Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/654 der Kommission vom 13. Mai 2020 über die von Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2986) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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15.5.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 152/5 BESCHLUSS (EU) 2020/654 DER KOMMISSION vom 13. Mai 2020 über die von Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2986) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   SACHVERHALT UND VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 29. November 2019 teilte Deutschland der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit, dass es bestimmte für Festbrennstoffkessel geltende einzelstaatliche Bestimmungen der deutschen Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (im Folgenden „1. BImSchV“) (1) beibehalten möchte. Deutschland hält die Beibehaltung dieser einzelstaatlichen Bestimmungen auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission (2) für erforderlich, da sie in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und den Umweltschutz gerechtfertigt seien. 1.   UNIONSVORSCHRIFTEN 1.1.   ARTIKEL 114 ABSÄTZE 4 UND 6 AEUV (2) In Artikel 114 Absatz 4 AEUV ist Folgendes festgelegt: „Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.“ (3) Gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV muss die Kommission binnen sechs Monaten nach einer Mitteilung gemäß Artikel 114 Absatz 4 beschließen, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. 1.2.   RICHTLINIE 2009/125/EG ÜBER ANFORDERUNGEN AN DIE UMWELTGERECHTE GESTALTUNG ENERGIEVERBRAUCHSRELEVANTER PRODUKTE (4) Nach der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind Anforderungen festzulegen, die die von Durchführungsmaßnahmen erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkte erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen. Die Richtlinie trägt zur nachhaltigen Entwicklung bei, da sie die Energieeffizienz und das Umweltschutzniveau erhöht. (5) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG dürfen die Mitgliedstaaten „das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines Produkts in ihrem Hoheitsgebiet nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter, die von der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfasst werden, untersagen, beschränken oder behindern, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht und mit der in Artikel 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist“. (6) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG dürfen die Mitgliedstaaten „das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines Produkts in ihrem Hoheitsgebiet, das mit der in Artikel 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist und für das die jeweils geltende Durchführungsmaßnahme vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist, nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter untersagen, beschränken oder behindern“. (7) Im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG bezeichnet „Ökodesign-Anforderung“ eine Anforderung an ein Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte des Produkts Auskunft zu geben. (8) Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG müssen mit Durchführungsmaßnahmen Ökodesign-Anforderungen im Einklang mit Anhang I („Methode zur Festlegung allgemeiner Ökodesign-Anforderungen“) und Anhang II („Methode zur Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen“) festgelegt werden. (9) Allgemeine Ökodesign-Anforderungen dienen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Produkten; sie sind vor allem auf wesentliche Umweltaspekte des Produkts ausgerichtet und umfassen keine Grenzwerte. Spezifische Ökodesign-Anforderungen werden mit dem Ziel festgelegt, ausgewählte Umweltaspekte des Produkts zu verbessern. Es kann sich dabei auch um Vorschriften für einen geringeren Verbrauch bestimmter Ressourcen handeln, wie etwa die Begrenzung der Verwendung dieser Ressourcen in den verschiedenen Stadien des Lebenszyklus des Produkts. 1.3.   VERORDNUNG (EU) 2015/1189 IM HINBLICK AUF DIE FESTLEGUNG VON ANFORDERUNGEN AN DIE UMWELTGERECHTE GESTALTUNG VON FESTBRENNSTOFFKESSELN (10) Die Verordnung (EU) 2015/1189 wurde im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG erlassen. Die Kommission hat im Einklang mit dem in der Richtlinie 2009/125/EG festgelegten Verfahren in einer Vorstudie die technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Aspekte der in privaten Haushalten und zu kommerziellen Zwecken üblicherweise verwendeten Festbrennstoffkessel analysiert. Die Studie wurde mit Interessenträgern und beteiligten Akteuren aus der EU und Drittstaaten durchgeführt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht. (11) Als bedeutsam für die Verordnung (EU) 2015/1189 wurden folgende Umweltaspekte von Festbrennstoffkesseln ermittelt: Energieverbrauch in der Nutzungsphase sowie Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden in der Nutzungsphase. (12) Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1189 enthält daher spezifische Ökodesign-Anforderungen, die seit dem 1. Januar 2020 für Festbrennstoffkessel gelten, sowie insbesondere die Anforderung, dass die Raumheizungs-Jahres-Emissionen von Staub bei automatisch befeuerten Kesseln 40 mg/m3 und bei manuell befeuerten Kesseln 60 mg/m3 nicht übersteigen dürfen. Diese Anforderungen gelten für den bevorzugten Brennstoff sowie für alle sonstigen Brennstoffe, die für den Festbrennstoffkessel geeignet sind. (13) In Anhang III der Verordnung (EU) 2015/1189 sind Mess- und Berechnungsmethoden festgelegt. 2.   MITGETEILTE EINZELSTAATLICHE BESTIMMUNGEN (14) Bei den von Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen handelt es sich um folgende Bestimmungen der 1. BImSchV: a) § 5 Absatz 1, in dem Emissionsgrenzwerte und eine Messmethode für Staub festgelegt sind (im Folgenden „erste Bestimmung“). Diese unterscheiden sich von den gemäß der Verordnung (EU) 2015/1189 seit dem 1. Januar 2020 geltenden Werten und Messmethoden; b) § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3, der eine erschöpfende Liste von Brennstoffen enthält, die in Feuerungsanlagen eingesetzt werden dürfen (im Folgenden „zweite Bestimmung“). Die Verordnung (EU) 2015/1189 enthält keine solche erschöpfende Liste; c) § 5 Absatz 4, gemäß dem Festbrennstoffkessel mit Wasser-Wärmespeichern ausgestattet sein müssen (im Folgenden „dritte Bestimmung“). Diese Anforderung ist in der Verordnung (EU) 2015/1189 nicht enthalten; d) § 14 und § 15 Absatz 1 über die Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen (im Folgenden „vierte Bestimmung“). Die Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/1189 beziehen sich auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens von Festbrennstoffkesseln, nicht jedoch auf die weitere Überwachung. 3.   VERFAHREN (15) Mit Schreiben vom 29. November 2019 hat Deutschland der Kommission den Wunsch mitgeteilt, für Festbrennstoffkessel geltende einzelstaatliche Bestimmungen der 1. BImSchV beizubehalten. (16) Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 hat die Kommission den Eingang der Mitteilung bestätigt und erklärt, dass die Sechsmonatsfrist für die Prüfung gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV am 30. November 2019, also am Tag nach dem Eingang der Mitteilung, begonnen hat. (17) Die Kommission veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (4) zu der Mitteilung, um interessierte Kreise über die einzelstaatlichen Bestimmungen Deutschlands und die angeführten Gründe für das Ersuchen zu informieren. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 informierte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten und die EWR-Staaten über die Mitteilung und räumte ihnen sowie den einschlägigen Stellen die Möglichkeit ein, innerhalb von 30 Tagen Stellung zu nehmen. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Zypern und der Tschechischen Republik ein sowie ein gemeinsames Schreiben der Organisationen Deutsche Umwelthilfe e. V., ClientEarth, Air Pollution & Climate Secretariat, Europäisches Umweltbüro, Green Transition Denmark und ECOS. (18) Zypern erhebt keine Einwände gegen das Ersuchen Deutschlands auf Beibehaltung strengerer einzelstaatlicher Bestimmungen und ist der Auffassung, dass die von Deutschland angeführten Gründe konkret und vollständig dokumentiert sind. Zypern ist zudem der Auffassung, dass die Ablehnung der Mitteilung Deutschlands letztlich zu einer Verschlechterung der Luftqualität führen würde. (19) Die Tschechische Republik begrüßt und unterstützt die Mitteilung Deutschlands, ihre von den Ökodesign-Anforderungen an Festbrennstoffkessel abweichenden einzelstaatlichen Bestimmungen beizubehalten. (20) Nach der in ihrem gemeinsamen Schreiben vertretenen Auffassung der in Erwägungsgrund 17 genannten Organisationen ist das Ersuchen der deutschen Regierung im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt notwendig und verhältnismäßig. (21) Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 ersuchte die Kommission Deutschland um ergänzende Informationen. Diese Informationen gingen bei der Kommission mit Schreiben vom 4. März 2020 ein. II.   BEWERTUNG 1.   ZULÄSSIGKEIT (22) Gemäß Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV kann ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme strengere einzelstaatliche Bestimmungen beibehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, sofern er der Kommission diese einzelstaatlichen Bestimmungen mitteilt und die Kommission diese billigt. (23) Nach Auffassung der Kommission darf Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV nur dann angewandt werden, wenn einzelstaatliche Bestimmungen von spezifischen Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme abweichen. Wenn sich die nach Artikel 114 Absatz 4 mitgeteilten Bestimmungen nicht auf unter eine Harmonisierungsmaßnahme fallende Anforderungen beziehen, muss ihre Mitteilung daher für unzulässig erklärt werden. (24) Auf dieser Grundlage wird nachfolgend für jede der vier deutschen Bestimmungen die Zulässigkeit des Ersuchens erörtert. 1.1.   ERSTE BESTIMMUNG: EMISSIONSGRENZWERT FÜR STAUB (25) In der Verordnung (EU) 2015/1189 sind spezifische Ökodesign-Anforderungen an verschiedene Parameter von Festbrennstoffkesseln, darunter auch die Emissionen von Staub, festgelegt. (26) Bei den der Kommission mitgeteilten deutschen Bestimmungen über die Emissionen von Staub handelt es sich um quantifizierte Anforderungen an das Produkt, mit denen dessen Umweltverträglichkeit messbar verbessert werden soll. Damit sind sie spezifische Ökodesign-Anforderungen im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG. (27) Während gemäß der 1. BImSchV bei Festbrennstoffkesseln die Staubemissionen innerhalb von vier Wochen nach der Installation gemessen werden, muss die Konformitätsbewertung gemäß der Verordnung (EU) 2015/1189 nach dem in Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG festgelegten Verfahren der internen Entwurfskontrolle oder nach dem in Anhang V derselben Richtlinie beschriebenen Managementsystem durchgeführt werden. Auf dieser Grundlage und unter vergleichbaren, jedoch nicht genau gleichen Bedingungen ist in § 5 der 1. BImSchV für einen Sauerstoffgehalt von 10 % ein Emissionsgrenzwert von 27,5 mg/m3 festgelegt, während in der Verordnung (EU) 2015/1189 für automatisch befeuerte und manuell befeuerte Festbrennstoffkessel Grenzwerte von 40 mg/m3 bzw. 60 mg/m3 vorgegeben sind. (28) Die deutschen Bestimmungen über die Emissionen von Staub weichen daher insofern von den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1189 ab, als sie strenger sind. (29) Im Einklang mit Artikel 114 Absatz 4 AEUV hat Deutschland die Mitteilung zusammen mit einer Beschreibung der Gründe übermittelt, die die menschliche Gesundheit und damit ein wichtiges Erfordernis im Sinne des Artikels 36 AEUV sowie den Umweltschutz betreffen. Außerdem wurde die Mitteilung durch eine Bewertung der Auswirkungen auf den Handel ergänzt. (30) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass das Ersuchen Deutschlands um Billigung der Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Bestimmungen über die Emissionen von Staub gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV zulässig ist. 1.2.   ZWEITE BESTIMMUNG: ZULÄSSIGE BRENNSTOFFE (31) § 3 der 1. BImSchV enthält eine erschöpfende Liste von Brennstoffen, die in Feuerungsanlagen eingesetzt werden dürfen. (32) Da sich diese Bestimmung auf den Verbrauch von Energie und anderer Ressourcen in der Nutzungsphase von Festbrennstoffkesseln sowie auf die voraussichtlichen Emissionen in Luft, Wasser oder Boden bezieht, handelt es sich bei den deutschen Bestimmungen über die zulässigen Brennstoffe um Ökodesign-Anforderungen im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG. (33) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG dürfen die Mitgliedstaaten „das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines Produkts in ihrem Hoheitsgebiet, das mit der in Artikel 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist und für das die jeweils geltende Durchführungsmaßnahme vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist, nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter untersagen, beschränken oder behindern“. (34) Die Verordnung (EU) 2015/1189 enthält keine Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf zulässige Brennstoffe für Festbrennstoffkessel. Obwohl die Vorstudie, die als Grundlage für die Annahme der Durchführungsmaßnahme dienen sollte, ergab, dass „Anforderungen an andere in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Ökodesign-Parameter für Produkte bei Festbrennstoffkesseln nicht erforderlich sind“ (5)‚ ist in der Verordnung (EU) 2015/1189 nicht festgelegt, dass keine Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf zulässige Brennstoffe erforderlich sind (6). (35) Die zulässigen Brennstoffe unterliegen somit keinen harmonisierten Ökodesign-Anforderungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/1189. (36) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass das Ersuchen Deutschlands um Billigung der Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Bestimmungen über die zulässigen Brennstoffe gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV nicht zulässig ist. 1.3.   DRITTE BESTIMMUNG: WASSER-WÄRMESPEICHER (37) Die Verpflichtungen in Bezug auf die Installation von Wasser-Wärmespeichern neben Festbrennstoffkesseln gemäß § 5 Absatz 4 der 1. BImSchV beziehen sich nicht auf die Produktgestaltung, die Bereitstellung von Informationen oder Anforderungen an den Hersteller. Damit sind sie keine Ökodesign-Anforderungen im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG. (38) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das Ersuchen Deutschlands um Billigung der Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Bestimmungen über Wasser-Wärmespeicher unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2009/125/EG gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV nicht zulässig ist. 1.4.   VIERTE BESTIMMUNG: ÜBERWACHUNG (39) Bei der Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs der Feuerungsanlagen durch Schornsteinfeger gemäß §§ 14 und 15 der 1. BImSchV handelt es sich nicht um einen Ökodesign-Parameter, eine Anforderung an die Bereitstellung von Informationen oder eine Anforderung an den Hersteller. Damit ist sie keine Ökodesign-Anforderung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG. (40) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das Ersuchen Deutschlands um Billigung der Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Bestimmungen über die Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs der Feuerungsanlagen durch Schornsteinfeger unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2009/125/EG gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV nicht zulässig ist. 2.   SACHLICHE BEURTEILUNG (41) Gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV muss ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme für erforderlich hält, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mitteilen. (42) In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof der Europäischen Union Folgendes entschieden: „Ein Mitgliedstaat kann einen Antrag auf Beibehaltung seiner bestehenden einzelstaatlichen Bestimmungen auf eine Bewertung der Gesundheitsgefahr stützen, die sich von der Bewertung des Gemeinschaftsgesetzgebers beim Erlass der Harmonisierungsmaßnahme unterscheidet, von der diese einzelstaatlichen Bestimmungen abweichen. Dabei hat der beantragende Mitgliedstaat nachzuweisen, dass die genannten einzelstaatlichen Bestimmungen ein höheres Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit als die gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme gewährleisten und dass sie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgehen.“ (7) (43) Darüber hinaus muss die Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 6 Unterabsatz 1 AEUV „binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen billigen oder ablehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern“. (44) Somit muss die Kommission bewerten, ob die einzelstaatlichen Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind und nicht über das Maß hinausgehen, das für die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels erforderlich ist. (45) Angesichts des in Artikel 114 Absatz 6 AEUV festgelegten zeitlichen Rahmens muss sich die Kommission bei der Prüfung, ob die gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen gerechtfertigt sind, allerdings auf die Gründe stützen, die vom mitteilenden Mitgliedstaat angeführt wurden. Die Beweislast liegt bei dem ersuchenden Mitgliedstaat, der seine einzelstaatlichen Maßnahmen beibehalten möchte. 2.1.   STANDPUNKT DEUTSCHLANDS (46) Deutschland ist der Ansicht, dass die bestehenden einzelstaatlichen Bestimmungen strenger sind als die Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/1189 und dass ihre Beibehaltung sowohl durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV, insbesondere den Schutz der menschlichen Gesundheit, als auch aus Umweltschutzgründen gerechtfertigt ist. (47) Nach Ansicht Deutschlands würde eine Verringerung der Anforderungen der 1. BImSchV die Luftqualität in Deutschland gefährden und damit dem Ziel der Verordnung (EU) 2015/1189, das in der Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Festbrennstoffkesseln besteht, widersprechen. (48) Deutschland erklärt, dass die Verschlechterung der Luftqualität im Widerspruch zu der Verpflichtung aus Artikel 12 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) stünde, die Staubwerte unterhalb der Grenzwerte zu halten und die beste Luftqualität aufrechtzuerhalten, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist. Deutschland erklärt ferner, dass die Verschlechterung der Luftqualität im Widerspruch zu der Verpflichtung aus Artikel 13 der genannten Richtlinie stünde, Grenzwerte für den Schutz der menschlichen Gesundheit nicht zu überschreiten. (49) Zudem betont Deutschland, dass die Anwendung der in der Verordnung (EU) 2015/1189 festgelegten Grenzwerte für Staubemissionen die Möglichkeit Deutschlands gefährden würde, seine Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zu erfüllen. (50) Nach Ansicht Deutschlands könnte der bestehende Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne des Artikels 36 AEUV sowie der Umwelt (Artikel 114 Absatz 4 AEUV) bei Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/1189 in Deutschland nicht aufrechterhalten werden. 2.2.   BEWERTUNG DER STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS 2.2.1.    Rechtfertigung durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV oder den Umweltschutz (51) In Bezug auf die mit Staubemissionen verbundenen Gesundheits- und Umweltrisiken weichen die Bewertungen Deutschlands und der Kommission nicht voneinander ab. (52) Eine Arbeitsgruppe des Internationalen Krebsforschungszentrums der Weltgesundheitsorganisation (WHO) stufte Luftverschmutzung und Staub aufgrund von Luftverschmutzung auf der Grundlage ausreichender Nachweise für die Karzinogenität bei Menschen und Versuchstieren sowie anhand stichhaltiger mechanistischer Nachweise einhellig als krebserregend für den Menschen ein. (10) (53) In ihrem Bericht über die Luftqualität in Europa aus dem Jahr 2019 (11) stellt die Europäische Umweltagentur (EUA) fest, dass 374 000 vorzeitige Todesfälle in der EU-28 im Jahr 2016 auf Feinstaub (PM2,5) zurückzuführen sein könnten. Nach Schätzung der EUA waren im gleichen Jahr allein in Deutschland 59 600 vorzeitige Todesfälle auf PM2,5 zurückzuführen. (54) Ferner erkennt der europäische Gesetzgeber an, dass „bisher keine feststellbare Schwelle ermittelt [wurde], unterhalb deren PM2,5 kein Risiko darstellt. Daher sollten für diesen Schadstoff andere Regeln gelten als für andere Luftschadstoffe. Dieser Ansatz sollte auf eine generelle Senkung der Konzentrationen im städtischen Hintergrund abzielen, um für große Teile der Bevölkerung eine bessere Luftqualität zu gewährleisten.“ (12) (55) Die sich durch Staubemissionen für die Gesundheit und das Leben von Menschen ergebenden Risiken sind daher erheblich. (56) Die deutsche Maßnahme steht in direktem Zusammenhang mit dem Ziel der Verringerung von Staubemissionen, da sie Grenzwerte für die Staubemissionen von Festbrennstoffkesseln enthält. (57) Auf dieser Grundlage muss die Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV beschließen, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. 2.2.2.    Keine willkürliche Diskriminierung, keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts 2.2.2.1.   Keine willkürliche Diskriminierung (58) Gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV muss die Kommission prüfen, ob die geplanten Maßnahmen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. Um eine Diskriminierung zu vermeiden, dürfen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (13) vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden. (59) Die deutschen einzelstaatlichen Bestimmungen gelten sowohl für Produkte aus Deutschland als auch für solche, die in anderen Mitgliedstaaten hergestellt wurden. Sofern keine gegenteiligen Nachweise vorliegen, muss die Kommission davon ausgehen, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. 2.2.2.2.   Keine verschleierte Beschränkung des Handels (60) Einzelstaatliche Maßnahmen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.