Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1341 der Kommission vom 23. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Warnsysteme bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021R1341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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il 1 festgelegten technischen Kriterien und die in Teil 2 festgelegten Validierungskriterien erfüllt. Folgende Maßnahmen werden vorausgesetzt: a) Prüfung, ob die gemeldeten Leistungswerte die erforderlichen Mindestschwellenwerte gemäß Teil 1 Nummer 3.3.1 erfüllen b) Untersuchung des Prüfberichts darauf, ob die im Prüfbericht dargestellte zugrunde liegende Methodik den Anforderungen gemäß Teil 2 entspricht c) Bewertung des Prüfberichts über die vom Hersteller durchgeführten Validierungsprüfungen. Bei der Bewertung des Prüfberichts ist zu untersuchen, ob die zugrunde liegenden Nachweise über die durchgeführten Prüfungen mit den angegebenen Prüfergebnissen insgesamt so weit übereinstimmen, dass die Leistungserklärung als ausreichend bestätigt wird. Dazu gehört auch die Bewertung der Teilnehmerdaten im Hinblick auf statistische Anomalien wie z. B. die Anzahl der Ausreißer. Der technische Dienst kann für die Bewertung des Prüfberichts die Mittel seiner Wahl einsetzen. Zu diesen Mitteln können eine Überprüfung der vollständigen Rohdatensätze einer vom technischen Dienst getroffenen Auswahl von Prüfungsfahrten (einschließlich aller Daten, die von der Analyse ausgeschlossen wurden) und eine erneute Durchführung von Teilen der Validierungsprüfung auf der Grundlage der gesammelten Daten gehören (dies ist möglicherweise nur bei eingeschränkten Validierungsmethoden wie der Schlaf-Videoanalyse möglich). 2.2. Der technische Dienst bewertet unter Berücksichtigung der Informationen über die Systemfunktionalität gemäß Nummer 1.1 die Eignung des vom Hersteller vorgeschlagenen Prüfprotokolls zur Erkennung von Schläfrigkeit beim Fahren. Der technische Dienst führt die Prüfung auch auf der Grundlage des vorgeschlagenen Protokolls durch. 2.2.1. Der Test gilt als bestanden, sobald das Warnsystem eine Warnung für einen schläfrigen Fahrer ausgibt. 2.2.2. Wenn bei der Prüfung keine Warnung für einen schläfrigen Fahrer ausgegeben wird, kann der technische Dienst die Prüfung bis zu zwei Mal wiederholen. 2.2.3. Die Grundursache eines fehlgeschlagenen Prüflaufs wird vom technischen Dienst analysiert, und die Analyse wird dem Prüfbericht beigefügt. Kann die Ursache nicht mit einer Abweichung in der Prüfeinrichtung in Verbindung gebracht werden, kann der technische Dienst jede beliebige Variation der Parameter innerhalb des in dem vom Hersteller bereitgestellten Prüfprotokoll festgelegten Parameterbereichs prüfen. 2.2.4. Ein Verweis auf die Kennung des jeweiligen Prüfprotokolls, das vom technischen Dienst durchgeführt wurde, ist in den Abschnitt „Bemerkungen“ des Typgenehmigungszertifikats aufzunehmen, damit die zuständigen Behörden, wenn sie z. B. Marktüberwachungstätigkeiten durchführen, das Prüfprotokoll bei dem technischen Dienst anfordern können, der die Prüfung durchgeführt hat. (1)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51). (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 der Kommission vom 17. April 2019 über die für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden und zur Festlegung detaillierter Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben (ABl. L 108 vom 23.4.2019, S. 5). ANHANG II Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144 In Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 wird die Zeile für die Anforderung E2 durch folgenden Wortlaut ersetzt: Gegenstand Regelungen Zusätzliche bestimmte technische Bestimmungen M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4 selbständige technische Einheit Bauteil „E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Delegierte Verordnung (EU) 2021/1341 der Kommission  (*1)   B B B B B B             (*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1341 der Kommission vom 23. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Warnsysteme bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (ABl. L 292, vom 16.8.2021 S. 4).“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.