Europäische Union

2010/678/EU: Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 über eine Finanzhilfe der Union zugunsten eines in den Mitgliedstaaten durchzuführenden koordinierten Programms zur Überwachung der Prävalenz von Listeria monocytogenes in bestimmten verzehrfertigen Lebensmitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7516)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0678. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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es Probenahmeplans sind in jeder Einzelhandelsverkaufsstellenkategorie aus jeder Kategorie verzehrfertiger Lebensmittel so viele Proben zu entnehmen, wie dies dem Marktanteil dieser Verkaufsstellenkategorie gemessen an der Gesamtheit der zu berücksichtigenden Verkaufsstellenkategorien entspricht. 2.3.   Auswahl der für die Probenahme vorgesehenen Städte Die Proben werden in großen Städten entnommen. In jedem Mitgliedstaat müssen mindestens in zwei großen Städten Proben entnommen werden. Die Städte, in denen die Probenahme durchgeführt wird, müssen zusammen mindestens 30 % der Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats abdecken. Werden jedoch die acht größten Städte in den Probenahmeplan einbezogen, so kann deren Anteil an der Gesamtbevölkerung auch weniger als 30 % ausmachen. 2.4.   Festlegung des Zeitplans für die Probenahme Der Kontaminationsgrad verzehrfertiger Lebensmittel mit Listeria monocytogenes kann im Laufe des Jahres Schwankungen unterliegen. Damit das koordinierte Überwachungsprogramm korrekte Ergebnisse liefern kann, wird seine Laufzeit in 12 Monatszeiträume unterteilt, in denen jeweils eine gleichbleibende Zahl Proben zu entnehmen ist. 2.5.   Auswahl der verzehrfertigen Lebensmittel in jeder der drei Hauptkategorien, aus denen Proben zu entnehmen sind Innerhalb der drei Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel, aus denen Proben zu entnehmen sind, werden die einzelnen verzehrfertigen Lebensmittel anhand von Vermarktungsdaten ausgewählt; sie werden im Probenahmeplan ausgewiesen. Die zuständigen Behörden können die Probenahmestellen anweisen, sich bei der Entnahme von Käseproben auf eine auf dem nationalen Probenahmeplan beruhende Einschätzung des Marktanteils zu stützen. Die zuständigen Behörden sollten ferner eine gewisse Orientierungshilfe bezüglich des ungefähren Marktanteils der wichtigsten Lebensmittelarten aller Kategorien geben, damit die Probe möglichst gut die tatsächlichen Marktverhältnisse, z. B. für Rohmilchkäse/Käse aus pasteurisierter Milch, widerspiegelt. TEIL B ENTNAHME UND BEFÖRDERUNG DER PROBEN 1.   Art der Proben und die Proben betreffende Angaben Die Proben werden nach dem Zufallsprinzip aus der Kundenauslage ausgewählt und müssen jeweils ein Gewicht von mindestens 100 g haben. Bei jedem Kontrollbesuch in einer Einzelhandelsverkaufsstelle kann aus jeder der drei Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel jeweils mehr als eine Probe entnommen werden. Pro Besuch sollten aus jeder Kategorie jedoch nur Proben aus nicht mehr als fünf Partien entnommen werden. Für die Probenahme werden ausschließlich vom Hersteller verpackte und unversehrte (versiegelte) Verpackungen herangezogen. Bei Käse und Fleischerzeugnissen dürfen jedoch auch erst in der Einzelhandelsverkaufsstelle verpackte Erzeugnisse herangezogen werden. Die für die Probenahme herangezogenen Erzeugnisse müssen ein Etikett aufweisen, damit die Angaben zu diesen Erzeugnissen erfasst werden können. Die Beschriftung muss folgende Angaben umfassen: a) Angaben zum Erzeugerland, b) die Nummer der Partie, c) das Haltbarkeitsdatum, d) Angaben zur Lagertemperatur, sofern vorhanden, e) sonstige Angaben, die üblicherweise auf dem Etikett verpackter verzehrfertiger Lebensmittel ausgewiesen sind. Enthält das Etikett nicht alle der unter den Buchstaben a bis d genannten Angaben, so erfragt die Probenahmestelle die fehlenden Angaben zum Erzeugnis und auf dem Etikett beim Inhaber oder Geschäftsführer der Einzelhandelsverkaufsstelle und/oder entnimmt diese der Großhandelspackung. Ist das Etikett auf einem verzehrfertigen Lebensmittel unklar oder beschädigt, so wird das Erzeugnis nicht für die Probenahme herangezogen. Von jeder für die Probenahme herangezogenen Partie Räucher- oder Graved-Fisch werden zwei Proben entnommen. Die Angaben auf dem Etikett, wie die Nummer der Partie und das Datum, bis zu dem das Erzeugnis verkauft werden darf, sind zu prüfen, um zu gewährleisten, dass die beiden Proben aus der gleichen Partie stammen. Eine dieser beiden Proben ist am Tag ihres Eintreffens im Labor zu analysieren, die andere bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer. Bei Weichkäse und halbfestem Schnittkäse sowie wärmebehandelten Fleischerzeugnissen wird je Partie nur eine Probe entnommen, die bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer zu analysieren ist. Die Proben sind in einen getrennten Probenbeutel zu geben und umgehend zur Analyse an das Labor zu schicken. Während der gesamten Verfahrensschritte sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass das während der Probenahme, der Beförderung und der Lagerung verwendete Material nicht mit Listeria monocytogenes kontaminiert ist. 2.   Probedaten Alle relevanten Angaben, die zu der Probe vorliegen, werden in einem Probenahmeformular erfasst, das von der zuständigen Behörde ausgearbeitet wird. Das Probenahmeformular begleitet die Probe die ganze Zeit über. Bei Proben von Käse, der in der Einzelhandelsverkaufsstelle verpackt wurde bzw. wird, sind möglicherweise die Angaben zum jeweiligen Erzeugnis und auf dem Etikett zu erfragen und/oder der Großhandelspackung zu entnehmen. Bei der Probenahme wird die Oberflächentemperatur der verpackten Proben gemessen und im Probenahmeformular erfasst. Jede Probe und das zugehörige Probenahmeformular werden mit einer eindeutigen Nummer versehen, die von der Probenahme bis zu den Untersuchungen durchgängig verwendet werden muss. Die zuständige Behörde verwendet zu diesem Zweck ein eindeutiges Nummerierungssystem. 3.   Beförderung der Proben Die Proben werden in Kühlbehältern befördert, wobei die Temperatur zwischen + 2 und + 8 °C liegen muss und die Proben keiner externen Kontamination ausgesetzt sein dürfen. Alle aus verzehrfertigen Lebensmitteln entnommenen Proben müssen innerhalb von 24 Stunden nach der Probenahme im Labor eintreffen. In Ausnahmefällen darf die Beförderungsdauer 24 Stunden überschreiten. Die Beförderung darf aber nicht länger als 48 Stunden dauern und darf unter keinen Umständen dazu führen, dass die Untersuchungen nach Ablauf des Datums durchgeführt werden, bis zu dem das für die Probenahme herangezogene Erzeugnis verkauft werden darf. TEIL C VORBEREITUNG DER PROBEN UND ANALYSEMETHODEN 1.   Eingang der Proben 1.1.   Allgemeine Vorschriften Bei Eingang der Proben prüfen die Labors die von der Probenahmestelle im Probenahmeformular erfassten Angaben und füllen die entsprechenden Abschnitte dieses Formulars aus. Vor der Einlagerung werden alle eingegangenen Proben daraufhin überprüft, ob die für die Beförderung verwendete Verpackung unversehrt ist. Proben, deren Temperatur bei ihrem Eingang im Labor + 8 °C überschreitet, werden zurückgewiesen, sofern ihre Temperatur nicht bereits im Einzelhandel bei über + 8 °C lag. Unbeschadet Nummer 1.2 werden alle Proben bis zum Ablauf ihrer Haltbarkeitsdauer gekühlt aufbewahrt. Proben, die bis zum Ablauf ihrer Haltbarkeitsdauer gelagert werden müssen, werden unter folgenden Bedingungen gekühlt: a) bei der auf dem Etikett der Verpackung angegebenen Lagertemperatur; ist auf dem Etikett ein Temperaturbereich angegeben, so muss die Probe bei der Temperatur am oberen Ende dieses Temperaturbereichs gelagert werden; b) ist auf dem Etikett der Verpackung keine konkrete Lagertemperatur genannt, so muss die Probe bei folgender Temperatur aufgewahrt werden: i) bei der maximalen Kühltemperatur nach Maßgabe der im Mitgliedstaat der Probenahme jeweils geltenden Rechtsvorschriften oder Leitlinien mit einer zulässigen Abweichung von ± 2 °C; ii) bei + 8 °C (± 2 °C), sofern keine einschlägigen Rechtsvorschriften oder Leitlinien vorliegen. Läuft die Haltbarkeitsdauer des der Probe zugrunde liegenden Erzeugnisses an einem Wochenende oder einem nationalen Feiertag ab, so muss die Probe am letzten Arbeitstag vor Ablauf der Haltbarkeitsdauer analysiert werden. 1.2.   Besondere Vorschriften für Räucher- und Graved-Fisch Eine der beiden Proben wird innerhalb von 24 Stunden nach ihrem Eintreffen im Labor analysiert. Wird diese Probe nicht umgehend nach ihrem Eintreffen analysiert, so muss sie bis zur Analyse im Labor bei + 3 °C (± 2 °C) gekühlt werden. Die zweite Probe wird bis zum Ablauf der Haltbarkeitsdauer gekühlt aufbewahrt. 2.   Vorbereitung der Proben und Herstellung der Erstverdünnung Während der gesamten Verfahrensschritte ist zu verhindern, dass eine Kreuzkontamination zwischen den Proben und aus der Umgebung entsteht. Sobald die Laboranalysen eingeleitet wurden, werden die Proben entsorgt. Wird die Analyse abgebrochen, z. B., weil bei der Analyse nicht vertretbare Abweichungen aufgetreten sind, so sind neue Proben zu besorgen. Der Erstverdünnung wird das ganze Erzeugnis oder ein repräsentatives Probeteil von 100-150 g zugefügt. Bei der Probenahme aus Lebensmitteln werden Oberflächen in dem Maße miteinbezogen, wie sie mitverzehrt würden (wie 20 % der Rinde/Oberfläche und 80 % des Inneren). Bei in Scheiben geschnittenen verpackten Erzeugnissen ist die Probe aus mehr als einer Scheibe des Erzeugnisses zu entnehmen. Das Probeteil wird in kleine Stücke geschnitten und mit einem sterilen Instrument in einem keimfreien Verfahren in einen Stomacher-Beutel gegeben. Von dieser Mischung wird ein Probeteil von 10 g für die Auszählung und ein Probeteil von 25 g für den Nachweis verwendet. Den Anteilen des Probeteils (10 g) werden 9 Anteile (90 ml) Verdünnung zugesetzt, und anschließend wird die Mischung mithilfe eines Stomachers 1-2 Minuten lang homogenisiert. Als Verdünnungsmittel für allgemeine Verwendungszwecke kann gepuffertes Peptonwasser nach Maßgabe der Norm EN ISO 11290-2 „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln — Horizontales Verfahren für den Nachweis und die Zählung von Listeria monocytogenes — Teil 2: Zählverfahren“ verwendet werden. Für die Verdünnung von Käse kann statt gepuffertem Peptonwasser eine Natriumcitratlösung nach Maßgabe der Norm EN ISO 6887-5 „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln — Vorbereitung von Untersuchungsproben und Herstellung von Erstverdünnungen und von Dezimalverdünnungen für mikrobiologische Untersuchungen — Teil 5: Spezifische Regeln für die Vorbereitung von Milch und Milcherzeugnissen“ verwendet werden. Die Analysen zum Nachweis und zur Auszählung von Listeria monocytogenes werden wie folgt ausgeführt: a) die Proben von Räucher- und Graved-Fisch müssen einer zweifachen Analyse unterzogen werden: i) unmittelbar nach der Probenahme im Einzelhandel und ii) bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer; b) Proben von Weichkäse und halbfestem Schnittkäse sowie wärmebehandelten Fleischerzeugnissen müssen nur bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer analysiert werden. 2.1.   Nachweis von Listeria monocytogenes Der Nachweis von Listeria monocytogenes erfolgt gemäß der geänderten Fassung der Norm EN ISO 11290-1:1996 „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln — Horizontales Verfahren für den Nachweis und die Zählung von Listeria monocytogenes — Teil 1: Nachweisverfahren“. 2.2.   Auszählung von Listeria monocytogenes Die Auszählung von Listeria monocytogenes erfolgt gemäß der Norm EN ISO 11290-2:1998 „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln — Horizontales Verfahren für den Nachweis und die Zählung von Listeria monocytogenes — Teil 2: Zählverfahren“ und ihrer Änderung EN ISO 11290-2:1998/AMD 1:2004 — „Veränderung des Zählmediums“. Wird festgestellt, dass die Probe kontaminiert ist, so wird davon ausgegangen, dass der überwiegende Anteil der Erzeugnisse eine geringe Kontamination mit Listeria monocytogenes aufweist. Um eine geringe Kontamination (10–100 KBE/g) abschätzen zu können, wird 1 ml der Erstverdünnung gemäß der Norm EN ISO 11290-2:1998/AMD 1:2004 wie folgt zweifach untersucht: a) durch Ausstreichen auf der Oberfläche von drei Platten à 90 mm Durchmesser oder b) durch Ausstreichen auf der Oberfläche einer einzigen Platte à 140 mm Durchmesser. Da die Kontamination mit Listeria monocytogenes möglicherweise höher ist, müssen 0,1 ml der Erstverdünnung auf der Oberfläche einer einzigen Platte ausgestrichen werden, um die Auszählung von bis zu 1,5 × 104 KBE/g zu ermöglichen. Dieses Ausplattieren muss gemäß der Norm EN ISO 7218:2007 „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln — Allgemeine Anforderungen und Leitlinien für mikrobiologische Untersuchungen“ einfach durchgeführt werden 3.   Analyse des pH-Wertes und der Wasseraktivität (aw) bei Räucher- und Graved-Fisch 3.1.   Bestimmung des pH-Wertes Der pH-Wert der Probe wird gemäß der Norm EN ISO 2917:1999 „Fleisch und Fleischwaren — Bestimmung des pH-Wertes (Referenzmethode)“ bestimmt. Die Analyse muss anhand der bei Eintreffen im Labor untersuchten Probe durchgeführt werden. Für die Bestimmung des pH-Wertes der Probe wird das in der ISO-Norm aufgeführte zerstörungsfreie Verfahren empfohlen. Das Ergebnis ist als nächstgelegener 0,05er-Schritt des pH-Wertes anzugeben. 3.2.   Bestimmung der Wasseraktivität (aw) Die Bestimmung der Wasseraktivität (aw) der Probe erfolgt gemäß der Norm EN ISO 21807:2004 — „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln — Horizontales Verfahren zur Bestimmung der Wasseraktivität“. Die Analyse muss anhand der bei Eintreffen im Labor untersuchten Probe durchgeführt werden. Das Verfahren muss für den Bereich von 0,999 bis 0,9000 geeignet sein und die Wiederholgrenze muss einer Standardabweichung von 0,002 entsprechen. Der ermittelte Wert sollte mindestens in einer Genauigkeit von zwei Stellen nach dem Komma angegeben werden. 4.   Aufbewahrung der Isolate Pro positiver Probe wird ein bestätigter Stamm von Listeria monocytogenes für weitere mögliche Typisierungen aufbewahrt. Werden Listeria monocytogenes-Stämme sowohl im Nachweis- als auch im Auszählverfahren gewonnen, so werden nur die Isolate aus dem Auszählverfahren aufbewahrt. Die Aufbewahrung der Isolate erfolgt durch die nationalen Referenzlaboratorien, die geeignete Verfahren für die Stammsammlung anwenden, die gewährleisten, dass die Stämme im Hinblick auf die Typisierung für die Dauer von mindestens zwei Jahren lebensfähig bleiben. TEIL D BERICHTERSTATTUNG 1.   Allgemeine Bestimmungen Die von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Angaben, sofern ihnen diese vorliegen bzw. zugänglich sind, lassen sich allgemein in zwei Kategorien unterteilen: a) eine Übersicht über das koordinierte Überwachungsprogramm und die Ergebnisse; diese Übersicht muss in Textform vorliegen; b) detaillierte Einzeldaten zu jeder Probe, die im Rahmen des Probenahmeplans untersucht worden ist; diese Angaben sind unter Verwendung des in Artikel 5 Absatz 2 vorgeschriebenen Datenwörterbuchs sowie der dort vorgesehenen Datenerhebungsformulare in Form von Rohdaten vorzulegen. 2.   Angaben zur Aufnahme in die Übersicht über das koordinierte Überwachungsprogramm und die Ergebnisse a) Name des Mitgliedstaats; b) Beginn und Ende der Probenahme und der Analyse; c) Zahl der in Einzelhandelsverkaufsstellen entnommenen analysierten Proben folgender verzehrfertiger Lebensmittel: i) Weichkäse und halbfester Schnittkäse, ii) verpackter Räucher- und Graved-Fisch, iii) verpackte wärmebehandelte Fleischerzeugnisse; d) Gesamtergebnisse: Prävalenz von Listeria monocytogenes in Weichkäse und halbfestem Schnittkäse, Räucher- und Graved-Fisch sowie wärmebehandelten Fleischerzeugnissen, die vom koordinierten Überwachungsprogramm erfasst werden, und Anteil der Proben, bei denen das Ergebnis 100 KBE/g überschreitet; e) Beschreibung des Marktes für Weichkäse und halbfesten Schnittkäse, Räucher- und Graved-Fisch sowie wärmebehandelte Fleischerzeugnisse im betreffenden Mitgliedstaat: i) absolute Marktgröße insgesamt (sofern verfügbar), ii) Marktanteile der verschiedenen Kategorien von Einzelhandelsverkaufsstellen, wie Supermärkte, kleine Geschäfte, Feinkostläden und Straßenmärkte (sofern verfügbar), iii) Marktanteil eingeführter Erzeugnisse (Handel innerhalb der Union und Einfuhren aus Drittländern) und inländischer Erzeugung (sofern verfügbar), iv) Marktanteile der verschiedenen Erzeugniskategorien (sofern verfügbar); f) Einzelhandelsverkaufsstellen, in denen die Proben entnommen werden: Kategorie der erfassten Einzelhandelsverkaufsstellen: z. B. Supermärkte, kleine Geschäfte; g) geografische Verteilung der Probenahme — erfasste Städte (Anteil an der Bevölkerung in %); h) Beschreibung des Verfahrens für die Zufallsauswahl der Proben im Einzelhandel: monatliche Zufallsauswahl; i) Anmerkung zur Repräsentativität des Beprobungsprogramms insgesamt; j) Vorbereitung der Untersuchungsprobe zur Bestimmung des pH-Wertes; k) Analyseverfahren zur Bestimmung der Wasseraktivität (aw). 3.   Angaben zur Aufnahme in die detaillierte Einzeldatenübersicht zu jeder Probe a) Art der Probe: i) verpackter Weichkäse oder halbfester Schnittkäse, ii) verpackter Räucher- oder Graved-Fisch, iii) verpacktes wärmebehandeltes Fleischerzeugnis; b) Unterart der Probe: i) Käse aus Rohmilch/thermisierter/pasteurisierter Milch, ii) Käse aus Kuh-/Ziegen-/Schaf-/Büffelmilch oder verschiedenen Milcharten, iii) geschmierte, schimmelgereifte, in Salzlake gereifte oder sonstige gereifte Käsesorte, iv) in Scheiben geschnittenes oder ganzes Erzeugnis, v) kalt/heiß geräucherter Fisch oder Graved-Fisch, vi) Fischart; c) die für Räucher- oder Graved-Fisch verwendeten Konservierungsstoffe (laut Etikett); d) Verwendung von Käserinde bei der Probenanalyse (ja/nein; wenn ja, Angabe des Anteils, sofern verfügbar); e) Datum der Probenahme; f) Verbrauchsdatum des für die Probe herangezogenen Erzeugnisses; g) Herstellungs-/Verpackungsdatum (sofern verfügbar); h) Temperatur auf der Oberfläche der Probe in der Einzelhandelsverkaufsstelle; i) Lagertemperatur im Labor bis zum Ablauf der Haltbarkeitsdauer; j) Analyse unmittelbar nach der Probenahme (gilt nur für Räucher- und Graved-Fisch)/bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer; k) Beginn der Analyse im Labor; l) Nachweis von Listeria monocytogenes: qualitative Ergebnisse (Fehlen/Vorkommen in 25 g); m) Auszählung von Listeria monocytogenes: quantitative Ergebnisse (KBE/g); n) pH-Wert (gilt nur für Räucher- und Graved-Fisch); o) Wasseraktivität (aw) (gilt nur für Räucher- und Graved-Fisch); p) Code der Stadt; q) Code der Verkaufsstelle; r) Art der Einzelhandelsverkaufsstelle: i) Supermarkt, ii) kleines Geschäft/selbstständiger Einzelhändler, iii) Feinkostladen, iv) Straßen-/Bauernmarkt; s) Erzeugerland: anhand des Identitätskennzeichens auf der Verpackung bzw. der Handelsunterlagen überprüft; t) Verpackung: i) unter Schutzatmosphäre verpackt, ii) vakuumverpackt, iii) im Einzelhandel verpackt (gilt nur für Käse und Fleischerzeugnisse); u) organoleptische Beschaffenheit der Probe. ANHANG II Zahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten zu entnehmenden Proben pro Kategorie verzehrfertiger Lebensmittel (gemäß Artikel 4 Absatz 5) Mitgliedstaat Bestand am 1.1.2008 (Daten von Eurostat) Umfang der harmonisierten geschichteten Probe N (Mio.) % je Lebensmittelkategorie und Analysestadium (*1) Gesamtumfang der Probe Belgien — B 10,7 2,1 60 240 Bulgarien — BG 7,6 1,5 60 240 Tschechische Republik — CZ 10,4 2,1 60 240 Dänemark — DK 5,576 1,1 60 240 Deutschland — D 82,2 16,5 400 1 600 Estland — EE 1,3 0,3 30 120 Irland — IRL 4,4 0,9 30 120 Griechenland — EL 11,2 2,3 60 240 Spanien — E 45,3 9,1 200 800 Frankreich — F 63,8 12,8 400 1 600 Italien — I 59,6 12,0 400 1 600 Zypern — CY 0,8 0,2 30 120 Lettland — LV 2,3 0,5 30 120 Litauen — LT 3,4 0,7 30 120 Luxemburg — L 0,5 0,1 30 120 Ungarn — HU 10,0 2,0 60 240 Malta — MT 0,4 0,1 30 120 Niederlande — NL 16,4 3,3 60 240 Österreich — A 8,3 1,7 60 240 Polen — PL 38,1 7,7 200 800 Portugal — P 10,6 2,1 60 240 Rumänien — RO 21,5 4,3 60 240 Slowenien — SI 2,0 0,4 30 120 Slowakei — SK 5,4 1,1 60 240 Finnland — FIN 5,3 1,1 60 240 Schweden — S 9,2 1,8 60 240 Vereinigtes Königreich — UK 61,2 12,3 400 1 600 EU insgesamt 497,5 100,0 3 020 12 080 (*1)  Bei Räucher- und Graved-Fisch werden aus jeder Partie zwei Proben entnommen. Eine dieser Proben wird am Tag ihres Eintreffens im Labor analysiert, die andere bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer (siehe Anhang I Teil C Nummer 1.2). ANHANG III Höchstsätze der Finanzhilfe der Union zugunsten der Mitgliedstaaten (in EUR) Mitgliedstaat Gesamthöchstbetrag für die Kofinanzierung Nachweis von Listeria monocytogenes Auszählung von Listeria monocytogenes pH-Wert Wasseraktivität Insgesamt Belgien — B 14 400 14 400 900 1 200 30 900 Bulgarien — BG 14 400 14 400 900 1 200 30 900 Tschechische Republik — CZ 14 400 14 400 900 1 200 30 900 Dänemark — DK 14 400 14 400 900 1 200 30 900 Deutschland — D 96 000 96 000 6 000 8 000 206 000 Estland — EE 7 200 7 200 450 600 15 450 Irland — IRL 7 200 7 200 450 600 15 450 Griechenland — EL 14 400 14 400 900 1 200 30 900 Spanien — E 48 000 48 000 3 000 4 000 103 000 Frankreich — F 96 000 96 000 6 000 8 000 206 000 Italien — I 96 000 96 000 6 000 8 000 206 000 Zypern — CY 7 200 7 200 450 600 15 450 Lettland — LV 7 200 7 200 450 600 15 450 Litauen — LT 7 200 7 200 450 600 15 450 Luxemburg — L 7 200 7 200 450 600 15 450 Ungarn — HU 14 400 14 400 900 1 200 30 900 Malta — MT 7 200 7 200 450 600 15 450 Niederlande — NL 14 400 14 400 900 1 200 30 900 Österreich — A 14 400 14 400 900 1 200 30 900 Polen — PL 48 000 48 000 3 000 4 000 103 000 Portugal — P 14 400 14 400 900 1 200 30 900 Rumänien — RO 14 400 14 400 900 1 200 30 900 Slowenien — SI 7 200 7 200 450 600 15 450 Slowakei — SK 14 400 14 400 900 1 200 30 900 Finnland — FIN 14 400 14 400 900 1 200 30 900 Schweden — S 14 400 14 400 900 1 200 30 900 Vereinigtes Königreich — UK 96 000 96 000 6 000 8 000 206 000 EU insgesamt 724 800 724 800 45 300 60 400 1 555 300 ANHANG IV Kostenbescheinigung über die Durchführung eines koordinierten Programms zur Überwachung von Listeria monocytogenes in ausgewählten Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel Berichtszeitraum: …bis … Erklärung zu den für eine Finanzhilfe der Union in Betracht kommenden Ausgaben für das koordinierte Überwachungsprogramm Bezugsnummer des Beschlusses der Kommission zur Gewährung einer Finanzhilfe der Union: … Kosten im Zusammenhang mit Anzahl der Tests Gesamtkosten während des Berichtszeitraums (Landeswährung) Für eine Finanzhilfe der Union in Betracht kommende Gesamtausgaben Nachweis von Listeria monocytogenes       Auszählung von Listeria monocytogenes       Bestimmung des pH-Wertes       Wasseraktivität (aw)       Erklärung des Begünstigten Ich versichere, dass — die erklärten Kosten der Wahrheit entsprechen, bei der Ausführung der im Beschluss 2010/678/EU der Kommission genannten Aufgaben angefallen sind und erforderlich waren, um diese sachgemäß auszuführen; — alle Kostenbelege für die Rechnungsprüfung zur Verfügung stehen; — für dieses koordinierte Überwachungsprogramm keine andere Finanzhilfe der Union beantragt wurde; — der Mitgliedstaat gemäß Artikel 109 Absatz 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates) mit der Finanzhilfe keinen Gewinn erzielt hat. Datum: … Name des finanziell Verantwortlichen: … Unterschrift: …

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.