Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank vom 28. April 2016 über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2016/10)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2019-08-03

Quellenkennung: 32016D0010. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eschrieben. Artikel 5 Zinsen (1)  Vorbehaltlich Absatz 2 gilt für den Betrag, der im Rahmen des jeweiligen GLRG II aufgenommen wird, der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung für das jeweilige GLRG II geltenden Zinssatz des Hauptrefinanzierungsgeschäfts ergibt. (2)  Für Beträge, die von Teilnehmern aufgenommen wurden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe überschreitet, gilt ebenfalls der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung für das jeweilige GLRG II geltenden Zinssatz für die Einlagefazilität gemäß den ausführlich in Anhang I dargelegten Bestimmungen und Berechnungen ergibt. Der Zinssatz wird den Teilnehmern vor dem ersten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung im Juni 2018 (gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II) mitgeteilt. (3)  Zinsen sind nachträglich zum Laufzeitende jedes GLRG II fällig oder ggf. bei vorzeitiger Rückzahlung wie in Artikel 6 vorgesehen. (4)  Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen von GLRG II zurückzuzahlen, bevor ihm der geltende Zinssatz mitgeteilt wurde, findet für jeden Betrag, den dieser Teilnehmer im Rahmen jedes GLRG II aufgenommen hat, der Zinssatz Anwendung, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung für das jeweilige GLRG II geltenden Zinssatz des Hauptrefinanzierungsgeschäfts ergibt. Artikel 6 Vorzeitige Rückzahlung (1)  Nach Ablauf von 24 Monaten nach Abwicklung jedes GLRG II haben die Teilnehmer vierteljährlich die Möglichkeit, den Betrag des betreffenden GLRG II vor Ende der Laufzeit zu beenden oder herabzusetzen. (2)  Die Zeitpunkte der vorzeitigen Rückzahlung fallen mit dem vom Eurosystem festgelegten Abwicklungstag eines Hauptrefinanzierungsgeschäfts des Eurosystems zusammen. ▼M2 (3)  Damit ein Teilnehmer das Verfahren zur vorzeiten Rückzahlung nutzen kann, muss er der betreffenden NZB mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt. (4)  Die in Absatz 3 genannte Mitteilung wird zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, auf den sie sich bezieht, für den betreffenden Teilnehmer verbindlich. Zahlt der Teilnehmer den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag weder vollständig noch teilweise bis zum Fälligkeitsdatum, kann eine finanzielle Sanktion verhängt werden. Die anzuwendende finanzielle Sanktion wird gemäß Anhang VII der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) berechnet. Sie entspricht der finanziellen Sanktion, die bei Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Stellung ausreichender Sicherheiten und zur Begleichung des Betrags, der dem Geschäftspartner in Bezug auf befristete Transaktionen zu geldpolitischen Zwecken zugeteilt wurde, verhängt wird. Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gilt unbeschadet des Rechts der NZB, die für den Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäß Artikel 166 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) auszuüben. ▼B Artikel 7 Meldepflichten (1)  Jeder Teilnehmer an GLRG II reicht die im Meldebogen gemäß Anhang II erfassten Daten wie folgt bei seiner NZB ein: a) die Daten, die sich auf den ersten Bezugszeitraum beziehen, die der Ermittlung des Kreditlimits, der Höchstbietungsbeträge und der Referenzgrößen eines Teilnehmers dienen (nachfolgend als „erste Datenmeldung“ bezeichnet); und b) die Daten, die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehen, die der Bestimmung der geltenden Zinssätze dienen (nachfolgend als „zweite Datenmeldung“ bezeichnet). (2)  Die Vorlage der Daten erfolgt im Einklang mit a) dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II; b) den in Anhang II dargelegten Leitlinien; und c) den Mindestanforderungen für die Exaktheit und Erfüllung der in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Konzepte. (3)  Die in den eingereichten Datenmeldungen von den Teilnehmern verwendeten Begriffe sind im Sinne der in Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) enthaltenen Begriffsbestimmungen zu verstehen. (4)  Die Leitinstitute von GLRG-II-Gruppen reichen Datenmeldungen ein, die aggregierten Daten aller Mitglieder der GLRG-II-Gruppe enthalten. Darüber hinaus kann die NZB des Leitinstituts oder die NZB eines Mitglieds einer GLRG-II-Gruppe, sofern dies in Abstimmung mit der NZB des Leitinstituts erfolgt, verlangen, dass das Leitinstitut disaggregierte Daten für jedes einzelne Gruppenmitglied einreicht. (5)  Jeder Teilnehmer muss sicherstellen, dass die Qualität der gemäß den Absätzen 1 und 2 gemeldeten Daten durch einen externen Wirtschaftsprüfer im Einklang mit den folgenden Regelungen geprüft wird: a) Der Wirtschaftsprüfer kann die Daten der ersten Datenmeldung im Rahmen der jährlichen Abschlussprüfung des Teilnehmers prüfen und die Ergebnisse seiner Untersuchung zu dem Zeitpunkt einreichen, der auf dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II angegeben ist. b) Die Untersuchungsergebnisse des Wirtschaftsprüfers in Bezug auf die zweite Datenmeldung werden zusammen mit dieser zweiten Datenmeldung eingereicht, sofern die zuständige NZB nicht in besonderen Ausnahmefällen einen anderen Termin genehmigt hat; in diesem Fall erhält der Teilnehmer, der die Verlängerung beantragt hat, erst dann Auskunft über den Zinssatz für die von ihm aufgenommenen Beträge, wenn die Untersuchungsergebnisse des Wirtschaftsprüfers eingereicht wurden. Sollte der Teilnehmer nach einer Genehmigung seiner NZB beschließen, den Betrag seiner GLRG II zu beenden oder herabzusetzen, bevor er die Untersuchungsergebnisse des Wirtschaftsprüfers einreicht, findet der Zinssatz Anwendung, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung für das jeweilige GLRG II geltenden Hauptrefinanzierungssatz ergibt. c) Die Untersuchung des Wirtschaftsprüfers konzentriert sich auf die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Anforderungen. Insbesondere prüft der Wirtschaftsprüfer: i) die Exaktheit der vorgelegten Daten. Zu diesem Zweck kontrolliert er, ob die anrechenbaren Kredite des Teilnehmers, im Falle eines Leitinstituts einschließlich der anrechenbaren Kredite seiner Mitglieder der GLRG-II-Gruppe, die Zulassungskriterien erfüllen; ii) ob die gemeldeten Daten den in Anhang II dargelegten Leitlinien und den in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eingeführten Konzepten entsprechen; iii) ob die gemeldeten Daten mit gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zusammengestellten Daten in Einklang stehen; und iv) ob Kontrollen und Verfahren vorhanden sind, um die Integrität, Exaktheit und Konsistenz der Daten zu prüfen. Im Fall der Teilnahme als Gruppe werden die Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers den NZBen der anderen Mitglieder der GLRG-II-Gruppe zur Verfügung gestellt. Auf deren Ersuchen werden der NZB des Teilnehmers detaillierte Ergebnisse der gemäß diesem Absatz vorgenommenen Untersuchungen übermittelt, und im Fall einer Teilnahme als Gruppe werden diese anschließend den NZBen der Gruppenmitglieder zur Verfügung gestellt. Das Eurosystem kann weitere Vorgaben für die Durchführung einer solchen Untersuchung durch den Wirtschaftsprüfer bestimmen. In diesem Fall vergewissern sich die Teilnehmer, dass die Wirtschaftsprüfer diesen Vorgaben bei ihrer Untersuchung Folge leisten. (6)  Bei einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe oder einer Unternehmensreorganisation, beispielsweise aufgrund einer Verschmelzung, Übernahme oder Spaltung, die Auswirkungen auf die anrechenbaren Kredite des Teilnehmers hat, wird eine korrigierte erste Datenmeldung im Einklang mit den Weisungen der NZB dieses Teilnehmers eingereicht. Die zuständige NZB schätzt die Folgen dieser Korrektur ein und ergreift entsprechende Maßnahmen. Solche Maßnahmen können die Verpflichtung zur Rückzahlung jener Beträge einschließen, die in Anbetracht der Änderung der Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe oder der Unternehmensreorganisation das maßgebliche Kreditlimit überschreiten. Der betreffende Teilnehmer (dies kann auch ein Unternehmen sein, das im Zuge der Unternehmensreorganisation neu gegründet wurde) muss alle von der zuständigen NZB verlangten zusätzlichen Informationen vorlegen, die hilfreich sind, um die Auswirkungen einer solchen Korrektur abschätzen zu können. (7)  Die Daten, die von den Teilnehmern gemäß diesem Artikel gemeldet werden, können vom Eurosystem für die Umsetzung des GLRG-II-Rahmens sowie zur Prüfung seiner Wirksamkeit und für andere analytische Zwecke des Eurosystems herangezogen werden. Artikel 8 Nichteinhaltung der Meldepflichten (1)  Wenn ein Teilnehmer seine Melde- oder Prüfpflichten nicht erfüllt oder wenn Fehler bei den gemeldeten Daten festgestellt werden, gilt Folgendes: a) Wenn ein Teilnehmer die erste Datenmeldung nicht fristgerecht einreicht, wird sein Kreditlimit auf null herabgesetzt; b) wenn ein Teilnehmer die zweite Datenmeldung nicht fristgerecht einreicht oder den in Artikel 7 Absatz 5 oder 6 dargelegten Verpflichtungen nicht nachkommt, findet der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung für das jeweilige GLRG II geltenden Hauptrefinanzierungssatz ergibt, auf die Beträge Anwendung, die der Teilnehmer im Rahmen der GLRG II aufgenommen hat; c) wenn ein Teilnehmer in Verbindung mit der in Artikel 7 Absatz 5 genannten Prüfung oder aus anderen Gründen Fehler bei den mittels der Datenmeldung eingereichten Daten feststellt, muss er die zuständige NZB schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. In Fällen, in denen der zuständigen NZB solche Fehler angezeigt wurden oder ihr diese auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind: i) stellt der Teilnehmer alle zusätzlichen Informationen, die von der zuständigen NZB zur Abschätzung der Auswirkungen des betreffenden Fehlers verlangt werden, zur Verfügung und ii) die zuständige NZB kann geeignete Maßnahmen ergreifen, wie u. a. den Zinssatz, der für die GLRG-II-Kreditaufnahmen des Teilnehmers gilt, anzupassen oder eine vorzeitige Rückzahlung jener aufgenommenen Beträge, die aufgrund des Fehlers das Kreditlimit des Teilnehmers überschreiten, zu verlangen. (2)  Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger Sanktionen, die gemäß dem Beschluss EZB/2010/10 der Europäischen Zentralbank ( 5 ) in Bezug auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Meldepflichten verhängt werden können. Artikel 9 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 3. Mai 2016 in Kraft. ANHANG I DURCHFÜHRUNG DER ZWEITEN REIHE GEZIELTER LÄNGERFRISTIGER REFINANZIERUNGSGESCHÄFTE 1.    Berechnung des Kreditlimits und Höchstbietungsbetrags Teilnehmer an einem gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäft der zweiten Reihe (GLRG II), die als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer GLRG-II-Gruppe handeln, unterliegen einem Kreditlimit. Das berechnete Kreditlimit wird auf das nächste Vielfache von 10 000 EUR gerundet. Das Kreditlimit für einen einzelnen Teilnehmer an den GLRG II wird anhand des ausstehenden Betrags anrechenbarer Kredite zum 31. Januar 2016 ermittelt. Das Kreditlimit für das Leitinstitut einer GLRG-II-Gruppe wird anhand des ausstehenden Betrags anrechenbarer Kredite zum 31. Januar 2016 in Bezug auf alle Teilnehmer dieser GLRG-II-Gruppe ermittelt. Das Kreditlimit entspricht 30 % des ausstehenden Betrags der anrechenbaren ( 6 ) Kredite des Teilnehmers zum 31. Januar 2016 abzüglich der Beträge, die der Teilnehmer im Rahmen der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (GLRGs) im September und Dezember 2014 gemäß dem Beschluss EZB/2014/34 aufgenommen hat und die zum Abwicklungstag eines GLRG II noch ausstehen, d. h.: BAk = 0,3 × OLJan 2016 – OBk für k = 1,…,4 BAk ist das Kreditlimit bei einem GLRG II k (wobei k = 1,…,4). OLJan 2016 ist der Betrag der zum 31. Januar 2016 ausstehenden Kredite, die der Teilnehmer aufgenommen hat, und OB k ist der Betrag, den der Teilnehmer bei GLRG1 und GLRG2 der ersten GLRG-Reihe aufgenommen hat und die zum Abwicklungstag eines GLRG II k immer noch ausstehen. Der für jeden Teilnehmer geltende Höchstbietungsbetrag in Bezug auf jedes GLRG II, abzüglich der Kredite, die der Teilnehmer bereits in früheren GLRG II aufgenommen hat, entspricht dem Kreditlimit. Dabei Ck ≥ 0 sei die Kreditaufnahme eines Teilnehmers bei einem GLRG II k. Der Höchstbietungsbetrag BLk für diesen Teilnehmer am Geschäft k ist: BL 1 = BA 1 und , für k = 2, 3, 4. 2.    Berechnung von Referenzgrößen NLm sei die anrechenbare Nettokreditvergabe eines Teilnehmers im Kalendermonat m, die anhand des Bruttokreditvolumens neuer anrechenbarer Kredite eines Teilnehmers in diesem Monat, abzüglich des Betrags zurückgezahlter anrechenbarer Kredite im Sinne von Anhang II, ermittelt wird. NLB sei die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers. Sie wird wie folgt definiert: NLB = min(NLFeb 2015 + NLMarch 2015 + … + NLJan 2016,0) Das heißt, wenn die anrechenbare Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers im ersten Bezugszeitraum positiv war oder sich auf null belief, ist NLB = 0. Wenn die anrechenbare Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers im ersten Bezugszeitraum jedoch negativ war, ist NLB = NLFeb 2015 + NLMarch 2015 + … + NLJan 2016. OAB sei die Referenzgröße für den ausstehenden Betrag eines Teilnehmers. Sie wird wie folgt definiert: OAB = max(OLJan 2016 + NLB,0) 3.    Berechnung des Zinssatzes NSJan 2018 sei der Betrag, der aus der Summe der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2018 und des Betrags der anrechenbaren Kredite, die zum 31. Januar 2016 ausstehen, ermittelt wird. Dieser wird wie folgt berechnet: NSJan 2018 = OLJan 2016 + NLFeb 2016 + NLMarch 2016 + … + NLJan 2018 EX gibt den Prozentsatz an, um den NSJan 2018 von der Referenzgröße für die ausstehenden Beträge abweicht, also: wobei OAB gleich null ist; EX entspricht dem Wert 2,5. rk sei ein Zinssatz, der auf GLRG II k angewandt werden soll. Dabei seien MROk und DFk der Satz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (MRO) bzw. für die Einlagefazilität, angegeben als jährliche Prozentsätze, die jeweils zum Zeitpunkt der Zuteilung von GLRG II k gültig sind. Der Zinssatz wird wie folgt ermittelt: a) Hat ein Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. Januar 2018 nicht überschritten, wird auf alle vom Teilnehmer in GLRG II aufgenommenen Beträge der Zinssatz angewandt, der dem für Hauptrefinanzierungsgeschäfte geltenden Zinssatz zum Zeitpunkt der Zuteilung jedes GLRG II entspricht, d. h.: Wenn EX ≤ 0, dann ist rk = MROk . b) Hat ein Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. Januar 2018 um mindestens 2,5 % überschritten, wird auf alle vom Teilnehmer in den GLRG II aufgenommenen Beträge der Zinssatz angewandt, der dem für die Einlagefazilität geltenden Zinssatz zum Zeitpunkt der Zuteilung jedes GLRG II entspricht, d. h.: Wenn EX ≥ 2,5, dann ist rk = DFk . c) Hat ein Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. Januar 2018 dagegen um weniger als 2,5 % überschritten, wird der Zinssatz linear in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße überschritten hat, gestaffelt, d. h.: Wenn 0 < EX < 2,5, dann ist . Der Zinssatz wird als Jahreszins in Prozent ausgewiesen und auf vier Dezimalstellen gerundet. ANHANG II DIE ZWEITE REIHE DER GEZIELTEN LÄNGERFRISTIGEN REFINANZIERUNGSGESCHÄFTE — LEITLINIEN FÜR DIE ZUSAMMENSTELLUNG DER FÜR DEN MELDEBOGEN ERFORDERLICHEN DATEN 1.    Einführung ( 7 ) Diese Leitlinien enthalten Hinweise zur Erstellung der Datenmeldungen, die Teilnehmer an den GLRG II gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 vorlegen müssen. Die Meldepflichten werden im Meldebogen am Ende dieses Anhangs dargestellt. Außerdem werden in diesen Leitlinien die Meldepflichten der Leitinstitute von GLRG-II-Gruppen näher ausgeführt. Die Abschnitte 2 und 3 enthalten allgemeine Informationen zur Zusammenstellung und Übermittlung der Daten, während in Abschnitt 4 die zu meldenden Indikatoren erläutert werden. 2.    Allgemeine Informationen Die für die Berechnung des Kreditlimits zu verwendenden Messgrößen beziehen sich auf von monetären Finanzinstituten (MFI) vergebene Kredite an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte ( 8 ) im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite) in sämtlichen Währungen. Gemäß Artikel 7 sind Datenmeldungen für die beiden in Artikel 1 festgelegten Bezugszeiträume zu übermitteln. Insbesondere sind die Angaben zu den Beträgen anrechenbarer Kredite, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zu Ende dieses Zeitraums ausstehen, sowie zur anrechenbaren Nettokreditvergabe im selben Zeitraum (berechnet als Bruttokreditvergabe abzüglich Rückzahlungen) für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte getrennt zu melden. Die ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite werden um verbriefte oder anderweitig übertragene und nicht ausgebuchte Kredite angepasst. Anzugeben sind außerdem Einzelheiten zu den relevanten Teilkomponenten dieser Positionen sowie zu Effekten, die Veränderungen bei den ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite mit sich bringen, jedoch nicht auf anrechenbare Nettokreditvergaben zurückzuführen sind (nachfolgend die „Bereinigungen der ausstehenden Beträge“). Dabei wird auch die Position „Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung“ erfasst. Hinsichtlich der erhobenen Informationen ist anzumerken, dass die Daten bezüglich der zum 31. Januar 2016 ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite für die Bestimmung des Kreditlimits herangezogen werden. Darüber hinaus werden die Daten bezüglich der anrechenbaren Nettokreditvergabe des ersten Bezugszeitraums hinzugezogen, um die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe und die Referenzgröße für die ausstehenden Kreditbeträge zu berechnen. Die Daten zur anrechenbaren Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum werden dagegen herangezogen, um Entwicklungen in der Kreditvergabe und folglich die anwendbaren Zinssätze abzuschätzen. Alle weiteren im Meldebogen erfassten Indikatoren werden benötigt, um zu prüfen, inwieweit die Informationen in sich kohärent sind und mit den vom Eurosystem erhobenen statistischen Daten übereinstimmen; sie bilden zudem die Grundlage für die eingehende Analyse der Wirkung des GLRG-II-Programms. Den allgemeinen Rahmen für die Erstellung der Datenmeldungen bilden die Meldepflichten der MFI im Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit der Statistik über die Bilanzpositionen der MFI gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute. Was insbesondere Kredite angeht, so werden sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) „zu ihrem am Monatsende ausstehenden Nominalwert gemeldet. Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß der betreffenden Rechnungslegungspraxis sind von diesem Betrag ausgeschlossen. Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden nicht gegen andere Aktiva oder Passiva saldiert.“ Entgegen den in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Regeln, die zugleich implizieren, dass Kredite brutto vor Abzug von Rückstellungen zu melden sind, heißt es allerdings in Absatz 4 desselben Artikels: „Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis [d. h. ihrem Transaktionswert] zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen.“ Wie sich dieses Abweichen von den allgemeinen Vorgaben für Bilanzpositionen auf die Erstellung der Datenmeldungen auswirkt, wird nachstehend genauer erläutert. Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sollte ebenfalls als Referenz herangezogen werden, was die bei der Erstellung der Datenmeldungen geltenden Begriffsbestimmungen anbelangt. Siehe hierzu insbesondere Artikel 1 mit allgemeinen Begriffsbestimmungen sowie Anhang II Teile 2 und 3 mit Begriffsbestimmungen für die Kategorien von als „Kredite“ zu erfassenden Instrumenten bzw. für die Sektoren von Teilnehmern. Wichtig ist, dass den Regeln für Bilanzpositionen zufolge aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten normalerweise in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs), doch sollten sie nicht in die Daten über ausstehende Kreditbeträge einbezogen werden. Kapitalisierte Zinsen sollten allerdings als Teil der ausstehenden Beträge ausgewiesen werden. Zwar werden viele der meldepflichtigen Daten von den MFI bereits nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zusammengestellt, doch müssen einige Informationen von den Teilnehmern an den GLGR II zusätzlich erfasst werden. Der methodische Rahmen für Statistiken über Bilanzpositionen, der im Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken ( 9 ) niedergelegt ist, enthält alle für die Zusammenstellung dieser zusätzlichen Daten nötigen Hintergrundinformationen; weitere Einzelheiten zu Begriffsbestimmungen der einzelnen Indikatoren werden unter Punkt 4 aufgeführt. 3.    Allgemeine Hinweise für die Meldungen a)   Gliederung des Meldebogens Der Meldebogen enthält die Angabe des Bezugszeitraums für die Daten; außerdem werden die Indikatoren in zwei Blöcken zusammengefasst: MFI-Kredite an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und MFI-Kredite an private Haushalte im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite). Die Daten in den gelb markierten Feldern werden anhand der eingefügten Formeln aus den Daten, die in die übrigen Felder eingegeben werden, berechnet. Der Meldebogen verfügt über eine integrierte Datenvalidierung, welche die Kohärenz zwischen ausstehenden Beträgen und Transaktionen überprüft. b)   Definition des „Meldezeitraums“ Durch den Meldezeitraum wird die Datenspanne markiert, auf die sich die Daten beziehen. Für GLRG II sind zwei Meldezeiträume vorgesehen, d. h. der „erste Bezugszeitraum“ vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 und der „zweite Bezugszeitraum“ vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2018. Indikatoren zu den ausstehenden Beträgen sind zum Monatsende, der dem Beginn des Meldezeitraums vorausgeht, sowie zum Ende des Meldezeitraums zu melden; für den ersten Bezugszeitraum müssen ausstehende Beträge daher zum 31. Januar 2015 und zum 31. Januar 2016 gemeldet werden. Ausstehende Beträge für den zweiten Bezugszeitraum müssen zum 31. Januar 2016 und zum 31. Januar 2018 gemeldet werden. Daten zu Transaktionen und Bereinigungen wiederum müssen alle relevanten Effekte abdecken, die während des Meldezeitraums eintreten. c)   Meldungen zu GLRG-II-Gruppen Bei einer Teilnahme als Gruppe an den G

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.