Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-09-13

Quellenkennung: 32017R0654. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ors 1 Hz 1 Mittelwert pro Schritt 7.6 Drehzahl und Drehmoment während einer kontinuierlichen Abbildung des Motors 5 Hz 1-Hz-Mittel 7.8.3 Bezugswerte und Messwerte für Drehzahl- und Drehmoment bei dynamischem Lastzyklus (NRTC und LSI-NRTC) 5 Hz 1-Hz-Mittel 7.8.2 Bezugswerte und Messwerte für Drehzahl- und Drehmoment bei Einzelphasen-NRTC und RMC 1 Hz 1 Hz 7.3 Kontinuierliche Konzentrationen von Analysatoren für Rohabgas Entfällt 1 Hz 7.3 Kontinuierliche Konzentrationen von Analysatoren für verdünntes Abgas Entfällt 1 Hz 7.3 Stichprobenkonzentrationen von Analysatoren für Rohabgas oder verdünntes Abgas Entfällt 1 Mittelwert pro Prüfintervall 7.6 8.2.1 Durchsatz des verdünnten Abgases in einem CVS mit einem Wärmetauscher vor dem Durchsatzmessgerät Entfällt 1 Hz 7.6 8.2.1 Durchsatz des verdünnten Abgases in einem CVS ohne Wärmetauscher vor dem Durchsatzmessgerät 5 Hz 1-Hz-Mittel 7.6 8.2.1 Ansaugluft- oder Abgasdurchsatz (für dynamische Rohabgas-Messungen) Entfällt 1-Hz-Mittel 7.6 8.2.1 Verdünnungsluft, wenn diese aktiv gesteuert wird 5 Hz 1-Hz-Mittel 7.6 8.2.1 Probendurchsatz in einem CVS mit Wärmetauscher 1 Hz 1 Hz 7.6 8.2.1 Probendurchsatz in einem CVS ohne Wärmetauscher 5 Hz 1-Hz-Mittel 9.4.3.   Leistungsspezifikationen für Messgeräte 9.4.3.1.   Übersicht Das Prüfsystem als Ganzes muss allen anwendbaren, in Nummer 8.1 genannten Kalibrierungen, Überprüfungen und Validierungskriterien für die Prüfung einschließlich den Anforderungen hinsichtlich der Linearitätsprüfung gemäß den Nummern 8.1.4 und 8.2 entsprechen. Die Geräte müssen für alle bei der Prüfung verwendeten Bereiche den Spezifikationen laut Tabelle 6.7 entsprechen. Zudem sind Nachweise des Geräteherstellers, aus denen hervorgeht, dass die Spezifikationen gemäß Tabelle 6.7 eingehalten werden, aufzubewahren. 9.4.3.2.   Anforderungen an Komponenten Tabelle 6.8 enthält die Spezifikationen für Drehmoment-, Drehzahl- und Druckaufnehmer, Sensoren für Temperatur und Taupunkt sowie andere Geräte. Das Gesamtsystem zur Messung der jeweiligen physikalischen und/oder chemischen Größen muss der Linearitätsprüfung gemäß Nummer 8.1.4 standhalten. Zur Messung gasförmiger Emissionen können Analysatoren mit Kompensierungsalgorithmen verwendet werden, bei denen es sich um Funktionen anderer gemessener gasförmiger Bestandteile und der Kraftstoffeigenschaften für die jeweilige Motorprüfung handelt. Ein Kompensierungsalgorithmus darf nur Unterschiede ausgleichen, ohne sich auf einen Anstieg auszuwirken (bei dem es sich nicht um eine systematische Messabweichung handelt). Tabelle 6.8 Empfohlene Leistungsspezifikationen für Messgeräte Messgeräte Symbol für die Messgröße vollständiges System Anstiegzeit Aufzeichnung Aktualisierungsfrequenz Genauigkeit () Wiederholbarkeit () Aufnehmer für die Motordrehzahl n 1 s 1-Hz-Mittel 2,0 % des Mittelwerts oder 0,5 % max 1,0 % des Mittelwerts oder 0,25 % max Aufnehmer für das Motordrehmoment T 1 s 1-Hz-Mittel 2,0 % des Mittelwerts oder 1,0 % max 1,0 % des Mittelwerts oder 0,5 % max Kraftstoffdurchsatzmesser (Kraftstoffzähler)   5 s Entfällt 1 Hz Entfällt 2,0 % des Mittelwerts oder 1,5 % max 1,0 % des Mittelwerts oder 0,75 % max Messgerät für den Gesamtdurchsatz des verdünnten Abgases (CVS) (mit Wärmetauscher vor dem Messgerät)   1 s (5 s) 1-Hz-Mittel (1 Hz) 2,0 % des Mittelwerts oder 1,5 % max 1,0 % des Mittelwerts oder 0,75 % max Durchsatzmessgeräte für Verdünnungsluft, Ansaugluft, Abgas und Probe   1 s 1-Hz-Mittel von 5-Hz-Proben 2,5 % des Mittelwerts oder 1,5 % max 1,25 % des Mittelwerts oder 0,75 % max Analysator für die kontinuierliche Messung von Rohabgas x 5 s 2 Hz 2,0 % des Mittelwerts oder 2,0 % des Messwerts 1,0 % des Mittelwerts oder 1,0 % des Messwerts Analysator für die kontinuierliche Messung von verdünntem Abgas x 5 s 1 Hz 2,0 % des Mittelwerts oder 2,0 % des Messwerts 1,0 % des Mittelwerts oder 1,0 % des Messwerts Gasanalysator für die kontinuierliche Messung x 5 s 1 Hz 2,0 % des Mittelwerts oder 2,0 % des Messwerts 1,0 % des Mittelwerts oder 1,0 % des Messwerts Gasanalysator für die Messung von Stichproben x Entfällt Entfällt 2,0 % des Mittelwerts oder 2,0 % des Messwerts 1,0 % des Mittelwerts oder 1,0 % des Messwerts Gravimetrische PM-Waage m PM Entfällt Entfällt Siehe Nummer 9.4.11 0,5 μg PM-Trägheitswaage m PM 5 s 1 Hz 2,0 % des Mittelwerts oder 2,0 % des Messwerts 1,0 % des Mittelwerts oder 1,0 % des Messwerts (1)    Genauigkeit und Wiederholbarkeit werden anhand der in Nummer 9.4.3 genannten erfassten Daten bestimmt und basieren auf absoluten Werten. „Mittelwert“ bezieht sich auf den am Emissionsgrenzwert erwarteten Gesamtmittelwert; „max.“ bezieht sich auf den während des Lastzyklus am Emissionsgrenzwert erwarteten Spitzenwert (nicht auf den Maximalwert des Messbereichs des Messgeräts); „Messwert“ bezieht sich auf den während des Lastzyklus tatsächlich gemessenen Mittelwert. 9.4.4.   Messung von Motorparametern und Umgebungsbedingungen 9.4.4.1.   Drehzahl- und Drehmomentsensoren 9.4.4.1.1.   Anwendung Messgeräte zur Messung der während des Motorbetriebs zugeführten und erbrachten Leistung müssen den in dieser Nummer festgelegten Spezifikationen entsprechen. Die Verwendung von Sensoren, Aufnehmern und Messgeräten, die die Spezifikationen gemäß Tabelle 6.8 erfüllen, wird empfohlen. Gesamtsysteme zur Messung der zugeführten und erbrachten Leistung müssen der Linearitätsprüfung nach Nummer 8.1.4 standhalten. 9.4.4.1.2.   Kurbelwellenarbeit Arbeit und Leistung sind aus den Messwerten der Drehzahl- und Drehmomentaufnehmer gemäß Nummer 9.4.4.1 zu berechnen. Gesamtsysteme zur Messung von Drehzahl und Drehmoment müssen laut den Nummern 8.1.7 und 8.1.4 kalibriert und überprüft werden. Ein durch die Trägheit von mit dem Schwungrad verbundenen beschleunigenden und verlangsamenden Komponenten wie Antriebswelle und Bremsscheibe des Prüfstands verursachtes Drehmoment ist bei Bedarf nach bestem fachlichen Ermessen zu kompensieren. 9.4.4.2.   Druckwandler, Temperatursensoren und Taupunktsensoren Gesamtsysteme zur Messung von Druck, Temperatur und Taupunkt sind gemäß Nummer 8.1.7 zu kalibrieren. Druckwandler müssen sich in einer temperaturgeregelten Umgebung befinden oder Temperaturänderungen innerhalb ihres erwarteten Betriebsbereichs kompensieren. Die Materialien, aus denen der Wandler besteht, müssen für das zu messende Fluid geeignet sein. 9.4.5.   Durchsatzbezogene Messungen Bei allen Arten von Durchsatzmessgeräten (für Kraftstoff, Ansaugluft, Rohabgas, verdünntes Abgas, Proben) muss der Durchsatz nach Bedarf konditioniert werden, um Wellen, Wirbel, zirkulierende Ströme oder Pulsationen zu vermeiden, die die Genauigkeit oder Wiederholbarkeit des Messgeräts beeinträchtigen könnten. Bei manchen Messgeräten kann dies erreicht werden, indem ein ausreichend langes, gerades Rohr eingesetzt wird (wobei die Länge mindestens zehnmal dem Rohrdurchmesser entsprechen muss) oder indem eigens konzipierte Rohrkrümmungen, Begradigungsrippen, Blenden (oder pneumatische Pulsationsdämpfer für das Messgerät für den Kraftstoffdurchsatz) verwendet werden, um vor dem Messgerät ein gleichförmiges und berechenbares Geschwindigkeitsprofil zu erzielen. 9.4.5.1.   Kraftstoffdurchsatzmesser Ein Gesamtsystem zur Messung des Kraftstoffdurchsatzes ist gemäß Nummer 8.1.8.1 zu kalibrieren. Bei jeder Messung des Kraftstoffdurchsatzes ist eine etwaige Kraftstoffmenge zu berücksichtigen, die den Motor umgeht oder vom Motor zum Kraftstofftank zurückgeleitet wird. 9.4.5.2.   Ansaugluftdurchsatzmesser Ein Gesamtsystem zur Messung des Ansaugluftdurchsatzes ist gemäß Nummer 8.1.8.2 zu kalibrieren. 9.4.5.3.   Rohabgasdurchsatzmesser 9.4.5.3.1.   Anforderungen an Komponenten Das Gesamtsystem zur Messung des Rohabgasdurchsatzes muss die Linearitätsanforderungen gemäß Nummer 8.1.4 erfüllen. Ein Rohabgas-Messgerät muss so konzipiert sein, dass es in der Lage ist, Veränderungen des thermodynamischen Zustands, des Fluids und der Zusammensetzung des Rohabgases angemessen zu kompensieren. 9.4.5.3.2.   Ansprechzeit des Durchsatzmessers ►M2  Zur Steuerung eines Teilstrom-Verdünnungssystems bei der Entnahme einer verhältnisgleichen Rohabgasprobe ist eine raschere Ansprechzeit des Durchsatzmessgeräts als in Tabelle 6.8 angegeben erforderlich. ◄ Die Ansprechzeit eines Durchsatzmessgeräts für onlinegesteuerte Teilstrom-Verdünnungssysteme muss den Spezifikationen gemäß Nummer 8.2.1.2 entsprechen. 9.4.5.3.3.   Abgaskühlung Diese Nummer gilt nicht für die Kühlung des Abgases aufgrund der Gestaltung des Motors, einschließlich, aber nicht beschränkt auf wassergekühlte Abgaskrümmer oder Turbolader. Die Kühlung des Abgases vor dem Durchsatzmessgerät ist mit folgenden Einschränkungen zulässig: a)  PM-Proben dürfen nicht nach der Kühlung entnommen werden. b)  Sinken Abgastemperaturen durch die Kühlung von über 475 K (202 °C) auf unter 453 K (180 °C), dürfen HC-Proben nicht nach der Kühlung entnommen werden. c)  Verursacht die Kühlung eine Wasserkondensierung, dürfen NOx-Proben nicht nach der Kühlung entnommen werden, es sei denn, der Kühler hält der Leistungsüberprüfung gemäß Absatz 8.1.11.4 stand. d)  Verursacht die Kühlung eine Wasserkondensierung vor dem Eintritt in das Durchsatzmessgerät, sind der Taupunkt Tdew und der Druck ptotal am Eintritt des Durchsatzmessgeräts zu messen. Diese Werte sind für die Emissionsberechnungen Anhang VII heranzuziehen. 9.4.5.4.   Durchsatzmessgeräte für Verdünnungsluft und verdünntes Abgas 9.4.5.4.1.   Anwendung Der momentane Durchsatz des verdünnten Abgases oder der Gesamtdurchsatz des verdünnten Abgases innerhalb eines Prüfintervalls ist mithilfe eines Durchsatzmessgeräts für verdünntes Abgas zu ermitteln. Der Rohabgas-Durchsatz oder der Rohabgas-Gesamtdurchsatz innerhalb eines Prüfintervalls kann aus der Differenz zwischen den Messwerten eines Messgeräts für verdünntes Abgas und eines Messgeräts für die Verdünnungsluft berechnet werden. 9.4.5.4.2.   Anforderungen an Komponenten Das Gesamtsystem zur Messung des Durchsatzes des verdünnten Abgases muss laut den Nummern 8.1.8.4 und 8.1.8.5 kalibriert und überprüft werden. Die folgenden Messgeräte können verwendet werden: a)  Für das Constant Volume Sampling (CVS) des Gesamtdurchsatzes des verdünnten Abgases können ein Venturirohr mit kritischer Strömung (CFV), mehrere parallel angebrachte Venturirohre mit kritischer Strömung, eine Verdrängerpumpe (PDP), ein subsonisches Venturirohr (SSV) oder ein Ultraschalldurchsatzmessgerät eingesetzt werden. In Kombination mit einem vorgelagerten Wärmetauscher dienen ein CFV oder eine PDP auch als passive Durchsatzregler, indem sie die Temperatur des verdünnten Abgases in einem CVS-System konstant halten. b)  Für das Teilstrom-Verdünnungssystem (PFD) kann ein beliebiges Durchsatzmessgerät in Verbindung mit einem beliebigen aktiven Durchsatzregelsystem zur verhältnisgleichen Beprobung der Abgasbestandteile verwendet werden. Der Gesamtdurchsatz des verdünnten Abgases oder ein oder mehrere Probendurchsätze oder eine Kombination aus diesen Durchsatzreglern können zur verhältnisgleichen Beprobung gesteuert werden. Bei anderen Verdünnungssystemen können ein Laminardurchfluss-Element, ein Ultraschalldurchsatzmessgerät, ein subsonisches Venturirohr, ein Venturirohr mit kritischer Strömung oder mehrere parallel angeordnete Venturirohre mit kritischer Strömung, ein Verdrängungsmessgerät, ein thermischer Massendurchflussmesser, ein Mittelungs-Pitotrohr oder ein Hitzedrahtanemometer verwendet werden. 9.4.5.4.3.   Abgaskühlung Verdünntes Abgas vor einem Durchsatzmessgerät für verdünntes Abgas darf gekühlt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt werden: a)  PM-Proben dürfen nicht nach der Kühlung entnommen werden. b)  Sinken Abgastemperaturen durch die Kühlung von über 475 K (202 °C) auf unter 453 K (180 °C), dürfen HC-Proben nicht nach der Kühlung entnommen werden. c)  Verursacht die Kühlung eine Wasserkondensierung, dürfen NOx-Proben nicht nach der Kühlung entnommen werden, es sei denn, der Kühler hält der Leistungsüberprüfung gemäß Absatz 8.1.11.4 stand. d)  Verursacht die Kühlung eine Wasserkondensierung vor dem Eintritt in ein Durchsatzmessgerät, sind der Taupunkt Tdew und der Druck ptotal am Eintritt des Durchsatzmessgeräts zu messen. Diese Werte sind für die Emissionsberechnungen Anhang VII heranzuziehen. 9.4.5.5.   Durchsatzmessgerät für die Stichprobenahme Ein Probendurchsatzmessgerät dient zur Ermittlung des Probendurchsatzes oder des Gesamtdurchsatzes eines Systems für die Entnahme von Stichproben innerhalb eines Prüfintervalls. Die Differenz zwischen den Messwerten zweier Durchsatzmessgeräte kann zur Berechnung des Probendurchsatzes in einen Verdünnungstunnel herangezogen werden, z. B. für die PM-Messung mit einem Teilstrom-Verdünnungssystem oder einem Sekundärverdünnungssystem. Nummer 8.1.8.6.1 enthält Spezifikationen für die Messung des Differenzdurchsatzes bei der Entnahme einer verhältnisgleichen Rohabgasprobe, Nummer 8.1.8.6.2 beschäftigt sich mit der Kalibrierung für die Messung des Differenzdurchsatzes. Die Kalibrierung des Gesamtsystems zur Messung des Probendurchsatzes muss den Anforderungen nach Nummer 8.1.8 entsprechen. 9.4.5.6.   Gasteiler Zur Vermischung von Kalibriergasen kann ein Gasteiler eingesetzt werden. Der verwendete Gasteiler muss Gase entsprechend den Spezifikationen gemäß Nummer 9.5.1 vermischen und dabei die während der Prüfung erwarteten Konzentrationen erzielen. Eingesetzt werden können Gasteiler mit kritischer Strömung, Kapillarrohr-Gasteiler oder thermische Massendurchsatzmesser. Nach Bedarf sind Viskositätskorrekturen vorzunehmen (wenn dies nicht durch die interne Software des Gasteilers erfolgt), um eine ordnungsgemäße Gasteilung zu gewährleisten. Das Gasteilersystem muss der Linearitätsprüfung gemäß Nummer 8.1.4.5 standhalten. Wahlweise kann die Mischvorrichtung mit einem Instrument überprüft werden, das von seinem Prinzip her linear ist, z. B. unter Verwendung von NO-Gas mit einem CLD. Der Justierwert des Geräts ist mit direkt an das Gerät angeschlossenem Justiergas einzustellen. Der Gasteiler ist bei den verwendeten Einstellungen zu überprüfen, und der Nennwert ist mit der gemessenen Konzentration zu vergleichen. 9.4.6.   CO- und CO2-Messungen Zur Messung der CO- und CO2-Konzentration in Rohabgas oder verdünntem Abgas bei der Stichprobenahme oder kontinuierlichen Probenahme wird ein nichtdispersiver Infrarotabsorptionsanalysator (NDIR) verwendet. ▼M2 Das NDIR-basierte System muss den Kalibrierungsanforderungen und der Überprüfung gemäß Nummer 8.1.9.1 oder gegebenenfalls Nummer 8.1.9.2 standhalten. ▼B 9.4.7.   Messung von Kohlenwasserstoffen 9.4.7.1.   Flammenionisationsdetektor 9.4.7.1.1.   Anwendung Zur Messung der Kohlenwasserstoffkonzentrationen in Rohabgas oder verdünntem Abgas bei der Stichprobenahme oder kontinuierlichen Probenahme wird ein beheizter Flammenionisationsdetektor (HFID) verwendet. Die Bestimmung der Kohlenwasserstoffkonzentrationen muss auf der Basis der Kohlenstoffzahl Eins (C1) erfolgen. Die Temperatur aller Oberflächen beheizter FID-Analysatoren, die mit Emissionen in Kontakt gelangen, muss bei 464 ± 11 K (191 ± 11 °C) gehalten werden. Bei mit Erdgas (NG) und Flüssiggas (LPG) betriebenen sowie bei Motoren mit Fremdzündung kann der Kohlenwasserstoffanalysator ein unbeheizter Flammenionisierungsdektor (FID) sein. 9.4.7.1.2.   Anforderungen an Komponenten Das FID-basierte System zur THC-Messung muss allen Überprüfungen für Kohlenwasserstoffmessungen gemäß Nummer 8.1.10 standhalten. 9.4.7.1.3.   FID-Brennstoff und -Brennerluft FID-Brennstoff und -Brennerluft müssen den Spezifikationen gemäß Nummer 9.5.1 entsprechen. Der FID-Brennstoff und die Brennerluft dürfen sich vor der Einleitung in den FID-Analysator nicht vermischen, damit sichergestellt ist, dass der FID-Analysator mit einer Diffusionsflamme und nicht mit einer Vormischflamme arbeitet. 9.4.7.1.4.   Reserviert 9.4.7.1.5.   Reserviert 9.4.7.2.   Reserviert 9.4.8.   NOx-Messungen Für NOx-Messungen sind zwei Messgeräte spezifiziert, von denen jedes eingesetzt werden kann, sofern es die in den Nummern 9.4.8.1 bzw. 9.4.8.2 genannten Kriterien erfüllt. Der Chemilumineszenzdetektor dient als Referenzverfahren zum Vergleich mit gemäß Nummer 5.1.1 vorgeschlagenen alternativen Messverfahren. 9.4.8.1.   Chemilumineszenzdetektor 9.4.8.1.1.   Anwendung Ein mit einem NO2-NO-Konverter gekoppelter Chemilumineszenzdetektor (CLD) dient zur Messung der NOx-Konzentration in Rohabgas oder verdünntem Abgas bei der Stichprobenahme oder kontinuierlichen Probenahme. 9.4.8.1.2.   Anforderungen an Komponenten Das auf einem CLD basierende System muss der Querempfindlichkeitsprüfung gemäß Nummer 8.1.11.1 standhalten. Verwendet werden kann ein beheizter oder unbeheizter CLD, der bei normalem Luftdruck oder Unterdruck betrieben werden kann. 9.4.8.1.3.   NO2-NO-Konverter Ein interner oder externer NO2-NO-Konverter, der der Überprüfung gemäß Nummer 8.1.11.5 standhält, wird vor dem CLD angebracht, wobei für den Konverter zur Durchführung dieser Überprüfung eine Umgehungsmöglichkeit vorzusehen ist. 9.4.8.1.4.   Feuchtigkeitseinflüsse Alle CLD-Temperaturen müssen hinreichend hoch gehalten werden, um eine Wasserkondensierung zu vermeiden. Zum Abscheiden von Feuchtigkeit aus einer Probe vor einem CLD kann eine der nachstehenden Konfigurationen eingesetzt werden: a)  Ein CLD wird nach einem Trockner oder Kühlapparat angeschlossen, der sich hinter einem NO2-NO-Konverter befindet, welcher der Überprüfung gemäß Nummer 8.1.11.5 standhält. b)  Ein CLD wird nach einem Trockner oder thermischen Kühlapparat angeschlossen, welcher der Überprüfung gemäß Nummer 8.1.11.4 standhält. 9.4.8.1.5.   Ansprechzeit Zur Verbesserung der CLD-Ansprechzeit kann ein beheizter CLD verwendet werden. 9.4.8.2.   Nichtdispersiver Ultraviolettanalysator 9.4.8.2.1.   Anwendung Zur Messung der NOx-Konzentrationen in Rohabgas oder verdünntem Abgas bei der Stichprobenahme oder kontinuierlichen Probenahme wird ein nichtdispersiver Ultraviolettanalysator (NDUV) verwendet. 9.4.8.2.2.   Anforderungen an Komponenten Das System auf der Grundlage eines NDUV muss den Prüfungen gemäß Nummer 8.1.11.3 standhalten. 9.4.8.2.3.   NO2-NO-Konverter Ist der NDUV-Analysator nur zur Messung von NO in der Lage, muss vor dem NDUV-Analysator ein interner oder externer NO2-NO-Konverter, welcher der Überprüfung gemäß Absatz 8.1.11.5 standhält, positioniert werden. Zur Durchführung dieser Überprüfung ist für den Konverter eine Umgehungsmöglichkeit vorzusehen. 9.4.8.2.4.   Feuchtigkeitseinflüsse Die Temperatur des NDUV muss hinreichend hoch gehalten werden, um eine Wasserkondensierung zu vermeiden, es sei denn, dass eine der nachstehenden Konfigurationen verwendet wird: a)  Ein NDUV wird nach einem Trockner oder Kühlapparat angeschlossen, der sich hinter einem NO2-NO-Konverter befindet, welcher der Überprüfung gemäß Absatz 8.1.11.5 standhält. b)  Ein NDUV wird nach einem Trockner oder thermischen Kühlapparat angeschlossen, welcher der Überprüfung gemäß Nummer 8.1.11.4 standhält. 9.4.9.   O2-Messungen Zur Messung der O2-Konzentration in Rohabgas oder verdünntem Abgas bei der Stichprobenahme oder kontinuierlichen Probenahme wird ein Analysator zur paramagnetischen Erfassung (paramagnetic detection, PMD) oder magnetopneumatischen Erfassung (magneto pneumatic detection, MPD) verwendet. 9.4.10.   Messung des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses Zur Messung des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses in Rohabgas bei der kontinuierlichen Probenahme kann ein Zirkonanalysator (ZrO2) verwendet werden. Zur Berechnung des Abgasdurchsatzes gemäß Anhang VII können O2-Messungen mit Ansaugluft oder Messungen des Kraftstoffdurchsatzes herangezogen werden. 9.4.11.   PM-Messungen mit gravimetrischer Waage Zum Wägen der in Probenahmefiltern abgeschiedenen Netto-PM wird eine Waage verwendet. Die Mindestauflösung der Waage muss der in Tabelle 6.8 empfohlenen Wiederholbarkeit von 0,5 Mikrogramm entsprechen oder niedriger sein. Nutzt die Waage zur Routinejustierung und Linearitätsprüfung interne Kalibriergewichte, müssen diese Kalibriergewichte den Spezifikationen gemäß Nummer 9.5.2 entsprechen. Die Waage ist am Aufstellungsort im Hinblick auf die optimale Einschwingzeit und Stabilität zu konfigurieren. 9.4.12.   Ammoniak (NH3)-Messungen ▼M2 Gemäß Anlage 4 kann ein FTIR (Fourier-Transform Infrarot)-, ein NDUV- oder ein Laser-Infrarot-Analysator verwendet werden. ▼B 9.5.   Analysegase und Massenormale 9.5.1.   Analysegase Analysegase müssen den in diesem Abschnitt festgelegten Spezifikationen für Genauigkeit und Reinheit entsprechen. 9.5.1.1.   Spezifikationen für Gase Die nachstehenden Gasspezifikationen sind zu berücksichtigen: a)  Zur Mischung mit Kalibriergasen und zur Anpassung der Messinstrumente, sodass ein Null-Kalibrierungsnormal eine Nullantwort auslöst, sind gereinigte Gase zu verwenden. Die Verunreinigung der verwendeten Gase darf den höchsten der nachstehenden Werte im Gaszylinder oder am Austritt eines Nullgasgenerators nicht überschreiten: ▼M2 i)  Verunreinigung von 2 %, gemessen bezogen auf die mittlere beim Emissionsgrenzwert erwartete Konzentration. Wird beispielsweise eine CO-Konzentration von 100,0 μmol/mol erwartet, wäre die Verwendung eines Nullgases mit einer CO-Verunreinigung von 2 000 μmol/mol oder weniger zulässig; ▼B ii)  Verunreinigung gemäß Tabelle 6.9, anwendbar für Messungen von Rohabgas oder verdünntem Abgas. iii)  Verunreinigung gemäß Tabelle 6.10, anwendbar für Messungen von Rohabgas. Tabelle 6.9 Verunreinigungsgrenzwerte, anwendbar für Messungen von Rohabgas oder verdünntem Abgas [μmol/mol = ppm] Bestandteile Gereinigte synthetische Luft () Gereinigtes N2 () THC (C1-Äquivalent) ≤ 0,05 μmol/mol ≤ 0,05 μmol/mol CO ≤ 1 μmol/mol ≤ 1 μmol/mol ▼M2 CO2 ≤ 10 μmol/mol ≤ 10 μmol/mol ▼B O2 0,205 bis 0,215 mol/mol ≤ 2 μmol/mol NOx ≤ 0,02 μmol/mol ≤ 0,02 μmol/mol (1)    Diese Reinheitsgrade müssen nicht auf internationale und/oder nationale Normen rückführbar sein. Tabelle 6.10 Verunreinigungsgrenzwerte, anwendbar für Messungen von Rohabgas [μmol/mol = ppm] Bestandteile Gereinigte synthetische Luft () Gereinigtes N2 () THC (C1-Äquivalent) ≤ 1 μmol/mol ≤ 1 μmol/mol CO ≤ 1 μmol/mol ≤ 1 μmol/mol CO2 ≤ 400 μmol/mol ≤ 400 μmol/mol O2 0,18 bis 0,21 mol/mol — NOx ≤ 0,1 μmol/mol ≤ 0,1 μmol/mol (1)    Diese Reinheitsgrade müssen nicht auf internationale und/oder nationale Normen rückführbar sein. b)  Die nachstehenden Gase sind mit einem FID-Analysator zu verwenden: i)  Der verwendete FID-Brennstoff muss eine H2-Konzentration von (0,39 bis 0,41) mol/mol (Rest He oder N2) aufweisen. Das Gemisch darf nicht mehr als 0,05 μmol/mol THC enthalten. ii)  Die verwendete FID-Brennerluft muss den Spezifikationen für gereinigte Luft in Buchstabe a dieser Nummer entsprechen. iii)  FID-Nullgas. Flammenionisation

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.