Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R1011. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n die gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen mit. Artikel 14 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 wird aufgehoben. Artikel 15 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2015. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. April 2015 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1. (2)   ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1. (3)  Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 202 vom 3.8.2005, S. 7). (4)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1). (5)  Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56). ANHANG I Stoff Menge Aceton (1) 50 kg Ethylether (1) 20 kg Methylethylketon (1) 50 kg Toluol (1) 50 kg Schwefelsäure 100 kg Salzsäure 100 kg (1)  Einschließlich der Salze dieser Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist. ANHANG II Text von Bild Europäische Union Erklärung des Wirtschaftsbeteiligten zur Verbringung erfasster Stoffe in das Zollgebiet der Union (Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005) Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen ORIGINAL 1. Wirtschaftsbeteiligter (Name, Anschrift, Telefon, Telefax, E-Mail) 2a. Ausfuhrland 2b. Durchfuhrland/-länder 2c. Endbestimmungsland 3a. Ausführer im Ausfuhrland (Name, Anschrift, Telefon, Telefax, E-Mail) 3b. Zuständige Behörde im Ausfuhrland (Name, Anschrift, Telefon, Telefax, E-Mail) 4a. Einführer im Bestimmungsland (Name, Anschrift, Telefon, Telefax, E-Mail) 4b. Zuständige Behörde im Einfuhrland (Name, Anschrift, Telefon, Telefax, E-Mail) 5a. Erfasster Stoff 5a. KN-Code 5a. Nettogewicht 5a. Mischungsgehalt (in %) 5b. Erfasster Stoff 5b. KN-Code 5b. Nettogewicht 5b. Mischungsgehalt (in %) 6a. Frachtbrief-Nr./Luftfrachtbrief-Nr. oder Nr. eines sonstigen Beförderungspapiers des Ausfuhrlandes 6b. Referenznummer der Ausfuhrgenehmigung des Ausführers im Ausfuhrdrittland (optional) 7. Erklärung des Wirtschaftsbeteiligten: Name: in Vertretung von: (Wirtschaftsbeteiligter) Hiermit erkläre ich, dass die erfassten Stoffe meines Wissens das Ausfuhrland gemäß den geltenden Bestimmungen im Rahmen des Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verlassen haben. Folgende Belege werden beigefügt (optional): Kopie der Ausfuhrgenehmigung Kopie der Erlaubnis/Registrierung Unterschrift: Ort: Datum: Erläuterungen 1. Das Layout des Musters ist nicht verbindlich. 2. Die Ordnungszahlen und der Wortlaut des Musters sind verbindlich. 3.   Schutz personenbezogener Daten Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, findet Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung. Verarbeitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung. Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in der Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013, und zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013. Die zuständige nationale Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht worden ist, kontrolliert die Verarbeitung der Daten. Die Liste der zuständigen Behörden wird auf der Website der Kommission veröffentlicht: http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/drugs_precursors/legislation/national_competent_authorities.pdf Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen, dürfen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten und die in diesem Dokument enthaltenen Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeter Stoffe austauschen. Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sind der zuständigen Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht wurde, zu übermitteln und werden von dieser bearbeitet. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13b der Verordnung (EG) Nr. 273/2004. Im vorliegenden Dokument enthaltene personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie erhoben wurden. Bei Unstimmigkeiten können Beschwerden an die entsprechende nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden (http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1). Beschwerden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet wenden: (http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/). ANHANG III Text von Bild MULTILATERALE ANMELDUNG CHEMISCHER STOFFE 1. HAUPTADRESSAT 2. Weiterer Adressat 3. Weiterer Adressat 4. Name 5. Behörde (Name und Anschrift) 6. Land 7. Telefon-Nr. 8. Fax 9. E-Mail 10. Unterschrift und Datum 11. Diese Sendung WIRD stattfinden/ WIRD NICHT stattfinden, wenn nicht innerhalb von … Tagen eine Antwort eingeht. 12. Hat Ihre Dienststelle Einwände gegen diese Sendung? Ja Nein Weitere Angaben erforderlich Wenn JA, bitte genaue Begründung angeben. TEIL A Diese multilaterale Anmeldung chemischer Stoffe gilt für einen Ausfuhrvorgang oder mehrere Ausfuhrvorgänge, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchgeführt werden sollen (Beginn: Ende: ). 13. Bezeichnung des erfassten Stoffes 14. Menge und Gewicht 15. KN-Code 16. Ausfuhrland 17. Ausgangsstelle 18. Abgangsdatum 19. Einfuhrland 20. Eingangsstelle 21. Voraussichtliches Ankunftsdatum 22. Beförderungsroute (einschließlich Freizonen und Endbestimmung) 23. Beförderungsmittel 24. Einführer (Name, Anschrift, Telefon und Fax) 25. Nummer der Einfuhr-/Ausfuhrgenehmigung 26. Endempfänger (Name, Anschrift, Telefon und Fax) 27. Sonstige Anmerkungen TEIL B 28. Ausführer, Hersteller oder Lieferant (Name, Anschrift, Telefon und Fax) 29. Vermittler (Name, Anschrift, Telefon und Fax) 30. Speditionsunternehmen (Name, Anschrift, Telefon und Fax) 31. Einzelheiten zur Beförderung (Flug Nr./Schiff Nr. usw.) Erläuterungen 1. Das Layout des Musters ist nicht verbindlich. 2. Die Ordnungszahlen und der Wortlaut des Musters sind verbindlich. Die fett gedruckten Felder sind Pflichtfelder, die unbedingt ausgefüllt werden müssen. 3. Angaben zu den einzelnen Feldern:   Feld „Teil A“: Anzugeben ist, ob die multilaterale Anmeldung für einen oder für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt. Bei mehreren Vorgängen ist der voraussichtliche Zeitrahmen anzugeben.   Feld 14 (Menge und Gewicht): Wenn die multilaterale Anmeldung für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt, sind Maximalmenge und -gewicht anzugeben.   Feld 18 (Abgangsdatum): Wenn die multilaterale Anmeldung für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt, ist das voraussichtlich letzte Abgangsdatum anzugeben. 4.   Schutz personenbezogener Daten Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, findet Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung. Verarbeitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung. Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in der Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013, und zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013. Die zuständige nationale Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht worden ist, kontrolliert die Verarbeitung der Daten. Die Liste der zuständigen Behörden wird auf der Website der Kommission veröffentlicht: http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/drugs_precursors/legislation/national_competent_authorities.pdf Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen, dürfen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten und die in diesem Dokument enthaltenen Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeter Stoffe austauschen. Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sind der zuständigen Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht wurde, zu übermitteln und werden von dieser bearbeitet. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13b der Verordnung (EG) Nr. 273/2004. Im vorliegenden Dokument enthaltene personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie erhoben wurden. Bei Unstimmigkeiten können Beschwerden an die entsprechende nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden (http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1). Beschwerden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet wenden: (http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.