Zum Gesetzesinhalt

FäV

§ 8Betreten, Befahren und Verlassen der Fähre

Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen

Der Fährführer darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre ohne Gefahr möglich ist. Er kann die Reihenfolge des Zu- und Abgangs regeln. Kann der Fährführer selbst seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachkommen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zugelassen wird, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und das gefahrlose Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sichergestellt wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 § 5 V v. 21.9.2018 I 1398

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR075200995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9961cb62fd14a9b242aa159a61048f039b7aeb55e74db9b1863e47ffbd5bf28

XML-Quelle beim Herausgeber