Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank vom 28. April 2016 über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2016/10)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2019-08-03

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2013/33); ihre Auswirkungen werden üblicherweise bei der Zusammenstellung makroökonomischer Statistiken auf aggregierter Basis geschätzt. Wichtig sind sie allerdings auf Ebene der Einzelinstitute (oder GLRG-II-Gruppen), damit die Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erfolgen kann. Bezüglich der ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz — ohne nicht ausgebuchte verbriefte oder anderweitig übertragene Kredite — sind die nachstehenden Effekte zu melden, wobei die übliche Konvention gilt, der zufolge zu Rückgängen (bzw. Zunahmen) bei ausstehenden Beträgen führende Effekte mit einem Minus- (bzw. Plus-)Zeichen auszuweisen sind. Dies betrifft: 1) Änderungen des Sektors, dem Kreditnehmer zugeordnet sind, oder des Gebiets, in dem sie ansässig sind, wenn diese Änderungen zu nicht durch die Nettokreditvergabe bedingten Änderungen der gemeldeten ausstehenden Positionen führen und daher auszuweisen sind. 2) Veränderungen in der Klassifizierung von Instrumenten. Diese können sich auch auf die Indikatoren auswirken, wenn die ausstehenden Kreditbeträge beispielsweise aufgrund der Neuklassifizierung einer Schuldverschreibung als Kredit oder umgekehrt zunehmen bzw. zurückgehen. 3) Bereinigungen aufgrund der Korrektur von Meldefehlern nach den von der betreffenden NZB gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c erhaltenen Weisungen. Gemäß Artikel 7 Absatz 6 erfordern Reorganisationen und Änderungen an der Zusammensetzung von GLRG-II-Gruppen für gewöhnlich eine erneute Vorlage der ersten Datenmeldung, um die neue Unternehmensstruktur bzw. Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe korrekt darzustellen. Bei solchen Ereignissen werden also keine Neuklassifizierungen verwendet. Weitere Informationen enthält der Abschnitt 1.6.3.4 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. Allerdings ist bei der Erhebung der Daten zu Neuklassifizierungen auf Ebene der Einzelinstitute den oben dargelegten konzeptuellen Unterschieden Rechnung zu tragen. Meldung von GLRG-II-Daten Meldezeitraum:… Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (ohne Wohnungsbaukredite) (jeweils in Tausend EUR)   Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften Kredite an private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck) (ohne Wohnungsbaukredite)     Position Formel Validierung Hauptaggregate 1 Beträge anrechenbarer Kredite, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats ausstehen… 0 0 1 1 = 1.1 – 1.2 (+ 1.3)   2 Anrechenbare Nettokreditvergabe im Meldezeitraum… 0 0 2 2 = 2.1 – 2.2   3 Bereinigungen der ausstehenden Beträge: Rückgänge (–) und Zunahmen (+)… 0 0 3 3 = 3.1 – 3.2   4 Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite zu Ende des Meldezeitraums… 0 0 4 4 = 4.1 – 4.2 (+ 4.3) 4 = 1 + 2 + 3 Zugrunde liegende Positionen Beträge anrechenbarer Kredite, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats ausstehen 1.1 Ausstehende Beträge in der Bilanz…     1.1     1.2 Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge…     1.2     1.3 Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite (1)…     1.3     Anrechenbare Nettokreditvergabe im Meldezeitraum 2.1 Bruttokreditvergabe…     2.1     2.2 Rückzahlungen…     2.2     Bereinigungen der ausstehenden Beträge: Rückgänge (–) und Zunahmen (+) 3.1 Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum… 0 0 3.1 3.1 = 3.1A + 3.1B + 3.1C   3.1A Netto-Kapitalströme verbriefter Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben…     3.1A     3.1B Netto-Kapitalströme anderweitig übertragener Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben…     3.1B     3.1C Netto-Kapitalströme verbriefter oder anderweitig übertragener Kredite, die keine Auswirkungen auf die Kreditbestände haben…     3.1C     3.2 Sonstige Bereinigungen… 0 0 3.2 3.2 = 3.2A + 3.2B + 3.2C   3.2A Neubewertungen infolge von Wechselkursänderungen…     3.2A     3.2B Abschreibungen und Wertberichtigungen…     3.2B     3.2C Umgliederungen…     3.2C     Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite zu Ende des Meldezeitraums 4.1 Ausstehende Beträge in der Bilanz…     4.1     4.2 Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge…     4.2     4.3 Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite (1)…     4.3     (*1)   Lediglich in Fällen anwendbar, in denen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden. ( 1 ) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3). ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8). ( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1). ( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10). ( 5 ) Beschluss EZB/2010/10 der Europäischen Zentralbank vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48). ( 6 ) Der Begriff „Teilnehmer“ ist als Bezugnahme auf einzelne Teilnehmer oder GLRG-II-Gruppen zu verstehen. ( 7 ) Der im Beschluss EZB/2014/34 beschriebene, den Meldepflichten zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen hat sich nicht geändert. ( 8 ) Für die Zwecke der Datenmeldungen werden unter „private Haushalte“ auch private Organisationen ohne Erwerbszweck erfasst. ( 9 ) Siehe „Manual on MFI balance sheet statistics“ (Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken), EZB, April 2012, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu); insbesondere Abschnitt 2.1.4, Seite 76, zu statistischen Meldungen über Kredite. ( 10 ) Diese Abweichung hat auch Auswirkungen auf die Meldung von Daten zu Abschreibungen und Wertberichtigungen, die nachstehend näher erläutert werden. ( 11 ) Die (im Vergleich zu den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gegenteilige) Zeichenkonvention steht in Einklang mit der vorstehend dargelegten allgemeinen Anforderung an Daten zu Bereinigungen, wonach zu Zunahmen bzw. Rückgängen bei ausstehenden Beträgen führende Effekte jeweils mit einem Plus- bzw. Minus-Symbol auszuweisen sind. ( 12 ) MFI haben nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) die Möglichkeit, erworbene Kredite zu ihrem Transaktionswert zu melden, wenn alle in dem betreffenden Land ansässigen MFI Meldungen dieser Art vornehmen. In diesen Fällen sind etwaig auftretende Neubewertungskomponenten in Position 3.2B auszuweisen. ( 13 ) Zu verwenden sind die offiziellen Referenzkurse der EZB. Siehe auch „Setting-up of common market standards“, Pressemitteilung der EZB vom 8. Juli 1998, abrufbar auf der Webseite der EZB (www.ecb.europa.eu). ( 14 ) Diese Anforderung weicht von den Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) ab. ( 15 ) Diese Anforderung entspricht der Information, die MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) melden müssen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.