Dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind vom Prüfungsausschuss nach § 1 fünf Jahre lang aufzubewahren und vom Prüfungsausschuss nach Ablauf dieses Zeitraums unverzüglich zu löschen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 18.3.2022 I 498
Sonst: Ersetzt V 9231-7-10 v. 19.6.2012 I 1302 (FahrlPrüfO 2012)
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2a V v. 23.12.2019 I 2937; 2020 I 525 ist berücksichtigt
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