Europäische Union

2010/678/EU: Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 über eine Finanzhilfe der Union zugunsten eines in den Mitgliedstaaten durchzuführenden koordinierten Programms zur Überwachung der Prävalenz von Listeria monocytogenes in bestimmten verzehrfertigen Lebensmitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7516)

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10.11.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 292/40 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5. November 2010 über eine Finanzhilfe der Union zugunsten eines in den Mitgliedstaaten durchzuführenden koordinierten Programms zur Überwachung der Prävalenz von Listeria monocytogenes in bestimmten verzehrfertigen Lebensmitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7516) (2010/678/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 66, gestützt auf die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht u. a. Verfahren für die Gewährung finanzieller Unterstützung durch die Union bei der Durchführung der zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erforderlichen Maßnahmen vor. (2) Gemäß der Richtlinie 2003/99/EG können koordinierte Überwachungsprogramme zur Risikobewertung und zur Ermittlung von Bezugswerten für Zoonosen oder Zoonoseerreger aufgestellt werden, insbesondere wenn besondere Erfordernisse festgestellt werden. (3) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDF) haben 2006 (3) und 2007 (4) einen Bericht über die Entwicklung und die Quellen von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel in der Union (gemeinsamer Bericht der EFSA und des ECDC) herausgegeben. Gemäß diesen Berichten wurden 2006 in 25 Mitgliedstaaten insgesamt 1 588 Fälle von Listeriose (Listeria monocytogenes) beim Menschen gemeldet. Im Jahr 2007 wurden in 26 Mitgliedstaaten 1 558 Fälle gemeldet. Darüber hinaus belegten die Berichte, dass die Inzidenz solcher Fälle beim Menschen im Zeitraum 2001-2006 erheblich zugenommen hat. Die Krankheit nimmt oft einen schweren Verlauf, und die Sterblichkeitsrate ist hoch. (4) Da Listeria monocytogenes sich in verschiedenen Lebensmitteln in Temperaturbereichen von nur + 2 bis + 4 °C vermehren können, gibt das Auftreten von Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Lebensmitteln mit relativ langer Haltbarkeitsdauer besonderen Anlass zu Besorgnis. (5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (5) müssen Lebensmittelunternehmer im Rahmen der guten Hygienepraxis und ihrer auf die Grundsätze der HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Point) gestützten Verfahren die in Bezug auf Listeria monocytogenes geltenden Lebensmittelsicherheitskriterien für verzehrfertige Lebensmittel einhalten. (6) Nach den gemeinsamen Berichten der EFSA und des ECDC wurden die meisten Verstöße gegen die in Bezug auf Listeria monocytogenes geltenden Kriterien bei verzehrfertigen Fischereierzeugnissen, verzehrfertigem Käse und verzehrfertigen wärmebehandelten Fleischerzeugnissen gemeldet. (7) Die Exposition des Menschen gegenüber Listeria monocytogenes ist hauptsächlich lebensmittelbedingt. Daher sollte die Prävalenz von Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Fischereierzeugnissen, verzehrfertigem Käse und verzehrfertigen wärmebehandelten Fleischerzeugnissen und der Grad ihrer Kontamination in allen Mitgliedstaaten in harmonisierter und vergleichbarer Weise mithilfe eines koordinierten Überwachungsprogramms auf Einzelhandelsebene abgeschätzt werden. (8) Die Vermehrung von Listeria monocytogenes in einem verzehrfertigen Erzeugnis hängt stark vom pH-Wert, der Wasseraktivität und der Lagertemperatur des Erzeugnisses ab. Um die Vermehrung von Listeria monocytogenes in einem verzehrfertigen Erzeugnis unter verschiedenen Temperaturbedingungen abschätzen zu können, kann ein Modell verwendet werden. (9) Wo einschlägige Definitionen im Unionsrecht fehlen, sollten die Begriffsbestimmungen aus dem allgemeinen Codex-Standard für Käse (Codex Stan 283-1978, geändert 2008) und dem Codex-Gruppenstandard für ungereiften Käse einschließlich Frischkäse (Codex Stan 221-2001, geändert 2008) der Codex-Alimentarius-Kommission herangezogen werden, um eine harmonisierte Begriffsbestimmung von verzehrfertigem Käse gewährleisten zu können. (10) Im Mai 2009 genehmigte die „Task Force on Zoonoses Data Collection“ der EFSA einen Bericht über die vorgeschlagene technische Leistungsbeschreibung für ein koordiniertes Programm zur Überwachung von Listeria monocytogenes in bestimmten Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel auf Einzelhandelsebene in der EU (6). (11) Um eine weiterreichende Harmonisierung auf Ebene der Probenahme erzielen zu können, werden die Proben beim Einzelhändler, d. h. in Läden, Supermärkten und ähnlichen Verkaufsstellen entnommen, die direkt an den Endverbraucher verkaufen. (12) Die im Rahmen des koordinierten Überwachungsprogramms erfassten Daten sollten nur dann für Zwecke außerhalb dieses Programms verwendet werden, wenn die Mitgliedstaaten dem vorab zugestimmt haben, damit die Vertraulichkeit der Daten gewährleistet ist. (13) Da die Erfassung vergleichbarer Daten zur Prävalenz von Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Lebensmitteln von großer Bedeutung ist, sollte die Union eine Finanzhilfe für die Durchführung eines solchen koordinierten Überwachungsprogramms gewähren. (14) Damit die Probenahme und die Analysen im Rahmen des koordinierten Programms in harmonisierter Weise durchgeführt, gleichzeitig aber mögliche Unterschiede beim zeitlichen Ablauf in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden können, sollten der Zeitpunkt des Beginns und die Laufzeit des Programms festgelegt werden. (15) Eine Finanzhilfe der Union sollte davon abhängig gemacht werden, dass das koordinierte Überwachungsprogramm gemäß dem vorliegenden Beschluss durchgeführt wird und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der darin festgelegten Fristen übermitteln. (16) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine Finanzhilfe der Union vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (7) gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats festgelegt hat, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Erstattungsantrag vorlegt. (17) Dieser Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) (Haushaltsordnung), von Artikel 90 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung und von Artikel 15 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften. (18) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Mit diesem Beschluss werden ein koordiniertes Programm zur Überwachung der Prävalenz von Listeria monocytogenes in bestimmten, in Artikel 2 aufgeführten Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel auf Einzelhandelsebene aufgestellt und Vorschriften für eine finanzielle Beteiligung der Union an der Umsetzung dieses Programms zugunsten der Mitgliedstaaten festgelegt. Artikel 2 Anwendungsbereich und Laufzeit des koordinierten Überwachungsprogramms (1)   Die Mitgliedstaaten führen ein koordiniertes Überwachungsprogramm zur Bewertung der Prävalenz von Listeria monocytogenes in nach dem Zufallsprinzip entnommenen Proben folgender Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel aus dem Einzelhandel durch: a) verpackter (nicht tiefgefrorener) heiß oder kalt geräucherter Fisch oder Graved-Fisch, b) Weichkäse und halbfester Schnittkäse, ausgenommen Frischkäse, c) verpackte wärmebehandelte Fleischerzeugnisse. (2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Probenahmevorgänge im Rahmen des koordinierten Überwachungsprogramms werden ab dem Jahr 2010 über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten durchgeführt. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff 1. „verzehrfertige Lebensmittel“ verzehrfertige Lebensmittel gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005; 2. „Haltbarkeitsdauer“ die Haltbarkeitsdauer gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005; 3. „Partie“ eine Partie gemäß Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005; 4. „Einzelhandel“ den Einzelhandel gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (9); für die Zwecke dieses Beschlusses umfasst der Begriff „Einzelhandel“ jedoch ausschließlich Läden, Supermärkte und ähnliche Verkaufsstellen, die direkt an den Endverbraucher verkaufen; nicht darin inbegriffen sind Verladestellen oder Vertriebszentren, Verpflegungsvorgänge, Großküchen, Betriebskantinen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung sowie Großhandelsverkaufsstellen; 5. „Verarbeitung“ die Verarbeitung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (10); 6. „Fleischerzeugnisse“ Fleischerzeugnisse gemäß Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (11); 7. „Erzeugerland“ das Land, das gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf dem Identitätskennzeichen angegeben ist; 8. „verpackte Lebensmittel“ Lebensmittel, deren gesamte Oberfläche von einer durchlässigen oder undurchlässigen Umhüllung umgeben ist, damit das Lebensmittel nicht in unmittelbare Berührung mit der Umgebung kommt; 9. „unter Schutzatmosphäre verpackte Lebensmittel“ Lebensmittel, die nach Entzug der Luft aus der Verpackung und dem Ersetzen der Luft durch ein streng kontrolliertes Gasgemisch aus Kohlendioxid, Sauerstoff und/oder Stickstoff verpackt und hermetisch versiegelt wurden; 10. „vakuumverpackte Lebensmittel“ Lebensmittel, die nach dem Entzug der Luft aus der Verpackung verpackt und hermetisch versiegelt wurden; 11. „Räucherfisch“ durch Räuchern haltbar gemachten Fisch; 12. „Graved-Fisch“ ohne Wärmebehandlung in Salz und Zucker gereiften Fisch; 13. „gereifter Käse“ Käse, der nicht unmittelbar nach seiner Herstellung verzehrfertig ist, sondern für eine bestimmte Zeit, bei einer bestimmten Temperatur und unter bestimmten sonstigen Bedingungen aufbewahrt werden muss, sodass gewährleistet ist, dass die erforderlichen biochemischen und physikalischen Veränderungen eintreten, die diesen Käse kennzeichnen; 14. „Weichkäse“ Käse mit einem Feuchtigkeitsgehalt von über 67 % in der fettfreien Käsemasse; 15. „halbfester Schnittkäse“ Käse, dessen Textur nur geringfügig härter ist als Käse der Kategorie „Weichkäse“; der Feuchtigkeitsgehalt dieses Käses in der fettfreien Käsemasse reicht von 62 bis 67 %. Halbfester Schnittkäse zeichnet sich durch seine feste, aber geschmeidige Konsistenz aus; 16. „schimmelgereifter Käse“ Käse, dessen Reifung hauptsächlich durch die Ausbildung charakteristischer Schimmelbildung im gesamten Inneren und/oder auf der Oberfläche des Käses erfolgt ist; 17. „geschmierter Käse“ Käse, dessen Rinde während oder nach der Reifung mit ausgewählten Mikroorganismenkulturen wie Penicillium candidum oder Brevibacterium linens behandelt oder auf natürlichem Wege besiedelt wird; die daraus entstehende Schicht oder Schmiere bildet einen Teil der Rinde; 18. „Salzlakenkäse“ Käse, der bis zum Verpacken bzw. Verkauf in Salzlake gereift und aufbewahrt wurde; 19. „Frischkäse“ quarkähnlichen Käse, der keiner Reifung unterzogen wird, wie Hüttenkäse, Mozzarella, Ricotta und Quark; Frischkäse ist nicht Bestandteil des koordinierten Überwachungsprogramms. Artikel 4 Probenahme, Analyse und Datenerfassung durch die Mitgliedstaaten (1)   Die Proben werden von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht entnommen. (2)   Die Analyse von Listeria monocytogenes, des pH-Wertes und der Wasseraktivität wird von den nationalen Referenzlaboratorien für Listeria monocytogenes durchgeführt. (3)   Die zuständige Behörde kann andere Labors, die nicht zu den nationalen Referenzlaboratorien gehören, mit der Durchführung der Analyse von Listeria monocytogenes, des pH-Wertes und der Wasseraktivität beauftragen, sofern diese für die Durchführung amtlicher Kontrollen bezüglich Listeria monocytogenes akkreditiert und an solchen beteiligt sind. (4)   Die Probenahme und die Analysen im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 sowie die Erfassung der einschlägigen Daten werden gemäß den technischen Vorschriften in Anhang I durchgeführt. (5)   Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat aus den einzelnen Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel zu entnehmenden Proben ist in Anhang II festgelegt. Artikel 5 Datenerfassung und -bewertung, Berichterstattung und Datennutzung auf Unionsebene (1)   Die Mitgliedstaaten erfassen und bewerten die Ergebnisse der in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 dieses Beschlusses vorgesehenen Probenahme sowie der dort vorgesehenen Analyse von Listeria monocytogenes, des pH-Wertes und der Wasseraktivität. Diese Ergebnisse und ihre Bewertung sowie alle einschlägigen Daten werden in einen Abschlussbericht über das koordinierte Überwachungsprogramm aufgenommen, der der Kommission bis zum 31. Mai 2012 übermittelt wird. (2)   Die Kommission erstellt bis zum 30. November 2010 das Format des Datenwörterbuchs und der Datenerhebungsformulare, die die zuständigen Behörden beim Verfassen des in Absatz 1 genannten Berichts zu verwenden haben. (3)   Die Kommission leitet die in Absatz 1 vorgesehenen Abschlussberichte an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weiter, die diese untersucht, Vorhersagemodelle für Aussagen über die Einhaltung der Lebensmittelsicherheitskriterien in Bezug auf Listeria monocytogenes und die mikrobiologische Vermehrung unter verschiedenen Lagerbedingungen erarbeitet und innerhalb von sechs Monaten einen Kurzbericht erstellt. (4)   Jede Verwendung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten für Zwecke außerhalb des koordinierten Überwachungsprogramms bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliedstaaten. (5)   Die Daten und Ergebnisse werden der Öffentlichkeit in einer Form zugänglich gemacht, die die Vertraulichkeit der Einzelergebnisse wahrt. Artikel 6 Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Union (1)   Die Finanzhilfe der Union in Gesamthöhe von 1 555 300 EUR gemäß der Haushaltslinie 17 04 07 01 zur Deckung der Kosten der in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Tätigkeiten der Erfassung, Bewertung und Berichterstattung, die mit den Analysen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung stehen, wird den Mitgliedstaaten bis zu dem in Anhang III festgelegten Gesamthöchstbetrag für die Kofinanzierung gewährt. (2)   Die in Absatz 1 vorgesehene Finanzhilfe der Union wird den Mitgliedstaaten gewährt, sofern das koordinierte Überwachungsprogramm gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, sowie unter folgenden Bedingungen durchgeführt wird: Der Abschlussbericht über das koordinierte Überwachungsprogramm muss der Kommission bis zum 31. Mai 2012 zugehen. Dieser Bericht muss Folgendes enthalten: i) alle in Anhang I Teil D aufgeführten Angaben; ii) Belege für die den Mitgliedstaaten entstandenen Analysekosten; diese Belege müssen mindestens die in Anhang IV aufgeführten Angaben umfassen. (3)   Bei Überschreitung der Frist für die Einreichung des in Absatz 2 genannten Abschlussberichts verringert sich die Finanzhilfe der Union zum Stichtag 1. Juli 2012 um 25 %, zum 1. August 2012 um 50 % und zum 1. September 2012 um 100 %. Artikel 7 Erstattungshöchstbeträge Die Finanzhilfe der Union zur Erstattung der den Mitgliedstaaten für Erfassung, Bewertung und Berichterstattung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 entstandenen Kosten übersteigt folgende Höchstbeträge nicht: a) bis zu 60 EUR je erfasste, bewertete und im Rahmen der Berichterstattung beschriebene Probe zum Nachweis von Listeria monocytogenes; b) bis zu 60 EUR je erfasste, bewertete und im Rahmen der Berichterstattung beschriebene Probe zur Auszählung von Listeria monocytogenes; c) bis zu 15 EUR je erfasste, bewertete und im Rahmen der Berichterstattung beschriebene Probe in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes; d) bis zu 20 EUR je erfasste, bewertete und im Rahmen der Berichterstattung beschriebene Probe zur Bestimmung der Wasseraktivität (aw). Artikel 8 Wechselkurs für die Ausgaben Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat. Artikel 9 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 5. November 2010 Für die Kommission John DALLI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. (2)   ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31. (3)   The EFSA Journal (2007), 130. (4)   The EFSA Journal (2009), 223. (5)   ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1. (6)   The EFSA Journal (2009) 300, 1. (7)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. (8)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (9)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. (10)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. (11)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. ANHANG I (gemäß Artikel 4 Absatz 4) TEIL A BEPROBUNGSRAHMEN 1.   Erzeugnisse, von denen Proben zu entnehmen sind Aus folgenden Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel werden im Einzelhandel Proben entnommen: 1.1.   Verpackter (nicht tiefgefrorener) heiß oder kalt geräucherter Fisch oder Graved-Fisch Erzeugnisse dieser Kategorie müssen unter Vakuum bzw. Schutzatmosphäre verpackt worden sein. Der Fisch kann ganz oder in Scheiben geschnitten sein. Die Verpackung kann den ganzen Fisch, eine Fischhälfte oder ein Stück des Fisches enthalten. Der Fisch kann mit Haut vorliegen oder enthäutet sein. 1.2.   Weichkäse oder halbfester Schnittkäse, ausgenommen Frischkäse Diese Kategorie umfasst Käse aus Rohmilch, thermisierter oder pasteurisierter Milch aller Tierarten. Der Käse kann gereift, geschmiert, schimmelgereift oder in Salzlake gereift sein. Er kann verpackt, z. B. auch in Baumwollstoff gewickelt, oder im Einzelhandel noch unverpackt sein, muss aber in der Verkaufsstelle für den Kunden verpackt werden. 1.3.   Verpackte wärmebehandelte Fleischerzeugnisse 1.3.1. Erzeugnisse dieser Kategorie müssen einer Wärmebehandlung unterzogen und anschließend bearbeitet sowie unter Vakuum bzw. Schutzatmosphäre verpackt worden sein. 1.3.2. Erzeugnisse dieser Kategorie umfassen nicht umhüllte Fleischerzeugnisse sowie Fleischerzeugnisse in einer durchlässigen Hülle, die zwischen Wärmebehandlung und Verpacken in Scheiben geschnitten oder anderweitig bearbeitet wurden. Die Erzeugnisse können nach der Wärmebehandlung geräuchert worden sein. In diese Kategorie fallen insbesondere: a) kalte gegarte Fleischerzeugnisse: Fleischerzeugnisse, die typischerweise aus ganzen oder großen Stücken hergestellt werden, die die Anatomie erkennen lassen oder neu geformt wurden (wie in Scheiben geschnittener gekochter Schinken oder gegarte Hähnchenbrust); b) Wurstwaren; c) Pasteten. 1.3.3. Nicht in diese Kategorie fallen: a) nach der Wärmebehandlung getrocknete Fleischerzeugnisse wie Jerky; b) in einer undurchlässigen Verpackung wärmebehandelte Fleischerzeugnisse, die anschließend nicht weiter bearbeitet werden; c) fermentierte Fleischerzeugnisse einschließlich fermentierter Wurstwaren. 2.   Probenahmekonzept Für die Zwecke des koordinierten Überwachungsprogramms wird ein geschichteter Probenahmeplan verwendet, dem eine proportionale Aufteilung der Probenzahlen auf die Mitgliedstaaten in Abhängigkeit ihrer Bevölkerungszahl zugrunde liegt. 2.1.   Probenahmeplan 2.1.1. Jeder Mitgliedstaat muss einen Probenahmeplan vorweisen, der auf einem mehrstufigen Clusterkonzept beruht: a) die erste Stufe umfasst die größten Städte, in denen Proben zu entnehmen sind; b) die zweite Stufe umfasst die Einzelhandelsverkaufsstellen, in denen Proben zu entnehmen sind; c) die dritte Stufe umfasst die verschiedenen Lebensmittelerzeugnisse der drei Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel, von denen Proben zu entnehmen sind. 2.1.2. Der Probenahmeplan ist von der zuständigen Behörde zu erstellen und muss Folgendes umfassen: a) die vom koordinierten Überwachungsprogramm erfassten Städte; b) die Kategorien der zu berücksichtigenden Einzelhandelsverkaufsstellen und den Prozentsatz der aus jeder Kategorie zu entnehmenden Proben; c) den Zeitplan für die Probenahme im Jahresverlauf. 2.1.3. Bei Vorliegen einschlägiger Vermarktungsdaten muss der Probenahmeplan ferner Folgendes umfassen: a) die Arten der Erzeugnisse aus den drei Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel, von denen jeweils Proben zu entnehmen sind; b) die Zahl der Proben, die von jeder der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisart zu entnehmen sind. 2.1.4. Der Probenahmeplan wird von den Mitgliedstaaten anhand der nachstehenden Vorschriften sowie auf der Grundlage der besten verfügbaren Vermarktungsdaten erstellt. Diese Vermarktungsdaten bzw. Informationen darüber, wie sich die Daten beschaffen lassen, können häufig bei einem nationalen Wirtschaftsverband in Erfahrung gebracht werden. Liegen keine Vermarktungsdaten vor, so wird die bestmögliche Schätzung der Marktanteile zentral in den Probenahmeplan eingearbeitet. Fehlen verlässliche Angaben zur Vermarktung völlig, so müssen die zuständigen Behörden gegebenenfalls die Auswahl der Art des Erzeugnisses für die Probenahme innerhalb einer Kategorie an die Probenahmestelle vor Ort delegieren. 2.2.   Auswahl der Kategorien der zu erfassenden Einzelhandelsverkaufsstellen Die zuständigen Behörden wählen die Einzelhandelsverkaufsstellen aus, in denen Proben zu entnehmen sind. Die zu berücksichtigenden Einzelhandelsverkaufsstellen umfassen typischerweise folgende Kategorien: Supermärkte, kleine Geschäfte, Feinkostläden und Straßenmärkte (wie Bauernmärkte). Hat die größte Verkaufsstellenkategorie (z. B. Supermärkte) einen Marktanteil von mindestens 80 % für verzehrfertige Lebensmittel einer bestimmten Kategorie, so genügt es, nur Proben in diesen Verkaufsstellen zu entnehmen. Anderenfalls ist die zweitgrößte Verkaufsstellenkategorie hinzuzunehmen, bis mindestens 80 % des Marktes abgedeckt sind. Bei der Durchführung der Probenahme anhand ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.