Europäische Union

82/740/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1982 über die Abgrenzung der Fördergebiete nach Artikel 11 des belgischen Gesetzes vom 30. Dezember 1970 (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31982D0740 82/740/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1982 über die Abgrenzung der Fördergebiete nach Artikel 11 des belgischen Gesetzes vom 30. Dezember 1970 (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 312 vom 09/11/1982 S. 0018 - 0024 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1982 über die Abgrenzung der Fördergebiete nach Artikel 11 des belgischen Gesetzes vom 30. Dezember 1970 (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (82/740/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel (1) und unter Berücksichtigung dieser Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 14. November 1980 notifizierte die belgische Regierung nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag einen Entwurf zur Abgrenzung von Fördergebieten, in denen regionale Beihilfemaßnahmen im Sinne des Gesetzes zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970 - im wesentlichen Zinsermässigungen, Kapitalprämien staatliche Bürgschaften und Steuervergünstigungen für gewerbliche und für Dienstleistungsbetriebe - zur Anwendung kommen sollen. Mit der Mitteilung wollte die belgische Regierung ihre Verpflichtung nach Artikel 2 der Entscheidung 72/173/EWG der Kommission vom 26. April 1972 über die nach dem belgischen Gesetz zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970 gewährten Beihilfen (2) erfuellen. Der erste Absatz dieses Artikels sieht eine grössere Selektivität im geographischen Anwendungsbereich der Regionalbeihilfen vor, wobei in dem Entwurf die aufgehobenen und die weiterbestehenden Fördergebiete festzulegen sind. Nach dem zweiten Absatz des Artikels sind eine Unterteilung der »Entwicklungszonen" in zwei Kategorien je nach der Dringlichkeit der Probleme in den betroffenen Regionen und eine Staffelung der Hoechstintensität der Beihilfen nach den beiden Kategorien vorgesehen. Der angemeldete Entwurf hat die Vergabe von Regionalbeihilfen in praktisch dem ganzen belgischen Staatsgebiet zum Ziel: die geplanten Fördergebiete liegen in jeder der neun Provinzen, in 40 der 43 Arrondissements des Landes, die über 80 % der Bevölkerung erfassen. Ein Grossteil der Arrondissements soll zwar nur teilweise als Fördergebiet eingestuft werden, doch die dort lebende Bevölkerung würde immer noch 55 % der belgischen Bevölkerung ausmachen. Für alle in Betracht gezogenen Gebiete ist für die Beihilfenintensität die gleiche Obergrenze festgesetzt. Die von den belgischen Behörden benutzten Verfahren für die Auswahl der Fördergebiete in Flandern und in Wallonien unterscheiden sich grundlegend. Die Kommission ersuchte am 5. Dezember 1980 darum, ihr innerhalb eines Monats zusätzliche Informationen zu erteilen. Mit Fernschreiben vom 22. Dezember 1980 begehrte die belgische Regierung eine Verlängerung dieser Frist bis zum 8. Februar 1981; die Kommission erklärte mit Fernschreiben vom 13. Januar 1981 ihr Einverständnis. Die belgische Regierung hat die angeforderten zusätzlichen Auskünfte dann jedoch nicht erteilt. Die Kommission sah sich infolgedessen gezwungen, das Vorhaben anhand der ihr vorliegenden Angaben einer ersten Prüfung zu unterziehen. II Das mit über sechs Jahren Verspätung angemeldete Vorhaben entspricht nicht den Erfordernissen von Artikel 2 der Entscheidung 72/173/EWG, nämlich einer grösseren Selektivität beim geographischen Anwendungsbereich der Regionalbeihilfen und einer Unterscheidung der Fördergebiete je nach Dringlichkeit der Probleme in den betroffenen Regionen. Bei der Prüfung des Vorhabens hat die Kommission ausserdem festgestellt, daß die benutzten Verfahren lückenhaft sind. Sie erlauben insbesondere nicht, die Gegebenheiten in einen genügend grossen regionalen Gesamtzusammenhang einzuordnen und ihre Ursache zu ermitteln. Um die Vereinbarkeit der von der belgischen Regierung geplanten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach Maßgabe von Artikel 92 beurteilen zu können, hat die Kommission zunächst die betroffenen Regionen in den Gemeinschaftsrahmen gestellt und sodann geprüft, ob im nationalen Rahmen schwerwiegende regionale Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen vorliegen, die eine Vergabe von Regionalbeihilfen rechtfertigen könnten. Als Ergebnis ihrer Untersuchung hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen den Plan der belgischen Regierung zu eröffnen, in den folgenden Gebieten Regionalbeihilfen zu vergeben: in der Provinz Antwerpen den Arrondissements Antwerpen und Mechelen; in der Provinz Brabant den Arrondissements Halle-Vilvoorde, Löwen und Nivelles; in der Provinz West-Flandern den Arrondissements Kortrijk, Ostende, Röselare und Tielt; in der Provinz Ost-Flandern den Arrondissements Aalst, Oudenaarde, Eeklo, Sint-Niclaas und Dendermonde; in der Provinz Hainaut den Arrondissements Ath, Soignies mit Ausnahme des südlichen Teils (Gemeinden La Louvière und Le Röulx) und Tournai; in der Provinz Lüttich den Arrondissements Huy mit Ausnahme des südlichen Teils (Gemeinden Clavier, Ferrières, Hamoir und Ouffet), Verviers mit Ausnahme des südlichen Teils (Gemeinden Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Lierneux, Malmédy, Saint-Vith, Stavelot, Stoumont, Trois-Ponts und Waimes) und Waremme; in der Provinz Namur dem Arrondissement Namur mit Ausnahme des südlichen Teils (Gemeinden Gesves, Mettet und Ohey). Mit Schreiben vom 19. November 1981 hat die Kommission die belgische Regierung um Stellungnahme gebeten. In ihrem Ersuchen um Stellungnahme hat die Kommission angesichts der Tatsache, daß der Entwurf der belgischen Regierung entsprechende Bestimmungen nicht enthielt, die Fördergebiete je nach Dringlichkeit der Probleme in den betroffenen Regionen in zwei Kategorien unterteilt; dabei ging sie davon aus, daß die Hoechstintensität der Regionalbeihilfen auf 20 % Netto-Subventionsäquivalent der Investitionen in den Fördergebieten der Arrondissements Charleroi und Mons, im oben definierten südlichen Teil des Arrondissements Soignies, im nördlichen Teil des Arrondissements Thuin (Gemeinden Anderlüs, Binche und Morlanwelz) in der Provinz Hainaut, im Arrondissement Lüttich in der Provinz Lüttich und in den Arrondissements Hasselt, Maaseik und Tongeren in der Provinz Limburg begrenzt werden sollte, während in den folgenden Fördergebieten die Beihilfenhöchstintensität auf 15 % Netto-Subventionsäquivalent beschränkt werden sollte: den Fördergebieten im Arrondissement Turnhout in der Provinz Antwerpen, in den Arrondissements Diksmuide, Veurne und Ieper in der Provinz West-Flandern, den Arrondissements Mouscron und Thuin mit Ausnahme des oben definierten Teils in der Provinz Hainaut, in den oben definierten südlichen Teilen der Arrondissements Huy und Verviers in der Provinz Lüttich, den Arrondissements Arlon, Bastogne, Marche-en-Famenne, Neufchâteau und Virton in der Provinz Luxemburg, im Arrondissement Dinant, im oben definierten südlichen Teil des Arrondissements Namur sowie im Arrondissement Philippeville in der Provinz Namur. In ihrem Stellungnahmeersuchen hat die Kommission ausserdem, unter dem Vorbehalt einer Überprüfung der sozio-ökonomischen Lage, ihre Zustimmung zur Vergabe der Regionalbeihilfen im Arrondissement Mouscron in der Provinz Hainaut sowie zur Einstufung der Arrondissements Hasselt, Maaseik und Tongeren in der Provinz Limburg in die Kategorie der Regionen, in denen die Beihilfen 20 % Netto-Subventionsäquivalent erreichen können, auf drei Jahre begrenzt. III Mit Schreiben seiner Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften vom 1. beziehungsweise 22. Februar 1982 hat das Königreich Belgien seine Bemerkungen vorgetragen. Diese Äusserungen wurden im Rahmen bilateraler Sitzungen von Vertretern der belgischen Behörden und der Kommission ergänzt und weiter entwickelt. In ihren Äusserungen vom 1. und 22. Februar 1982 beanstandet die belgische Regierung die Methodik der Kommission in ihrer sozio-ökonomischen Analyse. Diese Beanstandungen sind unterschiedlich, je nachdem, ob sie von flämischen oder wallonischen Regionalbehörden stammen. Die flämischen Regionalbehörden pflichten dem Grundgedanken der Kommission, daß nur grosse gleichartige Wirtschaftseinheiten als Fördergebiete ausgewählt werden dürfen, zwar bei, doch ist nach ihrer Auffassung insbesondere die Methodik der Kommission doppeldeutig und führt zu einer Unterschätzung der Regionalprobleme in Flandern und zu ihrer Überschätzung in Wallonien. Im Gegensatz dazu werfen die wallonischen Regionalbehörden der Kommission vor, daß sie zu grosse geographische Einheiten auswählt, die die örtlichen Disparitäten verdecken, daß ihre Methodik es nicht gestattet, die Zonen ihrer Art und ihren wirtschaftlichen Problemen angemessen auszuwählen, und daß sie die Probleme Walloniens gegenüber denjenigen anderer europäischer Regionen unterschätzt. In ihren Äusserungen vom 1. und 22. Februar 1982 verwendet die belgische Regierung wiederum zwei ganz verschiedene Methoden und Lösungsansätze für Flandern und Wallonien; diese Lösungsansätze beziehen sich auch nicht auf den europäischen Rahmen. Die Auswahl ist praktisch der ursprünglichen Auswahl gleichgeblieben; nach wie vor liegen die vorgeschlagenen Fördergebiete in jeder der neun Provinzen des Landes und in 39 von 43 Arrondissements, einem Gebiet, das nahezu 75 % der belgischen Bevölkerung umfasst, während auf die Fördergebiete selbst immer noch 50 % der Landesbevölkerung entfallen, gegenüber 55 % im ursprünglichen Entwurf. Es wird auch weiterhin ein einheitlicher Beihilfenhöchstsatz vorgeschlagen. Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag haben neben dem Königreich Belgien drei Mitgliedstaaten der Kommission ihre Bemerkungen vorgetragen. Ein Mitgliedstaat schließt sich der Haltung der Kommission völlig an. Ein anderer hat am Ansatz der Kommission etwas auszusetzen, unterstützt jedoch im grossen und ganzen ihren Standpunkt. Der dritte Mitgliedstaat ist schließlich der Auffassung, daß eine Entscheidung der Kommission zu der belgischen Regionalbeihilfenregelung erst ergehen sollte, wenn die jetzt laufende Überprüfung der Grundsätze für die Koordinierung der regionalen Beihilferegelungen abgeschlossen ist und die von der Kommission erwarteten Vorschläge zur Kumulierung aller Arten von Beihilfen an die Industrie zu einer Lösung geführt haben. Im Rahmen des Verfahrens haben verschiedene andere Beteiligte der Kommission ihre Stellungnahme übermittelt. In diesen Stellungnahmen werden Argumente für die Beibehaltung einer Beihilfenvergabe in bestimmten Regionen angeführt. IV Die von der belgischen Regierung zugunsten bestimmter Regionen geplanten Beihilfen sind geeignet, durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, oder sie drohen, ihn zu verfälschen. Nach Artikel 92 Absatz 1 sind Beihilfen, die die darin aufgestellten Kriterien erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Da es im vorliegenden Fall um Regionalbeihilfen geht, können nur die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Ausnahmen von der Unvereinbarkeit Anwendung finden. Sie legen Ziele fest, die im Interesse der Gemeinschaft und nicht allein im Interesse der von der Beihilfe Begünstigten verfolgt werden. Die Ausnahmen sind bei der Prüfung eines jeden regionalen oder sektoralen Beihilfeprogramms oder eines Einzelfalles einer Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen strikt auszulegen; Ausnahmen dürfen insbesondere nur dann gewährt werden, wenn die Kommission in der Lage ist festzustellen, daß die Marktkräfte allein ohne die Beihilfe nicht ausreichen, die Begünstigten zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Verwirklichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beiträgt. Würden die genannten Ausnahmen ohne einen solchen Zielverwirklichungsbeitrag gewährt, so liefe dies darauf hinaus, daß eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverfälschungen und nicht zuletzt ungerechtfertigte Vorteile für bestimmte Mitgliedstaaten hingenommen würden, ohne daß dies durch das Gemeinschaftsinteresse gerechtfertigt würde. Wenn die Kommission die vorerwähnten Grundsätze bei der Prüfung regionaler Beihilferegelungen anwendet, muß sie sich davon überzeugt haben, daß in den betreffenden Gebieten im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft ausreichend ernste Schwierigkeiten bestehen, um die Gewährung der Beihilfe und deren Intensität zu rechtfertigen, d. h. daß die Beihilfe erforderlich ist, um die Verwirklichung der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag genannten Ziele zu gewährleisten. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so trägt die Beihilfe offensichtlich nicht zur Verwirklichung der mit den Ausnahmebestimmungen verfolgten Ziele bei, sondern dient im wesentlichen dazu, die betroffenen Unternehmen zu begünstigen. Auf eine Mitteilung der Kommission über allgemeine Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung haben die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer ersten Entschließung vom 20. Oktober 1971 (1) anerkannt, daß die Beihilfen mit regionaler Zielsetzung bei richtiger und sinnvoller Anwendung eines der unerläßlichen Instrumente für die regionale Entwicklung sind und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, eine Regionalpolitik im Hinblick auf ein ausgeglicheneres Wachstum zwischen den verschiedenen Gebieten eines Landes und der Gemeinschaft zu verfolgen. Daher muß die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit regionaler Beihilfen mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) unter Zugrundelegung der geltenden Koordinierungsgrundsätze für Regionalbeihilfen, die darauf abzielen, die Gefahr eines gegenseitigen Überbietens einzuschränken, sowohl die sozio-ökonomische Lage der betroffenen Regionen im Gemeinschaftsrahmen als auch etwaige schwerwiegende Unterschiede zwischen den Regionen eines Landes selbst berücksichtigen. Eine gründliche Analyse der sozio-ökonomischen Lage in den belgischen Regionen ergibt, daß eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EWG-Vertrag nicht in Betracht gezogen werden kann, da in den belgischen Regionen die Lebenshaltung nicht aussergewöhnlich niedrig ist und keine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Das wurde von der belgischen Regierung auch weder in ihrem ursprünglichen Entwurf noch in ihren Äusserungen im Rahmen dieses Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag in Frage gestellt. Im vorliegenden Fall kann demnach nur eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag in Betracht gezogen werden, nach dem Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Zur Feststellung der Vereinbarkeit der von der belgischen Regierung zugunsten bestimmter Regionen geplanten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt hat die Kommission die oben erwähnten Grundsätze angewandt. Sie hat die belgischen Regionen in den Gemeinschaftsrahmen gestellt und dabei Bruttoinlandsprodukt und Beschäftigungslage dieser Regionen mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Gemeinschaft verglichen und dann geprüft, ob im nationalen Rahmen zwischen den Regionen etwaige Disparitäten bestehen, die die Vergabe einer Regionalbeihilfe rechtfertigen könnten. Hierzu hat die Kommission eine Reihe von Indikatoren ausgewählt, mit denen die wirtschaftliche Entwicklung und die Beschäftigungslage charakterisiert werden kann: im wesentlichen die steuerpflichtigen Einkommen, die Arbeitslosigkeit, die Entwicklung der Beschäftigung, die Struktur der Wirtschaftszweige, die Wanderungssalden sowie demographische Faktoren. Im Gegensatz zu den von den belgischen Behörden verwendeten Methoden konnten aufgrund dieses Verfahrens, durch die Analyse der Struktur der Wirtschaftszweige und der anderen Kausalindikatoren, die Art der wirtschaftlichen Probleme in den betroffenen Regionen und ihr eventuell struktureller Charakter ermittelt werden. Die von den flämischen Regionalbehörden geäusserte Kritik ist nicht begründet, weil die Kommission systematisch die gleichen Indikatoren für die Analyse der wallonischen und der flämischen Regionen angewandt hat; der grössere Umfang der wallonischen Gebiete, die unter die Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) fallen, liegt allein darin begründet, daß die Regionalprobleme in Wallonien ein grösseres Ausmaß und eine grössere Dringlichkeit aufweisen als in Flandern. Nach den vorstehenden Ausführungen kann sich die Kommission wegen des Prinzips der regionalen Spezifizität (1) bei der Festlegung der Fördergebiete nicht, wie von den wallonischen Regionalbehörden vorgeschlagen, mit den örtlichen Verhältnissen befassen. Eine Analyse der Lage aller belgischen Regionen, einschließlich Walloniens, im Vergleich mit allen EG-Regionen wurde erstellt. Die Stellungnahme der belgischen Regierung vom 1. beziehungsweise 22. Februar 1982 zielt darauf ab, den der Kommission ursprünglich gemeldeten Entwurf praktisch unangetastet zu lassen, so daß der grösste Teil des Staatsgebiets, mit Ausnahme der Stadtzonen im Zentrum und im Norden des Landes, Regionalbeihilfen erhalten könnte. Damit handelt es sich um eine Regelung, die dem in den Koordinierungsgrundsätzen für Regionalbeihilfen aufgestellten Prinzip der regionalen Spezifizität nicht entspricht, weil sie den von echten strukturellen Schwierigkeiten getroffenen Regionen kaum ausgleichende Vergünstigungen zu verschaffen weiß. Die Regelung wird auch der Forderung von Artikel 2 Absatz 1 der oben genannten Entscheidung der Kommission vom 26. April 1972 nach einer grösseren Selektivität bei der Festlegung der Fördergebiete nicht gerecht. Die Beibehaltung einer einheitlichen Intensitätshöchstgrenze entspricht nicht den Erfordernissen des zweiten Absatzes des Artikels. Die Bemerkungen der beteiligten Dritten enthalten keine Ausführungen, die geeignet wären, die auf die oben erwähnte Analyse der sozio-ökonomischen Lage gestützte Beurteilung der belgischen Regionen durch die Kommission zu ändern. Sowohl aus sachlichen Zwängen als auch aus Rechtsgründen kann die Kommission nicht, wie von einem Mitgliedstaat vorgeschlagen, die Inkraftsetzung der neuen Koordinierungsgrundsätze für Regionalbeihilfen und die ihr aus Artikel 93 EWG-Vertrag erwachsenden Verpflichtungen zeitlich nacheinander einreihen. Die sozio-ökonomische Analyse der obengenannten belgischen Regionen ergibt, daß folgende belgische Regionen und Teilgebiete mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, wegen der sie unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag fallen könnten: Westhök, Kempen, das Stahlrevier Lüttich, das Kohle- und Stahlrevier Hainaut, das Gebiet Ardennes-Condroz-Gaume sowie die Textilzone Mouscron-Comines. Diese Gebiete und Teilgebiete entsprechen den nachstehenden Verwaltungseinheiten und -teileinheiten: - Westhök: Arrondissements Diksmuide, Ieper und Veurne; - Kempen: Provinz Limburg, Arrondissement Turnhout; Gemeinden Aarschot, Begijnendijk, Bekkevoort, Diest, Geetsbets, Holsbeek, Kortenaken, Linter, Scherpenheuvel-Zichem, Tielt-Winge und Zoutleeuw - nachstehend »Noord Hageland" genannt - Arrondissement Löwen; - Stahlrevier Lüttich: Arrondissement Lüttich; - Kohle- und Stahlrevier Hainaut: Arrondissement Charleroi und Mons, Südteil des Arrondissements Soignies (Gemeinden La Louvière und Le Röulx), Norden des Arrondissements Thuin (Gemeinden Anderlüs, Binche und Morlanwelz); - Ardennes-Condroz-Gaume: Provinz Luxemburg, Arrondissement Thuin (ausser den oben genannten Gemeinden im nördlichen Teil), Süden des Arrondissements Namur (Gemeinden Gesves, Mettet und Ohay), Süden des Arrondissements Huy (Gemeinden Clavier, Ferrières, Hamoir und Ouffet), Süden des Arrondissements Verviers (Gemeinden Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Lierneux, Malmédy, Saint-Vith, Stavelot, Stoumont, Trois-Pont und Waimes); - Textilzone Mouscron-Comines: Arrondissement Mouscron. Die sozio-ökonomische Analyse zeigte auch, daß die Dringlichkeit der Probleme zwar in der Provinz Limburg, dem Gebiet von Kempen, dem Stahlrevier von Lüttich und dem Kohle- und Stahlrevier von Hainaut die Beibehaltung einer Beihilfenhöchstgrenze von 20 % Netto-Subventionsäquivalent der Investition (oder 3 500 ECU je geschaffenen Arbeitsplatz bis zur Beihilfenhöchstgrenze von 25 % Netto-Subventionsäquivalent der Investition) rechtfertigt, daß aber bei den anderen Gebieten und Teilgebieten, für die eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag erteilt werden kann, die Beihilfenhöchstgrenze auf 15 % Netto-Subventionsäquivalent der Investition (oder auf 2 500 ECU je geschaffenen Arbeitsplatz bis zu höchstens 20 % Netto-Subventionsäquivalent der Investition) begrenzt werden muß. Durch diese Unterscheidung nach dem Ausmaß der Probleme in den betroffenen Gebieten beachtet die Kommission das Prinzip der regionalen Spezifizität und mildert die Unterlassung des Königreichs Belgien, sich an Artikel 2 zweiter Unterabsatz der Entscheidung 72/173/EWG anzupassen, in ihren Auswirkungen ab. Die sozio-ökonomische Analyse hat auch gezeigt, daß die für die Textilzone von Mouscron typische sozio-ökonomische Lage, besonders die Entwicklung in den letzten Jahren und die mehr lokalbedingte Problematik eine Vergabe von Regionalbeihilfen nur für einen auf drei Jahre begrenzten Zeitraum rechtfertigt. Die Nähe von Noord-Hageland zu den entwickelten Zonen der Provinzen Brabant und Antwerpen und der Umstand, daß die gegenwärtige Arbeitslosigkeit in diesem Teilgebiet nur aufgrund von Schätzungen beurteilt werden konnte, machen auch dort die Begrenzung der Regionalbeihilfengewährung auf drei Jahre erforderlich. Vor Ablauf dieses Zeitraums wird die Lage dieser beiden Zonen erneut geprüft. Nach der sozio-ökonomischen Analyse ist die Aufnahme der Provinz Limburg in die Gebiete mit einem Beihilfenhöchstsatz von 20 % Netto-Subventionsäquivalent der Investition (oder der oben genannten Alternativhöchstgrenzen) wegen des in den letzten Jahren in dieser Provinz verzeichneten bedeutenden Wirtschaftswachstums auf drei Jahre zu befristen. Vor Ablauf dieses Zeitraums wird die Lage dieser Provinz ebenfalls erneut überprüft. Nach der sozio-ökonomischen Analyse rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arrondissements Oudenaarde eigentlich die Aufhebung des Fördergebietsstatus dieses Gebietes; um aber den Bemühungen in der Vergangenheit um eine Diversifizierung nicht entgegenzuwirken, ist es wichtig, daß eine Übergangsregelung für dieses Arrondissement gilt, die eine Weitergewährung von Regionalbeihilfen bis zu einer Beihilfenhöchstgrenze von 15 % Netto-Subventionsäquivalent der Investition (oder der oben genannten Alternativhöchstgrenzen) bis 31. Dezember 1983 gestattet. Die sozio-ökonomische Analyse ergab ferner, daß die Lage der Region Ardennes-Condroz-Gaume eine Begrenzung der Regionalbeihilfen auf einen Beihilfenhöchstsatz von 15 % Netto-Subventionsäquivalent der Investition (oder die genannten Alternativhöchstgrenzen) angezeigt erscheinen lässt; die besondere Lage des ehemaligen Stahlreviers Athus - die Gemeinden Aubange und Messancy im Arrondissement Arlon, die Gemeinden Musson, Saint Léger und Virton im Arrondissement Virton - rechtfertigt aber die Beibehaltung eines Beihilfenhöchstsatzes von 20 % Netto-Subventionsäquivalent der Investition (oder der vorgenannten Alternativhöchstgrenzen) in einer Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 1983. Angesichts der durch die Krise der EGKS-Industrien a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.