Europäische Union

82/740/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1982 über die Abgrenzung der Fördergebiete nach Artikel 11 des belgischen Gesetzes vom 30. Dezember 1970 (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31982D0740. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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usgelösten, gravierenden Beschäftigungslage im Stahlrevier Lüttich und im Kohle- und Stahlrevier Hainaut könnten jedoch, obwohl diese Gebiete ihren Fördergebietsstatus verloren haben, in den Arrondissements Huy und Verviers in Einzelfällen und nach vorheriger Notifizierung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag bei der Gewährung von Regionalbeihilfen Ausnahmen zugestanden werden, soweit die Kommission feststellen kann, daß diese Beihilfen sich dahin gehend auswirken, daß die durch die Schwierigkeiten im Zuge der Krise der EGKS-Industrien bedingte Beschäftigungslage in den Kohle- und Stahlrevieren, die an die genannten Arrondissements oder Teilgebiete der Arrondissements angrenzen, unmittelbar verbessert wird. V Um die in Artikel 93 Absatz 1 EWG-Vertrag vorgesehene ständige Überprüfung vornehmen zu können, benötigt die Kommission einen Bericht über die Durchführung des Beihilfensystems in jedem Jahr; sie muß weiter eine Anzahl von Einzelfällen prüfen. Schließlich ist zu bemerken, daß die Kommission Sonderregeln für die Vergabe von Beihilfen an Unternehmen bestimmter Sektoren, einschließlich der Vergabe von Beihilfen aufgrund von Regionalbeihilfe-Regelungen, eingeführt hat beziehungsweise einführen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Königreich Belgien darf Beihilfen aufgrund des der Kommission mit Schreiben vom 14. November 1980 notifizierten Entwurfs zur Abgrenzung der Fördergebiete nur in den folgenden Arrondissements und Teilgebieten von Arrondissements und zu den nachstehenden Bedingungen vergeben: a) bis zu einer Beihilfenhöchstgrenze von 20 % Netto-Subventionsäquivalent der Investition oder 3 500 ECU pro geschaffenen Arbeitsplatz bis zu einer Hoechstgrenze von 25 % Netto-Subventionsäquivalent der Investition in folgenden Gebieten: - Provinz Hainaut: Arrondissement Charleroi, Arrondissement Mons, dem von den Gemeinden La Louvière und Le Röulx gebildeten südlichen Teil des Arrondissements Soignies, dem von den Gemeinden Anderlüs, Binche und Morlanwelz gebildeten nördlichen Teil des Arrondissements Thuin; - Provinz Lüttich: Arrondissement Lüttich; - Provinz Limburg: Arrondissement Hasselt, Arrondissement Maaseik, Arrondissement Tongeren; - Provinz Luxemburg: dem von den Gemeinden Aubange und Messancy gebildeten südlichen Teil des Arrondissements Arlon, dem von den Gemeinden Musson, Saint-Léger und Virton gebildeten südlichen Teil des Arrondissements Virton. Die Einstufung des südlichen Teils der Arrondissements Arlon und Virton in der Provinz Luxemburg in die Gruppe von Regionen, in denen die Intensitätshöchstgrenze 20 % Netto-Subventionsäquivalent der Investition erreichen darf, gilt nur bis 31. Dezember 1983. Die Einstufung der Arrondissements Hasselt, Maaseik und Tongeren in der Provinz Limburg in die gleiche Gruppe gilt für die Dauer von drei Jahren vom Tag des Erlasses dieser Entscheidung an gerechnet, wobei die Kommission vor Ablauf der Frist die sozio-ökonomische Lage dieser Gebiete erneut prüfen wird. b) bis zu einer Beihilfenobergrenze von 15 % Netto-Subventionsäquivalent der Investition oder 2 500 ECU pro geschaffenen Arbeitsplatz bis zu einer Hoechstgrenze von 20 % Netto-Subventionsäquivalent der Investition in folgenden Gebieten: - Provinz Antwerpen: Arrondissement Turnhout; - Provinz Brabant: dem von den Gemeinden Aarschot, Begijnendijk, Bekkevoort, Diest, Geetbets, Holsbeek, Kortenaken, Zoutleeuw, Linter, Scherpenheuvel-Zichem und Tielt-Winge gebildeten Gebiet »Noord-Hageland" im Arrondissement Löwen; - Provinz West-Flandern: Arrondissement Diksmuide, Arrondissement Veurne, Arrondissement Ieper; - Provinz Ost-Flandern: Arrondissement Oudenaarde; - Provinz Hainaut: Arrondissement Mouscron, Arrondissement Thuin mit Ausnahme des unter Buchstabe a) definierten nördlichen Teils; - Provinz Lüttich: dem von den Gemeinden Clavier, Ferrières, Hamoir und Ouffet gebildete südliche Teil des Arrondissements Huy, dem von den Gemeinden Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Lierneux, Malmédy, Saint-Vith, Stavelot, Stoumont, Trois-Ponts und Waimes gebildeten südlichen Teil des Arrondissements Verviers; - Provinz Luxemburg: Arrondissement Arlon mit Ausnahme des unter Buchstabe a) definierten südlichen Teils, Arrondissement Bastogne, Arrondissement Marche-en-Famenne, Arrondissement Neufchâteau, Arrondissement Virton mit Ausnahme des unter Buchstabe a) definierten südlichen Teils; - Provinz Namur: Arrondissement Dinant, dem von den Gemeinden Gesves, Mettet und Ohey gebildeten südlichen Teil des Arrondissements Namur, Arrondissement Philippeville. Im Arrondissement Oudenaarde in der Provinz Ost-Flandern dürfen Beihilfen nur bis 31. Dezember 1983 vergeben werden. Die Vergabe der Beihilfen im Arrondissement Mouscron in der Provinz Hainaut und im Gebiet Noord-Hageland im Arrondissement Löwen ist auf drei Jahre, vom Tag dieser Entscheidung an gerechnet, begrenzt. Vor Ablauf der Frist wird die Kommission die sozio-ökonomische Lage dieser Gebiete erneut prüfen. Artikel 2 In den Arrondissements Ath, Tournai und Waremme und in den nördlichen Teilen der Arrondissements Huy und Verviers, die nicht als Fördergebiet eingestuft sind, kann das Königreich Belgien in Abweichung von dieser Entscheidung Regionalbeihilfen vergeben, soweit diese der Kommission vorher gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gemeldet worden sind und nach einer Entscheidung der Kommission, in der festgestellt wird, daß diese sich dahingehend auswirken, daß die durch die Schwierigkeiten im Zuge der Krise der Industrien der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bedingte Beschäftigungslage in den an die vorgenannten Arrondissements oder Teilgebiete von Arrondissements angrenzenden Kohle- und Stahlrevieren unmittelbar verbessert wird. Artikel 3 Das Königreich Belgien übermittelt der Kommission jedes Jahr vor Ablauf des ersten Halbjahres einen Bericht mit Angaben über die Höhe der vergebenen Regionalbeihilfen, den Betrag der geförderten Investitionen und die Zahl der Beihilfefälle; die Angaben sind regional nach Regionen Niveau III der Nomenklatur der statistischen Gebietseinheiten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften und sektoral nach den mit zweistelligen Ziffern bezeichneten Branchen der allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften. Das Königreich Belgien übermittelt der Kommission ausserdem auf Verlangen die zur Prüfung einer Reihe von Einzelfällen erforderlichen Angaben. Artikel 4 Die Vergabe von Beihilfen aufgrund dieser Entscheidung kann die Einhaltung bereits geltender oder künftig zu erlassender Sonderregeln für Beihilfen in bestimmten Sektoren nicht präjudizieren. Artikel 5 Das Königreich Belgien teilt der Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung die von ihm zur Durchführung der Entscheidung beschlossenen Maßnahmen mit. Artikel 6 Die Artikel 1 und 2 der Entscheidung 72/173/EWG der Kommission vom 26. April 1972 über die Beihilfen nach dem belgischen Gesetz zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970 werden durch diese Entscheidung ersetzt. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 22. Juli 1982 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 316 vom 4. 12. 1981, S. 4. (2) ABl. Nr. L 105 vom 4. 5. 1972, S. 13. (1) ABl. Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 1. (1) ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 11.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.