Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-09-13

Quellenkennung: 32017R0654. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gressionsgeraden nach Tabelle 6.2 und die Punktstreichung nach Tabelle 6.3 angewandt werden. ◄ Tabelle 6.1 Zulässige Abweichung der RMC-Regressionsgeraden   Drehzahl Drehmoment Leistung Standardfehler des geschätzten Verlaufs y über x maximal 1 % der Nenndrehzahl maximal 2 % des höchsten Motordrehmoments maximal 2 % der höchsten Motorleistung Steigung der Regressionsgeraden, a 1 0,99 bis 1,01 0,98 — 1,02 0,98 — 1,02 Bestimmungskoeffizient, r 2 mindestens 0,990 mindestens 0,950 mindestens 0,950 y-Achsabschnitt der Regressionsgeraden, a 0 ± 1 % der Nenndrehzahl ± 20 Nm oder, falls größer, ± 2 % des höchsten Drehmoments ± 4 kW oder, falls größer, ± 2 % der höchsten Leistung Falls die RMC-Prüfung nicht an einem dynamischen Prüfstand durchgeführt wird, sodass die Drehzahl- und Drehmomentwerte nicht im Sekundentakt zur Verfügung stehen, sind folgende Validierungskriterien anzuwenden. Die Vorschriften zu den Toleranzen für Drehzahl und Drehmoment für jede Phase sind in Nummer 7.8.1.3 angegeben. Für den 20 s langen linearen Drehzahl- und Drehmomentübergang zwischen den Phasen der stationären RMC-Prüfungen (Nummer 7.4.1.2) gelten bei Drehzahl und Last folgende Toleranzen: a)  Die Drehzahl ist linear innerhalb von ± 2 % der Nenndrehzahl zu halten. b)  Das Drehmoment ist linear innerhalb von ± 5 % des maximalen Drehmoments bei Nenndrehzahl zu halten. 7.8.3.   Dynamische Prüfzyklen (NRTC und LSI-NRTC) Zur Durchführung von NRTC und LSI-NRTC sind die Führungssollwerte für Bezugsdrehzahl und -drehmoment nacheinander auszugeben. Die Sollwerte für Drehzahl und Drehmoment sind mit einer Frequenz von mindestens 5 Hz auszugeben. Da der Bezugsprüfzyklus eine Frequenz von 1 Hz aufweist, sind die dazwischen liegenden Führungssollwerte für Drehzahl und Drehmoment linear aus den Bezugs-Drehmomentwerten aus der Zykluserzeugung zu interpolieren. Durch geringe entnormierte Drehzahlwerte nah an der Warmleerlaufdrehzahl könnte die Regelung der niedrigen Drehzahl aktiviert werden, sodass trotz minimaler Bedieneingabe das Bezugsdrehmoment überschritten wird. In diesen Fällen wird empfohlen, den Leistungsprüfstand so zu steuern, dass vorrangig das Bezugsdrehmoment anstatt der Bezugsdrehzahl eingehalten wird und die Drehzahl durch den Motor gesteuert wird. Bei Kaltstart kann mittels einer besonderen Vorrichtung die Leerlaufdrehzahl erhöht werden, damit der Motor samt dem Abgasnachbehandlungssystem rasch warmläuft. Unter solchen Bedingungen führen sehr niedrige normierte Drehzahlen dazu, dass die Bezugsdrehzahl unter dieser erhöhten Leerlaufdrehzahl liegen. In diesem Fall wird empfohlen, den Leistungsprüfstand so zu steuern, dass vorrangig das Bezugsdrehmoment eingehalten wird und die Drehzahl bei minimaler Bedieneingabe vom Motor geregelt wird. Während einer Emissionsprüfung sind die Bezugswerte sowie die ausgegebenen Werte für Drehzahl und Drehmoment mit einer Frequenz von mindestens 1 Hz, bevorzugt aber mit 5 Hz oder sogar 10 Hz aufzuzeichnen. Diese höhere Aufzeichnungsfrequenz ist insofern wichtig, als sie dazu beiträgt, die verzerrende Wirkung der Zeitverzögerung zwischen den Bezugswerten und den ausgegebenen Werten für Drehzahl und Drehmoment zu vermindern. Die Bezugswerte und die ausgegebenen Werte für Drehzahl und Drehmoment können mit einer niedrigeren Frequenz (zulässige Mindestfrequenz 1 Hz) aufgezeichnet werden, wenn die Durchschnittswerte für den Zeitraum zwischen den aufgezeichneten Werten aufgezeichnet werden. Die Durchschnittswerte sind auf der Grundlage von ausgegebenen Werten zu berechnen, welche mit einer Frequenz von mindestens 5 Hz aktualisiert werden. Diese aufgezeichneten Werte sind zur Berechnung der Validierungsstatistiken für den Zyklus und der Gesamtarbeit heranzuziehen. 7.8.3.1.   Durchführung einer NRTC-Prüfung Die vor der Prüfung durchzuführenden Verfahren nach Nummer 7.3.1 einschließlich der Vorkonditionierung, der Abkühlung und der Kalibrierung der Analysatoren sind durchzuführen. Die Prüfung ist folgendermaßen zu beginnen: Die Prüffolge beginnt unmittelbar nach Starten des Motors, welcher beim NRTC-Prüfung mit Kaltstart zuvor nach Nummer 7.3.1.2 abgekühlt und beim NRTC mit Warmstart zuvor heiß abgestellt wurde. Die Abfolge nach Nummer 7.4.2.1 ist einzuhalten. Die Datenaufzeichnung, die Abgasprobenahmen und die Integrierung der Messwerte sind beim Start des Motors gleichzeitig einzuleiten. Der Prüfzyklus ist beim Start des Motors einzuleiten und nach dem Ablaufplan in Anhang XVII Anlage 3 durchzuführen. Am Ende des Zyklus ist die Probenahme fortzusetzen, wobei alle Systeme zu betreiben sind, damit die Ansprechzeit des Systems verstreichen kann. Anschließend sind Probenahme und Aufzeichnung einschließlich der Aufzeichnung der Hintergrundproben einzustellen. Schließlich sind alle Integratoren anzuhalten, und die aufgezeichneten Daten müssen das Prüfungsende anzeigen. Die nach der Prüfung durchzuführenden Verfahren nach Nummer 7.3.2 sind durchzuführen. 7.8.3.2.   Durchführung einer LSI-NRTC-Prüfung Die vor der Prüfung durchzuführenden Verfahren nach Nummer 7.3.1 einschließlich der Vorkonditionierung und der Kalibrierung der Analysatoren sind durchzuführen. Die Prüfung ist folgendermaßen zu beginnen: Die Prüfung ist nach der in Nummer 7.4.2.2 festgelegten Abfolge zu beginnen. Die Datenaufzeichnung, die Abgasprobenahmen und die Integrierung der Messwerte sind zu Beginn des LSI-NRTC nach Ablauf der dreißigsekündigen Leerlaufphase gemäß Nummer 7.4.2.2 Buchstabe b einzuleiten. Der Prüfzyklus ist nach dem Ablaufplan in Anhang XVII Anlage 3 durchzuführen. Am Ende des Zyklus ist die Probenahme fortzusetzen, wobei alle Systeme zu betreiben sind, damit die Ansprechzeit des Systems verstreichen kann. Anschließend sind Probenahme und Aufzeichnung einschließlich der Aufzeichnung der Hintergrundproben vollständig einzustellen. Schließlich sind alle Integratoren anzuhalten, und die aufgezeichneten Daten müssen das Prüfungsende anzeigen. Die nach der Prüfung durchzuführenden Verfahren nach Nummer 7.3.2 sind durchzuführen. 7.8.3.3.   Validierungskriterien für dynamische Prüfzyklen (NRTC und LSI-NRTC) Zur Prüfung der Validität einer Prüfung sind die Kriterien für die Zyklusvalidierung gemäß dieser Nummer auf die Bezugswerte sowie die ausgegebenen Werte für Drehzahl, Drehmoment, Leistung und Gesamtarbeit anzuwenden. 7.8.3.4.   Berechnung der Zyklusarbeit Vor der Berechnung der Zyklusarbeit sind die während des Motoranlassens aufgenommenen Drehzahl- und Drehmomentwerte zu eliminieren. Punkte mit negativen Drehmomentwerten sind mit einer Arbeit von null zu berücksichtigen. Die tatsächliche Zyklusarbeit W act (kWh) ist unter Verwendung der ausgegebenen Motordrehzahl- und Drehmomentwerte zu berechnen. Die Bezugszyklusarbeit W ref (kWh) ist anhand der Bezugswerte des Motors für Drehzahl und Drehmoment zu berechnen. Die tatsächliche Zyklusarbeit W act wird für den Vergleich mit der Bezugszyklusarbeit W ref und zur Berechnung der bremsspezifischen Emissionen verwendet (siehe Nummer 7.2). W act muss zwischen 85 % und 105 % von W ref liegen. 7.8.3.5.   Validierungsstatistik (siehe Anhang VII Anlage 2) Für Drehzahl, Drehmoment und Leistung sind lineare Regressionen zwischen den Bezugswerten und den ausgegebenen Werten auszuführen. Um die verzerrende Wirkung der Zeitverzögerung zwischen den Bezugswerten und den ausgegebenen Werten des Zyklus zu vermindern, kann die gesamte Sequenz der Motordrehzahl- und –drehmomentmesssignale zeitlich nach vorn oder hinten (bezogen auf die Bezugssequenz der Drehzahl- und Drehmomentwerte) verschoben werden. Bei einer Verschiebung der Messsignale müssen Drehzahl und Drehmoment um den gleichen Betrag und in die gleiche Richtung verschoben werden. Es ist die Fehlerquadratmethode anzuwenden; die Formel für die beste Anpassung hat die Form gemäß Gleichung 6-19: y = a 1 x + a 0 (6-19) dabei ist: y der ausgegebene Wert von Drehzahl (min– 1), Drehmoment (Nm) oder Leistung (kW) a 1 die Steigung der Regressionsgeraden x der Bezugswert von Drehzahl (min– 1), Drehmoment (Nm) oder Leistung (kW) a 0 der y-Achsabschnitt der Regressionsgeraden Der Standardfehler des geschätzten Verlaufs y über x und der Bestimmungskoeffizient (r2) sind für jede einzelne Regressionsgerade gemäß Anhang VII Anlage 3 zu berechnen. Es empfiehlt sich, diese Analyse bei 1 Hz durchzuführen. Für die Gültigkeit der Prüfung müssen die Kriterien von Tabelle 6.2 erfüllt sein. Tabelle 6.2 Toleranzen der Regressionsgeraden   Drehzahl Drehmoment Leistung Standardfehler des geschätzten Verlaufs y über x ≤ 5,0 % der maximalen Prüf-drehzahl ≤ 10,0 % des höchsten abgebildeten Dreh-moments ≤ 10,0 % der höchsten abgebil-deten Leistung Steigung der Regressions-geraden, a 1 0,95 bis 1,03 0,83 — 1,03 0,89 — 1,03 Bestimmungs-koeffizient, r 2 mindestens 0,970 mindestens 0,850 mindestens 0,910 y-Achsabschnitt der Regressions-geraden, a 0 ≤ 10 % der Leerlaufdrehzahl ± 20 Nm oder, falls größer, ± 2 % des höchsten Drehmoments ± 4 kW oder, falls größer, ± 2 % der höchsten Leistung Ausschließlich für die Regressionsanalysen können die in Tabelle 6.3 genannten Punkte vor der Regressionsberechnung gestrichen werden. Für die Berechnung der Zyklusarbeit und der Emissionen dürfen sie jedoch nicht gestrichen werden. Ein Leerlaufpunkt wird definiert als Punkt mit normiertem Bezugsdrehmoment von 0 % und einer normierten Bezugsdrehzahl von 0 %. Die Punktstreichung kann auf den gesamten Zyklus oder auf jeden Teil des Zyklus angewandt werden; die Punkte, auf die die Punktstreichung angewandt wird, sind anzugeben. ▼M2 Tabelle 6.3 Zulässige Punktstreichungen aus der Regressionsanalyse Vorgang Bedingungen (n = Drehzahl, T = Drehmoment) Zulässige Punktstreichungen Minimum der Bedieneingabe (Leerlaufpunkt) n ref = n idle und T ref = 0 % und T act > (T ref – 0,02 T maxmappedtorque) und T act < (T ref + 0,02 T maxmappedtorque) Drehzahl und Leistung Minimum der Bedieneingabe n act ≤ 1,02 n ref und T act > T ref oder n act > n ref und T act ≤ T ref' oder n act > 1,02 n ref und T ref < T act ≤ (T ref + 0,02 T maxmappedtorque) Leistung und entweder Drehmoment oder Drehzahl Maximum der Bedieneingabe n act < n ref und T act ≥ T ref oder n act ≥ 0,98 n ref und T act < T ref oder n act < 0,98 n ref und T ref > T act ≥ (T ref — 0,02 T maxmappedtorque) Leistung und entweder Drehmoment oder Drehzahl Dabei gilt: nref ist die Bezugsdrehzahl (siehe Abschnitt 7.7.2) nidle ist die Leerlaufdrehzahl nact ist die tatsächliche (gemessene) Drehzahl Tref ist das Bezugsdrehmoment (siehe Abschnitt 7.7.2) Tact ist das tatsächliche (gemessene) Drehmoment Tmaxmappedtorque ist der Höchstwert des Drehmoments auf der gemäß Abschnitt 7.6 aufgezeichneten Volllast-Drehmomentkurve ▼B 8.   Messverfahren 8.1.   Kalibrierung und Leistungsüberprüfung 8.1.1.   Einleitung Diese Nummer enthält eine Beschreibung der erforderlichen Kalibrierungen und Überprüfungen der Messsysteme. Siehe Nummer 9.4 für die Spezifikationen zu einzelnen Messgeräten. Kalibrierungen oder Überprüfungen sind in der Regel über die gesamte Messkette durchzuführen. Liegen für einen Teil des Messsystems keine Kalibrierungs- oder Überprüfungsspezifikationen vor, ist dieser Teil des Systems so oft wie vom Messsystemhersteller empfohlen und nach bestem fachlichen Ermessen zu kalibrieren und hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Zur Einhaltung der für Kalibrierungen und Überprüfungen festgelegten Toleranzen sind international anerkannte, rückverfolgbare Normen heranzuziehen. 8.1.2.   Überblick über die Kalibrierungs- und Überprüfungstätigkeiten Tabelle 6.4 enthält einen Überblick über die in Abschnitt 8 beschriebenen Kalibrierungs- und Überprüfungstätigkeiten sowie Angaben über den Zeitpunkt, zu dem diese Tätigkeiten durchgeführt werden müssen. Tabelle 6.4 Überblick über die Kalibrierungs- und Überprüfungstätigkeiten Art der Kalibrierung oder Überprüfung Mindesthäufigkeit () 8.1.3: Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Rauschen Genauigkeit: nicht erforderlich, aber bei der Erstinstallation empfohlen. Wiederholbarkeit: nicht erforderlich, aber bei der Erstinstallation empfohlen. Rauschen: nicht erforderlich, aber bei der Erstinstallation empfohlen. 8.1.4: Nachprüfung der Linearität Drehzahl: bei der Erstinstallation, binnen 370 Tagen vor der Prüfung und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten Drehmoment: bei der Erstinstallation, binnen 370 Tagen vor der Prüfung und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten Durchsatz der Ansaugluft, der Verdünnungsluft und des verdünnten Abgases und Stichprobendurchsatz: bei der Erstinstallation, binnen 370 Tagen vor der Prüfung und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten, es sei denn, der Durchsatz wird durch eine Propankontrolle oder mittels Kohlenstoff- oder Sauerstoffbilanz überprüft. Durchsatz des Rohabgases: bei der Erstinstallation, binnen 185 Tagen vor der Prüfung und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten, es sei denn, der Durchsatz wird durch eine Propankontrolle oder mittels Kohlenstoff- oder Sauerstoffbilanz überprüft. Gasteiler: bei der Erstinstallation, binnen 370 Tagen vor der Prüfung und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten Gasanalysatoren (sofern nichts anderes angegeben ist): bei der Erstinstallation, binnen 35 Tagen vor der Prüfung und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten FTIR-Analysator: bei der Installation, binnen 370 Tagen vor der Prüfung und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten PM-Waage: bei der Erstinstallation, binnen 370 Tagen vor der Prüfung und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten Selbstständiger Druck und selbstständige Temperatur: bei der Erstinstallation, binnen 370 Tagen vor der Prüfung und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten 8.1.5: Überprüfung des Ansprechverhaltens und der Aktualisierungs-/ Aufzeichnungsfunktion von kontinuierlichen Gasanalysatoren — für Gasanalysatoren, bei denen keine ständige Berichtigung um andere Gasarten vorgenommen wird Bei der Erstinstallation oder nach Systemänderungen, die sich auf das Ansprechverhalten auswirken 8.1.6: Überprüfung des Ansprechverhaltens und der Aktualisierungs-/ Aufzeichnungsfunktion von kontinuierlichen Gasanalysatoren — für Gasanalysatoren, bei denen eine ständige Berichtigung um andere Gasarten vorgenommen wird Bei der Erstinstallation oder nach Systemänderungen, die sich auf das Ansprechverhalten auswirken 8.1.7.1: Drehmoment Bei der Erstinstallation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten 8.1.7.2: Druck, Temperatur, Taupunkt Bei der Erstinstallation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten 8.1.8.1: Kraftstoffdurchsatz Bei der Erstinstallation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten 8.1.8.2: Ansaugdurchsatz Bei der Erstinstallation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten 8.1.8.3: Abgasdurchsatz Bei der Erstinstallation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten 8.1.8.4: Durchsatz des verdünnten Abgases (CVS und PFD) Bei der Erstinstallation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten 8.1.8.5: Überprüfung von CVS/PFD und Stichprobenentnehmer () Bei der Erstinstallation, binnen 35 Tagen vor der Prüfung und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten (Propankontrolle) 8.1.8.8: Vakuumleckage Bei der Installation des Probenahmesystems. Vor jedem Labortest gemäß Nummer 7.1. Innerhalb von 8 Stunden vor dem Beginn des ersten Prüfintervalls jeder Lastzyklenfolge und nach Wartungstätigkeiten, etwa Vorfilterwechseln 8.1.9.1: CO2-NDIR-H2O-Querempfindlichkeit Bei der Erstinstallation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten 8.1.9.2: CO-NDIR-CO2- und H2O-Querempfindlichkeit Bei der Erstinstallation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten 8.1.10.1: FID-Kalibrierung Optimierung und Überprüfung eines HC-FID Kalibrierung, Optimierung und Ermittlung des CH4-Ansprechverhaltens: Bei der Erstinstallation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten Überprüfung des CH4-Ansprechverhaltens: Bei der Erstinstallation, binnen 185 Tagen vor der Prüfung und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten 8.1.10.2: Rohabgas-FID-O2-Querempfindlichkeit Bei allen FID-Analysatoren: bei der Erstinstallation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten Bei allen THC-FID-Analysatoren: bei der Erstinstallation, nach umfangreichen Wartungstätigkeiten und nach der FID-Optimierung gemäß Nummer 8.1.10.1. 8.1.11.1: CLD-CO2- und H2O-Querempfindlichkeit Bei der Erstinstallation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten 8.1.11.3: NDUV-HC- und H2O-Querempfindlichkeit Bei der Erstinstallation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten ▼M2 8.1.11.4: NO2-Durchlass des Probentrockners (Kühlapparat) Bei der Erstinstallation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten ▼B 8.1.11.5: Umwandlung des NO2-NO-Konverters Bei der Erstinstallation, binnen 35 Tagen vor der Prüfung und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten ▼M2 8.1.12: Überprüfung des Probentrockners Bei thermischen Kühlern: bei der Installation und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten. Bei osmotischen Membranen: bei der Installation, binnen 35 Tagen vor der Prüfung und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten ▼B 8.1.13.1: PM-Waage und Wägung Unabhängige Überprüfung: bei der Erstinstallation, binnen 370 Tagen vor der Prüfung und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten Nullung, Justierung und Überprüfung von Bezugsproben: binnen 12 Stunden vor der Wägung und nach umfangreichen Wartungstätigkeiten (1)    Kalibrierungen und Überprüfungen häufiger und gemäß Herstelleranweisung sowie nach bestem fachlichen Ermessen durchführen. (2)    Bei Systemen, die einer chemischen Kohlenstoff- oder Sauerstoffbilanz von Ansaugluft, Kraftstoff und verdünntem Abgas ± 2 % entsprechen, ist keine CVS-Überprüfung erforderlich. 8.1.3.   Überprüfung von Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Rauschen Die in Tabelle 6.8 angegebenen Leistungswerte einzelner Geräte bilden die Grundlage zur Ermittlung von Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Rauschen von Geräten. Die Überprüfung von Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Rauschen von Geräten ist nicht obligatorisch. Allerdings können derartige Überprüfungen in Betracht gezogen werden, um Spezifikationen für ein neues Gerät festzulegen, die Funktion eines neuen Geräts bei der Inbetriebnahme zu kontrollieren oder Störungen an einem vorhandenen Gerät zu beheben. 8.1.4.   Nachprüfbarkeit der Linearität 8.1.4.1.   Umfang und Häufigkeit Für jedes in Tabelle 6.5 genannte Messsystem muss zumindest mit der dort angeführten Häufigkeit eine Linearitätsprüfung erfolgen, die den Empfehlungen des Herstellers entspricht und nach bestem fachlichen Ermessen durchgeführt wird. Mithiilfe einer Linearitätsprüfung wird gewährleistet, dass ein Messsystem im gesamten relevanten Messbereich verhältnisgleich reagiert. Bei einer Linearitätsprüfung wird ein Messsystem anhand einer Serie von mindestens zehn Bezugswerten — sofern nichts anderes vorgeschrieben ist — überprüft. Das Messsystem quantifiziert jeden Bezugswert. Die Messwerte werden gemeinsam unter Anwendung einer linearen Regression nach der Fehlerquadratmethode und der in Tabelle 6.5 angegebenen Linearitätskriterien mit den Bezugswerten abgeglichen. 8.1.4.2.   Leistungsanforderungen Erfüllt ein Messsystem die anwendbaren Linearitätskriterien gemäß Tabelle 6.5 nicht, ist der Mangel durch Nachkalibrierung, Wartung oder den Austausch von Komponenten nach Bedarf zu beheben. Die Linearitätsprüfung ist nach der Behebung des Mangels zu wiederholen, um zu gewährleisten, dass das Messsystem den Linearitätskriterien nunmehr entspricht. 8.1.4.3.   Verfahren Bei der Prüfung ist anhand des nachstehenden Linearitätsprüfungsprotokolls vorzugehen: a)  Das Messsystem ist mit den angegebenen Temperaturen, Drücken und Durchsätzen zu betreiben. b)  Das Gerät ist durch die Eingabe eines Nullsignals so zu nullen wie vor einer Emissionsprüfung. Bei Gasanalysatoren ist ein Nullgas gemäß den Spezifikationen in Nummer 9.5.1 zu verwenden, das direkt in die Eintrittsöffnung des Analysators einzuleiten ist. c)  Das Gerät ist durch die Eingabe eines Justiersignals so zu justieren wie vor einer Emissionsprüfung. Bei Gasanalysatoren ist ein Justiergas gemäß den Spezifikationen in Nummer 9.5.1 zu verwenden, das direkt in die Eintrittsöffnung des Analysators einzuleiten ist. d)  Nach der Justierung des Geräts ist die Nullung mit dem in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Signal zu überprüfen. Auf der Basis der Nullablesung ist nach bestem fachlichen Ermessen zu entscheiden, ob das Gerät vor dem Fortfahren mit dem nächsten Schritt nachgenullt bzw. nachjustiert werden soll. e)  Für alle Messgrößen ist bei der Wahl der Bezugswerte y ref i , die den gesamten während der Emissionsprüfung erwarteten Wertebereich abdecken, gemäß Herstellerempfehlungen und nach bestem fachlichen Ermessen vorzugehen, damit nicht über diese Werte hinaus extrapoliert werden muss. Als einer der Bezugswerte der Linearitätsprüfung ist ein Nullbezugssignal zu wählen. Für Linearitätsprüfungen von selbstständigem Druck und selbstständiger Temperatur müssen mindestens drei Bezugswerte ausgewählt werden. Für alle anderen Linearitätsprüfungen müssen mindestens zehn Bezugswerte ausgewählt werden. f)  Die Wahl der Reihenfolge, in der die Serie von Bezugswerten eingeleitet wird, ist gemäß den Empfehlungen des Geräteherstellers und nach bestem fachlichen Ermessen zu treffen. g)  Bezugsmengen sind wie in Nummer 8.1.4.4 beschrieben zu erzeugen und einzuleiten. Bei Gasanalysatoren sind Gaskonzentrationen zu verwenden, die bekanntermaßen den Spezifikationen gemäß Nummer 9.5.1 entsprechen, wobei diese direkt in die Eintrittsöffnung des Analysators einzule

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.