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FahrlPrüfV

§ 11Ordnungsverstöße

Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Stört der Fahrlehreranwärter oder Bewerber den Ablauf einer Prüfung oder einer Lehrprobe erheblich oder begeht er eine Täuschungshandlung, kann ihn das vorsitzende Mitglied oder das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die Aufsicht führende Person von der Prüfung oder Lehrprobe vorläufig ausschließen. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Prüfungsausschuss. Wird der Fahrlehreranwärter oder Bewerber endgültig ausgeschlossen, gilt die Prüfung oder die Lehrprobe als nicht bestanden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 18.3.2022 I 498

Sonst: Ersetzt V 9231-7-10 v. 19.6.2012 I 1302 (FahrlPrüfO 2012)

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2a V v. 23.12.2019 I 2937; 2020 I 525 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1337be0fe2d3af599a670a9fb6c908830e9c83074ada1c86725cbf15d279fbce

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