Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/506 der Kommission vom 20. Februar 2014 über die Maßnahmen Deutschlands im Hinblick auf die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH und verschiedene Fluggesellschaften SA.15376 (C 27/07) (ex NN 29/07) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 868) Text von Bedeutung für den EWR

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dieser vorläufigen Schlussfolgerung verwies die Kommission auf ein Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Oktober 2004 (Az. 2 O 70/04, Seite 5). (29)  Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Oktober 2004 (Az 2 O 70/04). (30)  Diese Flughäfen wurden in der Einleitungsentscheidung als Beispiele für Flughäfen genannt, für die die untersuchten Maßnahmen negative Auswirkungen hätten haben können (vgl. Erwägungsgrund 151 der Einleitungsentscheidung). (31)  Entscheidung 2004/393/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 über die Vorteilsgewährung seitens der Region Wallonien und des Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei dessen Niederlassung in Charleroi (ABl. L 137 vom 30.4.2004, S. 1). (32)  Siehe Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1). (33)  Entscheidung 2002/346/EG der Kommission vom 17. Oktober 2001 über staatliche Beihilfen Deutschlands zugunsten der Deckel Maho Seebach GmbH, Erwägungsgrund 16 (C 27/2000) (ABl. L 126 vom 13.5.2002, S. 14); Entscheidung 2002/468/EG der Kommission vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe die Deutschland zugunsten der Klausner Nordic Timber GmbH & Co. KG, Wismar, Mecklenburg-Vorpommern, gewährt hat, Erwägungsgrund 67 (C 41/2001) (ABl. L 165 vom 24.6.2002, S. 15). (34)  Siehe Erwägungsgrund 65. (35)  § 43 der alten Fassung der Luftverkehrszulassungsordnung. (36)  Siehe BGH, Urteil vom 24. November 1977, Az. III ZR 27/76, Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht (ZLW) 1979, 140 (143); Landgericht Berlin, Urteil vom 25. August 2000, Az. 96 O 197/99, Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht 2001, 475 (479); BGH, Urteil vom 23. Januar 1997, Az. III ZR 27/96, Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht 1997, 510. (37)  Siehe BGH, Urteil vom 24. November 1977, Az. ZR III 27/76, Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht 1979, 140 (148); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juli 1977, Az. VII C 72/74, Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht 1977, (49); Giemulla, in: Giemulla/Schmid (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Köln 2007, § 43 Luftverkehrszulassungsordnung, Randnummer 16. (38)  Siehe Fußnote 20. (39)  Diese Auswirkung war bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden, die für den easyJet-Vertrag von 2003 über den Zeitraum der ursprünglich vorgesehenen Vertragslaufzeit (zehn Jahre oder zwanzig Jahre, abhängig davon, ob easyJet nach den ersten zehn Jahren die Option für eine Verlängerung um weitere zehn Jahre in Anspruch nehmen würde) einen positiven Kapitalwert ergab. (40)  Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991, Italien/Kommission (ALFA Romeo), C-305/89, Slg. 1991, I-1603, Randnummer 20; siehe auch Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale/Kommission, T — 228/99, Slg. 2003, II-435, Randnummern 250-270. (41)  Siehe Fußnote 8. (42)  Die Unternehmensberatungsgesellschaft legte dar, dass bestehende Analysen in europäischen und amerikanischen Märkten ergaben, dass es sich bei 50 % bis 80 % der nach dem Neueintritt eines LCC von diesem beförderten Passagieren um „neue Passagiere“ handelt, wobei das genaue Verhältnis von der jeweiligen Strecke abhängt. (43)  Tatsächlich erreichte die FBS ein noch höheres Volumen (7,3 Mio. Passagiere). (44)  2003, d. h. vor Einführung der LCC-Strategie, hatten 26 von 32 Fluggesellschaften in Schönefeld Bodenzeiten zwischen 45 und 90 Minuten. (45)  Beim Walk-Boarding müssen die Passagiere zum Besteigen des Flugzeugs aus dem Terminal heraus- und über das Vorfeld gehen. (46)  Beispielsweise wurde von der Unternehmensberatungsgesellschaft die Ansiedlung einer Fast-Food-Kette innerhalb des Flughafens empfohlen, um den Ansprüchen einer bedeutenden Anzahl von Passagieren, die mit Billigfluggesellschaften reisen, zu genügen. (47)  Damals war der Verkehr in Tempelhof sehr moderat im Vergleich zum Verkehr an den beiden anderen Berliner Flughäfen. (48)  Siehe Erwägungsgründe 9 und 14. (49)  Einleitungsentscheidung, Erwägungsgründe 69 bis 71. (50)  Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, Slg. 2000, II-3929; bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2002, C-82/01, Slg. 2002, I-9297, Randnummern 75-79. (51)  Beschluss der Kommission vom 3. Oktober 2012 in der Beihilfesache C 38/2008 — Finanzierung des Flughafens München, Terminal 2 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Erwägungsgründe 74 bis 81. (52)  Das entscheidende Kriterium für den Tag, an dem eine staatliche Beihilfe als gewährt gilt, ist das Datum des der Gewährung zugrunde liegenden verbindlichen Rechtsaktes, mit dem sich die Behörden verpflichten, dem Beihilfeempfänger die in Rede stehende Maßnahme zu gewähren. Siehe hierzu das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Compagnie nationale Air France/Kommission, T-358/94, Slg. 1996, II-02109, Randnummer 79; Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost BV/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnummer 74, und die verbundenen Rechtssachen T-427/04 und T-17/05, Französische Republik (T-427/04) und France Télécom SA (T-17/05)/Kommission, Slg. 2009, II-4315, Randnummer 321. (53)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3) — Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission (ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35) über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie, Ziffer 29. (54)  Siehe Fußnote 42. (55)  Siehe insbesondere Erwägungsgrund 82 der Entscheidung in der Beihilfesache NN 25/09 (ex N 167/09). (56)  Siehe insbesondere Erwägungsgrund 78 der Entscheidung in der Beihilfesache NN 25/09 (ex N 167/09). (57)  Unter der Annahme, dass der Flughafen Schönefeld als ein Unternehmen innerhalb der FBS-Gruppe angesehen werden kann, auch wenn es sich hierbei um keine gesonderte rechtliche Einheit handelt, und dass er staatliche Beihilfe „von“ der FBS erhalten könnte. (58)  Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair Ltd/Kommission, T-196/04, Slg. 2008, II-3643. (59)  Zum Beispiel Zahlungen oder die Minderung von Entgelten bei der Aufnahme einer neuen Flugverbindung oder Frequenz oder Marketingzuschüsse, die dazu dienen, die der Fluggesellschaft entstehenden Marketingkosten teilweise zu decken, beispielsweise bei der Aufnahme einer neuen Verbindung. (60)  Diese Anreize erfolgen im Zuge bilateraler Verträge oder durch ein System finanzieller Anreize, das auf verschiedenen Parametern wie der Anzahl der Fluggäste basiert und in einem veröffentlichten Rechtsakts wie beispielsweise einer Entgeltordnung niedergelegt ist. (61)   Charleroi-Urteil, Randnummer 101. (62)  Die Kommission verfolgte einen ähnlichen Ansatz in ihrem Beschluss C(2011) 3497 endg. vom 24. Mai 2011 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in der Beihilfesache SA.31662 — C/2011 (ex NN/2011) — Rumänien — Internationaler Flughafen Temeswar — Wizz Air (ABl. C 270 vom 13.11.2011, S. 11). Siehe auch Erwägungsgrund 129, in der die Kommission folgende Auffassung vertrat: „ Nach einschlägiger Rechtsprechung muss geprüft werden, ob unter ähnlichen Umständen ein privater Flughafenbetreiber dieselben oder ähnliche Geschäftsbedingungen akzeptiert hätte wie der Flughafen Temeswar; dabei sind insbesondere die verfügbaren Informationen und die zu erwartenden Entwicklungen zum Zeitpunkt dieser Beiträge zu berücksichtigen. “ (63)  Damit sind Einnahmen des Flughafenbetreibers infolge der zusätzlichen geschäftlichen Tätigkeit von Parkeinrichtungen, Geschäften, Restaurants usw. gemeint, die durch das zusätzliche Fluggastaufkommen erzielt werden. (64)  Unterschiedliche Flugverbindungen können Fluggäste unterschiedlichen Profils insbesondere in Bezug auf das Kaufverhalten an Flughäfen anziehen und dem Flughafen ein entsprechendes Potenzial zur Generierung nicht luftfahrtgebundener Einnahmen bieten. Somit können sich zwei unterschiedliche Gruppen von Verbindungen unterschiedlich auf die Einnahmen des Flughafenbetreibers auswirken. (65)  Da LCC das Ziel haben, ihren Kunden möglichst niedrige Preise anzubieten, üben Billigfluggesellschaften in der Regel einen höheren Druck auf die Flughafenbetreiber aus als traditionelle Fluggesellschaften, um niedrige Flughafenentgelte zu erhalten. (66)  Wie die in der Entgeltordnung 2004 enthaltenen Passagiermengenrabatt-, Frequenz-Incentive- und Destination-Incentive-Systeme. (67)  Diese Frage stellt sich vor allem in Bezug auf den easyJet-Vertrag von 2003, der geschlossen wurde, als die Entgeltordnung 2003 wirksam war, und der deutlich von den Bedingungen dieser Entgeltordnung abwich (siehe Erwägungsgrund 42). Des Weiteren wurden der erste Vertrag mit Ryanair, der erste Vertrag mit Germanwings und die Verträge mit Volare und V-Bird geschlossen, als die Entgeltordnung 2003 wirksam war. Diese Verträge sahen Zuschusszahlungen vor, die in der Entgeltordnung nicht vorgesehen waren (siehe Erwägungsgrund 48. Gleichermaßen wurden die Verträge mit Aer Lingus, Icelandair und Norwegian Air Shuttle geschlossen, als die Entgeltordnung 2004 wirksam war. Diese Verträge sahen von der FBS zur anteiligen Finanzierung der Marketingkosten der betreffenden Fluggesellschaften zu leistende Zuschüsse vor, was in der Entgeltordnung nicht vorgesehen war (siehe Erwägungsgrund 49). (68)   Charleroi-Urteil, Randnummer 98. (69)   Charleroi-Urteil, Randnummer 59. (70)  Danach wird zur Berechnung des Diskontierungszinssatzes „ra“ die folgende Formel angewendet: Dabei ist: rrf = Rendite eines risikofreien Wertpapiers, rm = die erwartete Rendite auf dem allgemeinen Markt, Ba = Beta des Vermögenswerts. (71)  Dies ist der einzige Vertrag mit einem LCC, der in das förmliche Prüfverfahren einbezogen wurde, aber in Tabelle 11 nicht enthalten ist. (72)  Studie des zweiten Gutachters, Tabelle 2 auf Seite 22. (73)  Wie der easyJet-Vertrag von 2003.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.