Europäische Union

2011/116/EU: Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien

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25.2.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 52/1 BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien (2011/116/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 25. April 2006 die Verordnung (EG) Nr. 805/2006 über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) angenommen. (2) Ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „vorangegangenes Protokoll“) war dem Partnerschaftsabkommen beigefügt. Dieses vorangegangene Protokoll ist am 25. Februar 2010 ausgelaufen. (3) Die Union hat daraufhin mit den Föderierten Staaten von Mikronesien (im Folgenden „Mikronesien“) ein neues Protokoll zum Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt, mit dem den EU-Schiffen in den Gewässern, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit Mikronesiens unterliegen, Fangmöglichkeiten einräumt werden. (4) Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde das Protokoll am 7. Mai 2010 paraphiert. (5) Gemäß Artikel 15 des Protokolls wird dieses ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. (6) Um eine rasche Wiederaufnahme der Fangtätigkeiten der EU-Schiffe zu gewährleisten, ist es in Anbetracht der Tatsache, dass das vorangegangene Protokoll bereits ausgelaufen ist, von wesentlicher Bedeutung, dass das Protokoll zum Partnerschaftsabkommen baldmöglichst angewandt wird. (7) Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zur Vollendung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien (im Folgenden „Protokoll“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person/en zu bestellen, die befugt ist/sind, das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses für die Union rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Artikel 3 Gemäß Artikel 15 wird das Protokoll bis zur Vollendung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren ab dem Datum seiner Unterzeichnung (2) vorläufig angewendet. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2010. Im Namen des Rates Der Präsident K. PEETERS (1)   ABl. L 151 vom 6.6.2006, S. 1 (2)  Das Datum der Unterzeichnung des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. PROTOKOLL zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten (1)   Gemäß Artikel 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens räumt Mikronesien den Thunfischfängern der Europäischen Union in Einklang mit Titel 24 der nationalen Gesetzgebung („Code“) Mikronesiens und im Rahmen der durch die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen CMM (Conservation and Management Measures) der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), insbesondere CMM 2008-01, vorgegebenen Grenzen jährliche Fangmöglichkeiten ein. (2)   Die in Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Protokolls wie folgt festgesetzt: Sechs Ringwadenfängern und 12 Langleinern werden jährliche Genehmigungen für den Fischfang in der AWZ Mikronesiens erteilt. (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 8 und 10 dieses Protokolls. Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise (1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird für den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraum auf 559 000 EUR pro Jahr festgesetzt: (2)   Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus a) einem jährlichen Betrag für den Zugang zu der AWZ Mikronesiens in Höhe von 520 000 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 8 000 Tonnen Fisch pro Jahr abzüglich 111 800 EUR und b) einem spezifischen Betrag von jährlich 150 800 EUR, der für die Stützung und die Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Föderierten Staaten von Mikronesien bestimmt ist. (3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 dieses Protokolls sowie der Artikel 13 und 14 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens. (4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in der AWZ Mikronesiens getätigten Fänge die Menge von 8 000 Tonnen, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne gefangenen Thunfischs erhöht. Der von der Europäischen Union zu zahlende jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht übersteigen. Überschreiten die Fänge der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union das Doppelte der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Menge, kommen die Vertragsparteien schnellstmöglich zu Konsultationen zusammen, um den für die über die Grenze hinausgehende Menge zu zahlenden Betrag festzulegen. (5)   Die Zahlung erfolgt im ersten Jahr bis spätestens 45 Tage nach dem Inkrafttreten des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen und in den Folgejahren bis spätestens zum Jahrestag des Protokolls. (6)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit Mikronesiens. (7)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf das Konto der Regierung von Mikronesien bei der Bank of FSM Micronesia in Honolulu, Hawaii, gezahlt. Bankangaben: — Bank of FSM Micronesia, Honolulu, Hawaii — ABA-Nummer 1213-02373 — Konto-Nummer: 08-18-5018 — Kontoinhaber: Regierung der Föderierten Staaten Mikronesiens. (8)   Kopien der Zahlungsanweisung oder des telegrafischen Überweisungsbelegs sind der Nationalen Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen (NORMA — National Oceanic Resource Management Authority) als Zahlungsnachweis zu übermitteln. Artikel 3 Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern Mikronesiens (1)   Spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls vereinbaren die Europäische Union und Mikronesien in dem in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen gemischten Ausschuss ein mehrjähriges sektorales Programm mit detaillierten Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen: a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung für die pro Jahr durchzuführenden Initiativen; b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die langfristig zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Mikronesiens auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; c) die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse. (2)   Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im gemischten Ausschuss genehmigt werden. (3)   Mikronesien stellt gegebenenfalls jedes Jahr einen zusätzlichen Betrag zu der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung zur Durchführung des mehrjährigen Programms bereit. Diese Zuwendung ist der Europäischen Union mitzuteilen, und zwar spätestens 45 Tage vor dem Jahrestag des Inkrafttretens dieses Protokolls. (4)   Wenn die jährliche Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms dies rechtfertigt, kann die Europäische Kommission eine Reduzierung des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls genannten Teils der finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an die Ergebnisse angepasst wird. Artikel 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit für eine verantwortungsvolle Fischerei (1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in der AWZ Mikronesiens eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern. (2)   Die Europäische Union und Mikronesien gewährleisten während der Laufzeit des Protokolls eine nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in der AWZ Mikronesiens. (3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die verantwortungsvolle Fischerei auf regionaler Ebene, insbesondere im Rahmen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), aber auch in allen übrigen zuständigen regionalen und internationalen Organisationen verstärkt zusammenzuarbeiten. (4)   Gemäß Artikel 4 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls konsultieren die Vertragsparteien einander unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls Maßnahmen in Bezug auf die Fangtätigkeit der nach diesem Protokoll zugelassenen und nach dem Anhang lizenzierten Schiffe der Europäischen Union zu verabschieden mit dem Ziel, eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der AWZ Mikronesiens zu gewährleisten. Artikel 5 Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 dieses Protokolls können einvernehmlich angepasst werden, sofern die Empfehlungen der WCPFC bestätigen, dass eine solche Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Mikronesiens sicherstellt. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls proportional und zeitanteilig entsprechend angepasst. Artikel 6 Neue Fangmöglichkeiten (1)   Sollten die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 dieses Protokolls genannt sind, ist dieses Interesse Mikronesien in Form einer Interessensbekundung oder Anfrage mitzuteilen. Die Gestattung eines solchen Antrags erfolgt ausschließlich in Einklang mit den nationalen Gesetzen und Verordnungen Mikronesiens und kann den Abschluss eines weiteren Abkommens erfordern. (2)   Die Vertragsparteien können in Einklang mit den nationalen Gesetzen und Verordnungen Mikronesiens gemeinsam in der AWZ Mikronesiens Versuchsfischereikampagnen durchführen. Zu diesem Zweck und vorbehaltlich einer wissenschaftlichen Stellungnahme führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch, bestimmen im Einzelfall einschlägige neue Bestände und legen die einschlägigen Bedingungen und sonstigen Parameter fest. (3)   Die Vertragsparteien üben die Versuchsfischerei in Einklang mit den Gesetzen und Verordnungen Mikronesiens einvernehmlich aus. Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken erteilt, wobei Laufzeit und Startdatum von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen sind. (4)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen geführt haben und gleichzeitig zur Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres beitragen, so können den Schiffen der Europäischen Union nach entsprechenden Konsultationen der beiden Parteien neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Artikel 7 Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten — Ausschließlichkeitsklausel (1)   Die Schiffe der Europäischen Union dürfen Fangtätigkeiten in der AWZ Mikronesiens nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die von der Nationalen Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen (NORMA) der FSM nach den Bestimmungen dieses Protokolls erteilt wurde. (2)   Die NORMA kann den Schiffen der Europäischen Union für im geltenden Protokoll nicht vorgesehene Fangkategorien und für die Versuchsfischerei Fanggenehmigungen ausstellen. Die Erteilung einer solchen Fanggenehmigung erfolgt jedoch nur vorbehaltlich der Einhaltung der Gesetze und Verordnungen Mikronesiens sowie des gegenseitigen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien. Artikel 8 Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung (1)   Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Protokolls genannte finanzielle Gegenleistung wird angepasst oder ausgesetzt, wenn a) außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ Mikronesiens verhindern oder b) infolge grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine der beiden Vertragsparteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangt oder c) die Europäische Union in Mikronesien einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou feststellt. (2)   Die Europäische Union behält sich das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls ganz oder teilweise auszusetzen, wenn a) eine Bewertung im Rahmen des gemischten Ausschusses ergibt, dass die erzielten Ergebnisse nicht der Planung entsprechen, oder b) Mikronesien seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Verwendung des spezifischen Betrags nicht nachkommt. (3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Situation, so wie sie vor dem Eintreten der oben genannten außergewöhnlichen Umstände war, wieder hergestellt ist und die beiden Vertragsparteien nach Konsultationen und im Einvernehmen bestätigen, dass eine Wiederaufnahme der normalen Fangtätigkeiten möglich ist. Artikel 9 Aussetzung und Wiedererteilung der Fanggenehmigung Mikronesien behält sich das Recht vor, die in Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls vorgesehenen Fanggenehmigungen auszusetzen, wenn a) ein Schiff einen schwerwiegenden Verstoß die Gesetze und Rechtsverordnungen Mikronesiens begangen hat oder b) ein Gerichtsbeschluss in Bezug auf einen Rechtsverstoß eines Schiffes vom Reeder nicht beachtet wurde. Die Fanggenehmigung wird dem Schiff für die verbleibende Geltungsdauer der Genehmigung wieder erteilt, sobald dem Gerichtsbeschluss Folge geleistet wurde. Artikel 10 Aussetzung der Anwendung des Protokolls (1)   Die Anwendung des Protokolls wird auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt, wenn a) außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ Mikronesiens verhindern; oder b) die Europäische Union den gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen aus Gründen, die nicht in Artikel 8 dieses Protokolls genannt sind, nicht nachkommt; oder c) Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Protokolls auftreten; oder d) eine der Vertragsparteien die in diesem Protokoll festgelegten Bestimmungen missachtet; oder e) im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine der Vertragsparteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangt; oder f) eine der beiden Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt. (2)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien als schwerwiegend angesehen werden und in den im gemischten Ausschuss geführten Konsultationen nicht gütlich beigelegt werden konnten. (3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. (4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls proportional und zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 11 Nationale Gesetze und Verordnungen (1)   Die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in der AWZ Mikronesiens unterliegen den geltenden Gesetzen und Verordnungen Mikronesiens, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes bestimmen. (2)   Mikronesien setzt die Europäische Kommission mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten über alle Gesetzesänderungen und neuen Rechtsvorschriften im Bereich der Fischereipolitik in Kenntnis. Artikel 12 Aufhebung des vorangegangenen Protokolls Das vorangegangene Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien, das am 26. Februar 2007 in Kraft getreten war, wird durch dieses Protokoll und seine Anhänge aufgehoben und ersetzt. Artikel 13 Laufzeit Das vorliegende Protokoll und seine Anhänge gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, sofern nicht gemäß Artikel 14 dieses Protokolls die Kündigung ausgesprochen wird. Artikel 14 Kündigung (1)   Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam werden soll, schriftlich von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen. Die Benachrichtigung führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien. (2)   Der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 dieses Protokolls wird für das Jahr, in dem das Protokoll außer Kraft tritt, proportional und zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 15 Vorläufige Anwendung Dieses Protokoll wird ab dem Tage seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt. Artikel 16 Inkrafttreten Dieses Protokoll und sein Anhang treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DEN FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN KAPITEL I VERWALTUNGSMASSNAHMEN ABSCHNITT 1 Erteilung von Fanggenehmigungen (Lizenzen) 1. Eine Fanggenehmigung für die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) der Föderierten Staaten von Mikronesien können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten. 2. Zugelassen wird ein Schiff nur, wenn dessen Reeder und dessen Kapitän allen früheren in den Föderierten Staaten von Mikronesien aus Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens erwachsenen Verpflichtungen nachgekommen sind. Das Schiff muss ordnungsgemäß im FFA-Regionalregister der Fangschiffe und dem WCPFC-Verzeichnis der Fischereifahrzeuge eingetragen sein. 3. Jedes Schiff der Europäischen Union, das eine Fanggenehmigung beantragt, muss durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz in Mikronesien vertreten sein. Name, Anschrift und Kontaktnummern dieses Vertreters sind im Genehmigungsantrag anzugeben. 4. Die Europäische Kommission reicht für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben möchte, mindestens 30 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer beim geschäftsführenden Direktor (nachstehend „geschäftsführender Direktor“) der Nationalen Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen (NORMA — National Oceanic Resource Management Authority) per E-Mail (norma@mail.fm) — mit Kopie an die für Mikronesien zuständige Delegation der Europäischen Union (nachstehend „Delegation“) — einen Antrag ein. 5. Für die beim geschäftsführenden Direktor zu stellenden Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage 1a (bei Erstanträgen) bzw. gemäß dem Muster in Anlage 1b (bei Verlängerungsanträgen) zu verwenden. 6. Die Nationale Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen Mikronesiens trifft alle notwendigen Maßnahmen, um die vertrauliche Behandlung der mit dem Genehmigungsantrag übermittelten Daten zu gewährleisten. Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Durchführung des Fischereiabkommens verwendet. 7. Dem Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen: a) die Zahlung oder ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Fanggenehmigung; b) eine vom Flaggenmitgliedstaat beglaubigte Kopie des Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRT oder BRZ festgesetzt ist; c) ein neueres und beglaubigtes Farbfoto von wenigstens 15 cm × 10 cm, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt; d) alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind; e) eine Bescheinigung, dass das Schiff ordnungsgemäß im FFA-Regionalregister der Fangschiffe und dem WCPFC-Verzeichnis der Fischereifahrzeuge eingetragen ist; f) eine Kopie des für die gesamte Geltungsdauer der Fanggenehmigung gültigen Versicherungsnachweises in englischer Sprache; g) die Zahlung oder ein Beleg über die Zahlung der Bearbeitungsgebühr von 460 EUR pro Schiff; h) eine Gebühr von 1 500 EUR pro Schiff als Beitrag zum Beobachterprogramm. 8. Die Zahlung aller Gebühren erfolgt auf das Konto der Regierung von Mikronesien bei der Bank of FSM Micronesia in Honolulu, Hawaii. Bankangaben: — Bank of FSM Micronesia, Honolulu, Hawaii — ABA-Nummer 1213-02373 — Konto-Nummer: 08-18-5018 — Kontoinhaber: Regierung der Föderierten Staaten Mikronesiens. 9. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren sowie der Dienstleistungs- und Umladegebühren. 10. Die Fanggenehmigungen werden den Reedern für alle Fischereifahrzeuge sowohl in elektronischer als auch in gedruckter Form (mit elektronischer Kopie an die Europäische Kommission und die Delegation) binnen dreißig Arbeitstagen nach Eingang aller in Kapitel I Abschnitt I Nummer 7 dieses Anhangs genannten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.