Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1989 der Kommission vom 6. November 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 hinsichtlich der Aktualisierung 2020 der in den technischen Regulierungsstandards für das einheitliche elektronische Berichtsformat festgelegten Taxonomie (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R1989. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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18.12.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 429/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1989 DER KOMMISSION vom 6. November 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 hinsichtlich der Aktualisierung 2020 der in den technischen Regulierungsstandards für das einheitliche elektronische Berichtsformat festgelegten Taxonomie (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission (2) wird das in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2004/109/EG genannte einheitliche elektronische Berichtsformat festgelegt, das die Emittenten für die Erstellung ihrer Jahresfinanzberichte verwenden müssen. Darin enthaltene konsolidierte Abschlüsse werden entweder nach den durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in das EU-Recht übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, gemeinhin als International Financial Reporting Standards („IFRS“) bezeichnet, oder nach den vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen IFRS erstellt, deren Gleichwertigkeit mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS in der Entscheidung 2008/961/EG der Kommission (4) festgestellt wurde. (2) Die für das einheitliche elektronische Berichtsformat zu verwendende Basistaxonomie baut auf der IFRS-Taxonomie auf und erweitert diese. Die IFRS-Stiftung aktualisiert die IFRS-Taxonomie alljährlich, um u. a. der Herausgabe neuer IFRS oder der Änderung bestehender IFRS, der Analyse der in der Praxis üblichen Angaben oder allgemeinen inhaltlichen oder technischen Verbesserungen der IFRS-Taxonomie Rechnung zu tragen. Um den jährlichen Aktualisierungen der IFRS-Taxonomie Rechnung zu tragen, sollten auch die technischen Regulierungsstandards aktualisiert werden. (3) Im März 2020 veröffentlichte die IFRS-Stiftung die aktualisierte Fassung der IFRS-Taxonomie. Dieser Aktualisierung sollte in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 Rechnung getragen werden. (4) Um den Emittenten genügend Zeit für die effektive Umsetzung dieser Anforderungen zu geben und die Befolgungskosten so gering wie möglich zu halten, sollte diese Verordnung für Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen. Den Emittenten sollte es jedoch gestattet sein, die in dieser Verordnung festgelegte Taxonomie bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. (5) Urheberrechte, Datenbankrechte und alle sonstigen Rechte des geistigen Eigentums verbleiben bei der IFRS-Stiftung. Aus diesem Grund sollte in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 ein Urheberrechtshinweis aufgenommen werden. (6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf des technischen Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. (8) Sie stellt eine technische Aktualisierung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 dar, soll der Aktualisierung der IFRS-Taxonomie Rechnung tragen und geht deshalb weder mit neuen Grundsätzen noch einer substanziellen Änderung der bestehenden Grundsätze einher. Die ESMA hat zu dem RTS-Entwurf, auf dem diese Verordnung beruht, weder öffentliche Konsultationen durchgeführt noch die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert oder die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt, da dies gemessen am Umfang und an den Auswirkungen dieser Änderung höchst unverhältnismäßig gewesen wäre — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 wird wie folgt geändert: 1. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. 2. Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Übergangsbestimmung Abweichend von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2100 der Kommission (6) geänderten Fassung kann die vorliegende Verordnung auf Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre angewandt werden, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen. Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021 für Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen. Artikel 2 gilt jedoch ab dem Datum ihres Inkrafttretens. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. November 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38. (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1). (3)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1). (4)  Entscheidung 2008/961/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 112). (5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). (6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2100 der Kommission vom 30. September 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 durch Aktualisierung der Taxonomie, die für das einheitliche elektronische Berichtsformat zu verwenden ist (ABl. L 326 vom 16.12.2019, S. 1). ANHANG I Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 wird wie folgt geändert: 1. Die Definition von esef_cor erhält folgende Fassung: „das Präfix, das in den Tabellen der Anhänge IV und VI für im Namensraum ‚http://www.esma.europa.eu/taxonomy/2020-03-16/esef_cor‘ definierte Elemente verwendet wird“; 2. Die Definition von esef_all erhält folgende Fassung: „das Präfix, das in der Tabelle des Anhangs VI für im Namensraum ‚http://www.esma.europa.eu/taxonomy/2020-03-16/esef_all‘ definierte Elemente verwendet wird“; 3. Die Definition von ifrs_full erhält folgende Fassung: „das Präfix, das in den Tabellen der Anhänge IV und VI für im Namensraum ‚http://xbrl.ifrs.org/taxonomy/2020-03-16/ifrs-full‘ definierte Elemente verwendet wird“. 4. Folgender Copyright-Vermerk wird angefügt: „Copyright und Datenbankrecht am IFRS-Taxonomie-Material liegen bei der IFRS-Stiftung. Das IFRS-Taxonomie-Material wird mit Erlaubnis von XBRL International mithilfe der XBRL-Sprache erstellt. Die IFRS-Stiftung macht ihre Rechte am IFRS-Taxonomie-Material im EWR nicht geltend, wenn im Zusammenhang mit der Anwendung der IFRS-Standards IFRS-Abschlüsse ausgezeichnet und diese Abschlüsse dann genutzt werden. Alle anderen Rechte, auch solche außerhalb des EWR, behält sich die IFRS-Stiftung vor. Gewerbliche Nutzung und Reproduktion sind ausdrücklich untersagt. Weitere Informationen sind bei der IFRS-Stiftung erhältlich unter www.ifrs.org“. ANHANG II „ANHANG VI Schematische Darstellung der Basistaxonomie Tabelle Schematische Darstellung der Basistaxonomie zur Auszeichnung konsolidierter Abschlüsse nach IFRS Präfix URI des Elementnamens/der Elementrolle Elementtyp und -attribute Bezeichnung Dokumentationslabel Bezugs-dokumente ifrs-full AbnormallyLargeChangesInAssetPricesOrForeignExchangeRatesMember member Ungewöhnlich große Änderungen der Preise von Vermögenswerten oder der Wechselkurse [member] Dieses Element steht für ungewöhnlich große Änderungen der Preise von Vermögenswerten oder der Wechselkurse. Beispiel: IAS 10 22 g ifrs-full AccountingEstimatesAxis axis Rechnungslegungsbezogene Schätzungen [axis] Die Achse einer Tabelle definiert das Verhältnis zwischen den Elementen oder Kategorien eines Bereichs in der Tabelle und den Posten oder Konzepten, die die Tabelle ausfüllen. Angaben: IAS 8 39 ifrs-full AccountingEstimatesMember member Rechnungslegungsbezogene Schätzungen [member] Dieses Element steht für einen Vermögenswert, eine Schuld oder den periodischen Verbrauch eines Vermögenswertes, die aus der Einschätzung des gegenwärtigen Standes und erwarteter zukünftiger Erträge und Verpflichtungen von Vermögenswerten und Schulden resultieren. Es steht auch für den Standardwert der Achse ‚Rechnungslegungsbezogene Schätzungen‘, wenn kein anderes Element verwendet wird. Angaben: IAS 8 39 ifrs-full AccountingProfit X duration, credit Bilanzielles Ergebnis vor Steuern Der Betrag von Gewinn (Verlust) für die Periode vor Abzug des Steueraufwands. [Siehe: Gewinn (Verlust)] Angaben: IAS 12 81 c ii, Angaben: IAS 12 81 c i ifrs-full Accruals X instant, credit Accruals Der Betrag der Schulden zur Zahlung von erhaltenen oder gelieferten Waren oder Dienstleistungen, die weder bezahlt noch vom Lieferanten in Rechnung gestellt oder formal vereinbart wurden. Hierzu gehören auch Arbeitnehmern geschuldete Beträge. Übliche Praxis: IAS 1 78 ifrs-full AccrualsAndDeferredIncome X instant, credit Passive Rechnungsabgrenzung Der Betrag der abgegrenzten Schulden und der passivischen Abgrenzungsposten. [Siehe: abgegrenzte Schulden; passivischer Abgrenzungsposten] Übliche Praxis: IAS 1 78 ifrs-full AccrualsAndDeferredIncomeAbstract   Passive Rechnungsabgrenzung [abstract]     ifrs-full AccrualsAndDeferredIncomeClassifiedAsCurrent X instant, credit Als kurzfristig eingestufte abgegrenzte Schulden und passivische Abgrenzungsposten Der Betrag der als kurzfristig eingestuften abgegrenzten Schulden und passivischen Abgrenzungsposten. [Siehe: Passive Rechnungsabgrenzung] Übliche Praxis: IAS 1 78 ifrs-full AccrualsAndDeferredIncomeClassifiedAsCurrentAbstract   Als kurzfristig eingestufte abgegrenzte Schulden und passivische Abgrenzungsposten [abstract]     ifrs-full AccrualsAndDeferredIncomeClassifiedAsNoncurrent X instant, credit Als langfristig eingestufte abgegrenzte Schulden und passivische Abgrenzungsposten Der Betrag der als langfristig eingestuften abgegrenzten Schulden und passivischen Abgrenzungsposten. [Siehe: Passive Rechnungsabgrenzung] Übliche Praxis: IAS 1 78 ifrs-full AccrualsAndDeferredIncomeClassifiedAsNoncurrentAbstract   Als langfristig eingestufte abgegrenzte Schulden und passivische Abgrenzungsposten [abstract]     ifrs-full AccrualsClassifiedAsCurrent X instant, credit Als kurzfristig eingestufte abgegrenzte Schulden Der Betrag der als kurzfristig eingestuften abgegrenzten Schulden. [Siehe: Abgegrenzte Schulden] Übliche Praxis: IAS 1 78 ifrs-full AccrualsClassifiedAsNoncurrent X instant, credit Als langfristig eingestufte abgegrenzte Schulden Der Betrag der als langfristig eingestuften abgegrenzten Schulden. [Siehe: Abgegrenzte Schulden] Übliche Praxis: IAS 1 78 ifrs-full AccruedIncome X instant, debit Abgegrenzte Erträge Der Betrag an Vermögenswerten, der Erträge darstellt, die erzielt, jedoch noch nicht vereinnahmt wurden. Übliche Praxis: IAS 1 112 c ifrs-full AccumulatedChangesInFairValueOfFinancialAssetsAttributableToChangesInCreditRiskOfFinancialAssets X instant, debit Kumulierte Zunahme (Abnahme) des beizulegenden Zeitwerts von als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten, die auf Änderungen beim Ausfallrisiko der finanziellen Vermögenswerte zurückzuführen ist Die kumulierte Zunahme (Abnahme) des beizulegenden Zeitwerts von als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten, die auf Änderungen beim Ausfallrisiko der Vermögenswerte zurückzuführen ist und auf folgende Weise bestimmt wird: entweder a) in Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwerts, die nicht den Änderungen der Marktbedingungen, die zu Marktrisiken führen, zuzuschreiben ist; oder b) unter Anwendung einer alternativen Methode, die nach Ermessen des Unternehmens die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwerts, welche Änderungen des entsprechenden Ausfallrisikos zuzuschreiben ist, getreuer darstellt. [Siehe: Ausfallrisiko [member]; Marktrisiko [member]; Zunahme (Abnahme) des beizulegenden Zeitwerts von als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten, die auf Änderungen beim Ausfallrisiko der finanziellen Vermögenswerte zurückzuführen ist] Angaben: IFRS 7 9 c ifrs-full AccumulatedChangesInFairValueOfFinancialAssetsRelatedCreditDerivativesOrSimilarInstruments X instant Kumulierte Zunahme (Abnahme) des beizulegenden Zeitwerts von Kreditderivaten oder ähnlichen Instrumenten, die auf als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte bezogen sind Die kumulierte Zunahme (Abnahme) des beizulegenden Zeitwerts von Kreditderivaten oder ähnlichen Instrumenten, die auf als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte bezogen sind. [Siehe: Derivate [member]; Zunahme (Abnahme) des beizulegenden Zeitwerts von Kreditderivaten oder ähnlichen Instrumenten, die auf als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte bezogen sind; Finanzielle Vermögenswerte] Angaben: IFRS 7 9 d ifrs-full AccumulatedChangesInFairValueOfFinancialLiabilityAttributableToChangesInCreditRiskOfLiability X instant, credit Kumulierte Zunahme (Abnahme) des beizulegenden Zeitwerts von finanziellen Verbindlichkeiten, die auf Änderungen beim Ausfallrisiko der finanziellen Verbindlichkeiten zurückzuführen ist Die kumulierte Zunahme (Abnahme) des beizulegenden Zeitwerts von finanziellen Verbindlichkeiten, die auf Änderungen beim Ausfallrisiko der finanziellen Verbindlichkeiten zurückzuführen ist. [Siehe: Ausfallrisiko [member]; Marktrisiko [member]; Zunahme (Abnahme) des beizulegenden Zeitwerts von finanziellen Verbindlichkeiten, die auf Änderungen beim Ausfallrisiko der finanziellen Verbindlichkeiten zurückzuführen ist] Angaben: IFRS 7 10 a, Angaben: IFRS 7 10 A a ifrs-full AccumulatedChangesInFairValueOfLoanOrReceivableAttributableToChangesInCreditRiskOfFinancialAssets X instant, debit Kumulierte Zunahme (Abnahme) des beizulegenden Zeitwerts von Darlehen oder Forderungen, die auf Änderungen beim Ausfallrisiko der finanziellen Vermögenswerte zurückzuführen ist Die kumulierte Zunahme (Abnahme) des beizulegenden Zeitwerts von Darlehen oder Forderungen, die auf Änderungen beim Ausfallrisiko der finanziellen Vermögenswerte zurückzuführen ist und auf folgende Weise bestimmt wird: entweder a) in Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwerts, die nicht den Änderungen der Marktbedingungen, die zu den Marktrisiken führen, zuzuschreiben ist; oder b) unter Anwendung einer alternativen Methode, die nach Ermessen des Unternehmens die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts, der Änderungen seines Ausfallrisikos zuzuschreiben ist, getreuer darstellt. [Siehe: Marktrisiko [member]] Angaben: IFRS 7 9 c — Ende der Geltungsdauer 1.1.2021 ifrs-full AccumulatedChangesInFairValueOfLoansOrReceivablesRelatedCreditDerivativesOrSimilarInstruments X instant Zunahme (Abnahme) des beizulegenden Zeitwerts von auf Darlehen oder Forderungen bezogenen Kreditderivaten oder ähnlichen Instrumenten Die kumulierte Zunahme (Abnahme) des beizulegenden Zeitwerts von auf Darlehen oder Forderungen bezogenen Kreditderivaten oder ähnlichen Instrumenten. [Siehe: Derivate [member]; Zunahme (Abnahme) des beizulegenden Zeitwerts von auf Darlehen oder Forderungen bezogenen Kreditderivaten oder ähnlichen Instrumenten] Angaben: IFRS 7 9 d — Ende der Geltungsdauer 1.1.2021 ifrs-full AccumulatedDepreciationAmortisationAndImpairmentMember member Kumulierte Abschreibungen, Amortisationen und Wertberichtigungen [member] Dieses Element steht für kumulierte Abschreibungen, Amortisationen und Wertberichtigungen. [Siehe: Wertminderung; Aufwand für planmäßige Abschreibungen] Angaben: IAS 16 73 d, Angaben: IAS 16 75 b, Angaben: IAS 38 118 c, Angaben: IAS 40 79 c, Angaben: IAS 41 54 f ifrs-full AccumulatedDepreciationAndAmortisationMember member Kumulierte Abschreibungen und Amortisationen [member] Dieses Element steht für kumulierte Abschreibungen und Amortisationen. [Siehe: Aufwand für planmäßige Abschreibungen] Übliche Praxis: IAS 16 73 d, Angaben: IAS 16 75 b, übliche Praxis: IAS 38 118 c, übliche Praxis: IAS 40 79 c, übliche Praxis: IAS 41 54 f ifrs-full AccumulatedFairValueHedgeAdjustmentOnHedgedItemIncludedInCarryingAmountAssets X instant, debit Im Buchwert enthaltener kumulierter beizulegender Zeitwert eines gesicherten Grundgeschäftes, Vermögenswerte Der kumulierte Betrag sicherungsbedingter Anpassungen aus dem beizulegenden Zeitwert bei einem gesicherten Grundgeschäft, der im Buchwert des bilanzierten Grundgeschäfts als Vermögenswert eingestuft ist. [Siehe: Gesicherte Grundgeschäfte [member]] Angaben: IFRS 7 24B a ii ifrs-full AccumulatedFairValueHedgeAdjustmentOnHedgedItemIncludedInCarryingAmountLiabilities X instant, credit Im Buchwert enthaltener kumulierter beizulegender Zeitwert eines gesicherten Grundgeschäftes, Schulden Der kumulierte Betrag sicherungsbedingter Anpassungen aus dem beizulegenden Zeitwert bei einem gesicherten Grundgeschäft, der im Buchwert des bilanzierten Grundgeschäfts als Schuld erfasst ist. [Siehe: Gesicherte Grundgeschäfte [member]] Angaben: IFRS 7 24B a ii ifrs-full AccumulatedFairValueHedgeAdjustmentRemainingInStatementOfFinancialPositionForHedgedItemThatCeasedToBeAdjustedForHedgingGainsAndLossesAssets X instant, debit Kumulierte sicherungsbedingte Anpassung des beizulegenden Zeitwerts für ein gesichertes Grundgeschäft, das nicht mehr um Sicherungsgewinne oder -verluste angepasst wird, Vermögenswerte Der kumulierte Betrag in der Bilanz verbleibender sicherungsbedingter Anpassungen aus dem beizulegenden Zeitwert für ein gesichertes Grundgeschäft, das einen zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswert darstellt und nicht mehr um Sicherungsgewinne oder -verluste angepasst wird. [Siehe: Zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasste finanzielle Vermögenswerte; Gesicherte Grundgeschäfte [member]] Angaben: IFRS 7 24B a v ifrs-full AccumulatedFairValueHedgeAdjustmentRemainingInStatementOfFinancialPositionForHedgedItemThatCeasedToBeAdjustedForHedgingGainsAndLossesLiabilities X instant, credit Kumulierte sicherungsbedingte Anpassung des beizulegenden Zeitwerts für ein gesichertes Grundgeschäft, das nicht mehr um Sicherungsgewinne oder -verluste angepasst wird, Schulden Der kumulierte Betrag in der Bilanz verbleibender sicherungsbedingter Anpassungen aus dem beizulegenden Zeitwert für ein gesichertes Grundgeschäft, das eine zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeit darstellt und nicht mehr um Sicherungsgewinne oder -verluste angepasst wird. [Siehe: Zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasste finanzielle Verbindlichkeiten; Gesicherte Grundgeschäfte [member]] Angaben: IFRS 7 24B a v ifrs-full AccumulatedImpairmentMember member Kumulierte Wertminderung [member] Dieses Element steht für kumulierte Wertminderung. [Siehe: Wertminderung] Übliche Praxis: IAS 16 73 b, übliche Praxis: IAS 38 118 c, übliche Praxis: IAS 40 79 c, übliche Praxis: IAS 41 54 f, Angaben: IFRS 3 B67 d, Angaben: IFRS 7 35H, Beispiel: IFRS 7 35N, Beispiel: IFRS 7 IG29 b — Ende der Geltungsdauer 1.1.2021, Beispiel: IFRS 7 37 b — Ende der Geltungsdauer 1.1.2021 ifrs-full AccumulatedOtherComprehensiveIncome X instant, credit Kumuliertes sonstiges Ergebnis Der kumulierte Betrag von Ertrags- und Aufwendungsposten (einschließlich Umgliederungsbeträgen), die nach anderen IFRS nicht erfolgswirksam erfasst werden dürfen oder müssen. [Siehe: IFRS [member]; Sonstiges Ergebnis] Übliche Praxis: IAS 1 55 ifrs-full AccumulatedOtherComprehensiveIncomeMember member Kumuliertes sonstiges Ergebnis [member] Dieses Element steht für das kumulierte sonstige Ergebnis. [Siehe: Sonstiges Ergebnis] Übliche Praxis: IAS 1 108 ifrs-full AcquisitionAndAdministrationExpenseRelatedToInsuranceContracts X duration, debit Abschluss- und Verwaltungsaufwendungen für Versicherungsverträge Der Betrag der Abschluss- und Verwaltungsaufwendungen für Versicherungsverträge. [Siehe: Arten von Versicherungsverträgen [member]] Übliche Praxis: IAS 1 85 ifrs-full AcquisitiondateFairValueOfEquityInterestInAcquireeHeldByAcquirerImmediatelyBeforeAcquisitionDate X instant, credit Am Erwerbszeitpunkt geltender beizulegender Zeitwert des unmittelbar vor dem Erwerbszeitpunkt vom Erwerber gehaltenen Eigenkapitalanteils an dem erworbenen Unternehmen Der am Erwerbszeitpunkt geltende beizulegende Zeitwert des unmittelbar vor dem Erwerbszeitpunkt vom Erwerber gehaltenen Eigenkapitalanteils an dem erworbenen Unternehmen, wenn es sich um einen sukzessiven Unternehmenszusammenschluss handelt. [Siehe: Unternehmenszusammenschlüsse [member]] Angaben: IFRS 3 B64 p i ifrs-full AcquisitiondateFairValueOfTotalConsiderationTransferred X instant, credit Übertragene Gegenleistung zum am Erwerbszeitpunkt geltenden beizulegenden Zeitwert Der am Erwerbszeitpunkt geltende beizulegende Zeitwert der bei einem Unternehmenszusammenschluss übertragenen Gegenleistung. [Siehe: Unternehmenszusammenschlüsse [member]] Angaben: IFRS 3 B64 f ifrs-full AcquisitiondateFairValueOfTotalConsiderationTransferredAbstract   Zum Erwerbszeitpunkt geltender beizulegender Zeitwert der übertragenen Gegenleistung [abstract]     ifrs-full AcquisitionrelatedCostsForTransactionRecognisedSeparatelyFromAcquisitionOfAssetsAndAssumptionOfLiabilitiesInBusinessCombination X duration, debit Mit dem Unternehmenszusammenschluss verbundene Aufwendungen für Transaktionen, die getrennt vom Erwerb der Vermögenswerte oder der Übernahme der Schulden bei einem Unternehmenszusammenschluss erfasst werden Der Betrag der mit dem Unternehmenszusammenschluss verbundenen Aufwendungen für Transaktionen, die getrennt vom Erwerb der Vermögenswerte oder der Übernahme der Schulden bei einem Unternehmenszusammenschluss erfasst werden. [Siehe: Unternehmenszusammenschlüsse [member]] Angaben: IFRS 3 B64 m ifrs-full AcquisitionrelatedCostsRecognisedAsExpenseForTransactionRecognisedSeparatelyFromAcquisitionOfAssetsAndAssumptionOfLiabilitiesInBusinessCombination X duration, debit Mit dem Unternehmenszusammenschluss ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.