FäV
§ 1Begriffsbestimmungen
Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen
- 1.
- Fähre:ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,
- 2.
- Kahnfähre:eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,
- 3.
- Fährinhaber:der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,
- 4.
- Fährführer:der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,
- 5.
- Fährpersonal:der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,
- 6.
- Anlegestelle:Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,
- 7.
- Aufsichtsbehörde:das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 § 5 V v. 21.9.2018 I 1398
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR075200995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9961cb62fd14a9b242aa159a61048f039b7aeb55e74db9b1863e47ffbd5bf28