Europäische Union

1999/874/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/70/EWG über die Kodierung der "Animo"-Mitteilung zwecks Einbeziehung bestimmter Arten von verarbeitetem Säugetiereiweiß (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4251) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0874 1999/874/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/70/EWG über die Kodierung der "Animo"-Mitteilung zwecks Einbeziehung bestimmter Arten von verarbeitetem Säugetiereiweiß (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4251) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 340 vom 31/12/1999 S. 0109 - 0110 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/70/EWG über die Kodierung der "Animo"-Mitteilung zwecks Einbeziehung bestimmter Arten von verarbeitetem Säugetiereiweiß (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4251) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/874/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um ein schnelleres Verständnis der "Animo"-Mitteilung zu ermöglichen, hat die Kommission mit der Entscheidung 93/70/EWG(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/168/EG(4), die für Tiere und tierische Erzeugnisse zu verwendenden Codes angegeben. (2) Mit der Entscheidung 97/735/EG(5) hat die Kommission neue Bestimmungen betreffend den Handel mit bestimmten Arten von Säugetierabfällen vorgesehen. Insbesondere müssen sich die Versand- und die Bestimmungsmitgliedstaaten mittels des informatisierten "Animo"-Systems gegenseitig über Art und Bestimmung dieser Waren unterrichten. (3) Mit der Entscheidung 98/168/EWG hat die Kommission die Entscheidung 93/70/EWG geändert, um die Codierung beim Handel mit bestimmten Arten von Säugetierabfällen zu ergänzen. (4) Diese geänderte Kodierung für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse hat sich als unvollständig erwiesen. Die fehlenden Erzeugnisse sind daher hinzuzufügen. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 93/70/EWG wird wie folgt geändert: In Titel I wird im Kapitel "I.3. ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS" die Nummer 12 "Verarbeitetes tierisches Eiweiß, auch zur Verfütterung (Mehle und Grieben) - Heimtierfutter" folgendermaßen ergänzt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 10. Dezember 1999 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. (3) ABl. L 25 vom 2.2.1993, S. 34. (4) ABl. L 62 vom 3.3.1998, S. 37. (5) ABl. L 294 vom 28.10.1997, S. 7.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.