Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/2309 des Rates vom 22. Dezember 2021 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel

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Quellenkennung: 32021D2309. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nte zu dem Projekt und zur Durchführung des ATT enthält; auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle Experten in Bezug auf den ATT über eine einheitliche Wissensbasis verfügen; — sich zu einem Forum zuzuschalten, in dem sie Probleme, Fragen oder Erfahrungen im Zusammenhang mit dem ATT und den Outreach-Maßnahmen austauschen und erörtern können. 3.1.2.   Nationale Maßnahmen 3.1.2.1.   Ziel der Maßnahme Einzelnen begünstigten Ländern werden auf der Grundlage spezifischer, auf die speziellen Bedürfnisse des jeweiligen begünstigten Landes abgestimmter Unterstützungsprogramme nationale Maßnahmen angeboten. Die entsprechenden Programme werden vor der Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen mit dem jeweiligen begünstigten Land vereinbart, um es diesem zu ermöglichen, vorherzusehen, welche Unterstützungsmaßnahmen geplant sind; zudem wird in den Programmen festgehalten, welche Verbesserungen im Bereich seiner Transferkontrollkapazitäten zu erwarten sind. Zu den Begünstigten zählen die Länder, die bereits in Abschnitt 3.1.2.3 des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, sowie Länder, die nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses um Unterstützung ersuchen. 3.1.2.2.   Beschreibung der Maßnahme Für jedes begünstigte Land, dem individuell nationale Unterstützung gewährt wird, wird vor der Aufnahme der Zusammenarbeit ein spezifisches Unterstützungsprogramm festgelegt; die Festlegung dieses Programms erfolgt im Anschluss an eine erste Bewertung, bei der der derzeitige Stand der Maßnahmen des begünstigten Landes zur Durchführung des ATT und die in Bezug auf die Durchführung des ATT bereits erzielten Ergebnisse berücksichtigt werden. Das entsprechende Programm wird von der Durchführungsstelle durchgeführt, die dabei erforderlichenfalls von einschlägigen Experten unterstützt wird. In dem spezifischen Unterstützungsprogramm werden die wichtigsten zu bearbeitenden Themen sowie die übergeordneten Ziele, die im Rahmen der Zusammenarbeit verwirklicht werden sollen, im Detail festgelegt. Die Maßnahmen werden überwiegend in Form von Workshops und Seminaren durchgeführt, die flexibel auf Ersuchen hin entsprechend den Bedürfnissen und Interessen und der Aufnahmefähigkeit der begünstigten Länder zugewiesen werden. Für jede der Maßnahmen werden zwei bis drei Tage veranschlagt. Bei Bedarf können die begünstigten Länder darum ersuchen, dass Vertreter anderer begünstigter Länder oder von Drittländern zur Teilnahme an nationalen Maßnahmen eingeladen werden. Aus Rückmeldungen im Rahmen der vorherigen Beschlüsse geht hervor, dass Partnerländer den Austausch von Wissen, Ideen und bewährten Verfahren auf bilateraler oder subregionaler Ebene sehr begrüßen und auch Nutzen daraus ziehen; zudem wird hierdurch eine engere Zusammenarbeit zwischen Nachbarländern gefördert. Zahlreiche Maßnahmen gemäß dem Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates mussten aufgrund der Reise- und Kontaktbeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im virtuellen Format durchgeführt werden. Zwar sind nicht alle Maßnahmen gut für ein virtuelles Format geeignet, der Erfolg, den zahlreiche im Rahmen des vorherigen Beschlusses durchgeführte Online-Maßnahmen hatten, lässt jedoch vermuten, dass zur Durchführung des aktuellen Beschlusses eine Mischung aus virtuellen Formaten, Präsenzformaten und hybriden Lösungen (bei denen eine Gruppe der Teilnehmer am Veranstaltungsort anwesend ist, während die anderen Teilnehmer online an der Veranstaltung teilnehmen) wirksam genutzt werden kann. Einige Länder, die im vorliegenden Beschluss berücksichtigt werden, waren auch Begünstigte der auf einem Fahrplan basierenden Zusammenarbeit im Rahmen der Beschlüsse 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915 des Rates (siehe Abschnitt 3.1.3). Vor dem Hintergrund der von diesen Ländern bereits erhaltenen Unterstützung müssen in dem spezifische Unterstützungsprogramm für bereits über einen längeren Zeitraum begünstigte Länder der aktuell erreichte Fortschrittsstand und der Nutzen, den eine Fortsetzung der Maßnahmen in demselben Umfang wie im Rahmen der vorhergehenden Beschlüsse bewirken würde, berücksichtigt werden. Bei Bedarf wird das spezifische Unterstützungsprogramm angepasst, um Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung der Unterstützung sowie eine Überprüfung der Rolle, die das begünstigte Land im Projekt wahrnimmt, darin aufzunehmen. Hierzu gehört es bei Bedarf unter anderem auch, die intensive nationale Unterstützung langsam einzustellen und stattdessen eine Neuausrichtung des Schwerpunkts der Zusammenarbeit auf weiterführende Problemstellungen der Kontrolle des Waffenhandels, wie beispielsweise neu entstehende Technologien und asymmetrische Akteure, und auf die Unterstützung des begünstigten Landes bei dem Übergang zu einer aktiveren Rolle beim Erfahrungs- und Wissensaustauschs mit anderen Ländern, insbesondere in der Region, vorzunehmen. 3.1.2.3.   Partnerländer Eine erste Liste der Partnerländer gemäß dem vorliegenden Beschluss ist im Anhang enthalten. Eine Reihe von Partnerländern, die im Rahmen des Beschlusses 2013/768/GASP des Rates und/oder des Beschlusses (GASP) 2017/915 des Rates Unterstützung erhalten haben, werden aufgrund einer entsprechenden Empfehlung der Durchführungsstellen im Rahmen des vorliegenden Beschlusses weiter unterstützt. Zusätzlich zu diesen Ländern wird in Abhängigkeit von der Anzahl der Maßnahmen, die bereitgestellt werden können, während der Durchführungsdauer des neuen Projekts eine bestimmte Anzahl neuer Länder ausgewählt, mit denen eine Zusammenarbeit eingeleitet wird und die Unterstützung erhalten. Hierbei wird der Schwerpunkt auf Ländern liegen, die nicht Vertragspartei des ATT sind oder den Vertrag erst vor kurzem ratifiziert haben. Neue Länder, die an einer Teilnahme an dem Projekt interessiert wären, werden gebeten, ein Ersuchen um Unterstützung bei der Durchführung des ATT zu stellen. Dieses Ersuchen sollte so fundiert wie möglich sein, im Idealfall sollte bereits der genaue Unterstützungsbedarf aufgeführt werden. Gegebenenfalls sollte das ersuchende Land auch auf eine bereits abgeschlossene oder noch laufende Zusammenarbeit mit anderen Hilfeleistenden hinweisen und Informationen über seine nationale Strategie zur Durchführung des ATT vorlegen. Entsprechend der Fundiertheit des Ersuchens und gestützt auf die in Abschnitt 4 festgelegten Kriterien entscheidet der Hohe Vertreter in Abstimmung mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) und der Durchführungsstelle darüber, ob das ersuchende Land für eine Unterstützung in Betracht kommt. Wird dem Unterstützungsersuchen stattgegeben, erfolgt eine erste Bewertung des Bedarfs und der Prioritäten des um Unterstützung ersuchenden Landes, indem beispielsweise Fragebogen verwendet und vorhandene Informationen zusammengestellt werden. Anhand des Ergebnisses dieser Bewertung arbeiten die Durchführungsstelle und das begünstigte Land gemeinsam den Rahmen für ein spezifisches Unterstützungsprogramm aus, wobei alle möglicherweise vom Freiwilligen Treuhandfonds des ATT, der Treuhandfazilität der VN zur Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich der Rüstungsregelung (UNSCAR), dem ATT-Sekretariat oder anderen Organisationen im Zusammenhang mit dem ATT erbrachten Unterstützungsleistungen berücksichtigt werden. Hat ein um Unterstützung ersuchendes Land bereits eine nationale Strategie zur Durchführung des ATT erarbeitet, so trägt die Durchführungsstelle ferner dafür Sorge, dass der Durchführungsfahrplan mit dieser nationalen Durchführungsstrategie in Einklang steht. 3.1.3.   Studienaufenthalte 3.1.3.1.   Ziel der Maßnahme Studienaufenthalte bieten begünstigten Ländern die Möglichkeit, Kontakte zu Regierungsbehörden und Beamten anderer Länder, die den ATT anwenden, zu knüpfen. Sie sind somit eine wichtige Ergänzung zu den nationalen Maßnahmen in den begünstigten Ländern, da sie diesen Ländern einen breiteren Bezugsrahmen für die praktische Durchführung des Vertrags bieten. Darüber hinaus bieten Studienaufenthalte aufgrund der engen Interaktion zwischen Vertretern des Gastgeberlandes und den Bediensteten, die den Studienaufenthalt wahrnehmen, insbesondere für künftige Experten und künftige Ausbilder ein hohes Ausbildungspotenzial. Studienaufenthalte werden daher Regierungsbediensteten jedes begünstigten Landes gemäß Abschnitt 3.1.2.3, einschließlich derjenigen Regierungsbediensteten, die für Ausfuhrkontrollpolitik, die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen und die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständig sind, angeboten. Ergänzend zu den Studienaufenthalten bei den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten kann ein Teil der Studienaufenthalte in Drittländern stattfinden, um die internationale Zusammenarbeit und die Süd-Süd-Kooperation zu fördern. Insbesondere langjährige Partnerländer (d. h. begünstigte Länder nach dem Beschluss 2013/768/GASP des Rates und/oder dem Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates) kämen als Gastgeberländer für Studienaufenthalte in Betracht. Dieser Ansatz wäre ein weiterer Bestandteil der Maßnahmen im Hinblick auf eine schrittweise Einstellung der Unterstützung. 3.1.3.2.   Beschreibung der Maßnahme Jeder Studienaufenthalt wird eine maximale Dauer von drei Tagen haben und wird generell einem einzigen begünstigten Land angeboten; wenn es jedoch für angemessen erachtet und/oder von den Ländern selbst gewünscht wird, können auch mehrere begünstigten Ländern zur Teilnahme an demselben Studienaufenthalt eingeladen werden. Studienaufenthalte sollte angesichts ihres Charakters als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden. Sie können in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland durchgeführt werden (bei den Drittländern muss es sich nicht unbedingt um im Rahmen des vorliegenden Ratsbeschlusses begünstigte Länder handeln). Die Studienaufenthalte werden jeweils von der Durchführungsstelle organisiert, die für das Partnerland, das in den Genuss des Studienaufenthalts kommt, zuständig ist. 3.1.4.   Gezielte kurzfristige Unterstützung 3.1.4.1.   Ziel der Maßnahme Ein Teil der Unterstützung, um die normalerweise von begünstigten Ländern ersucht wird, betrifft kurzfristige Unterstützung bei speziellen, von ihnen aufgeworfenen Fragen oder Problemen. Diese Art der praktischen, gezielten, praxisorientierten Unterstützung, die im Online- und/oder im Präsenzmodus erbracht werden kann, kann ein nützliches und flexibles Instrument sein, um begünstigten Ländern außerhalb von Workshops oder Seminaren bei der Lösung von individuellen Problemen zu helfen. Beispiele für Maßnahmen, die bei dieser Art der Unterstützung ergriffen werden können, sind unter anderem die Überprüfung und Bewertung von Gesetztestexten und anderen offiziellen Dokumenten (z. B. Gesetzentwürfe, überarbeitete Gesetze, Gesetzesänderungen); Beratung in Einzelfällen, zu speziellen Fragen oder in spezifischen Situationen (z. B. im Zusammenhang mit der Erteilung einer bestimmen Ausfuhrgenehmigung oder der Klassifizierung einer bestimmten Ausrüstung), wobei eine solche Beratung auch als Direktunterstützung vor Ort erfolgen kann; sowie die Ausarbeitung von Materialien zur Unterstützung der praktischen Durchführung des ATT im begünstigten Land (z. B. Leitlinien, Diagramme, Textsammlungen zu ausgewählten Themen im Zusammenhang mit dem ATT). 3.1.4.2.   Beschreibung der Maßnahme Die gezielte kurzfristige Unterstützung kann wie folgt durchgeführt werden: entweder a) im Online-Modus durch Experten mittels Unterlagen oder unter Nutzung von Online-Tools/-Optionen, b) vor Ort, beispielsweise in Form eines direkten Briefings im Präsenzmodus oder in Form eines längeren ein- bis zweiwöchigen Einsatzes, bei dem eine kleine Gruppe von (in der Regel lediglich einem oder zwei) Experten einer einschlägigen Behörde im begünstigten Land umfassende Konsultationen und praktische Ratschläge bietet, oder c) durch eine Kombination der beiden Möglichkeiten (in einem sogenannten „Mischansatz“, bei dem themenabhängig einige Maßnahmen im Online-Modus und andere im Präsenzmodus durchgeführt werden). Diese Art der Unterstützung steht allen begünstigten Ländern offen. Im Haushalt wird eine Höchstzahl von Expertentagen ausgewiesen, die dieser Art der Unterstützungsmaßnahmen zugewiesen werden können. Ein Teil der Haushaltsmittel wird außerdem für technische Hilfsmittel und Ausrüstung, die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlich sind, bereitgestellt, wie beispielsweise Abonnement-Gebühren für Online-Plattformen für den Austausch von Dokumenten. 3.1.5.   Konzept für die „Ausbildung der Ausbilder“ 3.1.5.1.   Ziel der Maßnahme Um die Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf die Durchführung des ATT auf nationaler Ebene zu fördern und die Nachhaltigkeit der von der Union im Rahmen des vorliegenden Beschlusses und der vorhergehenden Beschlüsse erbrachten Unterstützungsmaßnahmen sicherzustellen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die begünstigten Länder die Fähigkeiten und Instrumente entwickeln, um den ATT ohne externe Unterstützung weiter durchführen zu können. Um dies zu erreichen, ist es wichtig, den begünstigten Ländern Unterstützung beim Aufbau nationaler Kapazitäten im Hinblick auf Folgendes zu bieten: a) die Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals und b) den Aufbau einer Sammlung von Informationen und Ressourcen im Zusammenhang mit der Durchführung des ATT, durch die der Aufbau eines institutionellen Gedächtnisses unterstützt wird (3). Um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, sorgen die Durchführungsstellen, wo dies angemessen und durchführbar ist, für die Koordinierung mit anderen von der EU finanzierten Maßnahmen in diesem Bereich, einschließlich der durch das ATT-Sekretariat durchgeführten Maßnahmen. 3.1.5.2.   Beschreibung der Maßnahme Das Konzept für die „Ausbildung der Ausbilder“ umfasst zwei einander ergänzende Komponenten, die an den jeweiligen Fortschrittsstand und den Grad der Ausgereiftheit des Systems zur Kontrolle des Waffenhandels des betreffenden begünstigten Landes angepasst werden. Eine Komponente des Moduls besteht darin, Schulungsworkshops für eine Reihe von Experten aus den begünstigten Ländern durchzuführen, damit diese Experten zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung des vorhandenen Fachwissens erfolgreich eigene Kollegen ausbilden können. Neu ausgebildete Experten fungieren im eigenen Land als Multiplikatoren für ATT-bezogenes Fachwissen und werden dazu beitragen, eigenständige institutionelle Kapazitäten auszubauen. Mit diesen Maßnahmen wird darauf abgezielt, künftigen Ausbildern die didaktischen Fähigkeiten und die Ausbildungskompetenz zu vermitteln, die sie benötigen, um Personal im eigenen Land auszubilden; gleichzeitig sollen die Fähigkeiten des jeweiligen begünstigten Landes in Bezug auf Wissensmanagement und institutionelles Gedächtnis ausgebaut werden. Wo dies zweckdienlich erscheint, können Partnerländer ermutigt werden, auf der Grundlage des im Rahmen dieser und vorhergehender Programmphasen ausgearbeiteten Ausbildungskonzepts und der zugehörigen Materialien eigene Programme zur „Ausbildung der Ausbilder“ auszuarbeiten. Durch diese Maßnahmen sollen die begünstigten Länder hinsichtlich des Aufbaus, der Weitergabe und der Aufrechterhaltung von ATT-bezogenen Kenntnissen bei den einschlägigen Regierungsbehörden unabhängiger und eigenständiger werden; dies gilt insbesondere für die Länder, bei denen die Unterstützungsmaßnahmen schrittweise eingestellt werden sollen. Aufgrund der Praxisorientiertheit und der Praxisnähe dieser Maßnahmen wäre eine Durchführung im Präsenzformat am zweckmäßigsten; ein Mischansatz, bei dem Präsenzformate mit online durchgeführten Maßnahmen kombiniert werden, kann jedoch auch effizient sein. Bei der zweiten Komponente handelt es sich um eine Online-Plattform, die künftigen Ausbildern Unterstützung bei der Erstellung ihres eigenen Schulungsmaterials bietet, da auf ihr eine Sammlung von Materialien und Dokumenten zur Durchführung des ATT gespeichert ist, die von den Durchführungsstellen zusammengestellt beziehungsweise nach Bedarf ausgearbeitet und für die begünstigten Ländern bereitgestellt wurden. Die Plattform wird es künftigen Ausbildern zudem ermöglichen, Ratschläge seitens der Expertengemeinschaft einzuholen und potenzielle Schwierigkeiten, mit denen sie bei der Durchführung ihrer nationalen Schulungsmaßnahmen konfrontiert sind, zu erörtern. Die Plattform wird zudem zur Nachverfolgung von Maßnahmen und zur Archivierung der im Rahmen des vorliegenden Beschlusses und der vorhergehenden Beschlüsse erzielten Ergebnisse genutzt. Auf der Grundlage der im Rahmen der vorhergehenden Beschlüsse durchgeführten Arbeit besteht für die Durchführungsstellen die Option, die Ausarbeitung, Pflege und Erstellung des entsprechenden Materials an externe Experten, die je nach Bedarf auch aus dem Expertenpool stammen können, zu delegieren. Zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten der einschlägigen Behörden der begünstigten Länder sollte bei den Ausbildungsmaßnahmen auch ein Schwerpunkt darauf gelegt werden, die begünstigten Länder zu ermutigen, ihre eigene Informations- und Dokumentationssammlung zur Durchführung des ATT aufzubauen. Die Projektplattform wird die Sichtbarkeit des Programms erhöhen, Kontakte zwischen Interessenträgern vereinfachen, den Dialog zwischen Durchführungsstellen und Partnern voranbringen und – insbesondere mit den begünstigten Ländern, deren Unterstützung im Rahmen des Projekts gerade schrittweise eingestellt wird – die Zusammenarbeit aufrechterhalten. Soweit dies möglich ist, wird im Rahmen des Projekts erstelltes Material zugänglich gemacht und die Nutzung einer Technologie, die den sozialen Netzwerken nachempfunden ist, wird eine aktive Online-Kommunikation und einen aktiven Online-Informationsaustausch zwischen den Teilnehmern in einem vertrauten Umfeld ermöglichen. Auch die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten werden Nutzen aus dieser spezifischen Plattform ziehen können, auf der die Durchführungsstellen Informationen über die Durchführung der Maßnahmen austauschen werden. Soweit dies möglich ist, werden die Durchführungsstellen die Workshops zur Ausbildung der Ausbilder ankündigen und entsprechende Materialien bereitstellen; ferner werden sie, während sie in den begünstigten Ländern gemäß diesem Beschluss Unterstützungsmaßnahmen durchführen, nach künftigen Ausbildern suchen (die endgültige Entscheidung über die Benennung künftiger Ausbilder bleibt jedoch Sache des begünstigten Landes). Je nach Eignung können diese Beamten anschließend als Mitglied des Expertenpools registriert werden und eingeladen werden, als Experten bei anderen Maßnahmen gemäß diesem Beschluss mitzuwirken. In Anbetracht des in diesen Ländern bereits erreichten hohen Maßes an Fortschritten und des großen Potenzials dieser Länder für den Austausch von Wissen und Erfahrungen mit anderen begünstigten Ländern würde dies ebenfalls im Rahmen der schrittweisen Einstellung der Unterstützung erfolgen. Gleichzeitig wird hierdurch die Verwirklichung des Ziels weiter unterstützt, diese begünstigten Länder mit Vorbildfunktion für die Region stärker in das Projekt einzubinden. 3.2.   Unterstützung der Universalisierung Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses soll nicht nur begünstigten Ländern technische Unterstützung bei der Durchführung des ATT gewährt werden; der Beschluss soll auch dazu dienen, die Universalisierung des Vertrags zu fördern und voranzutreiben, wodurch zu den umfassenden multilateralen Anstrengungen zur Verhinderung der Umleitung von konventionellen Waffen und zur Verhinderung des unerlaubten Handels mit konventionellen Waffen beigetragen und größere Sicherheit für alle geschaffen wird. Hierfür wird bei den im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen auch ein Schwerpunkt auf die Aufnahme einer Zusammenarbeit mit Staaten, die nicht Vertragsparteien des ATT sind, und auf die Förderung des Beitritts zum ATT gelegt. Durch die damit zusammenhängenden Maßnahmen wird die Sichtbarkeit des Vertrags erhöht, ferner wird die Öffentlichkeit verstärkt für die mit der Umleitung von konventionellen Waffen und dem unerlaubten Handel mit solchen Waffen einhergehenden Risiken und Bedrohungen sensibilisiert, während gleichzeitig der Dialog zwischen Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten vorangebracht wird, um dazu beizutragen, Vertrauen aufzubauen und Transparenz herzustellen. Nichtvertragsstaaten, die unter den vorliegenden Beschluss fallen, erhalten daher gegebenenfalls Unterstützung in Form von technischen Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 3.1, einschließlich nationaler Maßnahmen und gezielter kurzfristiger Unterstützung. Diese Maßnahmen werden auf Ersuchen von Nichtvertragsstaaten durchgeführt und entsprechend dem Bedarf und der Verfügbarkeit im ersuchenden Staat organisiert. Ergänzend hierzu und zur weiteren Förderung der Universalisierung des Vertrages werden die nachstehend beschriebenen Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene durchgeführt, die darauf abzielen, — verstärkt für die mit der Umleitung von konventionellen Waffen und dem unerlaubten Handel mit diesen Waffen einhergehenden Risiken und Bedrohungen zu sensibilisieren, — eine Plattform für Experten und Beamte einschlägiger Behörden in verschiedenen Ländern zu bieten, auf denen sie sich über strategische Fragen des Waffenhandels austauschen können, — die Verwirklichung der Ziele einer weltweiten Anwendung, vollständigen Umsetzung und Verbesserung des ATT zu fördern. Die Maßnahmen werden in enger Zusammenarbeit mit den Behörden der jeweiligen nationalen Regierung und je nach Bedarf in enger Zusammenarbeit mit einschlägigen akademischen Kreisen, Nichtregierungsorganisationen und/oder regionalen Organisationen durchgeführt. 3.2.1.   Regionale, regionenübergreifende und internationale Maßnahmen 3.2.1.1.   Ziel der Maßnahme Regional ausgerichtete Maßnahmen richten sich an mehrere Länder einer Region oder verschiedener Regionen (regionenübergreifende und internationale Maßnahmen) und dienen dazu, Erfahrungen auszutauschen und Fragen und Anliegen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Durchführung des ATT und der Kontrolle des Waffenhandels zu erörtern. Die begünstigten Länder, die bereits im Rahmen des Ratsbeschlusses 2013/768/GASP und/oder des Ratsbeschlusses (GASP) 2017/915 unterstützt wurden und bei der Durchführung des ATT umfangreiche Fortschritte erzielt und großes Engagement gezeigt haben, werden bei diesen Maßnahmen als Vorbilder für ihre jeweiligen Regionen eine besonders wichtige Rolle spielen. Hierdurch könnte die Eigenverantwortung in Bezug auf die Durchführung des ATT auf regionaler Ebene verstärkt und auf lange Sicht die Süd-Süd-Kooperation gefördert werden. Die regionenübergreifenden und internationalen Maßnahmen wurden als Antwort auf Ersuchen von begünstigten Ländern, die von den Erfahrungen von Ländern in anderen Teilen der Welt profitieren möchten, in den vorliegenden Beschluss aufgenommen. Auf diese Weise können die regionenübergreifenden und internationalen Maßnahmen dazu beitragen, Impulse für einen globaleren Austausch von Konzepten und Vorgehensweisen im Zusammenhang mit dem ATT zu geben und diesen Austausch zu unterstützen. 3.2.1.2.   Beschreibung der Maßnahme Regionale Maßnahmen werden als zwei- oder dreitägige Veranstaltungen durchgeführt und werden den einzelnen Regionen zugewiesen. An den Maßnahmen sollten mindestens drei teilnehmende Länder beteiligt sein. Diese Maßnahmen sollten nicht nur den begünstigten Ländern gemäß Abschnitt 3.1.2.3 offenstehen, sondern sich, soweit erforderlich, auch an Drittländer richten, die anderweitig nicht unter diesen Beschluss fallen, und insbesondere an Nichtvertragsstaaten. Darüber hinaus empfiehlt es sich, nach Möglichkeit mindestens eines der weiter fortgeschrittenen begünstigten Länder (d. h. Länder, die, wie in Abschnitt 3.1.2.3 dargelegt, im Rahmen des Ratsbeschlusses 2013/768/GASP und/oder des Ratsbeschlusses (GASP) 2017/915 unterstützt wurden und deren System für die Kontrolle des Waffenhandels einen gewissen Grad d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.