Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1348 der Europäischen Zentralbank vom 18. Juli 2019 zum Verfahren zur Anerkennung von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten als Berichtsmitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2019/20)

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16.8.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 214/3 BESCHLUSS (EU) 2019/1348 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. Juli 2019 zum Verfahren zur Anerkennung von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten als Berichtsmitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2019/20) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 127 Absätze 2 und 5, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (1), insbesondere auf Artikel 1 Nummer 1, unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) legt den allgemeinen Rahmen für die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (nachfolgend die „Kreditdaten“) fest. Sie sieht vor, dass Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten“), sich dafür entscheiden können, ein Berichtsmitgliedstaat zu werden, indem sie die Bestimmungen der Verordnung in nationales Recht umsetzen oder auf andere Weise entsprechende Berichtspflichten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts einführen. Dies kann insbesondere Mitgliedstaaten betreffen, die im Wege der engen Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (2) am Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) teilnehmen. (2) Aus Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB-Satzung) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union ergibt sich, dass nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die im Bereich der Statistik erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend „dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten“), zu werden. (3) Wie in Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) ausgeführt wird, soll die gemeinsame analytische granulare Mehrzweckdatenbank zu Krediten (nachfolgend „AnaCredit“) von den Zentralbanken des Eurosystems genutzt werden und nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, insbesondere solchen, die am SSM teilnehmen, auf freiwilliger Basis zur Verfügung stehen, um den geografischen Anwendungsbereich und Datenumfang zu erweitern und die Harmonisierung in der gesamten Union voranzutreiben. Einige nationale Zentralbanken (NZBen) von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten (nachfolgend „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen“) arbeiten bereits auf der Grundlage der Empfehlung EZB/2014/7 (3) mit der EZB und den Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen (nachfolgend „dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen“) zusammen, indem sie Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten nach Maßgabe des Beschlusses EZB/2014/6 (4) treffen. (4) Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, ein Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zu werden, sollen ihre Absicht der EZB entsprechend mitteilen. Die EZB soll prüfen, ob die betreffenden Mitgliedstaaten die Bestimmungen der genannten Verordnung in ihr nationales Recht umgesetzt oder auf andere Weise entsprechende Berichtspflichten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts vorbehaltlich der Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats eingeführt haben. (5) Erwägungsgrund 4 der Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/38) (5) sieht vor, dass auch nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Leitlinie in nationales Recht umsetzen oder auf andere Weise Maßnahmen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts treffen können, durch die eine harmonisierte Erfüllung der einschlägigen Pflichten zur Übermittlung von Daten an die EZB, darunter die Anforderungen für die Eintragung von Vertragspartnern in das Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (Register of Institutions and Affiliates Data — RIAD) gemäß der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/16) (6), sichergestellt wird. Somit können nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten im Einklang mit Erwägungsgrund 9 der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16) auf der Grundlage der Empfehlung EZB/2018/36 (7) zur Datenmeldung und Datenvalidierung in RIAD beitragen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Daten ihrer inländischen Rechtssubjekte austauschen und im Gegenzug Zugang zu den Datensätzen aus dem Euro-Währungsgebiet erhalten. (6) Daher ist es erforderlich, die von der EZB einzuhaltenden Verfahren in Bezug auf Folgendes näher zu bestimmen: a) Interessenbekundungen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, Berichtsmitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zu werden, b) die Bewertung solcher Interessenbekundungen und c) die Anerkennung von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten als Berichtsmitgliedstaaten. Darüber hinaus ist die Festlegung von Verfahren zur möglichen Aussetzung oder Aufhebung einer solchen Anerkennung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat erforderlich. (7) Die Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Kreditdaten, die von der EZB, den dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Berichtsmitgliedstaaten erhoben werden, sowie der Zugang der EZB, der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und der NZBen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Berichtsmitgliedstaaten zu Daten, die von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Berichtsmitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften erhoben werden, sowie die Nutzung solcher Daten durch die genannten Stellen, müssen in einer separaten rechtsverbindlichen Vereinbarung geregelt werden. Bei der Festlegung dieser Bedingungen sollen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 (8) berücksichtigt werden. (8) Der Beschluss, einen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat als Berichtsmitgliedstaat anzuerkennen, hängt somit davon ab, ob eine verbindliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen, der EZB und den dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen zum Austausch von Kreditdaten und anderer relevanter Themen vorliegt, darunter der Schutz der Vertraulichkeit von Daten sowie Einschränkungen der Nutzung bzw. Übertragung von Kreditdaten, beispielsweise im Zusammenhang mit den in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) festgelegten Rückmeldeverfahren — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anwendungsbereich und Ziele Dieser Beschluss legt die Verfahren fest, welche die EZB bei der Anerkennung von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten als Berichtsmitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) einzuhalten hat. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Die in diesem Beschluss verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie in der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13), sofern nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff „Berichtspflichtiger“ einen Rechtsträger oder eine ausländische Niederlassung, der bzw. die in dem jeweiligen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat gebietsansässig ist und Berichtspflichten unterliegt, die mit den Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) übereinstimmen bzw. für diese Berichtspflichten maßgebend sind. Artikel 3 Kriterien für die Anerkennung als Berichtsmitgliedstaat (1)   Die EZB kann einen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat als Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) nur dann anerkennen, wenn der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaat nach Auffassung der EZB die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) sowie der Leitlinie (EU) 2017/2335 (EZB/2017/38) in nationales Recht umgesetzt oder auf andere Weise entsprechende Berichtspflichten nach Maßgabe seines nationalen Rechts eingeführt hat. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 prüft die EZB, ob die NZB des nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats, in Zusammenarbeit mit anderen jeweiligen nationalen Behörden soweit nach einschlägigem nationalen Recht erforderlich, mindestens befugt ist a) den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zu identifizieren und zu überprüfen; b) Kreditdaten, die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) bezogen wurden, unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 8 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung oder entsprechender nationaler Rechtsvorschriften der NZB zu erheben; c) Vertragspartner in der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) beschriebenen Weise zu identifizieren; d) den nach Buchstabe a identifizierten Berichtspflichtigen statistische Berichtspflichten aufzuerlegen, die mit den in Artikel 4 bis 8 und Artikel 13 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) vorgesehenen statistischen Berichtspflichten übereinstimmen oder diesen entsprechen; e) Ausnahmeregelungen für kleine Berichtspflichtige nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zu gewähren; f) gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) Daten zu überprüfen und Zwangserhebungen von Daten durchzuführen, wenn ein Berichtspflichtiger die Mindestanforderungen an die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung von Konzepten und Korrekturen nicht erfüllt; sowie g) Berichtspflichtigen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) Sanktionen aufzuerlegen. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten ist klarzustellen, dass die Anforderungen im Hinblick auf die Phasen der Implementierung und erste Meldung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) nicht in nationales Recht umgesetzt werden müssen. (3)   Unbeschadet des Absatzes 2 prüft die EZB für die Zwecke des Absatzes 1 ferner, ob die nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen zur Umsetzung der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 enthalten. Artikel 4 Interessenbekundung (1)   Ein nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Mitgliedstaat, der ein Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) werden möchte, kann der EZB eine förmliche Interessenbekundung zur Anerkennung als Berichtsmitgliedstaat (nachfolgend ein „interessierter Mitgliedstaat“) gemäß der Vorlage in Anhang I vorlegen. (2)   Damit die EZB die in Absatz 1 genannte Interessenbekundung bewerten kann, müssen der Interessenbekundung zum Zwecke der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Prüfung unter anderem die folgenden Umsetzungsunterlagen beigefügt werden: a) eine ausgefüllte Entsprechungstabelle gemäß der Vorlage in der Anlage zu Anhang I; b) eine Kopie der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften mit Übersetzung ins Englische; c) ein entweder von einem externen unabhängigen Dritten oder von der Rechtsabteilung der jeweiligen nationalen Behörde erstelltes Rechtsgutachten, das zur Zufriedenheit der EZB bestätigt, dass i) die nationalen Rechtsvorschriften im interessierten Mitgliedstaat verbindlich und durchsetzbar sein werden und ii) die NZB des interessierten Mitgliedstaats verpflichtet ist, sich an die spezifischen Leitlinien, Aufforderungen und Maßnahmen der EZB im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) innerhalb des von der EZB vorgegebenen zeitlichen Rahmens zu halten, soweit ein solcher Zeitrahmen festgelegt wurde. (3)   Eine Interessenbekundung ist der EZB mindestens neun Tage vor der ersten Übermittlung von Kreditdaten im Sinne von Artikel 6 nach Maßgabe der Angaben des interessierten Mitgliedstaats in seiner Interessenbekundung vorzulegen und hat Angaben zu den ab der ersten Übermittlung geltenden Meldestichtagen und Referenzzeiträumen zu enthalten. Artikel 5 Prüfung der Interessenbekundung (1)   Die EZB bestätigt dem interessierten Mitgliedstaat innerhalb von 20 Tagen schriftlich den Erhalt der Interessenbekundung. (2)   Zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Unterlagen kann die EZB weitere Informationen oder Unterlagen anfordern, die sie für die Zwecke der Bewertung der Interessenbekundung des interessierten Mitgliedstaats für angemessen hält. Die EZB bestätigt dem interessierten Mitgliedstaat unverzüglich schriftlich den Erhalt aller zusätzlichen Informationen oder Unterlagen. (3)   Die EZB prüft, ob der interessierte Mitgliedstaat die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) und der Leitlinie (EU) 2017/2335 (EZB/2017/38) in nationales Recht umgesetzt oder auf andere Weise entsprechende Berichtspflichten nach Maßgabe seines nationalen Rechts eingeführt hat. (4)   Für die Zwecke der in Absatz 3 genannten Prüfung beauftragt die EZB den Ausschuss für Statistik (Statistics Committee — STC) des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), dieses Verfahren zu koordinieren und den Rechtsauschuss des ESZB (LEGCO) mit der Erstellung eines Prüfungsberichts. Im Prüfungsbericht ist zu bewerten, a) inwieweit die in Artikel 3 Absatz 2 näher ausgeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) in nationales Rechts umgesetzt wurden und, b) sofern die in Buchstabe a genannten Bestimmungen nicht umgesetzt wurden, welche Gründe für die Nichtumsetzung bestehen. (5)   Ist die EZB auf der Grundlage der vom interessierten Mitgliedstaat vorgelegten vollständigen Unterlagen der Auffassung, dass die in Artikel 3 genannten Kriterien erfüllt sind, so beschließt sie, den interessierten Mitgliedstaat als Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) anzuerkennen. Im entsprechenden Beschluss werden das Datum festgelegt, ab dem die Anerkennung gilt, sowie die ab der ersten Übermittlung geltenden Meldestichtage und Referenzzeiträume, ebenso wie der jeweilige Zeitpunkt der ersten Übermittlung, der nicht vor dem vom interessierten Mitgliedstaat in seiner Interessenbekundung angegebenen Zeitpunkt liegen darf. (6)   Der in Absatz 5 genannte Beschluss unterliegt der Bedingung, dass die NZB des interessierten Mitgliedstaats eine Vereinbarung nach Maßgabe der in Anhang II enthaltenen Vorlage trifft, die Regelungen zur Zusammenarbeit der NZB mit der EZB, den dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und den NZBen der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die als Berichtsmitgliedstaaten anerkannt wurden, in Bezug auf den Austausch von Kreditdaten und andere relevante Themen enthält. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sind in dieser Vereinbarung die Voraussetzungen festzulegen für a) den Zugang zu und die Nutzung von Kreditdaten, die von der EZB, dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen oder den NZBen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten erhoben werden sowie b) den Zugang der EZB, der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und der NZBen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zu Daten, die von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften erhoben werden, sowie die Nutzung solcher Daten durch die genannten Stellen. Änderungen einer von der NZB eines interessierten Mitgliedstaats getroffenen Vereinbarung dieser Art dürfen nur in der in Anhang II festgelegten Form vorgenommen werden. (7)   In den folgenden Fällen beschließt die EZB, einen interessierten Mitgliedstaat nicht als Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) anzuerkennen: a) Die EZB ist auf der Grundlage der vom interessierten Mitgliedstaat vorgelegten vollständigen Unterlagen der Auffassung, dass die Kriterien für dessen Anerkennung als Berichtsmitgliedstaat nach Artikel 3 nicht erfüllt sind. b) Die für die von der EZB vorzunehmende Bewertung erforderlichen Informationen gehen nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Interessenbekundung des interessierten Mitgliedstaats bei der EZB ein. c) Die in Absatz 6 genannte Vereinbarung wurde nicht getroffen. (8)   Die EZB gibt dem interessierten Mitgliedstaat ihren Beschluss gemäß den Absätzen 5 und 7 spätestens sechs Monate nach Bestätigung des Eingangs der Unterlagen durch die EZB nach Absatz 1 oder (falls zutreffend) Absatz 2 bekannt. In dieser Bekanntgabe sind die Gründe für den Beschluss enthalten. Die EZB und der interessierte Mitgliedstaat können sich jedoch auf eine Verlängerung der Frist einigen, bis zu der die EZB dem interessierten Mitgliedstaat den Beschluss bekannt zu geben hat. (9)   Die EZB prüft einen Antrag des interessierten Mitgliedstaats auf Überprüfung eines gemäß Absatz 7 erlassenen Beschlusses, sofern der Antrag a) innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Beschlusses eingeht, b) die Gründe für den Antrag auf Überprüfung enthält und c) sämtliche ergänzenden Unterlagen umfasst. Nach Eingang des Antrags überprüft die EZB ihren Beschluss und kann dem interessierten Mitgliedstaat die Möglichkeit einräumen, die für die Anerkennung als Berichtsmitgliedstaat notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die EZB behält sich das Recht vor, die Vorlage eines neuen, von einem externen unabhängigen Dritten oder von der Rechtsabteilung der jeweiligen nationalen Behörde erstellten Rechtsgutachtens zu verlangen, das die Gültigkeit und Anwendbarkeit der Vorkehrungen bestätigt. Artikel 6 Erste Übermittlung von Kreditdaten (1)   Nach Bekanntgabe des Beschlusses der EZB zur Anerkennung eines Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) und vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Artikel 5 Absatz 6 genannten Vereinbarung fordert die EZB die NZB des interessierten Mitgliedstaats auf, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Artikel 5 der Leitlinie (EU) 2017/2335 (EZB/2017/38) zu identifizieren und zu überprüfen. (2)   Wird ein interessierter Mitgliedstaat als Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) anerkannt und gilt die Anerkennung ab einem Zeitpunkt, zu dem es der NZB des betreffenden Mitgliedstaats nicht möglich ist, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen im ersten Quartal des erstens Jahres, ab dem die Meldung zu erfolgen hat, zu identifizieren und überprüfen, so wird die Identifikation des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen in dem betreffenden Jahr von den anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 5 der Leitlinie (EU) 2017/2335 (EZB/2017/38) vorgenommen. (3)   Die erste Übermittlung von Kreditdaten darf erst erfolgen, wenn die EZB festgestellt hat, dass die NZB des interessierten Mitgliedstaats ein mit der technischen Infrastruktur der EZB vollständig kompatibles IT-System entwickelt hat. (4)   Die erste monatliche und vierteljährliche Übermittlung erfolgt zu dem Zeitpunkt, der von der EZB in ihrem in Artikel 5 Absatz 5 genannten Beschluss angegeben ist. Artikel 7 Aussetzung oder Beendigung der Anerkennung (1)   Die EZB kann beschließen, die Anerkennung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat auszusetzen oder zu beenden, wenn sie Gründe zur Annahme hat, dass der betreffende Mitgliedstaat die Kriterien für die Anerkennung als Berichtsmitgliedstaat nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt. Bei Beendigung der Anerkennung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat wird die nach Artikel 5 Absatz 6 getroffene Vereinbarung automatisch beendet. (2)   Erlässt die EZB einen Beschluss nach Absatz 1, so führt sie die Gründe für die Aussetzung oder Beendigung an, beschreibt die Auswirkungen des Beschlusses und legt das Datum, ab dem die Aussetzung oder Beendigung gilt, sowie den Aussetzungszeitraum fest. Eine Aussetzung darf den Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. Die EZB kann den Aussetzungszeitraum bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände einmal verlängern. Werden die Gründe für die Aussetzung nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums ausgeräumt, so beendet die EZB die Anerkennung des betreffenden nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat. (3)   Die EZB und die NZB des betreffenden nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats können die in Artikel 5 Absatz 6 genannte Vereinbarung gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen beenden. In diesem Fall endet die Anerkennung des nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat automatisch und verliert ihre Wirkung. Artikel 8 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Juli 2019. Der Präsident der EZB Mario DRAGHI (1)   ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44. (2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63). (3)  Empfehlung EZB/2014/7 vom 24. Februar 2014 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (ABl. C 103 vom 8.4.2014, S. 1). (4)  Beschluss EZB/2014/6 vom 24. Februar 2014 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 72). (5)  Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank vom 23. November 2017 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2017/38) (ABl. L 333 vom 15.12.2017, S. 66). (6)  Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2018/16) (ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 3). (7)  Empfehlung EZB/2018/36 vom 7. Dezember 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (ABl. C 21 vom 17.1.2019, S. 1). (8)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8). ANHANG I VORLAGE INTERESSENBEKUNDUNG NACH ARTIKEL 4 DES BESCHLUSSES (EU) 2019/1348 (EZB/2019/20) durch [nationale Zentralbank oder jeweilige nationale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats] Mitteilung einer Interessenbekundung nach Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2019/1348 (EZB/2019/20) an die Europäische Zentralbank 1. [Der ersuchende Mitgliedstaat] bekundet hiermit sein Interesse, ein Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/13) (1) zu werden. 2. [Der ersuchende Mitgliedstaat] bestätigt hiermit, dass er die Bestimmunge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.