Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/118 der Kommission vom 31. August 2017 über die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe SA.35818 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2012/CP) zugunsten von Iberpotash (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5877) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32018D0118. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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31.1.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 28/25 BESCHLUSS (EU) 2018/118 DER KOMMISSION vom 31. August 2017 über die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe SA.35818 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2012/CP) zugunsten von Iberpotash (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5877) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den oben genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Beschwerde vom 30. November 2012 wurde die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass Spanien mehrere mutmaßliche Beihilfemaßnahmen zugunsten des Unternehmens Iberpotash S.A., das 2014 in ICL Iberia Súria & Sallent umbenannt wurde (im Folgenden werden beide als „Iberpotash“ bezeichnet), durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer, der wünscht, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird („Beschwerdeführer“), hat seine Beschwerde durch zusätzliche Schriftsätze vom 28. Dezember 2012, 14. Februar 2014, 24. Februar 2014, 6. Mai 2014 und 27. Januar 2015 ergänzt. (2) Die Beschwerde wurde Spanien am 10. Januar 2013 zusammen mit einem Auskunftsersuchen übermittelt. Spanien antwortete am 8. März 2013. Weitere Auskunftsersuchen wurden am 14. Mai 2013, 16. Januar 2014 und 26. März 2014 an Spanien übermittelt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2013, 14. Februar 2014 bzw. 15. April 2014 hat Spanien der Kommission weitere Informationen über diese Ersuchen übermittelt. (3) Am 30. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein vorläufiges Beurteilungsschreiben übermittelt. Als Reaktion auf das vorläufige Beurteilungsschreiben übermittelte der Beschwerdeführer am 5. März 2015 (vorläufige Antwort) und am 21. April 2015 (endgültige Antwort auf das vorläufige Beurteilungsschreiben) weitere Informationen. Darüber hinaus fand am 9. März 2015 ein Treffen mit dem Beschwerdeführer statt, und am 4. Juni 2015 legte der Beschwerdeführer zusätzliche Informationen vor. (4) Die endgültige Antwort des Beschwerdeführers auf das vorläufige Beurteilungsschreiben wurde Spanien am 9. Juni 2015 zusammen mit einem zusätzlichen Auskunftsersuchen zur Stellungnahme zugesandt. Spanien antwortete am 8. Juli 2015. Spanien wurde auf seinen Antrag hin am 31. Juli 2015 eine nichtvertrauliche Fassung des vorläufigen Beurteilungsschreibens übermittelt. (5) Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 teilte die Kommission Spanien mit, dass sie beschlossen hat, in Bezug auf zwei der mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten. In diesem Schreiben stellte die Kommission ferner fest, dass die drei anderen beanstandeten Maßnahmen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (6) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den zwei mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen Stellung zu nehmen. (7) Mit Schreiben vom 19. April 2016 nahm Spanien zum Einleitungsbeschluss Stellung. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 ersuchte die Kommission Spanien um ergänzende Auskünfte, die von Spanien mit Schreiben vom 28. November 2016 übermittelt wurden. (8) Bei der Kommission gingen die Stellungnahmen dreier Beteiligter ein, darunter auch von Iberpotash, dem mutmaßlichen Beihilfeempfänger. Diese Stellungnahmen wurden Spanien zugeleitet, um dem Land Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern; die Stellungnahmen Spaniens gingen mit Schreiben vom 27. Juli 2016 und 6. April 2017 ein. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN 2.1.   EMPFÄNGER (9) Iberpotash besitzt und betreibt zwei Kalibergwerke im Einzugsgebiet des Flusses Llobregat in der Region Bages in Katalonien, eine in Súria und eine weitere in Sallent und Balsareny. Kali wird zur Herstellung von Düngemitteln verwendet. Darüber hinaus produziert und vertreibt Iberpotash auch Salz, das hauptsächlich für industrielle Zwecke bestimmt ist. (10) Iberpotash ist eine Tochtergesellschaft von ICL Fertilisers, einem israelischen multinationalen Unternehmen, das der weltweit größte Produzent von Düngemitteln ist. Die in der Region bereits seit den 1920er-Jahren betriebenen Kalibergwerke waren bis 1998 in staatlichem Besitz. Iberpotash erwarb die Kalibergwerke in Súria und Sallent/Balsareny auf der Grundlage eines am 21. Oktober 1998 mit der Sociedad Estatal de Participaciones Industriales (SEPI), einer öffentlichen Holdinggesellschaft des spanischen Staates, geschlossenen Kaufvertrags. 2.2.   MUTMAẞLICHE STAATLICHE BEIHILFEMAẞNAHMEN (11) Dem Beschwerdeführer zufolge haben die spanischen Behörden Iberpotash durch eine Reihe von Maßnahmen rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen gewährt. All diese mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen stehen im Zusammenhang mit den Umweltschutzauflagen, die Iberpotash in Bezug auf die Bergbaustandorte im Einzugsgebiet des Flusses Llobregat und die Salzabfälle unterliegt, die durch den jahrzehntelangen Betrieb der Bergwerke entstanden sind. Zu diesen mutmaßlichen staatlichen Beihilfemaßnahmen gehören u. a.: a) Nichtbeachtung von Artikel 14 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) („Bergbauabfallrichtlinie“) durch die spanischen Behörden, was mutmaßlich zu reduzierten Finanzgarantien für die Erlangung der Genehmigungen zum Betreiben von Iberpotash-Bergwerken geführt hat („Maßnahme 1: geringere Höhe der Finanzgarantien“); b) Investitionen der spanischen Behörden zur Begrenzung und/oder Behebung von Schäden, die mutmaßlich durch Iberpotash an der Umwelt verursacht wurden und gegen das „Verursacherprinzip“ verstoßen. Diese Investitionen umfassen: — Bau eines neuen Solekollektors, der 2008 in Betrieb genommen wurde („Maßnahme 2: neuer Solekollektor“), — Investitionen in die Verbesserung der Wasseraufbereitungsanlagen in Abrera und Sant Joan Despí am Fluss Llobregat („Maßnahme 3: Investitionen in Wasseraufbereitungsanlagen“), — Abdeckung einer Salzabfallhalde im Iberpotash-Bergbaugebiet Vilafruns („Maßnahme 4: Abdeckung der Abraumhalde von Vilafruns“); c) Finanzierung einer Umweltstudie über die Abraumhalde von Cogulló („Maßnahme 5: Studie zur Abraumhalde in Cogulló“). (12) Der Beschwerdeführer schätzt, dass die wegen dieser Maßnahmen geltend gemachte Beihilfe zugunsten von Iberpotash insgesamt zwischen 260 und 407 Mio. EUR liegt. (13) Der Beschwerdeführer reichte auch eine gesonderte Beschwerde über einen angeblichen Verstoß gegen das EU-Umweltrecht ein. Aufgrund dieser Beschwerde sandte die Kommission im Juli 2014 ein Aufforderungsschreiben an Spanien und leitete das Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichteinhaltung der Auflagen aus der Bergbauabfallrichtlinie ein. Im September 2015 hat ein zusätzliches Aufforderungsschreiben das Vertragsverletzungsverfahren auf die Nichteinhaltung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) („Wasserrahmenrichtlinie“) ausgeweitet. Das Vertragsverletzungsverfahren ist anhängig (5). 2.3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (14) Am 26. Januar 2016 erließ die Kommission einen Beschluss zur Einleitung einer förmlichen Untersuchung der Maßnahmen 1 und 4 (6) („Einleitungsbeschluss“), um ihre Zweifel auszuräumen, ob diese Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen und ob sie mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (15) Gleichzeitig kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 2, 3 und 5 keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Da diese Schlussfolgerung nicht bestritten wurde, sind die Maßnahmen 2, 3 und 5 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses und werden nachstehend nicht weiter geprüft. 2.3.1.   ZWEIFEL AN MAẞNAHME 1: GERINGERE FINANZGARANTIEN (16) Die Kommission kam in ihrem Einleitungsbeschluss zu dem Ergebnis, dass sie nicht ausschließen konnte, dass die Maßnahme 1 eine staatliche Beihilfe darstellen könnte. Insbesondere hegte sie Zweifel daran, ob die Maßnahme 1 eine Übertragung staatlicher Mittel beinhaltete und Iberpotash einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffte, und ersuchte daher die spanischen Behörden und Beteiligte, diesbezüglich mehr Beweise vorzulegen. (17) Soweit die Maßnahme 1 eine staatliche Beihilfe darstellt, hatte die Kommission Zweifel an ihrer Vereinbarkeit. 2.3.2.   ZWEIFEL AN MAẞNAHME 4: ABDECKUNG DER ABRAUMHALDE VON VILAFRUNS (18) Die Kommission hat im Einleitungsbeschluss festgestellt, dass die öffentliche Finanzierung der Abdeckung der Abraumhalde von Vilafruns wahrscheinlich eine staatliche Beihilfe darstellt. Insbesondere gelangte sie zu der Auffassung, dass die Maßnahme 4 Iberpotash einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffen dürfte, indem sie eine bessere Vermeidung von Verschmutzung in der Abfallentsorgungseinrichtung, die Eigentum von Iberpotash ist, gewährleistet und damit die Einhaltung seiner Umweltauflagen sicherstellt. Die Kommission ersuchte daher die spanischen Behörden und Beteiligte, sich zu diesen vorläufigen Schlussfolgerungen zu äußern. (19) Da die Investitionskosten vollständig von den Behörden finanziert wurden und Iberpotash nur die späteren Instandhaltungskosten abdeckt, lag die Beihilfeintensität von Maßnahme 4 nach Auffassung der Kommission weit über den Beihilfenintensitäten für Unternehmen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder das Niveau des Umweltschutzes anheben, wenn diese Normen nach Abschnitt 3.1.1 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (2008/C 82/01) fehlen („Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008“) (7). Die Kommission bezweifelte daher die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und forderte die spanischen Behörden und Beteiligte auf, sich zu dieser vorläufigen Feststellung zu äußern. 3.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN 3.1.   STELLUNGNAHME VON IBERPOTASH (20) Iberpotash schließt sich größtenteils den von Spanien übermittelten Stellungnahmen zu beiden untersuchten Maßnahmen an. (21) Iberpotash stellt außerdem fest, dass Maßnahme 1 keine staatlichen Mittel beinhaltet, da es bisher keine Übertragung von Mitteln durch Spanien zu Iberpotash gegeben hat. Außerdem ist das Risiko dieses Vorkommnisses sehr gering, da Iberpotash keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten hat und die Kosten der Umweltsanierung tragen kann, falls die Höhe der Garantie nicht ausreichen sollte. Iberpotash äußert die gleichen Bedenken wie Spanien in Bezug auf die Selektivität der Maßnahmen und ob sie einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen oder den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen. (22) Iberpotash wiederholt, dass Maßnahme 4 mit den Umweltschutzleitlinien von 2008 vereinbar ist und dass die Beihilfeintensität für die Sanierung kontaminierter Standorte 100 % beträgt. 3.2.   STELLUNGNAHME DER ERSTEN BETROFFENEN PARTEI (BESCHWERDEFÜHRER) (23) Die erste betroffene Partei, die eine vertrauliche Behandlung ihrer Identität wünscht, unterstützt die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sowie die Argumente der Kommission im Einleitungsbeschluss für beide Maßnahmen. (24) Die erste betroffene Partei fügt hinzu, dass die Festsetzung einer unzureichenden Garantie eine echte Belastung für die Behörden darstellt, die die Kosten der Umweltauflagen von Iberpotash tragen. Sie stellt ferner fest, dass Iberpotash einen wirtschaftlichen Vorteil dadurch erlangt hat, dass Iberpotash die eingesparten Finanzmittel zur Finanzierung eigener Wirtschaftstätigkeiten verwendet hat. (25) Die erste betroffene Partei stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, da sie eine Betriebsbeihilfe darstellt. (26) Was Maßnahme 2 anbelangt, so macht die erste betroffene Partei die Kommission auf einen Beschluss des Landgerichts von Barcelona vom 22. Februar 2016 aufmerksam, in der die Haftung von Iberpotash bestätigt wurde, die durch seine Tätigkeit geschädigten Grundstücke wiederherzustellen. Sie fügt hinzu, dass die Abdeckung der Salzhalde kein „Pilotprojekt“ ist, weil keine Dokumente über die öffentliche Finanzierung dieser Maßnahme das Projekt als solches beschreiben, und weil die Methode bekannt ist, die von anderen Bergbauunternehmen seit mindestens 15 Jahren für ähnliche Halden verwendet wird. 3.3.   STELLUNGNAHME DER ZWEITEN BETROFFENEN PARTEI (27) Die zweite betroffene Partei, die ebenfalls eine vertrauliche Behandlung ihrer Identität wünscht, unterstützt den Einleitungsbeschluss der Kommission. (28) Hinsichtlich der Maßnahme 1 stellt sie außerdem fest, dass die Frage, ob die Garantiesumme mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften oder den spanischen Rechtsvorschriften übereinstimmt, unerheblich ist, da die Beihilfe darin besteht, dass der Staat das finanzielle Risiko der Wiederherstellung der betroffenen Fazilitäten übernimmt; die Quantifizierung eines solchen Risikos ist keine Rechtsfrage, sondern ausschließlich eine Tatsachenfrage. (29) Darüber hinaus fragt sich die zweite betroffene Partei, ob Iberpotash für die Sanierung der Umwelt zahlen kann, wenn die Verpflichtung entsteht, denn die einzigen spanischen Vermögenswerte von Iberpotash sind seine Bergbauanlagen, die nach 2035 geschlossen werden und daher von geringem Wert sein werden. (30) Die zweite betroffene Partei stellt ferner fest, dass die Festsetzung eines ausreichenden Garantiebetrags jährliche Kosten von mindestens 2 806 000 EUR für Iberpotash nach sich ziehen würde, was kaum ein unbedeutender Betrag ist. Sie fügt hinzu, dass die Festsetzung der Garantien zum gegenwärtigen Betrag auch dazu führt, dass Iberpotash die Besicherung seiner finanziellen Reserven vermeidet. (31) In Bezug auf Maßnahme 2 bemerkt die zweite betroffene Partei, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 14. Mai 2009 zusammen mit der Richtlinie 75/442/EWG des Rates (8) und dem anwendbaren spanischen Recht vorsieht, dass Iberpotash für die Abdeckung der Deponie von Vilafruns ab dem Zeitpunkt, zu dem die Abbaurechte auf Iberpotash übertragen wurden, allein verantwortlich ist, unabhängig davon, ob der Standort aktiv ist oder nicht. (32) In Bezug auf Maßnahme 4 argumentiert die zweite betroffene Partei, dass die Abdeckung der Abraumhalde von Vilafruns in der Verantwortung von Iberpotash liegt und dass Iberpotash somit einen selektiven Vorteil durch die öffentliche Finanzierung der Abdeckung erhalten habe. Des Weiteren ist die zweite betroffene Partei mit der Qualifizierung der Abdeckung als Pilotprojekt einer neuen Sanierungstechnik nicht einverstanden. Sie argumentiert, dass die Abdeckung von Salzabfallhalden mit Geomembranen eine alte Technik sei, die z. B. von elsässischen und deutschen Kalifirmen schon seit Langem angewandt wird. (33) Schließlich argumentiert die zweite betroffene Partei, dass die Frage, ob Iberpotash der einzige Kaliproduzent in Spanien ist, irrelevant sei, weil der relevante Kalimarkt global sei. Eine Auswirkung auf den Handel ist unbestritten, da Iberpotash geographisch gesehen mit französischen Salzproduzenten konkurriert, wie die Nähe (weniger als 100 km entfernt) der Standorte Súria und Sallent zur französischen Grenze zeigt. (34) Sowohl die erste als auch die zweite betroffene Partei gaben Stellungnahmen zu drei weiteren Maßnahmen ab, die im Einleitungsbeschluss analysiert wurden (Maßnahmen in puncto i) neuer Solekollektor, ii) Investitionen in Wasseraufbereitungsanlagen und iii) Studie zur Abraumhalde in Cogulló). Wie unter Erwägungsgrund 15 dargelegt, hat die Kommission jedoch bereits im Einleitungsbeschluss festgestellt, dass diese Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellen und daher nicht Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens sind. Die Stellungnahmen Dritter, die ausschließlich zu diesen Maßnahmen, die nicht unter das förmliche Prüfverfahren fallen, abgegeben wurden, sind daher für die Zwecke dieses Beschlusses als irrelevant anzusehen. 4.   STANDPUNKT SPANIENS 4.1.   STELLUNGNAHME ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS (35) In Bezug auf Maßnahme 1 ist Spanien der Auffassung, dass die Höhe der Garantie stets angemessen war und in Übereinstimmung mit den geltenden spanischen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union festgelegt wurde. Insbesondere macht Spanien geltend, dass eine zu niedrige Ansetzung des Garantiebetrags keinen Verstoß gegen die Bergbauabfallrichtlinie darstellen würde, sodass in dieser Hinsicht kein Verstoß gegen die Richtlinie vorliegen könne. (36) Was die Frage der Festsetzung des geeigneten Garantiebetrags anbelangt, so weist Spanien die Erklärung vom 2. Oktober 2013 von Frau Assumpta Feran (Direktorin der für Umwelt zuständigen Direktion der Generalitat de Catalunya) vor dem Umweltausschuss des katalanischen Parlaments als nicht schlüssig zurück, in der sie feststellte, dass die Finanzgarantie 200 Mio. EUR betragen sollte. Spanien zufolge wurde die Erklärung inmitten einer Debatte zwischen gegnerischen Parteien abgegeben und daher von politischen Erwägungen getrieben. Auch Spanien hält das Urteil des Obersten Gerichtshofs Kataloniens vom 11. Oktober 2011 zur Festsetzung der geeigneten Garantiesumme für nicht beweiskräftig, weil das Gericht selbst auf eine Berechnung verzichtet hat. (37) Außerdem hält Spanien die Studie, die der Beschwerdeführer vorgelegt hat und die die Kommission in Erwägungsgrund 71 des Einleitungsbeschlusses zitiert hat, für unzuverlässig, da die Studie den geeigneten Garantiebetrag nicht auf der Grundlage der Kriterien des Dekrets 202/1994 vom 14. Juni 1994, d. h. der anwendbaren Rechtsvorschriften im Verhältnis zum Garantiebetrag, berechnet hat. (38) Spanien argumentiert außerdem, dass die Maßnahme 1 Iberpotash keinen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Alle mutmaßlichen Vorteile wurden auf der Grundlage eines Rechtsrahmens festgelegt, der für alle potenziellen Wettbewerber gleichermaßen anwendbar war. Außerdem sind die Erschließungen von Sallent und Súria die einzigen aktiven in Spanien, weshalb Iberpotash keinen Vorteil hätte erlangen können, da es auf spanischem Gebiet keine vergleichbaren Erschließungen gibt. (39) Spanien bekräftigt, dass keine staatlichen Mittel in Anspruch genommen werden, da die Verpflichtung seitens Iberpotash, die von der Förderung betroffenen Flächen in den alten Zustand zu versetzen, für den Fall, dass sich die Garantiesumme als unzureichend erweist, weiterhin gültig ist. Spanien kann die Verpflichtung von Iberpotash durch Einziehen seiner Rechte und Beschlagnahme seines Eigentums auf spanischem Hoheitsgebiet durchsetzen. (40) Schließlich stellt Spanien fest, dass die Maßnahme 1 weder den Wettbewerb verfälscht noch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt, da die Kosten, die Iberpotash entstehen, wenn Iberpotash verpflichtet wäre, einen höheren Garantiesaldo festzusetzen, für die Standards der Kaligewinnungsindustrie unerheblich sind. (41) In Bezug auf Maßnahme 4 argumentiert Spanien, dass Iberpotash keinen wirtschaftlichen Vorteil hätte erlangen können, da Iberpotash kein Schadstoffverursacher ist und somit nicht verpflichtet war, die Salzhalde von Vilafruns nach den allgemein geltenden spanischen Rechtsvorschriften abzudecken. Darüber hinaus trägt Iberpotash die Instandhaltungskosten für die Abdeckung der Deponie, sodass Iberpotash zwar dank öffentlicher Mittel beim Bau der Deponie sparen konnte, aber in den kommenden Jahrzehnten einen viel höheren Betrag für die Instandhaltung ausgeben muss, wodurch der wirtschaftliche Vorteil, der sich aus der Maßnahme ergibt, verloren geht. (42) Spanien behauptet, dass die Maßnahme 4 nicht selektiv sein könne, da Iberpotash das einzige Unternehmen in Spanien ist, das Kalifördertätigkeiten durchführt. (43) Außerdem hat die Maßnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten, da das gewonnene Salz aufgrund von Transportschwierigkeiten nicht zwischen den Mitgliedstaaten transferiert werden kann. (44) Sollte die Kommission dennoch zu der Auffassung gelangen, dass die Maßnahme 4 eine staatliche Beihilfe darstellt, so ist Spanien der Meinung, dass sie unter die Schwellenwerte für De-minimis-Beihilfen gemäß den Verordnungen (EG) 1998/2006 (9) und (EU) 1407/2013 (10) der Kommission fällt. (45) Schließlich fordert Spanien, dass die Maßnahme 4 auf der Grundlage der Umweltschutzleitlinien von 2008 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird, und zwar insbesondere angesichts des innovativen Charakters der Technologie, die zur Abdeckung der Salzhalde von Vilafruns eingesetzt wird, welche im Gegensatz zu der in anderen Bergbauanlagen verwendeten Technologie auch darauf abzielt, das Austreten von abgelagertem Material zu verhindern. 4.2.   ANTWORT SPANIENS AUF STELLUNGNAHMEN DRITTER (46) Spanien antwortete auf die Bemerkungen der beiden Beteiligten zu Maßnahme 1, indem es erneut auf das nach spanischem Recht geltende Verwaltungsverfahren für die Einhaltung der Umweltschutzauflagen von Iberpotash und für die Rückerstattung eines Betrags durch Iberpotash hinwies, den Spanien hätte zahlen können, wenn die Garantie für die Sanierung der Umwelt nicht ausreichend gewesen wäre. Die Möglichkeit, die Verpflichtung von Iberpotash als solche durchzusetzen, bedeutet, dass der Staatshaushalt nicht belastet wird und folglich auch keine Übertragung staatlicher Mittel erfolgt. (47) Spanien reagierte auf die Bemerkungen der beiden Beteiligten zu Maßnahme 4 mit der Erklärung, dass der Beschluss des Landgerichts von Barcelona vom 22. Februar 2016 eine Liste der Gebiete enthielt, in denen Iberpotash verpflichtet war, Maßnahmen zur Umweltsanierung durchzuführen, die weder die Deponie von Vilafruns noch die Angabe, dass der Hinweis auf eine Verschmutzungsquelle sei, enthielt. Darüber hinaus gehörten die Personen, die aufgrund des Beschlusses verurteilt wurden, dem Unternehmen an, das die Bergwerke vor dem Erwerb der Bergbaukonzession durch Iberpotash ausbeutete. Außerdem wurden diese Personen für Handlungen und Unterlassungen verurteilt, die lange vor der Abdeckung der Deponie von Vilafruns stattfanden. (48) Spanien bekräftigt ferner seine Argumente, wonach Iberpotash nach spanischem Recht nicht verpflichtet ist, die Deponie von Vilafruns abzudecken. (49) Schließlich weist Spanien darauf hin, dass der erste Beteiligte zwar betont, dass kein Dokument über die öffentliche Finanzierung der Abdeckung der Deponie das Projekt als „Pilotprojekt“ bezeichnet, er jedoch nicht bestreitet, dass die für die Abdeckung verwendete Technologie unterscheidbar ist und dass sie im Gegensatz zu der in anderen Kalibergwerken verwendeten Technologie auch darauf abzielt, das Austreten von abgelagertem Material zu verhindern. Die Tatsache, dass das Wort „Pilotprojekt“ nicht erwähnt wird, schließt den innovativen Charakter der verwendeten Technologie nicht aus. 5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (50) Mit diesem Beschluss wird zunächst beurteilt, ob die beiden geprüften Maßnahmen staatliche Beihilfen an Iberpotash im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV beinhalten und ob diese Beihilfen, sofern sie vorliegen, rechtmäßig und mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 5.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (51) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (52) Um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe fest

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.