Europäische Union

2005/217/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für TV2/DANMARK (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1814) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2006-03-23

Quellenkennung: 32006D0217. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

siert wurde und dass dieser Betrag gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist und zurückerstattet werden muss. Was die Frage angeht, wer den Betrag zurückzuerstatten hat, stellt die Kommission fest, dass TV2 im Dezember 2003 seinen rechtlichen Status geändert hat, indem TV2 in die Aktiengesellschaft TV2/DANMARK A/S („TV2 A/S“) umgewandelt wurde, und dass der volle Betrag der Überkompensierung an TV2 A/S übertragen wurde. Dieser volle Betrag ist daher also TV2 A/S zugeflossen und sollte deshalb von diesem Unternehmen zurückgefordert werden. Die Höhe der Überkompensierung wurde ausgehend von der Lage am Jahresende (31. Dezember) auf Jahresbasis berechnet. Dieses Datum muss für die Berechnung der Zinsen zugrunde gelegt werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die TV2/DANMARK in den Jahren 1995 bis 2002 in Form von Fernsehgebühren und anderen in dieser Entscheidung beschriebenen Maßnahmen gewährt wurde, sind mit Ausnahme eines Betrages in Höhe von 628,2 Mio. DKK mit dem gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 86 Absatz 2 vereinbar. Artikel 2 (1)  Dänemark ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfe in Höhe von 628,2 Mio. DKK zurückzufordern. (2)  Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. (3)  Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden mit Zinseszinsen von dem Jahr an berechnet, in dem eine Überkompensierung erstmals stattgefunden hat. Für die Folgejahre werden entsprechend Zinsen für jeden weiteren Überkompensierungsbetrag berechnet. (4)  Der Zinssatz zur Berechnung der in Absatz 3 genannten Zinsen wird gemäß der Methode der Artikel 9 und 11 der Verordnung (EG) der Kommission Nr. 794/2004 ( 49 ) festgelegt. Artikel 3 Das Königreich Dänemark teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Hierzu verwendet Dänemark den im Anhang der Entscheidung beigefügten Fragebogen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. ANHANG Angaben zur Durchführung der Entscheidung 2005/217/EG der Kommission 1.   BERECHNUNG DER ZURÜCKZUFORDERNDEN BEIHILFE 1.1. Angaben zu der dem Beihilfeempfänger rechtswidrig gewährten Beihilfe: Datum (1) Höhe der Beihilfe (2) Währung Name und Anschrift des Empfängers                         (1)   Zeitpunkt(e), zu dem (denen) die (einzelnen) Beihilfe(zahlungen) dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde(n). (2)   Höhe der dem Beihilfeempfänger zur Verfügung gestellten Beihilfe (in Bruttobeihilfeäquivalent). Anmerkungen: 1.2. Ausführliche Beschreibung der Methode zur Berechnung der Zinsen auf die zurückzuerstattenden Beihilfen 2.   GEPLANTE UND BEREITS GETROFFENE MASSNAHMEN ZUR RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE 2.1. Ausführliche Beschreibung der geplanten und bereits getroffenen Maßnahmen, um die Beihilfe sofort und tatsächlich zurückzufordern. Gegebenenfalls ist auch die Rechtsgrundlage der getroffenen/geplanten Maßnahmen anzugeben. 2.2. Frist für die Rückforderung der Beihilfe 3.   BEREITS ZURÜCKGEZAHLTE BETRÄGE 3.1. Angaben zu Beträgen, die der Beihilfeempfänger bereits zurückerstattet hat Datum (1) Betrag Währung Name und Adresse des Empfängers                         (1)   Datum der Rückzahlung. 3.2. Nachweise der Zurückerstattung der in der Tabelle in Ziffer 3.1 angegebenen Beträge sind beizufügen. ( 1 ) ABl. C 59 vom 14.3.2003, S. 2. ( 2 ) ABl. C 320 vom 15.11.2001, S. 5. ( 3 ) Siehe Fußnote 1. ( 4 ) Durch Gesetz Nr. 335 vom 4. Juni 1986, das am 1. Juli 1986 in Kraft trat. ( 5 ) Gesetz Nr. 578 vom 24. Juni 1994, geändert durch Gesetz Nr. 666 vom 5. Juli 1996, Gesetz Nr. 75 vom 29. Januar 1997, Gesetz Nr. 138 vom 19. Februar 1998, Gesetz Nr. 208 vom 6. April 1999, Gesetz Nr. 551 vom 20. Juni 2000, Gesetz Nr. 203 vom 22. März 2001, Gesetz Nr. 701 vom 15. Juli 2001 und Gesetz Nr. 1052 vom 17. Dezember 2002. ( 6 ) Paragraf 18 Absatz 1 des Rundfunk- und Fernsehgesetzes. ( 7 ) Paragraf 6a Absatz 2 des Rundfunk- und Fernsehgesetzes. ( 8 ) Verordnung Nr. 1346 vom 18. Dezember 2000. ( 9 ) Verordnung Nr. 874 vom 9. Dezember 1998 über Rundfunk- und Fernsehdienste über Satellit oder Kabel, Verordnung Nr. 1349 vom 18. Dezember 2000 über lokale Rundfunk- und Fernsehdienste. ( 10 ) Paragraf 6 Buchstabe e, insbesondere Unterabsatz 5 des Rundfunk- und Fernsehgesetzes. ( 11 ) Verordnung Nr. 740 vom 21. August 2001 zur Durchführung der Richtlinie 2000/52/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75) über die getrennte Kontenführung für öffentlich-rechtliche Tätigkeiten und die sonstigen Tätigkeiten von DR und TV2. ( 12 ) Paragrafen 61-63 des Rundfunk- und Fernsehgesetzes. ( 13 ) Siehe Paragraf 38 des Gesetzes über Rundfunkkommunikation und die Zuteilung von Rundfunkfrequenzen und Paragraf 48 des Rundfunkfrequenzgesetzes. ( 14 ) Medienvereinbarung 1997-2000. ( 15 ) Eingeführt durch Gesetz Nr. 1208 vom 27.12.1996 und in Paragraf 60 Buchstabe a des Rundfunk- und Fernsehgesetzes in der Fassung von 1997 aufgenommen. Diese Gebühr wurde zum 1. Januar 2002 durch Gesetz Nr. 259 vom 8.5.2002 wieder abgeschafft. Die Höhe der Gebühr wurde nach der Anzahl der Einwohner auf dem durch die Gebühr gedeckten Gebiet berechnet und stieg jährlich. ( 16 ) Es gibt zwei Möglichkeiten für den Kauf von Werbezeit bei den dänischen Fernsehsendern: als „Gross Rating Points“ (GRP — Gesamtbewertungspunkte), bei der die Gesamtzahl der Zuschauer der letzten 12 Jahre berücksichtigt wird, oder als „Target Rating Points“ (TRP — Bewertungspunkte nach Zielgruppen), wo von einer engeren Zielgruppe ausgegangen wird. TV2 ist der einzige Fernsehsender Dänemarks, der auch auf der Grundlage von GRP Werbezeit verkauft. ( 17 ) Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 2001, PreussenElektra AG gegen Schleswag AG, Rechtssache C-379/98, Slg. 2001, I-2099, insbesondere Rdnr. 61. ( 18 ) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2000, Französische Republik gegen Ladbroke Racing Ltd und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-83/98 P, Slg. 2000, I-3271, Rdnr. 50 ( 19 ) Siehe Rdnr. 17 der Rundfunkmitteilung und die Entscheidung Nr. 631/2001 der Kommission vom 22.5.2002 über die BBC-Lizenzgebühr. ( 20 ) Siehe oben, insbesondere Rdnr. 58. ( 21 ) Rdnr. 10 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3). ( 22 ) Rdnr. 2.1.2 der Mitteilung der Kommission betreffend die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. Nr. C 71 vom 11.3.2000, S. 7). ( 23 ) Siehe Beihilfesache Nr. NN 70/98, Staatliche Beihilfe für die öffentlichen Fernsehprogramme „Kinderkanal“ und „Phoenix“ (ABl. C 238 vom 21.8.1999, S. 3). ( 24 ) Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Beteiligte: Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, I-7747. ( 25 ) Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988, Französische Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 102/87, Slg. 1988, 4067, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. März 1989, Italienische Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 303/88, Slg. 1989, 801. ( 26 ) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2002, Métropole Télévision SA (M6) (T-185/00), Antena 3 de Televisión, SA (T-216/00), Gestevisión Telecinco, SA (T-299/00) und SIC — Sociedade Independente de Comunicação, SA (T-300/00) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, verbundene Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00, Slg. 2002, II-3805. ( 27 ) Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 730/79, Slg. 1980, 2671, Rdnr. 11. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991, Italienische Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-303/88, Slg. 1991, I-1433, Rdnr. 17. Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2000, Bundesrepublik Deutschland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Rdnr. 33. ( 28 ) Altmark-Urteil (siehe oben), Rdnrn. 101-109. ( 29 ) Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1974, Belgische Radio en Televisie gegen SV SABAM und NV Fonior, Rechtssache 127-73, Slg. 1974, 313. ( 30 ) Rdnr. 14 in der Entscheidung 97/606/EG der Kommission vom 26. Juni 1997 nach Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag über die Vergabe eines Exklusivrechts zur Ausstrahlung von Fernsehwerbung in Flandern (ABl. L 244 vom 6.9.1997, S. 18). ( 31 ) Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 193 vom 29.7.1980, S. 75). ( 32 ) Rdnr. 53 der Rundfunkmitteilung. ( 33 ) Zum Beispiel ist die Gewinnspanne beim Vermieten von Sendemasten 100 %, beim Merchandising 53,5 % bis 100 %, beim Verkauf von Sendungen zwischen 85,7 % und 92,3 %, bei anderen Einnahmequellen zwischen 62 % und 75 %. ( 34 ) Entscheidung der Kommission 2004/339/EG vom 15. Oktober 2003 über die Maßnahmen, die Italien zugunsten von RAI SpA durchgeführt hat (ABl. L 119 vom 23.4.2004, S. 1). ( 35 ) Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991, Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-261/89, Slg. 1991, I-4437. Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994, Königreich Spanien gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103. ( 36 ) Verschiedene Kategorien von Bewertungspunkten, Werbespotkampagnen usw. ( 37 ) Mit dem Gallup-Bewertungssystem wird ermittelt, wie viele „Gross Rating Points“ jeder Sender tatsächlich erreicht. Die Anzahl wurde vom Sender um die Anzahl der TRP bereinigt. ( 38 ) Staatliche Beihilfe C 60/99 (ex NN 167/95) — Frankreich, staatliche Beihilfe zugunsten von France 2 und France 3, 10. Dezember 2003. ( 39 ) Sowohl die dänischen Behörden als auch der Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die Preise in Dänemark vor allem mit denen der anderen nordeuropäischen Länder vergleichbar sind, da die Marktbedingungen in etwa die gleichen sind (Größe, Fernsehverhalten). ( 40 ) Für 2002 lagen noch keine Zahlen vor. ( 41 ) Ein wesentlicher Grund für den Unterschied ist, dass Zuschauer in den nordischen Ländern beträchtlich weniger Zeit vor dem Fernsehbildschirm verbringen. Im Jahr 2002 verbrachte ein Zuschauer in Dänemark im Durchschnitt täglich 156 Minuten vor dem Bildschirm, während der EU-Durchschnitt bei 192 Minuten lag. ( 42 ) Im Jahr 2001 waren die Anteile in den südlichsten Mitgliedstaaten der EU Portugal (60 %), Italien (54 %) und Griechenland (49 %) am höchsten. In den Niederlanden (23 %), Finnland (24 %), Österreich (26 %) und Irland (26 %) waren sie aber niedriger als in Dänemark. In Schweden entsprachen sie denen in Dänemark. ( 43 ) Der Anteil der Fernsehwerbungsausgaben am BIP war in den südlichen Ländern wie Portugal (6,66 ‰), Griechenland (4,04 ‰), Italien (3,22 ‰) und Spanien (3,21 ‰) hoch. ( 44 ) Die Pro-Kopf-Fernsehwerbungsausgaben waren im Jahr 2001 in Finnland (42 EUR) und Schweden (43 EUR) niedriger und lagen in etwa auf gleichem Niveau wie in den Niederlanden (45 EUR). Am höchsten waren sie im Vereinigten Königreich (90 EUR), in Portugal (80 EUR) und Belgien (73 EUR). ( 45 ) CPM (Kosten pro Tausend) sind entweder die Kosten, die aufgewendet werden, um in einer Gruppe eine Bruttoreichweite von 1 000 zu erreichen, oder die Kosten, die zur Erreichung von 1 000 verschiedenen Einzelpersonen der Gruppe aufgewendet werden müssen. ( 46 ) Die Fernseh-Kontaktpreise für Norwegen und Dänemark wurden aufgrund von Angaben des örtlichen SBS-Senders geschätzt. Die Schätzungen der Preise in den Printmedien wurden von einer Medienagentur vorgelegt. ( 47 ) Die CPM betragen für das Fernsehen in Dänemark 13, in Schweden 14 und in Norwegen 18. ( 48 ) Die CPM für die Printmedien liegen in Dänemark bei 21, in Schweden bei 17 und in Norwegen bei 12. ( 49 ) ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.