Europäische Union

2005/217/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für TV2/DANMARK (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1814) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2006-03-23

Quellenkennung: 32006D0217. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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könne, weil sich dieser Auftrag nicht von den Lizenzanforderungen, denen kommerzielle Betreiber unterliegen, unterscheiden würde. Die Kommission ist der Ansicht, dass zwischen den Bedingungen, die ein kommerzielles Fernsehunternehmen im öffentlichen Interesse zum Erhalt einer Sendegenehmigung erfüllen muss, und der Erteilung eines öffentlichen Auftrags von allgemeinem Interesse an ein öffentliches oder privates Unternehmen ( 30 ) unterschieden werden muss. TV2 hat eindeutig einen öffentlichen Sendeauftrag. Außerdem senden die Wettbewerber — TV3 und 3+ und TvDanmark 1 — mit britischer Lizenz. Die dänischen Bestimmungen gelten also für diese Sender nicht. Nur TvDanmark 2 fällt unter die dänischen Bestimmungen. Es ist außerdem auch in anderen Ländern nicht ungewöhnlich, dass ähnliche Verpflichtungen gelten wie für die Sender eines Netzes in Dänemark. Dadurch sollen gewisse ethische und moralische Mindestanforderungen gewährleistet werden. Die einzelnen Verpflichtungen, die in der Satzung von TV2 festgelegt sind, gehen offensichtlich über solche Mindestanforderungen hinaus. (88) Neben der Verpflichtung, öffentlich-rechtliche Programme mit einem bestimmten Inhalt über Rundfunk und Fernsehen auszustrahlen, schließt die Definition des öffentlichen Auftrags von TV2 auch die Verpflichtung ein, über das Internet u. Ä. auch andere Dienste wie die Übermittlung von Nachrichten, allgemeine Information, Bildung, Kunst und Unterhaltung zu erbringen. (89) Die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft unterscheiden sich zwar von den üblichen Sendediensten, doch könnte gemäß Randnummer 34 der Rundfunkmitteilung „(…) der öffentlich-rechtliche Auftrag Dienste (wie Online-Informationsdienste) umfassen, die keine ‚Programme‘ im traditionellen Sinne sind, sofern diese — auch unter Berücksichtigung der Entwicklung und Diversifizierung der Tätigkeiten im digitalen Zeitalter — denselben demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft dienen“. (90) In der vorliegenden Sache stellt die Kommission fest, dass TV2 im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Auftrags eine Website betrieben hat. Auf dieser Website werden die Benutzer über die öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme von TV2 informiert. Außerdem hat TV2 auch eine kommerzielle Website mit Spielen usw. (91) Die Kommission ist der Meinung, dass die Website von TV2, die die Benutzer ausschließlich über die öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme von TV2 informiert, zum öffentlichen Dienstleistungsauftrag von TV2 gezählt werden kann. Es ist daher kein offensichtlicher Fehler, wenn diese Website zu den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gezählt wird. (92) Dagegen muss der kommerzielle Internet-Dienst von TV2 als eine rein kommerzielle Tätigkeit angesehen werden, da er interaktive Produkte für den individuellen Bedarf anbietet, z. B. Spiele und Chatrooms, die sich nicht von ähnlichen kommerziellen Produkten unterscheiden. Da derartige Dienstleistungen nicht den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft dienen, können sie nicht als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag betrachtet werden. So waren die dänischen Behörden auch der Ansicht, dass diese Aktivitäten nicht zum öffentlich-rechtlichen Auftrag von TV2 gehören. Auftrag (93) Wenn die Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag anwendbar sein soll, muss TV2 der öffentlich-rechtliche Auftrag durch einen offiziellen Rechtsakt übertragen worden sein. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass TV2 durch die Paragrafen 6a und 6b des dänischen Rundfunk- und Fernsehgesetzes sowie durch seine Satzung einen öffentlich-rechtlichen Sendeauftrag hat. Da aber aus der rechtlichen Definition nicht ausreichend klar hervorgeht, welche anderen Tätigkeiten als öffentlich-rechtliche Tätigkeiten gelten, muss die Rundfunk- bzw. Fernsehanstalt für jede weitere Tätigkeit einen offiziellen Auftrag erhalten, bevor TV2 diese als öffentlich-rechtliche Tätigkeit aufnehmen kann. Die Kommission stellt fest, dass TV2 während des Ermittlungszeitraumes neben seinen öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten keine weiteren Dienstleistungen angeboten hat. So wurde die Website mit Spielen usw. als kommerzielle Dienstleistung angeboten. Die Internetseite, die die Benutzer ausschließlich über die öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme von TV2 informiert, kann hingegen als Teil des öffentlichen Auftrages betrachtet werden, da sie nicht von der Fernsehtätigkeit getrennt werden kann. Die Kommission schließt daraus, dass TV2 im Untersuchungszeitraum einen ordnungsgemäßen öffentlichen Auftrag hatte. (94) Wie in den Randnummern 41 bis 43 der Rundfunkmitteilung nachzulesen ist, reicht es nicht aus, die öffentlich-rechtliche Sendeanstalt förmlich mit der Bereitstellung einer Dienstleistung zu beauftragen. Vielmehr muss diese Dienstleistung tatsächlich so erbracht werden, wie im Auftrag förmlich vereinbart. Da es nicht Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob Qualitätsanforderungen eingehalten werden, sollte eine Aufsichtsbehörde vorhanden sein, wobei der jeweilige Mitgliedstaat entscheiden sollte, auf welche Weise er eine wirksame Aufsicht gewährleistet, vorausgesetzt, die betreffende Behörde ist unabhängig von dem Unternehmen, dem der Auftrag übertragen wurde. (95) Die Kommission bemerkt in diesem Zusammenhang, dass der dänische Rechnungshof im Jahr 2000 den Inhalt und die Art der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von TV2 sowie deren Umsetzung untersuchte. Bei dieser Untersuchung wurde keine mangelnde Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung durch TV2 festgestellt. Zwischen 2001 und 2002 gab es darüber hinaus einen Rat für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag, der gewährleisten sollte, dass TV2 seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllt, obgleich dieser Rat während seiner kurzen Existenz nie einen Bericht veröffentlichte. Die Kommission hat auch keine Anzeichen dafür festgestellt, dass TV2 seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat oder dass seine Tätigkeit nicht mehr als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag angesehen werden könnte. (96) Gemäß der Medienvereinbarung vom 3. Juni 2002 muss TV2 keinen Jahreshaushalt oder Jahresrechnungen für seine öffentlich-rechtliche Tätigkeit mehr vorlegen. Stattdessen wird die Regierung einen öffentlichen Dienstleistungsvertrag mit TV2 abschließen, der TV2 verpflichtet, einmal jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag auszuarbeiten. Diese Jahresberichte sind der Rundfunk- und Fernsehkommission zur Prüfung vorzulegen. (97) Was die Finanzaufsicht über den öffentlichen Fernsehdienst betrifft, so stellt die Kommission fest, dass die Jahresrechnungen von TV2 während des gesamten Untersuchungszeitraums durch den Rechnungshof geprüft wurden. Die Prüfung bestand sowohl aus einer finanziellen Prüfung als auch aus einer Verwaltungsprüfung, wobei der Rechnungshof keine Befugnis hatte, eine Überkompensierung der Kosten der öffentlichen Dienstleistungen von TV2 zu verhindern. (98) Die Kommission hingegen ist befugt zu prüfen, inwieweit eine Überkompensierung erfolgt ist. Die Kommission bemerkt, dass die Transparenzrichtlinie in Dänemark umgesetzt worden ist. Auch hat sie von den dänischen Behörden ausreichend transparente Daten erhalten, so dass sie prüfen kann, ob die staatlichen Beihilfen die Mehrkosten der öffentlichen Dienstleistungen überstiegen haben. Verhältnismäßigkeit (99) Gemäß der Transparenzrichtlinie ( 31 ) müssen die Mitgliedstaaten getrennt Buch führen über öffentlich-rechtliche Tätigkeiten und nichtöffentliche Tätigkeiten. Alle Kosten und Erlöse müssen auf der Grundlage klar festgelegter und objektiv gerechtfertigter Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet und zugewiesen werden. (100) Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass sich die Trennung der Konten auf der Ausgabenseite als nicht ganz unproblematisch, wenn nicht gar als unmöglich erweisen könnte, da die Vorleistungen für die verschiedenen Tätigkeiten die gleichen sind. Grund dafür ist, dass die Mitgliedstaaten in der Rundfunkbranche das gesamte Programm der Sendeanstalten als vom öffentlich-rechtlichen Auftrag gedeckt betrachten, gleichzeitig aber dessen kommerzielle Nutzung gestatten können ( 32 ). (101) Staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung gezahlt werden, dürfen die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Nettokosten müssen auch andere direkte oder indirekte Einnahmen aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag berücksichtigt werden. Daher wird bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe der Nettogewinn aus der öffentlichen Dienstleistung berücksichtigt. (102) Es kann zu Marktverzerrungen kommen, die für die Erfüllung des öffentlichen Auftrages nicht erforderlich sind. So kann beispielsweise eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt versucht sein, die Preise für Werbung oder andere nicht öffentlich-rechtliche Aktivitäten auf dem Markt und damit auch die Einnahmen der Wettbewerber zu drücken, wenn Mindereinnahmen durch die staatliche Beihilfe ausgeglichen werden. Nach Ansicht der Kommission ist dann eine Überkompensierung vorhanden, wenn eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt die Preise der nicht öffentlich-rechtlichen Dienste so niedrig ansetzt, dass sie damit die Kosten nicht decken kann, die einem wirtschaftlich agierenden kommerziellen Betreiber normalerweise in einer ähnlichen Situation entstehen würden. (103) Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit, die die Kommission vorzunehmen hat, sind daher zwei Aspekte zu prüfen. Erstens muss die Kommission die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung von TV2 berechnen und überprüfen, ob eine Überkompensierung erfolgt ist. Zweitens muss die Kommission anhand aller ihr vorliegenden Informationen untersuchen, ob TV2 die Preise auf den kommerziellen Märkten wie dem Werbemarkt gedrückt hat, um die Gewinne der Wettbewerber zu schmälern. Die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung — Überkompensierung (104) Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe muss die Kommission zunächst die Kosten der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse berechnen. Da TV2 auch kommerzielle Aktivitäten ausübt, muss die Anstalt getrennt Buch über die verschiedenen Aktivitäten führen. Seit 2001 ist TV2 nach dem Gesetz verpflichtet, getrennt Buch über die öffentlichen Dienstleistungen und die kommerziellen Aktivitäten zu führen. (105) Zweitens muss die Kommission bei der Berechnung der Nettokosten den gesamten Nettogewinn aus dem kommerziellen Betrieb von den Bruttokosten der öffentlichen Dienstleistungen abziehen. Im Rahmen dieser Untersuchung haben die dänischen Behörden gemäß der Methode, die unter Randnummer 56 der Rundfunkmitteilung beschrieben ist, Zahlen für das Ergebnis der kommerziellen Tätigkeiten und der öffentlich-rechtlichen Aktivitäten von TV2 vorgelegt. Aus den Zahlen geht hervor, dass weitgehend die gleichen Vorleistungen für die kommerziellen Aktivitäten von TV2 erbracht wurden wie für die öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten ( 33 ). Die Kosten der kommerziellen Aktivitäten konnten daher nicht zugeordnet werden. In solchen Fällen zieht die Kommission die Nettoeinnahmen aus dem kommerziellen Betrieb ab, um die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistungen zu berechnen. Allein die kommerziellen Internet-Aktivitäten können von den öffentlichen Dienstleistungen getrennt werden. Die Verluste von TV2 bei ihren kommerziellen Internet-Aktivitäten seit Aufnahme der Tätigkeiten im Jahre 1997 belaufen sich auf 11,3 Mio. DKK. (106) Zuletzt muss die Kommission beurteilen, ob die staatlichen Beihilfen insgesamt die Nettokosten der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht übersteigen. (107) Die Kommission hat deshalb in dieser Sache die Einnahmen aus der öffentlichen Dienstleistung (Werbeeinnahmen und Einnahmen aus anderen kommerziellen Tätigkeiten) von den Bruttokosten der öffentlichen Dienstleistung abgezogen, um die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung zu erhalten. Die staatlichen Bargeld-Mittel wurden dann von den Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung abgezogen. Die Berechnung ist der nachstehenden Tabelle 1 zu entnehmen. Tabelle 1 Die Kosten der öffentlichen Dienstleistung und Ausgleichsmaßnahmen 1995-2002 auf der Grundlage der Jahresrechnungen (Mio. DKK) Jahr 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 Gesamt Bruttokosten der öffentlichen Dienstleistungen -755,8 -856,2 -1 415,2 -1 475,3 -1 439,1 -1 531,6 -1 518,5 -1 604,1 -10 595,8 Investitionen in Digitalisierung () 0 0 0 0 -10,3 – 4 -56,7 -23,9 -94,9 Nettowerbeeinnahmen 0 0 1 091,9 1 118,4 1 014,4 1 089,9 1 006,8 1 028,3 6 349,7 Sonstige Einnahmen 83,2 121,6 97,3 76,3 50,9 65,4 58 73,8 626,5 Nettokosten der öffentlichen Dienstleistungen -672,6 -734,6 -226,0 -280,6 -384,1 -380,3 -510,4 -525,9 -3 714,5 Lizenzgebühr/TV2-Fonds 730,4 694 328,5 357,5 414,6 449,2 537,3 556,2 4 067,7 Übertragung nach Auflösung des Rundfunkfonds 0 0 8 10 15 25 0 0 58 Übertragung nach Auflösung des TV2-Fonds 0 0 217 0 0 0 0 0 217 Differenz (Nettokosten abzüglich staatlicher Ausgleich) 57,8 -40,6 327,5 86,9 45,5 93,9 26,9 30,3 628,2 (1)   Die Kapitalspritze, die TV2 für die Digitalisierung erhalten hat, wird für 1997 als Einnahme verbucht. Die darauf zurückzuführenden Minderungen wurden als Kosten zum Zeitpunkt, als die Investition durchgeführt wurde, berücksichtigt. Um dieselben Kosten nicht zweimal zu verbuchen, ist die Wertminderung aufgrund der Investition von den Bruttokosten der öffentlichen Dienstleistung abgezogen worden. (108) Wie aus der obigen Tabelle ersichtlich ist, übersteigt die Finanzierung die Kosten um 628,2 Mio. DKK (84,3 Mio. EUR). (109) Die Kommission stellt fest, dass TvDanmark die Meinung vertritt, dass die anderen Maßnahmen zugunsten von TV2, wie die Befreiung von Zinsen und Steuern sowie der Zugang zu einer landesweiten Sendefrequenz zu günstigen Bedingungen, bei der Berechnung der Überkompensierung ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Diese Vorteile sind in folgender Tabelle 2 zusammengestellt: Tabelle 2 Geschätzte Vorteile durch Steuerbefreiung, Zinserlasse und Sendefrequenz (Mio. DKK)   1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 Gesamt Befreiung von Körperschaftssteuern 19,7 -13,8 54,6 30,1 16,7 29,7 18,5 3,9 159,4 Aufgelaufene Zinsen auf Gründungsdarlehen 44,5 39,2 36,9 41,3 37,5 45,1 51,7 45,6 341,8 Staatliche Bürgschaft für Betriebsdarlehen 2,4 2,1 1,7 1,4 1,0 0,7 0,4 0,1 9,8 Gebühr für Sendefrequenz ()     2,3 7,9 12,6 21,4 26,0   70,2 Summe 66,6 27,5 95,5 80,7 67,8 96,9 96,6 49,6 581,2 (1)   Die Differenz zwischen der von TV2 bezahlten Frequenzgebühr und der von TvDanmark bezahlten Netzgebühr. (110) Die Kommission ist auch der Meinung, dass diese Maßnahmen berücksichtigt werden müssen. Bei der Berechnung der Überkompensierung sollten sie jedoch nicht in der Tabelle 1 aufgeführt werden. In Anlehnung an die Entscheidung der Kommission im RAI-Verfahren ( 34 ) können diese zusätzlichen Vorteile als Ausgleich für die Kosten angesehen werden, die sonst hätten finanziert werden müssen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der staatlichen Beihilfen zu den Kosten der öffentlichen Dienstleistung sollten diese zusätzlichen Vorteile nicht berücksichtigt werden. Denn wenn diese Kosten angefallen wären, hätte das zu einer entsprechenden Erhöhung der anfänglichen Kosten der öffentlichen Dienstleistung geführt, mit der TV2 beauftragt worden ist. Es ändert nichts am Nettoergebnis. Liegen aber solche Vorteile vor, muss gewährleistet werden, dass nur die öffentlichen Dienstleistungen und nicht die kommerziellen Aktivitäten in den Genuss dieser Vorteile gelangt sind. Diese Frage wird in Randnummer 128 bis 130 behandelt. (111) Die dänische Regierung legt Argumente zur Rechtfertigung dieser Überkompensierung vor. Erstens macht sie geltend, dass die Kapitalbildung erforderlich war, damit TV2 gegen Schwankungen in den Werbeeinnahmen abgesichert war und so die Erfüllung seines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gewährleisten konnte. Zweitens vertritt sie die Ansicht, dass der Gewinn einen angemessenen Ertrag aus dem Betrieb von TV2 darstellt und dass sie wie ein privater marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber gehandelt habe, als sie das Stammkapital aufbaute, weil die Kapitalstruktur von TV2 optimiert werden musste. (112) Das erste Argument der dänischen Behörden war, dass das Kapital als Polster gegen Schwankungen bei den Werbeeinnahmen notwendig war. In diesem Zusammenhang verweisen die dänischen Behörden darauf, dass der Rechnungshof 1996 in seinem Bericht empfahl, dass TV2 Eigenkapital aufbauen sollte, um Schwankungen bei den Werbeeinnahmen abfangen zu können. (113) Die Kommission erkennt an, dass es für Unternehmen notwendig sein kann, eine solche Reserve anzulegen, damit die Wahrnehmung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags gewährleistet ist. Eine solche Reserve muss aber zweckgebunden sein und sie muss zu festen Terminen bereinigt werden, zu denen die Überkompensierung dann zurückzuzahlen ist. So wird gewährleistet, dass das öffentlich-rechtliche Fernsehen keinen ungerechtfertigten Vorteil erlangt. Die Kommission stellt fest, dass im vorliegenden Fall keine zweckgebundene Reserve angelegt wurde, sondern Kapital in Form von Stammkapital angehäuft wurde. Stammkapital kann für jeden beliebigen Zweck verwendet werden und muss nicht an den öffentlichen Dienstleistungsauftrag gebunden sein. (114) Die dänischen Behörden führen des Weiteren an, dass TV2 nicht in der Lage gewesen wäre, solche Einbrüche bei den Werbeeinnahmen wie im Jahre 1999 zu verkraften. In diesem Jahr verzeichnete TV2 einen Rückgang der Werbeeinnahmen um 104 Mio. DKK bzw. 9,3 % gegenüber dem Vorjahr. Die Kommission stellt aber fest, dass die Einnahmen aus Fernsehgebühren im selben Jahr um 57 Mio. DKK bzw. 16 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen sind. TV2 senkte auch die Programmkosten, so wie jedes kommerzielle Fernsehunternehmen es tun muss, wenn ein Rückgang der Einnahmen zu verzeichnen ist. Insgesamt fiel der Jahresgewinn von TV2 geringer aus, doch TV2 blieb in der Gewinnzone und musste zu keinem Zeitpunkt auf die Rücklagen zurückgreifen. Demzufolge sind die Kapitalreserven in der Praxis für TV2 nicht einmal nötig gewesen. (115) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass der Kapitalüberschuss für den reibungslosen Betrieb von TV2 nicht nötig gewesen wäre. Außerdem wäre es im Falle, dass ein Kapitalpolster zur Absicherung gegen fallende Werbeeinnahmen notwendig gewesen wäre, zweckmäßig gewesen, eine transparente Rücklage anzulegen und nicht Gewinne einfach im Unternehmen anzuhäufen. Die Kommission kann deshalb dem ersten Argument der dänischen Behörden nicht folgen. (116) Als zweites Argument bringen die dänischen Behörden vor, dass sie die Jahresgewinne in ihrer Eigenschaft als Aktionär von TV2 reinvestierten und dass der Gewinn einen angemessenen Ertrag aus dem Betrieb von TV2 darstelle. (117) Gemäß der ständigen Rechtsprechung muss die Kommission prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren. ( 35 ) (118) Zunächst ist die Kommission der Ansicht, dass der dänische Staat beschlossen hatte, TV2 zur Gründung Darlehen zu gewähren und der Anstalt kein Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Später hat der dänische Staat TV2 auch Betriebsdarlehen gewährt. Da Dänemark in diesem Fall einziger Aktionär des Unternehmens ist, ist der dänische Staat der erste und letzte Gläubiger, dem im Falle einer Insolvenz Geld zurückzuzahlen ist. Also könnte der dänische Staat aus der Sicht eines Anlegers die bestmögliche Rendite für seine Investition anstreben, indem er entweder einen Zinsertrag aus dem Darlehen oder eine Eigenkapitalrendite verlangt. (119) Die Kommission stellt fest, dass Dänemark während des gesamten Untersuchungszeitraums auf Zinsen verzichtet hat und dass die Darlehen tilgungsfrei gewährt wurden. Dafür konnte TV2 Stammkapital aufbauen. Gleichzeitig hatte das Unternehmen nach wie vor den Vorteil zins- und tilgungsfreier Darlehen, wodurch es einen beträchtlichen Kapitalüberschuss anhäufen konnte, der nicht zweckgebunden war. Außerdem hat der dänische Staat auf eine Eigenkapitalrendite verzichtet. Dänemark hat also anders, als ein Unternehmenseigner oder ein Gläubiger dies im Normalfall getan hätten, keine übliche Rendite für seine Investition verlangt. (120) Die dänischen Behörden haben außerdem keine Gründe dafür geliefert, warum es strategisch vernünftig wäre, den Gewinn von TV2 zu reinvestieren und auf eine Vergütung in Form von Zinsen oder einer Dividende zu verzichten. Im Normalfall würde ein Investor nur so entscheiden, wenn er der Meinung wäre, dass die Reinvestition einen Mehrwert gegenüber der ursprünglichen Investition bringen würde. In der vorliegenden Sache haben die dänischen Behörden keinen Geschäftsplan und keine umfassende Geschäftsstrategie vorgelegt, die zeigen könnten, dass dies der Fall war. Es sind auch keine anderen Hinweise dafür zu finden, dass TV2 eine Ausweitung seiner Aktivitäten mit dem Ziel plant, einen solchen Mehrwert zu erreichen. (121) Die Kommission stellt fest, dass der TV2-Fonds im Jahr 1997 aufgelöst wurde und dass TV2 den Kapitalüberschuss behalten durfte. Die Kommission kann der Argumentation nicht folgen, dass die Entscheidung des Kulturministers, TV2 eine größere finanzielle Freiheit zu gewähren, mit einem ausdrücklichen Beschluss des Staates als Investor gleichgestellt werden kann, etwaige Gewinne in TV2 zu reinvestieren. (122) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass es in dieser Sache nicht notwendig ist, bei der Berechnung der Nettounkosten von TV2 einen Kapitalertrag zu berücksichtigen, da es keinen Investor gegeben hat, dem eine solche Vergütung zusteht. (123) Die Kommission kann die Argumente nicht akzeptieren, mit denen die dänischen Behörden beweisen wollen, dass sie bei der Reinvestition der Jahresgewinne von TV2 wie ein privater Investor gehandelt hätten. Die dänischen Behörden verwenden den Umsatz als Beurteilungsgrundlage für die Betriebsergebnisse von TV2. In der vorliegenden Sache ist hervorzuheben, dass die dänische Regierung bereits als Geldgeber für TV2 auftritt, indem sie TV2 umfangreiche Zuschüsse zu den Betriebskosten zur Verfügung stellt. Die Höhe dieser Mittel steht in direktem Zusammenhang mit dem Betriebsergebnis von TV2. Es ist anzuzweifeln, ob eine Auswertung der Kennzahlen in Sachen sinnvoll ist, in denen der Staat sowohl als Geldgeber als auch als Anleger auftritt. Da die Höhe der staatlichen Finanzierung nicht von den Unkosten abhängig ist, können diese Kenndaten stets dadurch verbessert werden, dass einfach mehr staatliche Mittel zugeführt werden. Da aber eine überhöhte Finanzierung normalerweise auch zur Ineffizienz und zu einer größeren Belastung der Staatskasse führt, ist es bei Weitem nicht sicher, dass die erhöhte Finanzierung entsprechend bessere Ergebnisse zur Folge hat. (124) Die Kommission ist dahe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.