Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-06-29

Quellenkennung: 32016R0127. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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a)  63 % Casein-Glycomakropeptid-freiem Molkeprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 % Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 %; b)  37 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % der Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %. 2.3.1.3.  Proteinverarbeitung Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten. 2.3.1.4.  Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren Bei gleichem Brennwert muss Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt B. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden. 2.3.2.  Proteinanforderungen Gruppe B 2.3.2.1.  Proteingehalt Mindestens Höchstens 0,55 g/100 kJ 0,67 g/100 kJ (2,3 g/100 kcal) (2,8 g/100 kcal) 2.3.2.2.  Proteinquelle Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus a)  77 % Sauermolke aus Molkenproteinkonzentrat mit einem Proteingehalt von 35 bis 80 %; b)  23 % Süßmolke aus entmineralisierter Süßmolke mit einem Proteingehalt von mindestens 12,5 %. 2.3.2.3.  Proteinverarbeitung Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Nach dem Wärmebehandlungsschritt wird die Hydrolyse bei einem pH-Wert von 7,5 bis 8,5 und einer Temperatur von 55 bis 70 °C unter Verwendung einer Enzymmischung aus einer Serinendopeptidase und einem Protease/Peptidase-Komplex durchgeführt. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses in einem Wärmebehandlungsschritt (2 bis 10 Sekunden bei 120 bis 150 °C) inaktiviert. 2.3.2.4.  Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren Bei gleichem Brennwert muss Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden. 2.3.3.  Proteinanforderungen Gruppe C 2.3.3.1.  Proteingehalt Mindestens Höchstens 0,45 g/100 kJ 0,67 g/100 kJ (1,9 g/100 kcal) (2,8 g/100 kcal) 2.3.3.2.  Proteinquelle Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus 100 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 80 %. 2.3.3.3.  Proteinverarbeitung Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Vor der Hydrolyse wird der pH-Wert auf 6,5 bis 7,5 bei einer Temperatur von 50 bis 65 °C angepasst. Die Hydrolyse wird unter Verwendung einer Enzymmischung aus einer Serinendopeptidase und einer Metalloprotease durchgeführt. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses in einem Wärmebehandlungsschritt (2 bis 10 Sekunden bei 110 bis 140 °C) inaktiviert. 2.3.3.4.  Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren Bei gleichem Brennwert muss Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden. 2.3.4.  Proteinanforderungen Gruppe D 2.3.4.1.  Proteingehalt Mindestens Höchstens 0,57 g/100 kJ 0,67 g/100 kJ (2,4 g/100 kcal) (2,8 g/100 kcal) 2.3.4.2.  Proteinquelle Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus 100 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 70 %. 2.3.4.3.  Proteinverarbeitung Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Nach dem Wärmebehandlungsschritt wird die Hydrolyse bei einem pH-Wert von 7,0 bis 8,0 und einer Temperatur von 50 bis 60 °C in einem zweistufigen Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Serinendopeptidase und einer Metalloprotease durchgeführt. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses durch Wärmebehandlung (mindestens 30 Sekunden bei 100 bis 120 °C) inaktiviert. 2.3.4.4.  Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren Bei gleichem Brennwert muss Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden. 2.3.5.  Proteinanforderungen Gruppe E 2.3.5.1.  Proteingehalt Mindestens Höchstens 0,48 g/100 kJ 0,67 g/100 kJ (2,0 g/100 kcal) (2,8 g/100 kcal) 2.3.5.2.  Proteinquelle Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus 100 % Molkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 80 %. 2.3.5.3.  Proteinverarbeitung Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Nach dem Wärmebehandlungsschritt wird in einem zweistufigen Hydrolyseverfahren unter Verwendung von Serinendopeptidasen der pH-Wert auf 7 bis 8 bei einer Temperatur von 50 bis 70 °C angepasst. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses durch Wärmebehandlung (25 bis 35 Minuten bei 80 bis 90 °C) inaktiviert. 2.3.5.4.  Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren Bei gleichem Brennwert muss Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden. 2.3.6.  Proteinanforderungen Gruppe F 2.3.6.1.  Proteingehalt Mindestens Höchstens 0,55 g/100 kJ 0,67 g/100 kJ (2,3 g/100 kcal) (2,8 g/100 kcal) 2.3.6.2.  Proteinquelle Gemische aus entrahmter Kuhmilch und Molkenproteinkonzentraten als Quellen mit einem Ausgangsverhältnis des Gewichts von Molke zu Kasein von 60 zu 40. 2.3.6.3.  Proteinverarbeitung Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Nach dem Wärmebehandlungsschritt wird die Hydrolyse bei einem pH-Wert von 6,9 bis 7,6 und einer Temperatur von 50 bis 55,5 °C unter Verwendung einer Metalloprotease durchgeführt. Das Lebensmittelenzym wird während des Herstellungsprozesses durch Wärmebehandlung (17 Sekunden bis 10 Minuten bei 80 bis 85 °C, falls erforderlich gefolgt von einem thermischen Verfahren in 0,5 Sekunden bei bis zu 140 °C) inaktiviert. 2.3.6.4.  Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren Bei gleichem Brennwert muss Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden. ▼B 2.4. In allen Fällen dürfen Aminosäuren der Folgenahrung ausschließlich zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in den hierfür notwendigen Mengen zugesetzt werden. 3.   TAURIN Wenn Taurin Folgenahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) sein. 4.   LIPIDE Mindestens Höchstens 1,1 g/100 kJ 1,4 g/100 kJ (4,4 g/100 kcal) (6,0 g/100 kcal) 4.1. Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt: —  Sesamöl, —  Baumwollsaatöl. 4.2. Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf 3 % des gesamten Fettgehalts nicht übersteigen. ▼M2 4.3. Der Erucasäure-Gehalt darf 0,4 % des gesamten Fettgehalts nicht übersteigen. ▼B 4.4. Linolsäure Mindestens Höchstens 120 mg/100 kJ 300 mg/100 kJ (500 mg/100 kcal) (1 200  mg/100 kcal) 4.5. Alpha-Linolensäure Mindestens Höchstens 12 mg/100 kJ 24 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) (100 mg/100 kcal) 4.6. Docosahexaensäure Mindestens Höchstens 4,8 mg/100 kJ 12 mg/100 kJ (20 mg/100 kcal) (50 mg/100 kcal) 4.7. Weitere langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome) mehrfach ungesättigte Fettsäuren können zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil bei langkettigen mehrfach ungesättigten Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchstens 1 % (20:4 n-6)) des gesamten Fettgehalts betragen. Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein. 5.   PHOSPHOLIPIDE Der Gehalt an Phospholipiden in Folgenahrung darf nicht höher als 2 g/l sein. 6.   KOHLENHYDRATE Mindestens Höchstens 2,2 g/100 kJ 3,3 g/100 kJ (9 g/100 kcal) (14 g/100 kcal) 6.1. Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt. 6.2. Laktose Mindestens Höchstens 1,1 g/100 kJ — (4,5 g/100 kcal) — Diese Mindestgehalte gelten nicht für Folgenahrung, —  bei der der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt oder —  die den Hinweis „laktosefrei“ gemäß Artikel 9 Absatz 2 trägt. 6.3. Saccharose, Fruktose, Honig Mindestens Höchstens — einzeln oder insgesamt 20 % des Gesamtkohlenhydratgehalts Honig ist einer Behandlung zur Abtötung von Clostridium-botulinum-Sporen zu unterziehen. 6.4. Glukose Glukose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung zugesetzt werden. Wird Glukose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen. 6.5. Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup darf aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellter Folgenahrung oder Folgenahrung, die aus Sojaproteinisolaten (pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen) hergestellt wird, nur dann zugesetzt werden, wenn sein Dextroseäquivalent 32 nicht überschreitet. Wird Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup diesen Erzeugnissen zugesetzt, darf der sich aus Glukosesirup oder getrocknetem Glukosesirup ergebende Glukosegehalt 0,2 g/100 kJ (0,84 g/100 kcal) nicht übersteigen. Die Höchstgehalte für Glukose gemäß Nummer 6.4 gelten für den Fall, dass Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung zugesetzt wird. 7.   FRUCTO-OLIGOSACCHARIDE UND GALACTO-OLIGOSACCHARIDE Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen. Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können verwendet werden, sofern ihre Eignung für Säuglinge gemäß Artikel 3 Absatz 3 nachgewiesen wurde. 8.   MINERALSTOFFE 8.1.   Folgenahrung, die aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird   je 100 kJ je 100 kcal Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens Natrium (mg) 6 14,3 25 60 Kalium (mg) 19,1 38,2 80 160 Chlorid (mg) 14,3 38,2 60 160 Calcium (mg) 12 33,5 50 140 Phosphor (mg) (1) 6 21,5 25 90 Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15 Eisen (mg) 0,14 0,48 0,6 2 Zink (mg) 0,12 0,24 0,5 1 Kupfer (μg) 14,3 24 60 100 Jod (μg) 3,6 6,9 15 29 Selen (μg) 0,72 2 3 8,6 Mangan (μg) 0,24 24 1 100 Molybdän (μg) — 3,3 — 14 Fluoride (μg) — 24 — 100 (1)    Gesamtphosphorgehalt. Das molare Verhältnis zwischen Calcium und verwertbarem Phosphor muss mindestens 1 und darf höchstens 2 betragen. Die Menge des verwertbaren Phosphors wird für Folgenahrung, die aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird, als 80 % des Gesamtphosphorgehalts berechnet. 8.2.   Folgenahrung, die aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen, hergestellt wird Es gelten alle Anforderungen aus Nummer 8.1 mit Ausnahme der Anforderungen für Eisen, Phosphor und Zink, die wie folgt lauten:   je 100 kJ je 100 kcal Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens Eisen (mg) 0,22 0,6 0,9 2,5 Phosphor (mg) (1) 7,2 24 30 100 Zink (mg) 0,18 0,3 0,75 1,25 (1)    Gesamtphosphorgehalt. Das molare Verhältnis zwischen Calcium und verwertbarem Phosphor muss mindestens 1 und darf höchstens 2 betragen. Die Menge des verwertbaren Phosphors wird für Folgenahrung, die aus Sojaproteinhydrolysaten hergestellt wird, als 70 % des Gesamtphosphorgehalts berechnet. 9.   VITAMINE   je 100 kJ je 100 kcal Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens Vitamin A (μg-RE) (1) 16,7 27,2 70 114 Vitamin D (μg) 0,48 0,72 2 3 Thiamin (μg) 9,6 72 40 300 Riboflavin (μg) 14,3 95,6 60 400 Niacin (mg) (2) 0,1 0,36 0,4 1,5 Pantothensäure (mg) 0,1 0,48 0,4 2 Vitamin B6 (μg) 4,8 41,8 20 175 Biotin (μg) 0,24 1,8 1 7,5 Folat (μg-DFE) (3) 3,6 11,4 15 47,6 Vitamin B12 (μg) 0,02 0,12 0,1 0,5 Vitamin C (mg) 0,96 7,2 4 30 Vitamin K (μg) 0,24 6 1 25 Vitamin E (mg α-Tocopherol) (4) 0,14 1,2 0,6 5 (1)    Vorgebildetes Vitamin A; RE = all-trans-Retinoläquivalent. (2)    Vorgebildetes Niacin. (3)    Diätetisches Folat-Äquivalent: 1 μg DFE = 1 μg Nahrungsfolat = 0,6 μg synthetische Folsäure aus der Nahrung. (4)    Auf Grundlage der Vitamin-E-Aktivität von RRR-α-Tocopherol. 10.   NUKLEOTIDE Folgende Nukleotide können zugesetzt werden:   Höchstmenge (1) (mg/100 kJ) (mg/100 kcal) Cytidin-5′-monophosphat 0,60 2,50 Uridin-5′-monophosphat 0,42 1,75 Adenosin-5′-monophosphat 0,36 1,50 Guanosin-5′-monophosphat 0,12 0,50 Inosin-5′-monophosphat 0,24 1,00 (1)    Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten. ANHANG III UNVERZICHTBARE UND BEDINGT UNVERZICHTBARE AMINOSÄUREN IN MUTTERMILCH Für die Zwecke von Nummer 2 der Anhänge I und II wird Muttermilch als Referenzprotein gemäß den Abschnitten A und B dieses Anhangs verwendet. A.    ►M5  Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt werden, sowie Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Sojaproteinisolaten, pur oder als Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen, hergestellt werden und Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird ◄ ▼M9 Für die Zwecke der Nummern 2.1, 2.2, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5 und 2.3.6 der Anhänge I und II gelten folgende Werte für die unverzichtbaren und bedingt unverzichtbaren Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal: ▼B   je 100 kJ (1) je 100 kcal Cystein 9 38 Histidin 10 40 Isoleucin 22 90 Leucin 40 166 Lysin 27 113 Methionin 5 23 Phenylalanin 20 83 Threonin 18 77 Tryptophan 8 32 Tyrosin 18 76 Valin 21 88 (1)    1 kJ = 0,239 kcal. B.   Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt werden ▼M5 Für die Zwecke von Nummer 2.3.1 der Anhänge I und II gelten folgende Werte für die unverzichtbaren und bedingt unverzichtbaren Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal: ▼B   je 100 kJ (1) je 100 kcal Arginin 16 69 Cystein 6 24 Histidin 11 45 Isoleucin 17 72 Leucin 37 156 Lysin 29 122 Methionin 7 29 Phenylalanin 15 62 Threonin 19 80 Tryptophan 7 30 Tyrosin 14 59 Valin 19 80 (1)    1 kJ = 0,239 kcal. ▼M4 ANHANG IV WIRKSTOFFE GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 3 Chemische Bezeichnung der Ausgangsverbindung des Stoffes (1) Rückstandshöchstgehalt (mg/kg) Cadusafos 0,006 Demeton-S-methyl Demeton-S-methylsulfon Oxydemethon-methyl 0,006 Ethoprophos 0,008 Fipronil 0,004 Propineb 0,006 (1)    Es gilt die aktuellste Rückstandsdefinition gilt gemäß den einschlägigen Anhängen II, III, IV oder V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (die Rückstandsdefinition ist hinter der Ausgangsverbindung des Stoffes in Klammern angegeben). ANHANG V WIRKSTOFFE GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 4 Chemische Bezeichnung der Ausgangsverbindung des Stoffes (1) Aldrin Dieldrin Disulfoton Endrin Fensulfothion Fentin Haloxyfop Heptachlor Hexachlorbenzen Nitrofen Omethoat Terbufos. (1)    Es gilt die aktuellste Rückstandsdefinition gilt gemäß den einschlägigen Anhängen II, III, IV oder V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (die Rückstandsdefinition ist hinter der Ausgangsverbindung des Stoffes in Klammern angegeben). ▼B ANHANG VI BEZEICHNUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 5 TEIL A Bezeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die nicht ausschließlich aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt werden, sind wie folgt zu bezeichnen: —  auf Bulgarisch: „Храни за кърмачета“ und „Преходни храни“, —  auf Spanisch: „Preparado para lactantes“ und „Preparado de continuación“, —  auf Tschechisch: „Počáteční kojenecká výživa“ und „Pokračovací kojenecká výživa“, —  auf Dänisch: „Modermælkserstatning“ und „Tilskudsblanding“, —  auf Deutsch: „Säuglingsanfangsnahrung“ und „Folgenahrung“, —  auf Estnisch: „Imiku piimasegu“ und „Jätkupiimasegu“, —  auf Griechisch: „Παρασκεύασμα για βρέφη“ und „Παρασκεύασμα δεύτερης βρεφικής ηλικίας“, —  auf Englisch: „Infant formula“ und „Follow-on formula“, —  auf Französisch: „Préparation pour nourrissons“ und „Préparation de suite“, —  auf Kroatisch: „Početna hrana za dojenčad“ und „Prijelazna hrana za dojenčad“, —  auf Italienisch: „Formula per lattanti“ und „Formula di proseguimento“, —  auf Lettisch: „Maisījums zīdaiņiem“ und „Papildu ēdināšanas maisījums zīdaiņiem“, —  auf Litauisch: „Pradinio maitinimo kūdikių mišiniai“ und „Tolesnio maitinimo kūdikių mišiniai“, —  auf Ungarisch: „Anyatej-helyettesítő tápszer“ und „Anyatej-kiegészítő tápszer“, —  auf Maltesisch: „Formula tat-trabi“ und „Formula tal-prosegwiment“, —  auf Niederländisch: „Volledige zuigelingenvoeding“ und „Opvolgzuigelingenvoeding“, —  auf Polnisch: „Preparat do początkowego żywienia niemowląt“ und „Preparat do dalszego żywienia niemowląt“, —  auf Portugiesisch: „Fórmula para lactentes“ und „Fórmula de transição“, —  auf Rumänisch: „Formulă de început“ und „Formulă de continuare“, —  auf Slowakisch: „Počiatočná dojčenská výživa“ und „Následná dojčenská výživa“, —  auf Slowenisch: „Začetna formula za dojenčke“ und „Nadaljevalna formula“, —  auf Finnisch: „Äidinmaidonkorvike“ und „Vieroitusvalmiste“, —  auf Schwedisch: „Modersmjölksersättning“ und „Tillskottsnäring“. TEIL B Bezeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die ausschließlich aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt werden, sind wie folgt zu bezeichnen: —  auf Bulgarisch: „Млека за кърмачета“ und „Преходни млека“, —  auf Spanisch: „Leche para lactantes“ und „Leche de continuación“, —  auf Tschechisch: „Počáteční mléčná kojenecká výživa“ und „Pokračovací mléčná kojenecká výživa“, —  auf Dänisch: „Modermælkserstatning udelukkende baseret på mælk“ und „Tilskudsblanding udelukkende baseret på mælk“, —  auf Deutsch: „Säuglingsmilchnahrung“ und „Folgemilch“, —  auf Estnisch: „Piimal põhinev imiku piimasegu“ und „Piimal põhinev jätkupiimasegu“, —  auf Griechisch: „Γάλα για βρέφη“ und „Γάλα δεύτερης βρεφικής ηλικίας“, —  auf Englisch: „Infant milk“ und „Follow-on milk“, —  auf Französisch: „Lait pour nourrissons“ und „Lait de suite“, —  auf Kroatisch: „Početna mliječna hrana za dojenčad“ und „Prijelazna mliječna hrana za dojenčad“, —  auf Italienisch: „Latte per lattanti“ und „Latte di proseguimento“, —  auf Lettisch: „Piena maisījums zīdaiņiem“ und „Papildu ēdināšanas piena maisījums zīdaiņiem“, —  auf Litauisch: „Pradinio maitinimo kūdikių pieno mišiniai“ und „Tolesnio maitinimo kūdikių pieno mišiniai“, —  auf Ungarisch: „Tejalapú anyatej-helyettesítő tápszer“ und „Tejalapú anyatej-kiegészítő tápszer“, —  auf Maltesisch: „Ħalib tat-trabi“ und „Ħalib tal-prosegwiment“, —  auf Niederländisch: „Volledige zuigelingenvöding op basis van melk“ oder „Zuigelingenmelk“ und „Opvolgmelk“, —  auf Polnisch: „Mleko początkowe“ und „Mleko następne“, —  auf Portugiesisch: „Leite para lactentes“ und „Leite de transição“, —  auf Rumänisch: „Lapte de început“ und „Lapte de continuare“, —  auf Slowakisch: „Počiatočná dojčenská mliečna výživa“ und „Následná dojčenská mliečna výživa“, —  auf Slowenisch: „Začetno mleko za dojenčke“ und „Nadaljevalno mleko“, —  auf Finnisch: „Maitopohjainen äidinmaidonkorvike“ und „Maitopohjainen vieroitusvalmiste“, —  auf Schwedisch: „Modersmjölksersättning uteslutande baserad på mjölk“ und „Tillskottsnäring uteslutande baserad på mjölk“. ANHANG VII REFERENZMENGEN IM SINNE DES ARTIKELS 7 ABSATZ 7 Nährstoff Referenzmenge Vitamin A (μg) 400 Vitamin D (μg) 7 Vitamin E (mg TE) 5 Vitamin K (μg) 12 Vitamin C (mg) 45 Thiamin (mg) 0,5 Riboflavin (mg) 0,7 Niacin (mg) 7 Vitamin B6 (mg) 0,7 Folat (μg) 125 Vitamin B12 (μg) 0,8 Pantothensäure (mg) 3 Biotin (μg) 10 Calcium (mg) 550 Phosphor (mg) 550 Kalium (mg) 1 000 Natrium (mg) 400 Chlorid (mg) 500 Eisen (mg) 8 Zink (mg) 5 Iod (μg) 80 Selen (μg) 20 Kupfer (mg) 0,5 Magnesium (mg) 80 Mangan (mg) 1,2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.