Europäische Union

2012/542/EU: Beschluss der Kommission vom 21. März 2012 über die Maßnahme SA.31479 (2011/C) (ex 2011/N), die das Vereinigte Königreich zugunsten der Royal Mail Group durchführen will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1834) Text von Bedeutung für den EWR

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as im Zuge der Schließung von Sortierzentren und der rationalisierten Zustellung abgebaut wird, und […] Mio. GBP an Reise- und Überlassungskosten für Beschäftigte, die im Unternehmen verbleiben, jetzt aber an Alternativstandorten arbeiten. (229) Zur Kapazitätsumstrukturierung gehören die Automatisierung der Sortierzentren und die Einführung neuer Zustellmethoden, um Betriebsabläufe effizienter zu gestalten. Zu den größten Kostenfaktoren der Kapazitätsumstrukturierung zählen u. a.: i) […] Mio. GBP für das Programm zur Rationalisierung des Immobilienbesitzes, das die Reduzierung der Zahl der Postzentren von 64 im März 2010 auf […] im März 2015 vorsieht; ii) […] Mio. GBP für die Einführung neuer, flexiblerer Zustellmethoden; iii) […] Mio. GBP für Investitionen in neue Sortier- und Gangfolgesortiermaschinen. (230) In Anbetracht des für große Unternehmen vorgesehenen Eigenanteils von 50 % kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe nicht mehr als 50 % von 2 179 Mio. GBP betragen sollte. (231) Die Kommission hat in ihrer Eröffnungsentscheidung bezweifelt, ob die RMG einen erheblichen Eigenbeitrag zur Umstrukturierung leisten würde, wie es unter Randnummer 44 der R&U-Leitlinien vorgesehen ist. (232) Um den in der Eröffnungsentscheidung geäußerten Befürchtungen der Kommission zu begegnen, hat das Vereinigte Königreich Einzelheiten zu den Beträgen genannt, die als Eigenbeitrag der RMG zu den Umstrukturierungskosten angesehen werden. (233) Nach den zuletzt vorgelegten Informationen wird die RMG zu den Kosten der Umstrukturierungsmaßnahmen 2010-2015 durch die Veräußerung von Vermögenswerten und mit zusätzlichen Mitteln aus der Auflösung des Rententreuhandkontos folgende Beiträge leisten: (in Mio. GBP) Veräußerung von Vermögenswerten […] Auflösung des Rententreuhandkontos […] Gesamter Eigenbeitrag 1 090 (234) Die zu veräußernden Vermögenswerte beinhalten Anteile an anderen Unternehmen und Immobilien, die für die Existenz der RMG nicht unerlässlich sind. Außerdem wurden oder werden Grundstücke, Fahrzeuge und Material, die für den Geschäftsbetrieb wichtig sind, verkauft und zurückgeleast. Die vollständige Liste umfasst: i) Verkauf des 20%igen Anteils der RMG am britischen Lotteriebetreiber Camelot plc an einen kanadischen Pensionsfonds (OTPP) im Juni 2010; ii) Abstoßung der Romec Services Limited im April 2011; iii) Verkauf bzw. Verkauf und Zurückleasen von einigen Postzentren und anderen Immobilien. Dazu gehört der Verkauf bzw. der Verkauf und das Zurückleasen von Immobilien in London wie […]. Im Rahmen des Programms, das Verkauf und Zurückleasen vorsieht, hat die RMG diese Immobilien abgestoßen oder wird sie abstoßen und sich vom neuen Eigentümer garantieren lassen, dass sie sie zurückleasen kann; iv) Verkauf von nicht benötigtem Grund und Boden; v) Verkauf und Zurückleasen von Ausrüstung und Fahrzeugen. (235) Während für die bereits abgeschlossenen Verkäufe der tatsächliche Veräußerungswert gilt (bis zu […] Mio. GBP), werden die künftigen Veräußerungen konservativ bewertet, ausgehend von den Erfahrungen der RMG mit ihren jüngsten Verkäufen. (236) Weitere Finanzmittel werden durch die Auflösung des Rententreuhandkontos zur Entlastung vom Rentendefizit am 1. April 2012 generiert. Da der Rententreuhänder die Sicherheit des Treuhandkontos nicht mehr verlangen wird, fließt der Betrag des Treuhandkontos wieder an die RMG zurück. Zu dem Zeitpunkt dürften für den Treuhandbetrag der RMG (150 Mio. GBP) Zinsen in Höhe von […] Mio. GBP aufgelaufen sein (so dass sich ein Gesamtwert von […] Mio. GBP ergibt). (237) Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass die Maßnahmen zur Leistung des Eigenbeitrags der RMG bereits umgesetzt wurden oder bis März 2015 umgesetzt werden und die Verkäufe, wie das Vereinigte Königreich bestätigt hat, zu Marktwerten ermittelt wurden, betrachtet sie den Betrag von 1 090 Mio. GBP als Eigenbeitrag zum Umstrukturierungsplan. Die Kommission hat das Verhältnis von Eigenbeitrag zu beihilfefähigen Umstrukturierungskosten ermittelt und festgestellt, dass 50 % der Umstrukturierungskosten durch den Eigenbeitrag der RMG finanziert werden und die Anforderung der R&U-Leitlinien an den von großen Unternehmen zu leistenden Eigenbeitrag damit erfüllt ist. (238) Hinsichtlich des Eigenbeitrags der RMG kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe in Form von Maßnahmen zur Schuldenreduzierung in Höhe von 1 089 Mio. GBP auf das unbedingt erforderliche Minimum der Umstrukturierungskosten beschränkt ist. Im Vergleich zur ursprünglichen Anmeldung der Maßnahmen zur Schuldenreduzierung von 1 700 Mio. GBP und der zusätzlichen Kreditfazilität von 200 Mio. GBP beschränkt sich die Umstrukturierungsbeihilfe in Form einer Schuldenreduzierung von maximal 1 089 Mio. GBP jetzt auf 50 % der erforderlichen Umstrukturierungskosten für den Zeitraum März 2010 bis März 2015. Die beträchtliche Reduzierung des Beihilfebetrags gegenüber der ursprünglichen Anmeldung gewährleistet, dass der RMG kein Finanzierungsüberschuss verbleibt, nachdem der Umstrukturierungsplan im März 2015 umgesetzt sein wird. Vermeidung von unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen (Ausgleichsmaßnahmen) (239) Gemäß Randnummern 38 bis 42 der R&U-Leitlinien müssen nachteilige Auswirkungen der Maßnahmen auf die Wettbewerber weitestgehend abgeschwächt werden. Die Beihilfe darf den Wettbewerb nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigen. Das bedeutet normalerweise eine Begrenzung der Präsenz, die das Unternehmen am Ende der Umstrukturierungsperiode auf seinen Märkten haben kann. Die vorgeschriebene Begrenzung oder Verringerung der Präsenz des Unternehmens auf dem relevanten Markt ist ein Ausgleichsfaktor zugunsten seiner Wettbewerber. Sie sollte in angemessenem Verhältnis zu den Verzerrungseffekten der Beihilfe und zur relativen Bedeutung des Unternehmens auf seinem Markt bzw. seinen Märkten stehen. (240) Erstens stellt die Kommission fest, dass die RMG zurzeit aufgrund der Regelungen für den Zugang zu ihrem Zustellnetz ein unverzichtbarer Geschäftspartner für andere Postbetreiber im Vereinigten Königreich ist, da sie deren Briefsendungen an die Endkunden ausliefert. Die RMG hat somit eine wesentliche Funktion auf dem britischen Postmarkt, in dem derzeit vor allem Wettbewerb im vorgelagerten Bereich und kein End-to-End-Wettbewerb herrscht. Die Bedeutung der RMG für den Postsektor wird an den Stellungnahmen ihrer Wettbewerber deutlich, die eine gesunde, stabile RMG für die nachgelagerte Briefzustellung und damit für den Universaldienst für überaus wichtig halten. Die Umstrukturierung der RMG wird daher für den gesamten Postsektor im Vereinigten Königreich wirtschaftliche Vorteile bringen und es allen Postanbietern ermöglichen, bessere und effizientere Dienstleistungen anzubieten. (241) Bei der Feststellung der erforderlichen Höhe der Ausgleichsmaßnahmen muss die Kommission deshalb die besondere Rolle der RMG im britischen Postsektor als Universaldienstleisterin berücksichtigen, die allen britischen Postbetreibern den Zugang ermöglicht. (242) Im Hinblick darauf ist zu betonen, dass die erheblich reduzierte Umstrukturierungsbeihilfe gegenüber der ursprünglich vom Vereinigten Königreich angemeldeten Beihilfe von mehr als 1 700 Mio. GBP vor allem dazu verwendet wird, das nachgelagerte Netz der RMG aufrecht zu erhalten, das unverzichtbar ist, um die Universalpostleistungen ohne Unterbrechung erbringen zu können und ggf. nach Artikel 38 Postgesetz und den nachfolgenden Regelungen (siehe unten) den Zugang zum Zustellnetz zu gewährleisten. (243) Wie in Erwägungsgrund 227 ausgeführt wurde, stützt der Schuldenerlass von 1 089 Mio. GBP in erster Linie die Umstrukturierung der wichtigsten nachgelagerten Aktivitäten der RMG (z. B. Sortierzentren, Zustellung an den Endkunden). Die Kosten von […] Mio. GBP für die Personalumstrukturierung und von […] Mio. GBP für die Kapazitätsumstrukturierung betreffen nur die nachgelagerten Aktivitäten, die für die Universaldienstleistung und das Briefgeschäft der Wettbewerber wichtig sind. Auch die übrigen Umstrukturierungskosten sind weitgehend für diese nachgelagerten Aktivitäten bestimmt. (244) In Anbetracht der wichtigen Funktion der RMG im nachgelagerten Briefgeschäft, auf die alle Postbetreiber im Vereinigten Königreich angewiesen sind, scheint die Umstrukturierung der RMG nur begrenzte Verzerrungseffekte für die derzeitige Struktur des britischen Postsektors zu haben. Die Umstrukturierung im nachgelagerten Netz der RMG führt dazu, dass die Dienstleistungen sowohl für die Öffentlichkeit als auch für die anderen Postbetreiber im Vereinigten Königreich, die auf den Zugang zum nachgelagerten Netz der RMG aufgrund entsprechender Regelungen angewiesen sind, effizienter und erschwinglicher werden. (245) Die Kommission hat festgestellt, dass die anderen Postbetreiber im Vereinigten Königreich auch weiterhin Zugang zum nachgelagerten Netz der RMG haben werden. Das Office of Communications (Ofcam) als zuständiger Regulierer hat vorgeschlagen, der RMG Zugangsbedingungen für die nächste Siebenjahresperiode ab 1. April 2012 vorzuschreiben und u. a. die Einhaltung folgender Bedingungen zu verlangen (42): i) die RMG gewährt anderen Postbetreibern auf begründeten Antrag Zugang, den sie zu fairen und vernünftigen Bedingungen anbietet; ii) die RMG übt keine unzulässige Benachteiligung aus (43); iii) die RMG erlangt keinen unfairen geschäftlichen Vorteil dadurch, dass sie Zugang zu ihrem Netz gewährt, und sie nutzt die ihr vorliegenden Informationen nicht, die sie im Rahmen der Zugangsgewährung erhalten hat; iv) die RMG legt die Zugangspreise so fest, dass eine Mindestmarge zwischen Zugangspreisen und analogen Massendiensten bleibt, damit andere Postbetreiber nicht durch Margendruck daran gehindert werden, mit der RMG zu konkurrieren. (246) Die Kommission stellt fest, dass diese Bedingungen die Marktmacht durch die RMG wirksam begrenzen und den Zugang der Wettbewerber zum nachgelagerten Netz der RMG angemessen sicherstellen. So garantieren sie anderen britischen Postbetreibern, dass sie aus eigener Kraft auf den vorgelagerten Märkten mit der RMG konkurrieren können und ihre starke Präsenz auf dem vorgelagerten Markt halten oder weiter ausbauen können. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass diese Bedingungen als angemessene Ausgleichsmaßnahme zugunsten der Wettbewerber der RMG angesehen werden können, durch die die nachteiligen Wirkungen der Beihilfe abgeschwächt werden. (247) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass […] Ofcom gemäß seinen Vorschlägen eine Entscheidung über die Anforderungen an den vorgeschriebenen Zugang für die nächsten sieben Jahre treffen wird. (248) Da sich die Umstrukturierungsbeihilfe im Wesentlichen auf die nachgelagerten Aktivitäten im Interesse der Allgemeinheit und im Interesse der anderen britischen Betreiber beschränkt und die Position der RMG auf anderen vorgelagerten Briefmärkten und im Expresspaketmarkt dadurch nicht gestärkt wird, geht die Kommission davon aus, dass die Umstrukturierungsbeihilfe nur zu begrenzten Verzerrungseffekten zu Lasten der Wettbewerber führen wird. (249) Zweitens sieht der Umstrukturierungsplan einen erheblichen Personalabbau vor, der durch die technischen Veränderungen und die stärkere Automatisierung im Postsektor erreicht wird. Die Kommission weist darauf hin, dass sie staatliche Beihilfen für die sozialen Kosten der Umstrukturierung generell positiv beurteilt. Im Sinne von Randnummer 64 der R&U-Leitlinien hat die Kommission zunächst keine Einwände gegen eine solche Beihilfe, wenn sie Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wird, da sie einen wirtschaftlichen Vorteil über die Interessen des betroffenen Unternehmens hinaus darstellt und den Strukturwandel erleichtert und abfedert. (250) Die Kommission stellt fest, dass die Umstrukturierungskosten zum großen Teil aus Entlassungsabfindungen und aus Reise- und Überlassungskosten auf der Grundlage von Vereinbarungen mit der Gewerkschaft bestehen. Andererseits kommen diese Beihilfen zur Finanzierung der Personalkosten nicht nur der RMG, sondern auch den entlassenen Beschäftigten zugute. Die Kommission geht deshalb davon aus, dass diese Beihilfe für die Umstrukturierung im Personalbereich den Strukturwandel erleichtert und abfedert. (251) Drittens stellt die Kommission fest, dass sich die RMG von der POL trennen will. Durch die künftige Privatisierung der RMG, die dazu führen wird, dass RMG und POL verschiedene Eigentümer haben werden, verliert die RMG die unmittelbare Kontrolle über das Massengeschäft der POL, und ihre Marktposition wird geschwächt. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung zwischen RMG und POL auf 10 Jahre begrenzt ist […]. (252) Anders als bisher wird die RMG nicht mehr über ein Netz für das Massengeschäft unter ihrer unmittelbaren Kontrolle verfügen, sondern wie jeder ihrer Wettbewerber ihre Massenaktivitäten mit einem unabhängigen Partner aushandeln und vertraglich regeln müssen (vergleichbar mit dem Service-Point-Netz von DHL, das aus eigenständigen Shops besteht, z. B. WHSmith und Staples). Dadurch wird die RMG ihren Wettbewerbern gleichgestellt und nicht mehr davon profitieren, dass ihr ein vollständiges Netz für das Massengeschäft gehört. Die RMG kann dann insbesondere nicht mehr entscheiden, welche anderen Dienste und Produkte (z. B. Bankdienste) die POL anbieten soll. Dadurch verliert die RMG den Zugang zu anderen Märkten. Die Kommission geht davon aus, dass die Abtrennung der POL die Präsenz der RMG auf dem britischen Postmarkt begrenzen wird und als Maßnahme gesehen werden kann, die die Wirkung der Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der Wettbewerber der RMG abschwächt. (253) In Anbetracht der positiven Wirkungen, die das effizientere nachgelagerte Netz der RMG für die Allgemeinheit, die auf die RMG als Universalpostdienstleisterin angewiesen ist, und für alle britischen Postbetreiber haben wird, die den Zugang zum nachgelagerten Netz der RMG benötigen, damit ihre Briefsendungen an die Endkunden zugestellt werden können, und in Anbetracht dessen, dass ein erheblicher Anteil der Umstrukturierungskosten den entlassenen Beschäftigten zugute kommt und dass die POL abgestoßen wird, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe eher geringe Wettbewerbsverzerrungen verursacht, so dass keine weiteren Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Einmalige und letztmalige Maßnahme (254) Die unter Randnummer 72 der R&U-Leitlinien vorgesehene Bedingung, dass es sich um eine einmalige und letztmalige Maßnahme handeln muss, wird eingehalten, da die RMG in der Vergangenheit keine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hat. Durchführung und Begleitung (255) Nach Randnummer 47 der R&U-Leitlinien muss die RMG ihren Umstrukturierungsplan vollständig durchführen; das Vereinigte Königreich hat sich zur Einhaltung dieser Verpflichtung verpflichtet. Die Kommission muss über den Fortgang der Durchführung des Umstrukturierungsplans unterrichtet werden, wie es die R&U-Leitlinien unter den Randnummern 49 und 50 vorsehen. Schlussfolgerung zur Umstrukturierungsbeihilfe (256) Die Kommission stellt fest, dass der fünfjährige Umstrukturierungsplan für 2010 bis 2015 die Bedingungen der R&U-Leitlinien erfüllt und dass die Maßnahmen zur Schuldenreduzierung in Höhe von 1 089 Mio. GBP eine Umstrukturierungsbeihilfe darstellen, die mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar ist. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (257) Im Einklang mit früheren Entscheidungen in Beihilfesachen kann die Kommission Beihilfen als Ausgleich für übernommene Rentenkosten genehmigen, soweit der Beihilfeempfänger hinsichtlich der allgemeinen Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht besser gestellt wird als seine Wettbewerber. (258) Die Kommission hat bei ihrer Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe zum Ausgleich für übernommene Rentenkosten mit dem Binnenmarkt die Besonderheit dieses Falles berücksichtigt und das bestehende Rentendefizit mit den Rentendefiziten verglichen, die britische Unternehmer vergleichbarer Größe im Durchschnitt in ihrer Bilanz ausweisen. (259) Die Kommission stellt fest, dass die Entlastung vom Rentendefizit eine nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe zum Ausgleich für übernommene Rentenkosten darstellt, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind: i) Zum Zeitpunkt der Entlastung vom Rentendefizit am 1. April 2012 weist die RMG in ihrer Bilanz eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 Mio. GBP aus, die dem durchschnittlichen Rentendefizit vergleichbarer britischer Unternehmen entspricht; ii) die RMG wird nach dem 31. März 2012 keine Beihilfe als Ausgleich für übernommene Rentenverbindlichkeiten für RMPP-Mitglieder mehr erhalten. (260) Hinsichtlich der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe stellt die Kommission fest, dass der aktualisierte Umstrukturierungsplan für 2010 bis 2015 angemessen und ausreichend ist, damit die RMG ihre Schwierigkeiten bewältigen und ihre langfristige Rentabilität wiedererlangen kann. Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe durch den Eigenbeitrag der RMG zu den Umstrukturierungskosten auf das absolute Minimum von 1 089 Mio. GBP begrenzt ist. In Anbetracht der positiven Wirkungen der Umstrukturierung für die Effizienz des gesamten britischen Postsektors, der Sonderstellung der RMG als Universalpostdienstleisterin, der Abtrennung der POL und der Tatsache, dass die Umstrukturierungsbeihilfe den erforderlichen Personalabbau bei der RMG erheblich erleichtert, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe in Höhe von 1 089 Mio. GBP keine unverhältnismäßigen Verzerrungen gegenüber den positiven Wirkungen einer erfolgreichen Umstrukturierung der RMG verursacht — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Bei den angemeldeten Maßnahmen zur Entlastung vom Rentendefizit, die das Vereinigte Königreich zugunsten der Royal Mail Group durchführen will, handelt es sich um eine Beihilfe, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, sofern die in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (2)   Zum Zeitpunkt der Entlastung vom Rentendefizit, am 1. April 2012, weist die Royal Mail Group für die aufgelaufenen Defizite, die infolge der von ihr finanzierten Pensionssysteme entstanden sind, in ihrer Bilanz eine Verbindlichkeit von 150 Mio. GBP aus. (3)   Nach der Entlastung vom Rentendefizit am 1. April 2012 gewährt das Vereinigte Königreich der Royal Mail Group keine weitere staatliche Beihilfe zum Ausgleich für übernommene Kosten in Bezug auf neu aufgelaufene Rentenverbindlichkeiten für Mitglieder des Royal Mail Pension Plan. Artikel 2 Bei den Maßnahmen zur Schuldenreduzierung in Höhe von 1 089 Mio. GBP, die das Vereinigte Königreich zugunsten der Royal Mail Group durchführen will, handelt es sich um eine Beihilfe, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, sofern der bei der Kommission angemeldete Umstrukturierungsplan vollständig durchgeführt wird. Artikel 3 Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission jährliche Berichte über die Durchführung des Umstrukturierungsplans. Den ersten Bericht übermittelt das Vereinigte Königreich binnen eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die nachfolgenden Berichte werden jeweils binnen eines Jahres nach Vorlage des vorangegangenen Berichts übermittelt, bis die Durchführung des Umstrukturierungsplans abgeschlossen ist. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 21. März 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Die Eröffnung des Verfahrens wurde angekündigt im ABl. C 265 vom 9.9.2011, S. 2. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  http://services.parliament.uk/bills/2010-12/postalservices.html. (4)   „Modernise or Decline — Policies to maintain the universal postal service in the United Kingdom; an independent review of the UK postal services sector“, 16. Dezember 2008, einsehbar unter: http://www.berr.gov.uk/files/file49389.pdf, ergänzt durch den Hooper-Bericht vom Dezember 2008: „Saving the Royal Mail’s universal postal service in the digital age“, einsehbar unter: http://www.bis.gov.uk/assets/biscore/business-sectors/docs/s/10-1143-saving-royal-mail-universal-postal-service.pdf. (5)   ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (6)  Entscheidung der Kommission C(2011) 1770. Die Genehmigung dieser Maßnahmen läuft am 31. März 2012 aus. (7)  Der RMPP und die anderen britischen Pensionskassen, die von der RMG finanziert werden, gelten nicht für die Mitarbeiter von GLS. (8)   ABl. L 210 vom 14.8.2009, S. 16. (9)  Nach neuesten Schätzungen. Der genaue Betrag hängt von den Marktentwicklungen bis März 2012 ab. Er kann höher oder niedriger ausfallen. (10)  Die RMG hat in Staatsanleihen oder nationale Anleihefonds investiert, die als Umlaufvermögen gelten. Für sie gelten besondere Richtlinien der britischen Behörden gemäß Abschnitt 72 des Postgesetzes von 2000. Nach Maßgabe der Richtlinien vom 30. Januar 2003 hat die RMG diese Vermögenswerte in eine Rückstellung („Mails Reserve“) eingebracht, die zur Finanzierung bestimmter Maßnahmen vorgesehen ist. (11)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (12)  Entscheidung 2008/204/EG der Kommission vom 10. Oktober 2007 über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten gewährt hat (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 16). (13)  Entscheidung 2005/145/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat (ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 9). (14)  Siehe Fußnote 12. (15)  Danske Busvognmænd/Kommission, Rechtssache T-157/01, Slg. 2004, II-917. (16)  Bezug nehmend auf die Entscheidung der Kommission über die staatliche Beihilfe zugunsten von British Energy plc (C52/03, Entscheidung vom 22. September 2004 (ABl. L 142 vom 6.6.2005, S. 26). (17)  Kommission/Französische Republik, Rechtssache C-159/94, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 59. (18)  Siehe Fußnoten 12 und 13. (19)  Entscheidung 2008/722/EG der Kommission vom 10. Mai 2007 zur staatlichen Beihilfe C 2/06 (früher N 405/05), die Griechenland bezüglich des Plans für die freiwillige Vorruhestandsregelung der OTE zu gewähren beabsichtigt (ABl. L 243 vom 11.9.2008, S. 7). (20)  TNT Post UK/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs, Rechtssache C-357/07, Slg. 2009, I-3025. (21)  Z. B. Französische Republik/Kommission, Rechtssache C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnr. 41. (22)  Italienische Republik/Kommission, Rechtssache 173/73, Slg. 1974, 709, Randnr. 13; Deufil/Kommission, Rechtssache 310/85, Slg. 1987, 901, Randnr. 8; Französische Republik/Kommission, Rechtssache C-241/94, I-4551, Randnr. 20. (23)  Banco Exterior de España/Ayuntamiento de Valencia, Rechtssache C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13; vorgenanntes Urteil in der Rechtssache C-241/94, Randnr. 34. (24)  Königreich Belgien/Kommission, Rechtssache C-5/01, Slg. 2002, I-1191, Randnr. 39. (25)  Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde der EGKS, Rechtssache 30/59, Slg. 1961, 3, Randnrn. 29 und 30; vorgenanntes Urteil in der Rechtssache C-173/73, Randnrn. 12 und 13; vorgenanntes Urteil in der Rechtssache C-241/94, Randnrn. 29 und 35; Fr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.