Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/654 der Kommission vom 13. Mai 2020 über die von Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2986) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32020D0654. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, mit denen die Verwendung von Produkten eingeschränkt wird, die einer Harmonisierungsmaßnahme der Union genügen, stellen ein Handelshemmnis dar, da Produkte, die in den übrigen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht und verwendet werden, in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der einzelstaatlichen Anforderungen in der Praxis nicht in Verkehr gebracht werden können. Durch die in Artikel 114 Absatz 6 AEUV festgelegten Voraussetzungen soll verhindert werden, dass die in den Absätzen 4 und 5 genannten Kriterien zur Festlegung unangemessener Beschränkungen herangezogen werden, bei denen es sich eigentlich um Maßnahmen wirtschaftlicher Art handelt, mit denen die Einfuhr von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten behindert und somit die nationale Produktion auf indirekte Weise geschützt werden sollen. (61) Da mit den deutschen Vorschriften in einem ansonsten harmonisierten Bereich auch für Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, strengere Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte für Staub als die der Verordnung (EU) 2015/1189 gestellt werden, könnten sie eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen oder das Funktionierens des Binnenmarkts behindern. Nach Ansicht der Kommission ist Artikel 114 Absatz 6 AEUV so zu verstehen, dass nur solche einzelstaatlichen Bestimmungen nicht gebilligt werden dürfen, die zu einer unverhältnismäßigen Behinderung des Binnenmarkts führen. (14) (62) In diesem Zusammenhang hat Deutschland Zahlen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass trotz seiner bestehenden Rechtsvorschriften Festbrennstoffkessel aus anderen Mitgliedstaaten importiert werden. Die vorgelegten Daten sind aus den Daten zur Installation von Festbrennstoffkesseln abgeleitet, die im Rahmen eines Anreizprogramms der Bundesregierung für erneuerbare Energien subventioniert werden. Diese Daten zeigen, dass zwischen 2014 und 2018 der Anteil der mit Biomasse betriebenen Festbrennstoffkessel deutscher Hersteller stets zwischen 26 % und 28 % der subventionierten Kessel betrug, der Anteil anderer Unionshersteller dagegen bei 70 % bis 72 % lag. (63) Da keine Nachweise dafür vorliegen, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen die deutschen Hersteller schützen sollen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. 2.2.2.3.   Keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts (64) Die Auslegung dieser Voraussetzung darf nicht dazu führen, dass die Billigung jeder einzelstaatlichen Maßnahme verhindert wird, von der Auswirkungen auf die Vollendung des Binnenmarkts zu erwarten sind. Jede einzelstaatliche Maßnahme, die eine Abweichung von einer auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarkts ausgerichteten Harmonisierungsmaßnahme darstellt, ist im Grunde genommen eine Maßnahme, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt erwarten lässt. Damit also Sinn und Zweck des Verfahrens gemäß Artikel 114 AEUV erhalten bleiben, ist nach Auffassung der Kommission das Konzept der Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts im Zusammenhang mit Artikel 114 Absatz 6 AEUV als Auswirkung aufzufassen, die im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist. Im Umkehrschluss sollte die Maßnahme somit nicht über das zur Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinausgehen. (65) Da es sich bei der ersten mitgeteilten Bestimmung um eine einzelstaatliche Maßnahme handelt, die von einer Harmonisierungsmaßnahme abweicht, dürfte ihre Beibehaltung Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben. (66) Die Anwendung der Verordnung (EU) 2015/1189 würde den deutschen Markt für neue Festbrennstoffkesselmodelle mit höheren Staubemissionen öffnen, den Wettbewerb auf diesem Markt erhöhen und damit die Durchschnittskosten der Anlagen potenziell senken. Allerdings sind diese Durchschnittskosten auf dem deutschen Markt — ausgehend von den von Deutschland vorgelegten Daten — nach Inkrafttreten der einzelstaatlichen Maßnahme im Jahr 2015 nicht wesentlich gestiegen. (67) Der Analyse Deutschlands zufolge würde die Anwendung der in der Verordnung (EU) 2015/1189 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Staub anstelle der Beibehaltung der Grenzwerte der geltenden Rechtsvorschriften in Deutschland zu einem Anstieg der Staubemissionen um insgesamt 1,3 kt pro Jahr führen. Auch wenn die aus Projektionen zu gewinnende Gewissheit begrenzt ist, lässt sich ableiten, dass eine Erhöhung des Anteils von Festbrennstoffkesseln mit höheren Staubemissionen zu einem Anstieg der Staubemissionen insgesamt und damit der Luftverschmutzung führen würde. (68) Mit den derzeitigen deutschen Rechtsvorschriften wurden für Hersteller in den vergangenen Jahren Anreize gesetzt, in Festbrennstoffkessel mit geringeren Emissionen zu investieren, und so ein Markt für ihre leistungsfähigsten Produkte geschaffen. In dieser Hinsicht könnte eine Senkung der Emissionsanforderungen durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/1189 Investitionen in leistungsfähigere Produkte für die Hersteller weniger interessant machen. (69) Angesichts des gesundheitlichen Nutzens, der sich durch die Verringerung der Staubemissionen ergibt, der begrenzten Auswirkungen auf den Handel, die sich anhand der von Deutschland vorgelegten Daten erkennen lassen, der Tatsache, dass kein Grenzwert festgelegt werden kann, unterhalb dessen PM2,5 kein Risiko darstellen würde, sowie angesichts des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Maßnahme und dem Ziel, sollte die Beibehaltung der einzelstaatlichen Bestimmungen im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Sie behindern somit nicht das Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne des Artikels 114 Absatz 6 AEUV. (70) Angesichts der vorstehenden Analyse ist nach Ansicht der Kommission im Hinblick auf die Mitteilung Deutschlands die Voraussetzung erfüllt, dass das Funktionieren des Binnenmarkts nicht behindert werden darf. III.   SCHLUSSFOLGERUNG (71) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen Deutschlands und anderer relevanter Interessenträger ist die Kommission der Auffassung, dass — die Mitteilungen in Bezug auf die Bestimmung über zulässige Brennstoffe, Wasser-Wärmespeicher und die Überwachung von Feuerungsanlagen nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV nicht zulässig sind; — die Mitteilung in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für Staub gebilligt werden muss — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die einzelstaatlichen Bestimmungen über Emissionsgrenzwerte für Staub, die für unter die Verordnung (EU) 2015/1189 fallende Festbrennstoffkessel gelten und in § 5 Absatz 1 der 1. BImSchV enthalten sind, werden gebilligt. Artikel 2 Die Mitteilungen in Bezug auf zulässige Brennstoffe, Wasser-Wärmespeicher und die Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs von Feuerungsanlagen durch Schornsteinfeger werden als nicht zulässig abgelehnt. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 13. Mai 2020 Für die Kommission Kadri SIMSON Mitglied der Kommission (1)  https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/BJNR003800010.html (2)  Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100). (3)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10). (4)   ABl. C 42 vom 7.2.2020, S. 2. (5)  Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EU) 2015/1189. (6)  Im Gegensatz beispielsweise zur Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 28), in der in Artikel 3 Folgendes vorgesehen ist: „Für andere in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Ökodesign-Parameter sind keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich.“ (7)  Rechtssache C-3/00, Königreich Dänemark/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, EU:C:2003:167, Rn. 64. (8)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1). (9)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1). (10)  IARC Monographs on the evaluation of carcinogenic risks to humans (Monografienreihe zur Evaluierung von Krebsrisiken für den Menschen), Band 109. Outdoor air pollution (Luftverschmutzung), Lyon, Internationales Krebsforschungszentrum. (11)  https://www.eea.europa.eu/publications/air-quality-in-europe-2019 (12)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1), Erwägungsgrund 11. (13)  Rechtssache C-477/14, Pillbox 38 (UK) Ltd/Secretary of State for Health, EU:C:2016:324, Rn. 35. (14)  Siehe z. B. den Beschluss (EU) 2018/702 der Kommission vom 8. Mai 2018 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen (ABl. L 118 vom 14.5.2018, S. 7).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.