Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/2309 des Rates vom 22. Dezember 2021 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D2309. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Ausgereiftheit erreicht hat) in die Maßnahmen einzubeziehen, damit dieses Land als Multiplikator agieren kann, und/oder Experten aus diesen Ländern zur Teilnahme an der Maßnahme einzuladen, um den Aufbau von regionaler Expertise und die Süd-Süd-Kooperation zu fördern. In jeder Region wird mindestens eine regionale Maßnahme durchgeführt. Die verbleibenden Maßnahmen werden nach Bedarf und entsprechend der Verfügbarkeit der Gastgeberländer durchgeführt. Dem Präsenzformat wird für diese Maßnahmen der Vorzug gegeben, da es die größtmögliche Wirkung erlaubt; je nach den Gegebenheiten und den Präferenzen der Teilnehmer kann jedoch auch auf Online-Formate oder hybride Formate zurückgegriffen werden. Im Gegensatz zu den Beschlüssen 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915 des Rates sind die regionalen Maßnahmen nicht auf einzelne Regionen begrenzt, sondern es wird auch begünstigten Ländern aus anderen Regionen die Möglichkeit gegeben, an regionenübergreifenden Maßnahmen teilzunehmen. Während der Durchführung der vorangegangenen Projektphasen wurde deutlich, dass die Partnerländer sehr interessiert sind, nicht nur von den Ländern der eigenen Regionen zu lernen und Informationen innerhalb der eigenen Region auszutauschen, sondern dabei auch über die eigene Region hinaus zu gehen. Um eine möglichst breite Zielgruppe zu erreichen und nicht nur die Universalisierung des ATT, sondern auch die Anstrengungen der EU im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels zu fördern, werden das BAFA und Expertise France internationale Konferenzen als multilaterale Nebenveranstaltung auf VN-Ebene veranstalten, zum Beispiel während der Jahrestagung des ersten Ausschusses der VN-Generalversammlung in New York, oder, sollte dies nicht durchführbar sein, auf EU-Ebene, vorzugsweise in Brüssel. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen werden alle Partnerländer und ATT-Akteuren sowie Nichtvertragsstaaten durch regelmäßig veranstaltete Webinare zu ATT-bezogenen Themen in das Projekt einbezogen. Die Webinare werden von den Durchführungsstellen moderiert; sie dienen der Mobilisierung des Expertenpools und ermöglichen den Erfahrungsaustausch unter Partnerländern. Jedes Webinar wird simultan verdolmetscht, aufgezeichnet und zur Wiedergabe auf die Plattform hochgeladen. Die Veranstaltungsorte und der Umfang der regionalen und internationalen Maßnahmen werden gemeinsam von den Durchführungsstellen und möglichen Gastgeberländern vereinbart. 3.2.1.3.   Regionen Um die Maßnahmen können sich allen Regionen auf der Grundlage von Ersuchen seitens der begünstigten Ländern bewerben. 3.2.2.   Nebenveranstaltungen am Rande der Konferenz der Vertragsstaaten des ATT 3.2.2.1.   Ziel der Maßnahme Die Jahreskonferenzen der Vertragsstaaten des ATT bieten eine einzigartige Gelegenheit, Kontakt zu den maßgeblichen Beamten und Interessenträgern mit Zuständigkeit für ATT-Belange aufzunehmen. Die von der Union finanzierten Nebenveranstaltungen ermöglichen es insbesondere, die von der Union durchgeführten Maßnahmen zur Durchführungsunterstützung stärker ins Bewusstsein zu rücken, die Kontaktaufnahme zu Ländern, die in der Folge um Unterstützung ersuchen können, zu erleichtern und die bewährten Verfahren insbesondere durch die begünstigten Länder besser bekannt zu machen. 3.2.2.2.   Beschreibung der Maßnahme Während der Programmlaufzeit werden drei Nebenveranstaltungen durchgeführt, d. h. je eine bei jeder der Jahreskonferenzen der Vertragsparteien des ATT; diese Veranstaltungen werden von den Durchführungsstellen gemeinsam organisiert. Mit den von der Union bereitgestellten Mittel können insbesondere die Reisekosten für eine bestimmte Zahl von Experten oder Beamten aus begünstigten Ländern gedeckt werden. 3.2.3.   Abschlusskonferenz 3.2.3.1.   Ziel der Maßnahme Ziel der Abschlusskonferenz ist die Stärkung des Bewusstseins und der Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf den ATT nicht nur bei den Partnerländern, sondern auch bei den einschlägigen Interessenträgern wie beispielsweise den nationalen Parlamenten, regionalen und internationalen Organisationen sowie bei Vertretern der Zivilgesellschaft, die an der weiterreichenden Wirkung, die der Vertrag haben sollte, interessiert sind. Da Vertreter aus vielen verschiedenen Teilen der Welt eingeladen werden, wird die Konferenz zudem als Forum zur Stärkung des internationalen Netzes und der Gemeinschaft der Akteure, die mit der Durchführung des Vertrags befasst sind und auf seine Universalisierung hinarbeiten, dienen. 3.2.3.2.   Beschreibung der Maßnahme Diese Maßnahme wird in Form einer zweitägigen Konferenz durchgeführt, die gegen Ende der Geltungsdauer dieses Beschlusses und möglicherweise im Anschluss an eine Sitzung der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) veranstaltet wird. Für die Organisation dieser Konferenz sind beide Durchführungsstellen gemeinsam zuständig. Auf dieser Konferenz werden einschlägige Vertreter der von Maßnahmen gemäß Abschnitt 3.1 begünstigten Länder sowie andere Interessenträger, die mit der Förderung des Vertrags und der damit verfolgten Ziele befasst sind, zusammenkommen. Die Konferenz dient dem leichteren Erfahrungsaustausch der begünstigten Länder, der Darlegung ihrer Standpunkte in Bezug auf den ATT, der Information über den Stand der Ratifizierung und der Durchführung des ATT sowie dem Austausch einschlägiger Informationen mit Vertretern der nationalen Parlamente, regionaler Organisationen und der Zivilgesellschaft. Folgende Personengruppen sollten daher zu den Konferenzteilnehmern gehören: — einschlägiges Personal aus den begünstigten Ländern, wie diplomatisches Personal, Personal aus den Bereichen Militär und Verteidigung, Fach- und Strafverfolgungspersonal, insbesondere von den Behörden, die für die nationale Politik in Bezug auf den ATT und dessen Durchführung zuständig sind, — Vertreter nationaler, regionaler und internationaler Organisationen, die Unterstützungsleistungen erbringen, sowie Vertreter von Ländern, die daran interessiert sind, Unterstützung im Bereich der strategischen Handelskontrollen zu leisten oder zu empfangen, — Vertreter von maßgeblichen Nicht-Regierungsorganisationen (NRO), Reflexionsgruppen und nationalen Parlamenten sowie Vertreter der Industrie. Der Veranstaltungsort, das Format (Präsenz-, Online- oder Hybridformat), die endgültige Zahl der Teilnehmer und die endgültige Liste der einzuladenden Länder und Organisationen werden auf der Grundlage eines Vorschlags der Durchführungsstellen in Abstimmung mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) festgelegt. 4.   Begünstigte Länder der Projektmaßnahmen nach Abschnitt 3.1.2.3 Neben den bereits im vorliegenden Beschluss aufgeführten begünstigten Staaten können zur Zielgruppe der Projektmaßnahmen nach Abschnitt 3 außerdem Staaten gehören, die um Unterstützung hinsichtlich der Durchführung des ATT nachsuchen; diese Staaten werden unter anderem auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien ausgewählt: — Ernsthaftigkeit der politisch und rechtlich verbindlichen Zusagen, dem Vertrag beizutreten, und Stand der Umsetzung internationaler Vereinbarungen mit Relevanz für die Kontrolle des Waffenhandels und des Waffentransfers, die in dem Land Anwendung finden; — Wahrscheinlichkeit eines positiven Ergebnisses der Unterstützungsmaßnahmen; — Bewertung jeder eventuell bereits erhaltenen oder geplanten Unterstützung im Bereich der Kontrolle des Transfers von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und von Waffen; — Bedeutung des Landes für den weltweiten Waffenhandel; — Bedeutung des Landes für die Sicherheitsinteressen der Union; — Erfüllung der Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe. 5.   Durchführungsstellen Aufgrund des Arbeitsvolumens, das sich aus den im Rahmen des vorliegenden Beschlusses durchzuführenden Maßnahmen ergibt, ist es ratsam, zwei zuständige Durchführungsstellen einzusetzen: das BAFA und Expertise France. Sie werden gegebenenfalls mit den Ausfuhrkontrollstellen der Mitgliedstaaten, maßgeblichen regionalen und internationalen Organisationen, Reflexionsgruppen, Forschungsinstituten und NRO zusammenarbeiten und/oder die Durchführung von Maßnahmen an sie delegieren. Das BAFA und Expertise France wurden bereits mit der Durchführung des Beschlusses (GASP) 2017/915 sowie anderer vorhergehender und laufender Outreach-Programme der EU betraut. Beide Durchführungsstellen gemeinsam bieten somit die nachweislich vorhandene Erfahrung, Qualifikation und notwendige Expertise, die die gesamte Bandbreite der einschlägigen Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Kontrolle der Ausfuhr sowohl von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch von Waffen abdecken. 6.   Koordinierung mit anderen einschlägigen Unterstützungsmaßnahmen Die Durchführungsstellen sorgen für eine angemessene Koordinierung mit den verschiedenen Instrumenten der Union, wobei sie gegebenenfalls die im Rahmen anderer P2P-Programme der EU geschaffenen Koordinierungsmechanismen (wie etwa den COARM-Koordinierungsmechanismus gemäß dem Beschluss (GASP) 2020/1464) nutzen, um — einen kohärenten Ansatz der Outreach-Maßnahmen der Union gegenüber Drittländern zu gewährleisten, — Überschneidungen bei Zeitplänen und Inhalt der Maßnahmen zu vermeiden, — Erfahrungen im Zusammenhang mit der Projektdurchführung weiterzugeben und potenzielle Synergien zwischen den verschiedenen Unterstützungsprojekten im Bereich der Ausfuhrkontrolle zu ermitteln. Die Durchführungsstellen sollten zudem äußerste Aufmerksamkeit auf Maßnahmen im Zusammenhang mit dem ATT richten, die im Rahmen des VN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten und dem entsprechenden System zur Unterstützung der Durchführung (PoA-ISS), der Resolution 1540/2004 des VN-Sicherheitsrats, des Freiwilligen Treuhandfonds des ATT und der UNSCAR sowie im Rahmen bilateraler Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Durchführungsstellen sollten in geeigneter Weise mit anderen Hilfeleistenden in Kontakt stehen, um Informationen auszutauschen, sicherzustellen, dass es nicht zu Doppelarbeit kommt, und um für größtmögliche Kohärenz und Komplementarität zu sorgen. Ziel dieses Projekts ist es unter anderem, die begünstigten Länder verstärkt auf die Instrumente der Union hinzuweisen, mit denen die Süd-Süd-Kooperation im Bereich der Ausfuhrkontrollen gefördert werden kann. In diesem Zusammenhang sollte im Rahmen der Unterstützungsmaßnahmen über die verfügbaren Instrumente, wie beispielsweise die Initiative der CBRN-Exzellenzzentren der EU und weitere EU-P2P-Programme, informiert und für diese Instrumente geworben werden. 7.   Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union und Verfügbarkeit von Hilfsmaterialien Bei Materialien und Instrumenten, die im Zusammenhang mit dem Projekt erstellt werden, einschließlich der Online-Plattform gemäß Abschnitt 3.1.2.2, wird für die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Union gesorgt und auf eine bessere öffentliche Wahrnehmbarkeit der Union hingewirkt. Bei allen diesen Materialien und Instrumenten wird das Logo und das Konzept für die graphische Aufmachung gemäß den Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Europäischen Union verwendet; hierzu gehört auch die Verwendung des Logos des EU-P2P-Ausfuhrkontrollprogramms („EU P2P export control programme“). Die Unionsdelegationen sollten in Veranstaltungen in Drittländern einbezogen werden, um die politische Begleitung und die Öffentlichkeitswirksamkeit zu verbessern. Das P2P-Webportal der EU (https://circabc.europa.eu/ui/welcome) wird für die Zwecke der Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Beschlusses zur Unterstützung der Durchführung des ATT eingesetzt. Die Durchführungsstellen sollten deshalb bei den von ihnen durchgeführten einschlägigen Unterstützungsmaßnahmen auch über das Webportal informieren und dafür werben, dass das Portal besucht wird und die technischen Ressourcen, die es bietet, genutzt werden. Sie sollten bei der Werbung für das Webportal dafür sorgen, dass die Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union gewährleistet ist. Außerdem sollten die Maßnahmen durch den EU-P2P-Newsletter bekannt gemacht werden. 8.   Folgenabschätzung Die Auswirkungen der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten nach deren Abschluss fachlich analysiert werden. Die Folgenabschätzung wird vom Hohen Vertreter vorgenommen, der sich dabei auf die von den Durchführungsstellen übermittelten Informationen und vorgelegten Berichte stützt und mit COARM und gegebenenfalls mit den Delegationen der Union in den begünstigten Ländern sowie mit anderen maßgeblichen Interessenträgern zusammenarbeitet. Bei der Folgenabschätzung sollte ein besonderes Augenmerk auf die Zahl der begünstigten Länder, die den ATT ratifiziert haben, und auf die Entwicklung ihrer Kapazitäten für die Kontrolle von Waffentransfers gerichtet werden. Bei der Bewertung der Kapazitäten der begünstigten Länder zur Kontrolle von Waffentransfers sollte insbesondere die Ausarbeitung und der Erlass einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften, die Fähigkeit zur Einhaltung der Meldevorschriften des ATT und die Befugnisausstattung der maßgeblichen, für die Waffentransferkontrollen zuständigen Behörde berücksichtigt werden. 9.   Berichterstattung Die Durchführungsstellen werden regelmäßig und nach Abschluss jeder der beschriebenen Maßnahmen einen Bericht vorlegen. Die Berichte sollten dem Hohen Vertreter spätestens sechs Wochen nach Abschluss der betreffenden Maßnahmen übermittelt werden. Anlage Die Partnerländer werden wie folgt von den Durchführungsstellen betreut: BAFA-Partnerländer im Rahmen der Phase III des ATT-Outreach-Projekts der EU: — Kolumbien* — Costa Rica* — Malaysia* — Peru* — Sambia* — Chile‘ — Kasachstan‘ — Thailand‘ Expertise-France-Partnerländer im Rahmen der Phase III des ATT-Outreach-Projekts der EU: — Benin* — Burkina Faso* — Kamerun* — Guyana‘ — Philippinen* — Côte d’Ivoire* — Senegal* — Togo* Darunter Partnerländer, deren Systeme als ausgereifter gelten (bei denen auf die schrittweise Einstellung der Unterstützung hingearbeitet werden kann) 1. Burkina Faso 2. Costa Rica 3. Malaysia 4. Philippinen 5. Senegal 6. Sambia * : Länder, die vormals in den Fahrplan im Rahmen der Phase II des ATT-Outreach-Projekts der EU aufgenommen waren ‘ : Länder, die vormals ad hoc im Rahmen der Phase II des ATT-Outreach-Projekts der EU unterstützt wurden Fett: neue Partnerländer im Rahmen der Phase III des ATT-Outreach-Projekts der EU (1)  Vertrag über den Waffenhandel, Artikel 1. (2)  Unter „schrittweiser Einstellung der Unterstützung“ ist ein schrittweiser Ansatz zu verstehen, der dazu dienen soll, das Engagement des Landes/der Länder im Laufe der Projektdurchführung anzupassen. Er zielt darauf ab, die Abhängigkeit eines Landes von externer Unterstützung durch Stärkung der Institutionen und Auf- und Ausbau der inländischen Kapazitäten zu verringern. Im Lauf dieses Prozesses wird die Zusammenarbeit zwischen der EU und den betreffenden Ländern neu festgelegt; und der Status der begünstigten Länder wird sich ändern, nämlich vom Status des traditionellen Empfängers technischer Unterstützung hin zum Status eines Multiplikators und Anbieters von Kenntnissen und Fachkompetenz. (3)  Ein weiterer Vorteil dieser Maßnahme besteht in der Erweiterung des Projekt-Expertenpools (siehe Abschnitt 3.1.1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.