Europäische Union

81/400/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1981 über die Festlegung des Status der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1992-01-14

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1981D0400 — DE — 14.01.1992 — 006.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Mai 1981 über die Festlegung des Status der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest (81/400/EWG) (ABl. L 152, 11.6.1981, p.37) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1986   L 182 29 5.7.1986 ►M2 Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1989   L 192 39 7.7.1989 ►M3 Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1989   L 233 34 10.8.1989 ►M4 Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 1990   L 143 10 6.6.1990 ►M5 Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1991   L 203 113 26.7.1991 ►M6 Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 1992   L 19 31 28.1.1992 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Mai 1981 über die Festlegung des Status der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausmerzung der klassischen Schweinepest (81/400/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Seit über einem Jahr wurde in Dänemark, in Irland, im Vereinigten Königreich und in Luxemburg kein Fall von klassischer Schweinepest festgestellt. In diesen Mitgliedstaaten ist die Impfung gegen die Schweinepest seit über einem Jahr verboten. Gegen die klassische Schweinepest geimpfte Tiere sind in den Betrieben nicht zugelassen. Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, die Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland erfüllen die vorgeschriebenen Bedingungen nicht oder nur teilweise. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 ►M6  Belgien,  ◄ Dänemark, ►M4  Griechenland, ◄ Irland, ►M3  die Niederlande,  ◄ ►M5  Portugal, ◄ ►M2  Spanien, ◄ das Vereinigte Königreich und Luxemburg gelten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 2 der Richtlinie 80/1095/EWG als amtlich frei von der klassischen Schweinepest. ▼M1 ►M6  ————— ◄ Deutschland, Frankreich, ►M4  ————— ◄ Italien ►M3  ————— ◄ ►M5  ————— ◄ ►M2  ————— ◄ legen gemäß Artikel 3 und 4 der vorgenannten Richtlinie einen Plan zur Austilgung der klassischen Schweinepest vor. ▼B Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ( 1 ) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.