Europäische Union

Beschluss (GASP) 2021/2309 des Rates vom 22. Dezember 2021 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel

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27.12.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 461/78 BESCHLUSS (GASP) 2021/2309 DES RATES vom 22. Dezember 2021 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Vertrag über den Waffenhandel (ATT) wurde am 2. April 2013 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) angenommen und trat am 24. Dezember 2014 in Kraft. Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des ATT (im Folgenden „Vertragsstaaten“). (2) Ziel des ATT ist es, die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung des legalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen, den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umleitung zu verhindern. Die größten Herausforderungen hierbei sind die wirksame Durchführung des ATT durch die Vertragsstaaten und die Universalisierung des ATT, und dies angesichts der Tatsache, dass die Regulierung des internationalen Waffenhandels ein weltweites Unterfangen ist. Als Beitrag zur Bewältigung dieser Herausforderungen hat der Rat am 16. Dezember 2013 den Beschluss 2013/768/GASP (1) angenommen und damit die Palette der Unterstützungsmaßnahmen der Union auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle um speziell auf den ATT bezogene Maßnahmen erweitert. Auf diesen Beschluss folgte der Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates (2) vom 29. Mai 2017 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des ATT. (3) Durch die im Rahmen der Beschlüsse 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915 durchgeführten Maßnahmen wurden Partnerländer dabei unterstützt, eine große Bandbreite von Bereichen abzudecken, die für die Schaffung und den Ausbau nationaler Systeme für die Kontrolle von Waffentransfers, wie sie durch den ATT vorgeschrieben sind, relevant sind. Bestimmte Partnerländer wurden als nicht länger unterstützungsbedürftig eingestuft und die Unterstützungsmaßnahmen für sie werden schrittweise eingestellt oder sie werden in die dritte Projektphase nicht mehr einbezogen. Die Zusammenarbeit mit einer Reihe von begünstigten Ländern, die bisher nicht in andere Unterstützungsmaßnahmen der Union auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle einbezogen waren, wurde weiterentwickelt, was den globalen Charakter des ATT widerspiegelt. Im Hinblick auf einige dieser begünstigten Länder wäre es angebracht, Folgemaßnahmen ins Auge zu fassen, um sicherzustellen, dass die Fortschritte sich verstetigen, und diese Länder dazu zu ermutigen, selbst mit regionalen Outreach-Maßnahmen tätig zu werden. (4) Zusätzlich zur Fortsetzung der Maßnahmen mit den im Anhang genannten Partnerländern ist es ratsam, einen am Bedarf ausgerichteten Ansatz zu verfolgen, in dessen Rahmen auf Ersuchen von Ländern, die für sich Unterstützungsbedarf in Bezug auf die Durchführung des ATT festgestellt haben, Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt werden. Ein solches Vorgehen hat sich als erfolgreich erwiesen, wenn es darum geht, Ländern zu helfen, die durch ihre Ersuchen um Unterstützung durch die Union ihr Engagement und ihre Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf den ATT unter Beweis gestellt haben. Im vorliegenden Beschluss ist deshalb eine bestimmte Anzahl von Maßnahmen vorgesehen, die auf Ersuchen von Ländern durchgeführt werden, einschließlich Länder, die noch nicht Vertragspartei des ATT sind. (5) Die im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2020/1464 des Rates (3) über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen der Union richten sich an eine Reihe von Ländern in der unmittelbaren östlichen und südlichen Nachbarschaft der Union. Durch den Beschluss (GASP) 2021/649 des Rates (4) unterstützt die Union das ATT-Sekretariat bei der Durchführung des ATT. Die Union leistet zudem schon seit langem Unterstützung bei der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, indem sie die Entwicklung von Rechtsrahmen und den Aufbau der institutionellen Kapazitäten für die Einführung und Durchsetzung wirksamer Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt. (6) Zudem unterstützt sie die Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats, durch die wirksame Kontrollen des Transfers von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern zwingend vorgeschrieben werden. Die Kontrollen, die zur Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats und im Rahmen der Hilfsprogramme der Union für die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck entwickelt wurden, tragen zu der Gesamtkapazität zur wirksamen Durchführung des ATT bei, da sich die für die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck geltenden Gesetze und Verwaltungsverfahren und die hierfür zuständigen Stellen vielfach mit denen im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr konventioneller Waffen überschneiden. Es ist somit von entscheidender Bedeutung, dass die im Bereich der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck durchgeführten Maßnahmen eng mit den Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung des ATT, einschließlich der Maßnahmen zur Unterstützung des ATT-Sekretariats, abgestimmt werden. (7) Die große Zahl der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen rechtfertigt es, zwei Durchführungsstellen einzusetzen. Das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist bereits vom Rat und der Kommission mit der technischen Durchführung früherer Projekte im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle betraut worden. Es verfügt dementsprechend über ein umfangreiches Wissen und große Erfahrung auf diesem Gebiet. Expertise France ist mit der Durchführung der P2P-Projekte der Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck betraut. Expertise France wird aufgrund der Rolle, die sie bei der Durchführung des vorliegenden Beschlusses wahrnehmen wird, mit dafür sorgen, dass eine ordnungsgemäße Abstimmung mit Projekten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, erfolgt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Um die wirksame Durchführung und die Universalisierung des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) zu unterstützen, trifft die Union Maßnahmen mit den folgenden Zielen: a) Verstärkung oder Aufbau von Kapazitäten zur Kontrolle von Waffentransfers sowie Vertiefung oder Aufbau von Fachkenntnissen zur Durchführung des ATT in neu begünstigten und bereits im Rahmen früherer Maßnahmen begünstigten Ländern durch Instrumente wie rechtliche Unterstützung und Schulungen, die an für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständige Beamte gerichtet sind; b) Aufnahme von Kontakten zu weiteren Ländern, auch zu Ländern, die nicht Vertragsparteien des ATT sind, um die Universalisierung des ATT auf nationaler, regionaler und multilateraler Ebene voranzutreiben. (2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union folgende Projektmaßnahmen durch: a) Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft von Experten: Bei diesen Maßnahmen liegt der Schwerpunkt auf der Vertiefung der Zusammenarbeit mit Experten aus dem Projekt-Expertenpool, der im Rahmen der Beschlüsse 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915 eingerichtet wurde, sowie auf der Vertiefung der Zusammenarbeit dieser Experten untereinander, aber auch auf der Vertiefung der Zusammenarbeit mit neuen Experten, insbesondere aus begünstigten Ländern und ehemals begünstigten Ländern im Kontext der schrittweisen Einstellung der Unterstützung; b) nationale Maßnahmen: Einzelnen begünstigten Ländern werden auf der Grundlage spezifischer, auf die speziellen Bedürfnisse des betreffenden begünstigten Landes abgestimmter Unterstützungsprogramme nationale Maßnahmen angeboten; c) Studienaufenthalte: Die Studienaufenthalte bieten begünstigten Ländern die Möglichkeit, Kontakte zu Regierungsbehörden und Beamten anderer Länder, die den ATT anwenden, zu knüpfen; d) gezielte kurzfristige Unterstützung bei speziellen Fragen oder Problemen, die von begünstigten Ländern aufgeworfen werden; e) ein Konzept für die „Ausbildung der Ausbilder“, das Workshops und eine Online-Plattform umfasst; f) regionale, regionenübergreifende und internationale Maßnahmen in Reaktion auf Ersuchen begünstigter Länder, die von den Erfahrungen von Ländern in anderen Teilen der Welt profitieren möchten; g) Nebenveranstaltungen am Rande der Konferenzen der Vertragsstaaten des ATT; h) eine Abschlusskonferenz zur Stärkung des Bewusstseins und der Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf den ATT bei den Partnerländern, den einschlägigen Interessenträgern wie beispielsweise den nationalen Parlamenten und regionalen und internationalen Organisationen sowie bei Vertretern der Zivilgesellschaft. Eine ausführliche Beschreibung der in diesem Absatz genannten Projektmaßnahmen ist im Anhang enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen erfolgt durch das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und Expertise France. (3)   Das BAFA und Expertise France nehmen diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA und mit Expertise France. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen beträgt 3 499 892,39 EUR. Die Mittel für das Gesamtprojekt belaufen sich insgesamt auf schätzungsweise 3 824 892,39 EUR. Der nicht durch den finanziellen Bezugsrahmen abgedeckte Teil der geschätzten Gesamtmittel wird durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kofinanziert. (2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu trifft sie die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA und mit Expertise France. In diesen Vereinbarungen wird festgelegt, dass BAFA und Expertise France zu gewährleisten haben, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird. (4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen so bald wie möglich nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Vereinbarungen geschlossen werden. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der Durchführungsstellen über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. (2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen zur Verfügung. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarungen oder sechs Monate nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieses Zeitraums die besagten Vereinbarungen nicht geschlossen wurden. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2021. Im Namen des Rates Der Präsident G. DOVŽAN (1)  Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 56). (2)  Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates vom 29. Mai 2017 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 38). (3)  Beschluss (GASP) 2020/1464 des Rates vom 12. Oktober 2020 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 335 vom 13.10.2020, S. 3). (4)  Beschluss (GASP) 2021/649 des Rates vom 16. April 2021 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten des ATT-Sekretariats zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 133 vom 20.4.2021, S. 59). ANHANG PROJEKTDOKUMENT ATT-Outreach-Projekt — Dritte Phase 1.   Hintergrund und Begründung der Unterstützung durch die Union Dieser Beschluss baut auf früheren Beschlüssen des Rates zur Unterstützung des Prozesses der VN, der zu dem Vertrag über den Waffenhandel (im Folgenden „ATT“) führte, sowie zur Förderung der wirksamen Durchführung und der Universalisierung des ATT auf. Der ATT wurde am 2. April 2013 von der VN-Generalversammlung verabschiedet und ist am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten. Erklärtes Ziel des ATT ist es, „die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung oder die Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen und den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umleitung zu verhüten.“ Dies geschieht zu dem Zweck, „zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität beizutragen, menschliches Leid zu mindern und Zusammenarbeit, Transparenz und verantwortungsvolles Handeln durch die Vertragsstaaten im internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu fördern und dadurch Vertrauen zwischen den Vertragsstaaten zu schaffen.“  (1) Ziel und Zweck des ATT stimmen somit mit den Gesamtzielen der Union auf dem Gebiet der Außen- und Sicherheitspolitik überein, die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind. Nach der Annahme des ATT im Jahr 2013 besteht die wesentliche Aufgabe nun weiterhin darin, auf seine wirksame Durchführung und seine Universalisierung hinzuwirken. In diesem Beschluss ist deshalb ein umfassendes Bündel von Unterstützungsmaßnahmen und Outreach-Maßnahmen vorgesehen, mit dem dazu beigetragen werden soll, die Aufgaben im Hinblick auf eine wirksame Durchführung und die Universalisierung des ATT zu bewältigen. Hierbei wird auf den Ergebnissen und den Erfahrungswerten aufgebaut, die sich aus den beiden vorangegangenen im Rahmen der Beschlüsse 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915 finanzierten Projektphasen ergeben haben; zudem wird hierdurch der stetige und engagierte Einsatz der Union und ihrer Mitgliedstaaten für den ATT unter Beweis gestellt. 2.   Allgemeine Ziele Das wichtigste mit diesem Beschluss verfolgte Ziel besteht darin, im Hinblick auf die wirksame Durchführung des ATT weiterhin eine Reihe von Staaten beim Ausbau ihrer Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers zu unterstützen, um Eigenverantwortlichkeit und Handlungskompetenz zu bewirken, sowie weiterhin auf die Universalisierung des ATT hinzuwirken. Die Zusammenarbeit wird im Umfang abgestimmt und an die Bedürfnisse jedes begünstigten Landes und die von ihm erreichten Fortschritte angepasst; dabei wird der Grad der Ausgereiftheit und der Autonomie des jeweiligen nationalen Systems zur Kontrolle von Waffentransfers berücksichtigt. Weitere Maßnahmen zielen darauf ab, Staaten, die nicht Vertragspartei des ATT sind, dazu zu ermutigen, den Vertrag anzunehmen und mit seiner Durchführung auf nationaler Ebene zu beginnen. Mit den Maßnahmen der Union wird insbesondere auf Folgendes abgestellt: a) Verstärkung und/oder Aufbau von Kapazitäten zur Kontrolle von Waffentransfers sowie Vertiefung/und oder Aufbau von Fachkenntnissen zur Durchführung des ATT in neu begünstigten und bereits im Rahmen früherer Maßnahmen begünstigten Ländern durch Instrumente wie rechtliche Unterstützung und Schulungen, die an für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständige Beamte gerichtet sind; b) Aufnahme von Kontakten zu weiteren Ländern, auch zu Ländern, die nicht Vertragsparteien des ATT sind, um die Universalisierung des Vertrags auf nationaler, regionaler und multilateraler Ebene voranzutreiben. 3.   Beschreibung der Projektmaßnahmen 3.1.   Unterstützung bei der Durchführung des ATT Mit den spezifischen Programmen zur Unterstützung bei der Durchführung des ATT wird darauf abgezielt, die Fähigkeiten der begünstigten Länder zu verbessern, den Anforderungen gemäß dem ATT umfassend und dauerhaft nachzukommen. Zu den Begünstigten werden einige der Länder zählen, die bereits im Rahmen der vorhergehenden Ratsbeschlüsse unterstützt wurden und im vorliegenden Beschluss in Abschnitt 3.1.2.3 aufgeführt sind, sowie Länder, die nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses um Unterstützung ersuchen. Besondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit mit und der Unterstützung von Ländern, die gegenwärtig nicht Vertragspartei des ATT sind, gewidmet werden. Durch die Unterstützungsmaßnahmen kann die Union flexibel und rasch reagieren; die Maßnahmen werden so ausgelegt sein, dass sie den sich verändernden spezifischen Bedürfnissen jedes einzelnen begünstigten Landes in Bezug auf die Durchführung des ATT gerecht werden. Bei begünstigten Ländern, die bereits in frühere Unterstützungsprogramme der EU einbezogen waren und deutliche Fortschritte bei der Durchführung des ATT erzielt haben, wird sich der Schwerpunkt der Zusammenarbeit weg von der umfassenden technischen Unterstützung hin zur Priorisierung von Autonomie und Eigenständigkeit verlagern (schrittweise Einstellung der Unterstützung) (2). Entsprechende Bestandteile werden in die verschiedenen Projektmaßnahmen aufgenommen, wo immer dies angemessen und praktikabel ist. Die Maßnahmen können entweder mit einem begünstigten Land allein oder mit einer Gruppe von begünstigter Länder, bei denen ein vergleichbarer Bedarf besteht, durchgeführt werden. Sie werden in unterschiedlichen Formaten durchgeführt (im Präsenz-, Online-, Hybrid- oder E-Learning-Format), die Wissensvermittlung erfolgt durch Experten aus dem Expertenpool des BAFA und von Expertise France. 3.1.1.   Zusammenarbeit mit der Gemeinschaf der Experten 3.1.1.1.   Ziel der Maßnahme Bei diesen Maßnahmen liegt der Schwerpunkt auf der Vertiefung der Zusammenarbeit mit Experten aus dem Projekt-Expertenpool, der im Rahmen der Beschlüsse 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915 des Rates eingerichtet wurde, sowie auf der Vertiefung der Zusammenarbeit dieser Experten untereinander, aber auch auf der Vertiefung der Zusammenarbeit mit neuen Experten, insbesondere aus begünstigten Ländern und ehemals begünstigten Ländern im Kontext der schrittweisen Einstellung der Unterstützung. Durch die Maßnahmen wird ein konstruktiver Austausch der Experten des Pools untereinander und auch zwischen Experten und begünstigten Ländern über die Projektdurchführung und die Projektergebnisse gefördert; hierdurch wird zu einem langfristigen Engagement in das Projekt ermutigt und Fachwissen in der gesamten ATT-Gemeinschaft mobilisiert. Durch die Maßnahmen wird zudem zu einer Süd-Süd-Kooperation beigetragen, indem je nach Bedarf Experten aus Ländern in der unmittelbaren Nachbarschaft einbezogen werden. Für die Zusammenarbeit mit Experten wird ein dreigliedriger Ansatz verfolgt, der Folgendes umfasst: — Sitzungen unter Teilnahme von Experten des Expertenpools, um gemeinsame Ziele und Ansätze für die Zusammenarbeit mit begünstigten Ländern auszuarbeiten — Kooperationssitzungen zwischen Experten des Expertenpools und den Anlaufstellen der begünstigten Länder, um letztere stärker in das Projekt einzubeziehen — Nutzung der Online-Plattform (ursprünglich während der zweiten Projektphase entwickelt) und der zugehörigen Instrumente, um die Kommunikation zwischen den Experten zu verbessern und den Austausch von Informationen über den ATT und die Projektdurchführung (Maßnahmen, Experten usw.) zu unterstützen. 3.1.1.2.   Beschreibung der Maßnahme Die Durchführungsstellen werden Expertensitzungen einberufen, die sich im wesentlichen, aber nicht ausschließlich, an Experten richten, die in die vorhergehenden Projektphasen eingebunden waren und/oder häufig an Projektmaßnahmen teilgenommen haben. Die Sitzungen können im Online- oder im Präsenzformat oder in einem Hybridformat durchgeführt werden; Zweck der Sitzungen ist, — unter den Experten ein gemeinsames Verständnis der Probleme und Lösungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung der Durchführung des ATT zu entwickeln; die Kernbotschaften, die im Zuge der Outreach-Maßnahmen verbreitet werden, aufeinander abzustimmen und zu vereinheitlichen, — den Experten aktuelle Informationen über die von den Partnerländern bei der Durchführung des ATT erzielten Fortschritte sowie über die im Rahmen des Projektes gewährte Unterstützung zu liefern; — je nach Bedarf gemeinsame Ansätze zu entwickeln und/oder zu überarbeiten, die bei der Unterstützung durch die Experten verfolgt werden können, sodass von den Experten kohärente Ratschläge erteilt werden und die Ratschläge an die Bedürfnisse der begünstigten Länder angepasst sind. Der derzeitige Expertenpool wird regelmäßig überprüft und aktualisiert und in geeigneter Form durch die Aufnahme neuer Experten erweitert. Neue Experten werden unter anderem insbesondere aus begünstigten Ländern mit fortgeschrittenen Systemen, bei denen die technische Unterstützung im Rahmen des Projekts schrittweise eingestellt wird, rekrutiert. Im Zuge ihrer Rekrutierung werden diesen neuen Experten auch Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Workshops zur „Ausbildung der Ausbilder“ (siehe Abschnitt 3.1.5.2) angeboten. Durch die verstärkte Beteiligung der (ehemaligen) Partnerländer an einer Expertenkapazität wird ihr Übergang zum Status eines Wissensmultiplikators im Rahmen des Projekts und in ihrer jeweiligen Region noch stärker unterstützt. Neben den Expertensitzungen werden Kooperationssitzungen veranstaltet, bei denen die einschlägigen Experten des Expertenpools und der Anlaufstellen der begünstigten Länder (und hier insbesondere diejenigen Experten, die das Potenzial haben, künftig dem Expertenpool anzugehören) zusammenkommen, um Fragen der Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts zu erörtern. Die Sitzungen werden dazu dienen, die Kommunikationskanäle mit den begünstigten Ländern zu verfeinern und Rückmeldungen einzuholen, die dazu dienen können, Qualität und Wirksamkeit der Unterstützungsmaßnahmen zu verbessern. Darüber hinaus werden die Sitzungen als Forum dienen, um die Anlaufstellen über die neuesten Entwicklungen und Initiativen im Zusammenhang mit der Durchführung des ATT und der Kontrolle des Waffenhandels zu informieren, die unter anderem auf EU-Ebene und im Kontext anderer Kontrollregelungen gerade erörtert werden. Hierdurch wird dazu beigetragen, die Fachkompetenz künftiger Experten aus begünstigten Ländern zu erweitern; dies ist besonders wichtig für die begünstigten Ländern, deren Unterstützung schrittweise eingestellt wird, da so sichergestellt wird, dass diese Länder auch weiterhin in der Lage sind, die geltenden internationalen Normen zu erfüllen. Die Online-Plattform, die erstmals im Rahmen des vorherigen Beschlusses entwickelt wurde, wird ebenfalls eine wichtige Rolle dabei spielen, die Kontakte mit den Experten zu intensivieren und eine Expertengemeinschaft aufzubauen. Konkret bietet die Online-Plattform den Experten die Möglichkeit, — sich anzumelden, ihr Profil zu erstellen und ausführliche Angaben zu ihren Fachgebieten zu machen, sodass für die Projektmaßnahmen aus dem Expertenpool Experten mit unterschiedlichstem Hintergrund und mit der benötigten Fachkompetenz mobilisiert werden können; — auf eine Bibliothek zugreifen zu können, die einschlägige Informationen und Dokume

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.