Europäische Union

1999/139/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1998 über von Deutschland dem Unternehmen SHB Stahl- und Hartgußwerke Bösdorf AG gewährte Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1325) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0139. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31999D0139 1999/139/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1998 über von Deutschland dem Unternehmen SHB Stahl- und Hartgußwerke Bösdorf AG gewährte Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1325) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 045 vom 19/02/1999 S. 0046 - 0050 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. April 1998 über von Deutschland dem Unternehmen SHB Stahl- und Hartgußwerke Bösdorf AG gewährte Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1325) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/139/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung aufgrund der genannten Bestimmungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Am 5. Februar 1997 hat die Kommission beschlossen, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag im Zusammenhang mit Umstrukturierungsbeihilfen zu eröffnen, die von Deutschland zugunsten der SHB Stahl- und Hartgußwerke Bösdorf AG (nachfolgend SHB) notifiziert worden waren. Es handelt sich dabei um am 19. August 1996 angemeldete Beihilfen (eine nicht rückzahlbare Finanzhilfe i.H.v. 4,5 Mio. DEM und eine Stundung der fälligen Rückzahlungen für ein ausgereichtes Darlehen über 1,5 Mio. DEM seitens der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben = BvS) sowie um eine weiter zurückliegende Beihilfe (bewilligte Beteiligung aus dem Konsolidierungsfonds des Freistaates Sachsen i.H.v. 5 Mio. DEM), die Gegenstand einer Entscheidung vom 12. Juni 1996, keine Einwände zu erheben, gewesen war (1). Der Beschluß der Kommission, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, ist nach Einleitung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens (Konkursverfahren für Unternehmen in den neuen Bundesländern) gegen das Unternehmen SHB am 18. Oktober 1996 gefaßt worden. Die Entscheidung vom 12. Juni 1996 war nach Überprüfung des Umstrukturierungsplans auf Übereinstimmung mit den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2) getroffen worden. Die am 19. August 1996 notifizierten zusätzlichen Beihilfen waren von Deutschland ebenfalls als Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten desselben Unternehmens dargestellt worden. Allerdings waren diese Beihilfen bereits im ersten Halbjahr des Jahres 1996 gewährt worden, als der Briefwechsel zwischen Deutschland und der Kommission über die erste Beihilfe noch nicht abgeschlossen war. So hatte die Kommission in ihrem Beschluß vom 5. Februar 1997 festgestellt, daß - nach Maßgabe der genannten Leitlinien - Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal erforderlich sein sollten, daß dies aber nicht ausreiche, um auf die Unvereinbarkeit der neuen Beihilfen zu schließen, ohne im Rahmen des Verfahrens alle sachdienlichen Elemente zu untersuchen. Dazu würden auch die Bedingungen und Auflagen der Entscheidung vom 12. Juni 1996 gehören. Der Umstrukturierungsplan, in dessen Rahmen die erste Beihilfe gewährt worden war und auf den sich die Kommission in ihrer diesbezüglichen Entscheidung vom 12. Juni 1996 gestützt hat, sah die Stillegung der Schmiedekapazität, die Konzentration auf die Stahlgußproduktion und die Verringerung der Kosten (Rohstoffe und Personal) vor. Die Gießereikapazitäten sollten auf dem gleichen Stand gehalten werden. Die Umstrukturierungskosten wurden mit 10 Mio. DEM veranschlagt. In ihrem Beschluß, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, hatte die Kommission - ausgehend von den ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen - festgestellt, daß die zusätzlichen Beihilfen die Voraussetzungen der genannten Leitlinien insofern nicht erfuellten, als: a) die Notifizierung Deutschlands keinen hinreichend detaillierten, in sich stimmigen und angemessenen Umstrukturierungsplan enthielt, b) in diesem Plan kein weiterer Abbau der Kapazitäten vorgesehen war, obgleich es sich um ein in einem Sektor mit Überkapazitäten tätiges Großunternehmen handelte, c) die Verhältnismäßigkeit der fraglichen Beihilfen nicht nachgewiesen werden konnte. Die jeweiligen Angaben zu den Umstrukturierungsmaßnahmen waren um so weniger überzeugend, als einige Monate nach Gewährung der Beihilfen die Gesamtvollstreckung über das Unternehmen eröffnet wurde. Der Kommission lagen zu diesem Zeitpunkt keine Informationen über die Umsetzung des ursprünglichen Plans vor (an den die erste Beihilfe N 743/95 gebunden war). Vor dem Beschluß der Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission mit Schreiben D/50466 vom 31. Januar 1997 die deutschen Behörden darauf hingewiesen, daß - in Anbetracht der Eröffnung des Verfahrens der Gesamtvollstreckung über das Unternehmen SHB - die Eintragung ihrer Forderungen in das Gläubigerverzeichnis angemessen wäre, um die etwaige Rückzahlung abzusichern, falls die Kommission zu den fraglichen Beihilfen eine ablehnende Entscheidung treffen sollte. In dem Schreiben zur Unterrichtung Deutschlands über die Verfahrenseinleitung vom 25. Februar 1997, wiederholte die Kommission dieses Ersuchen. II Mit Schreiben SG(97) D/1420 vom 25. Februar 1997 zur Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag, war Deutschland von der Kommission aufgefordert worden, seine Bemerkungen und die notwendigen Informationen zur Überprüfung der Beihilfen zu übermitteln. Die Stellungnahme Deutschlands erfolgte mit Schreiben vom 7. April 1997 (registriert am 7. April 1997 unter dem Aktenzeichen A/32789). Durch dieses Schreiben erfuhr die Kommission, daß die zusätzlichen Beihilfen dazu bestimmt waren, die aufgrund einer akuten Liquiditätskrise von einem Gesamtvollstreckungsverfahren bedrohte SHB zu retten und einen neuen Investor zu finden (Auffanglösung). Den Angaben Deutschlands zufolge war zum Zeitpunkt der Gewährung der zusätzlichen Beihilfen (Anfang des Jahres 1996, wenngleich sie erst im August 1996 notifiziert wurden) die Notwendigkeit der Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens noch nicht absehbar. Die deutschen Behörden hatten die Eintragung der mit der zweiten Beihilfe im Zusammenhang stehenden Forderung in das Gläubigerverzeichnis im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens informell bestätigt. Den Informationen zufolge war die Beteiligung (erste Beihilfe) im Anschluß an die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gekündigt worden. Zum Zeitpunkt des genannten Schreibens lagen Deutschland keine ausführlichen Angaben zum Stand der Umsetzung des Umstrukturierungsplans vor, der der ersten Entscheidung der Kommission im Juni 1996 zugrunde gelegen hatte. III Das Schreiben, mit dem Deutschland von dem Beschluß der Kommission in Kenntnis gesetzt wurde, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, war Gegenstand einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3). In dieser Bekanntmachung fordert die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten und die sonstigen Beteiligten zur Äußerung auf. Nach dieser Bekanntmachung äußerte sich Frankreich mit Schreiben vom 30. Juni 1997 zu diesem Verfahren. Mit der Äußerung sollte die Kommission darauf aufmerksam gemacht werden, daß der betreffende Sektor (Stahlguß) unter Überkapazitäten zu leiden hat und daß die französischen Behörden im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Gemeinsamen Marktes die Kommission unterstützen. Diese Bemerkungen wurden Deutschland mit Schreiben vom 15. Juli 1997 zugeschickt. Deutschland hat nicht reagiert. IV Die von Deutschland im Zusammenhang mit dem Verfahren übermittelten Informationen waren nicht vollständig genug, um eine endgültige Entscheidung treffen zu können. Daher legte die Kommission mit Entscheidung 97/793/EG Deutschland förmlich auf, ihr innerhalb von zwei Monaten alle sachdienlichen Informationen für die Überprüfung des Dossiers zukommen zu lassen (4). Bei Ausbleiben einer vollständigen Antwort könne die Kommission eine Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen treffen. Die Kommission ersuchte insbesondere um Darlegung des Umsetzungsstands des Umstrukturierungsplans, der der ersten Entscheidung der Kommission zugrunde lag, um Darlegung der Gründe, die die BvS bewogen haben, zusätzliche Beihilfen zu gewähren, um Darstellung des den neuen Schwierigkeiten angepaßten Umstrukturierungsplans sowie des Stands der Verwirklichung dieses Plans und um Darlegung des Stands des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Auf das Schreiben der Kommission vom 18. August 1997, mit dem Deutschland über diese Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, antwortete es mit Schreiben vom 16. Oktober und 27. Oktober 1997 (registriert am 17. Oktober 1997 und am 31. Oktober 1997). Aus den mitgeteilten Informationen hat die Kommission entnommen: - daß der Umstrukturierungsplan, auf dessen Grundlage die erste Entscheidung der Kommission im Juni 1996 getroffen worden war, nicht zeitgerecht und nicht konsequent umgesetzt wurde; - daß die zu Beginn des Jahres 1996 gewährte zweite Beihilfe dazu bestimmt gewesen war, die Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens abzuwenden, das dem Unternehmen aufgrund der eingetretenen Verzögerung bei der Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen drohte; - daß der Umstrukturierungsplan für die zusätzlichen Beihilfen der gleiche ist, der für die erste Beihilfe vorgelegt worden war, wobei die zusätzlichen Beihilfen durch die eingetretene Verzögerung in der Umsetzung des mit der ersten Beihilfe im Zusammenhang stehenden Plans begründet wurden; - daß der Geschäftsbetrieb während des Gesamtvollstreckungsverfahrens mit dem Ziel fortgeführt wird, einen neuen Investor zu finden. Es wurde eine neue Gesellschaft (Stahl- und Hartgußwerke Bösdorf GmbH) gegründet, die den überwiegenden Teil der Aktiva der SHB i.GV. angepachtet hat. Das restliche Anlagevermögen solle veräußert werden. Weder die BvS noch der Freistaat Sachsen beteiligen sich mit finanziellen Mitteln an dieser Auffanglösung. V Die einzelnen finanziellen Maßnahmen zugunsten des Unternehmens SHB waren als Umstrukturierungsbeihilfen Gegenstand von Notifizierungen Deutschlands. Zunächst handelte es sich um eine zugesicherte Beteiligung aus dem Konsolidierungsfonds des Freistaates Sachsen in Höhe von 5 Mio. DEM (Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 1996), dann um eine nicht rückzahlbare Finanzhilfe in Höhe von 4,5 Mio. DEM und eine Stundung der fälligen Rückzahlungen für ein ausgereichtes Darlehen über 1,5 Mio. DEM. Diese Maßnahmen sind als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, da es sich bei SHB um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte, das keinen Bankkredit oder eine andere private Finanzierung hätte erlangen können. Die zeitlich in einem zweiten Schritt notifizierten zusätzlichen Beihilfen müssen gemäß Artikel 93 Absatz 3 als unrechtmäßig betrachtet werden, als sie gewährt worden sind, ehe die Kommission dazu eine endgültige Entscheidung getroffen hatte. Dies präjudiziert jedoch nicht die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, muß eine der Ausnahmen und Freistellungsvoraussetzungen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen zutreffen. Zur Überprüfung der Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfen nach Maßgabe von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag müssen die in den Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aufgeführten Kriterien erfuellt sein. Was die erste Beihilfe betrifft, so hatte die Kommission als Ergebnis einer Prüfung des Umstrukturierungsplans entschieden, daß die Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen waren und daß demzufolge von ihr keine Einwände zu erheben waren. Diese Entscheidung vom 12. Juni 1996 stützte sich auf folgende Umstrukturierungsmaßnahmen: Stillegung der Schmiedekapazität, Konzentration auf die Gießerei ohne Ausweitung der Produktionskapazitäten, Abbau des Personals und der Produktionskosten. Diese Maßnahmen sollten SHB ermöglichen, die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit wiederzuerlangen. Die der Kommission nunmehr vorliegenden Informationen (Schreiben vom 16. und 27. Oktober 1997) belegen jedoch, daß die Umsetzung des Plans nicht konsequent und nicht zeitgerecht vollzogen wurde. Eben dieser Plan ist aber die Grundlage für die Kommissionsentscheidung vom 12. Juni 1996, jene Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten. Mithin muß die Kommission feststellen, daß die von ihr am 12. Juni 1996 genehmigten Beihilfen nicht unter den Voraussetzungen gewährt worden sind, die mit dieser Entscheidung vorgesehen waren. Nach Nummer 3.2.2. iv) der Leitlinien für die Beurteilung von Umstrukturierungsbeihilfen muß das Unternehmen den Umstrukturierungsplan vollständig durchführen. Andernfalls kann die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfen ergreifen, sofern sie ihre ursprüngliche Entscheidung aufgrund einer Notifizierung nicht ändert. Die Tatsache, daß die deutschen Behörden entschieden hatten, dem in akute finanzielle Schwierigkeiten geratenen Unternehmen zusätzliche Beihilfen noch vor einer Entscheidung über die ersten Beihilfen zu bewilligen, beweist, daß es der Plan dem Unternehmen nicht ermöglichte, auf lange Sicht wieder rentabel zu werden. Dies war allerdings der Kommission nicht mitgeteilt worden, bei der die Meldung der zusätzlichen Beihilfen erst im August 1996, zwei Monate vor Beantragung der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, einging. Den übermittelten Angaben zufolge wurden die zusätzlichen Beihilfen aufgeteilt gewährt, wobei die erste Rate im Januar 1996 zur Auszahlung kam. Deutschland begründete die Entscheidung zur Gewährung der ersten Rate in Höhe von 2 Mio. DEM in dem Schreiben vom 14. November 1996 (eingetragen [unter Aktenzeichen A/38134] am 19. November 1996) mit der Notwendigkeit, einer schwerwiegenden Liquiditätskrise entgegenzusteuern, um eine Gesamtvollstreckung abzuwenden. Zur gleichen Zeit hatte die BvS beschlossen, die fälligen Rückzahlungen für die im Zeitraum vom 18. Januar 1996 bis 30. September 1996 ausgereichten finanziellen Mittel zu stunden. Mit der Verhinderung einer Gesamtvollstreckung hoffte die BvS für dieses Unternehmen im Rahmen einer Zweitprivatisierung einen neuen Investor zu finden und es somit in einen Gießereiverbund einzubinden. Die in Betracht gezogene Gruppe zog sich allerdings im weiteren Verlauf von dem Projekt zurück. Diese erste Rate ist nach den Bewilligungsvoraussetzungen vielmehr als Rettungsbeihilfe und nicht als Umstrukturierungsbeihilfe (wie die deutschen Behörden sie dargestellt haben) einzustufen, denn nach der Begriffsbestimmung in den gemeinschaftlichen Leitlinien unter Nummer 2.1. erhält mit Rettungsbeihilfen "das Unternehmen also eine kurze Atempause, [ . . . ], während der eine langfristige Lösung seiner finanziellen Probleme ausgearbeitet werden kann." Nach Nummer 3.1. dieser Leitlinien müssen jedoch Rettungsbeihilfen, um als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu gelten, in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten ausgereicht werden. Die im Januar 1996 der SHB bewilligte Beihilfe bestand in einer nicht rückzahlbaren Finanzhilfe und in der Stundung der fälligen Rückzahlungen für ein Darlehen, was als neuer Kredit angesehen werden kann, dessen Konditionen und Zinssatz der Kommission nicht bekannt sind. Der in Form einer nicht rückzahlbaren Finanzhilfe gewährte Teil der Beihilfe erfuellt nicht diese in den Leitlinien festgelegte Voraussetzung; was die Stundung der fälligen Zahlungen betrifft, liegen der Kommission keine vollständigen Informationen vor. Rettungsbeihilfen müssen darüber hinaus in ihrer Höhe auf den notwendigen Betrag begrenzt sein und dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden, der erforderlich ist, um den Sanierungsplan zu konzipieren. In der Regel, so heißt es in den Leitlinien, darf dieser Zeitraum höchstens sechs Monate betragen. Die Stundung der fälligen Rückzahlungen betrifft jedoch einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten (18. Januar - 30. September). Damit können die Voraussetzungen für Rettungsbeihilfen nicht als erfuellt gelten. Insgesamt hatte SHB 4,5 Mio. DEM in Form einer nicht rückzahlbaren Finanzhilfe von Januar bis Juli 1996 und zudem die Stundung fälliger Zahlungen für einen Betrag von 1,5 Mio. DEM erhalten. Alle diese Beihilfen waren als Umstrukturierungsbeihilfen notifiziert worden, denen wenig aussagekräftige Informationen über einen Umstrukturierungsplan beigegeben waren. Die Kommission hatte anläßlich ihrer Entscheidung vom 5. Februar 1997 festgestellt, daß ausgehend von den ihr damals vorliegenden Informationen die Voraussetzungen der Leitlinien zum Umstrukturierungsplan nicht erfuellt zu sein schienen. So war der Plan, auf dessen Grundlage die zusätzlichen Beihilfen bewilligt worden waren, der gleiche, der der Kommission zur Beurteilung der ersten Beihilfe im Oktober 1995 vorgelegen hatte. Die bezifferten Vorausberechnungen dieses Plans hören 1995/1996 auf. Auch wenn gesagt wird, das Unternehmen würde 1997 mit einem positiven Jahresergebnis abschließen, entsprachen die 1995 erzielten Ergebnisse nicht der Vorausschau im Plan. Durch die Verzögerung in der Umsetzung ist dieser Plan nicht mehr in sich stimmig, und die Annahmen, von denen er ausgeht, sind unrealistisch geworden. Es wurden an ihm offenbar nicht die notwendigen Korrekturen vorgenommen. Die Kommission kann also nicht daraus schließen, ob es sich um einen Umstrukturierungsplan handelt, der dem Unternehmen wieder zu einer langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit verhilft. SHB ist in einem Sektor tätig, in dem strukturelle Überkapazitäten bestehen, d h. im Bereich der Gießerei- und Umformtechnik. Die Schmiedekapazitäten sollten dem Plan zufolge im Laufe der Jahre 1995/1996 vollständig abgebaut sein, doch der Kommission liegt keine detaillierte Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen vor. Von Deutschland war angegeben worden, daß sich gerade diese Stillegung verzögert hatte. Der Plan sah keine zusätzliche Reduzierung von Kapazitäten vor, während die Beihilfen in ihrer Höhe verdoppelt wurden und der vorgesehene Abbau der Schmiedekapazität nicht konsequent verwirklicht worden war. Zum Zeitpunkt der Beihilfengewährung handelte es sich um ein großes Unternehmen. Selbst wenn ein Unternehmen in einer Region angesiedelt ist, die in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fällt, müssen große Unternehmen, die in einem von Überkapazitäten gekennzeichneten Wirtschaftszweig tätig sind, einen im Verhältnis zur Höhe der erhaltenen Beihilfen stehenden Abbau der Kapazitäten vornehmen, um unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Dies war im Plan nicht vorgesehen worden. Die der Kommission eingereichten Auszüge aus dem Plan enthalten keine Informationen über den Beitrag des Beihilfeempfängers zur Umstrukturierung. Sie enthalten auch weder eine Zusage, zu kontrollieren, ob die Umsetzung der Umstrukturierung übereinstimmend mit dem Plan erfolgt, noch eine Jahresberichtspflicht über die Umsetzung. VI Aufgrund vorstehender Darlegungen, insbesondere ausgehend von Abschnitt V, stellt die Kommission fest, daß die als Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der SHB notifizierten Beihilfen die in den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aufgeführten Voraussetzungen nicht erfuellen. Daher sind diese Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden staatlichen Beihilfemaßnahmen zur Umstrukturierung, die von Deutschland zugunsten der SHB Stahl- und Hartgußwerke Bösdorf AG gewährt wurden, sind gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und erfuellen keine der Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Freistellung gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen: a) die Beteiligung aus dem Konsolidierungsfonds des Freistaates Sachsen in Höhe von 5 Mio. DEM, b) die nicht rückzahlbare Finanzhilfe in Höhe von 4,5 Mio. DEM und das Darlehen von 1,5 Mio. DEM, zu dem entschieden worden war, daß die fälligen Rückzahlungen gestundet würden. Artikel 2 Deutschland ergreift die geeigneten Maßnahmen um die Rückzahlung der rechtswidrig ausgereichten Beihilfen sicherzustellen. Der zurückzuzahlende Betrag ist ab dem Tag der Gewährung der Beihilfen zu einem Zinssatz zu verzinsen, der dem an diesem Tag geltenden Bezugssatz für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Deutschland entspricht. Die Rückforderung erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts. Die geltenden Bestimmungen sind so anzuwenden, daß die Rückzahlung nicht unmöglich gemacht wird. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 22. April 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) Vgl. Beihilfe Nr. N 743/95, Schreiben SG(96) D/5958 vom 28. Juni 1996. (2) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (3) ABl. C 165 vom 31. 5. 1997, S. 10. (4) ABl. L 323 vom 26. 11. 1997, S. 29.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.