Europäische Union

2003/193/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung — C 27/99 (ex NN 69/98) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2006) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32003D0193 2003/193/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung — C 27/99 (ex NN 69/98) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2006) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 077 vom 24/03/2003 S. 0021 - 0040 Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung C 27/99 (ex NN 69/98) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2006) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/193/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Die Kommission hat am 3. März 1997 erfahren, dass Italien Beihilfen zugunsten verschiedener Unternehmen des öffentlichen Sektors in Form von Steuerbefreiungen und des Zugangs zu Vorzugsdarlehen gewährt hat. (2) Die Dienststellen der Kommission forderten von Italien mit Schreiben vom 12. Mai, 16. Juni und 21. November 1997 erste Informationen zu den fraglichen Maßnahmen an. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1997, bei der Kommission eingegangen am 23. Dezember, übermittelten die italienischen Behörden einige der gewünschten Informationen. Auf Antrag der italienischen Behörden fand am 19. Januar 1998 in Rom eine Sitzung statt. (3) Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 17. Mai 1999 (dem "Beschluss über die Einleitung des Verfahrens") von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der erwähnten Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 einzuleiten. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zu den fraglichen Maßnahmen aufgefordert. (5) Die Kommission hat Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. Diese Stellungnahmen sind Italien zugeleitet worden, das mit folgenden Schreiben hierzu seine Bemerkungen abgegeben hat: - am 2. August 1999 erste Übermittlung von Bemerkungen; - am 15. Oktober 1999 Ersuchen um Fristverlängerung für die Vorlage von Bemerkungen; - am 28. Oktober 1999 Bemerkung zu den Darlehen der Cassa Depositi e prestiti (CDDPP); - am 14. Dezember 1999 Ersuchen um Fristverlängerung für die Vorlage von Bemerkungen; - am 3. Februar 2000 weitere Bemerkungen; - am 8. Februar 2001 ein Schreiben, mit dem die italienischen Behörden darauf hinwiesen, dass die in der Stellungnahme der Federazione Gas Italia (Gas-it) genannte Maßnahme nicht ergriffen wurde; - am 31. Juli und 3. August 2001 Ersuchen um Fristverlängerung für die Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 25. Juli 2001; - am 25. Oktober 2001 Bemerkungen zu der "Befreiung von den 'Transfer'-Abgaben (s. Randnummer 16);" - am 22. November 2001 Bemerkungen zu den CDDPP-Darlehen; - am 21. Dezember 2001 Bemerkungen zu den CDDPP-Darlehen. (6) Bei der Kommission sind folgende Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen: - am 10. September 1999 eine Stellungnahme der Azienda Elettrica Municipale SpA (AEM) und der ACEA SpA (ACEA); - am 31. August 1999 eine Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI); - am 21. Januar 2000 eine weitere Stellungnahme der AEM und der ACEA. (7) Bei der Kommission sind ferner folgende Stellungnahmen von Dritten eingegangen: - am 16. März 2000 eine Stellungnahme der Confservizi CISPEL (CISPEL); - am 13. März und 17. April 2000 eine Stellungnahme von Gas-it zu einer geplanten neuen Maßnahme des italienischen Staates, der neben den bereits in der Untersuchung befindlichen Maßnahmen die Gewährung einer weiteren Beihilfe beschlossen haben sollte; - am 11. April 2000 Bemerkungen der Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA). (8) Schließlich sind bei der Kommission am 12. Juni 2000 weitere Stellungnahmen der AMGA, ACEA und AEM eingegangen. Am 7. Juli 2000 übermittelten diese Parteien der Kommission eine Stellungnahme zu dem Urteil Alzetta Mauro(3) des Gerichts Erster Instanz. (9) Ferner hat die Kommission an die italienischen Behörden geschrieben: - am 23. August 1999: erstes Schreiben nach dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens; - am 1. Oktober 1999: Schreiben zur Übermittlung der Stellungnahmen, die die Beteiligten abgegeben hatten; - am 5. Oktober 1999: Mahnung zum Schreiben vom 23. August 1999; - am 25. Oktober 1999: Einräumung einer Fristverlängerung zur Abgabe weiterer Bemerkungen; - am 4. Februar 2000: Schreiben zur Übermittlung weiterer Bemerkungen Beteiligter; - am 21. Januar 2000: Mahnung zum Schreiben vom 23. August 1999; - am 11. und 14. April 2000: Schreiben zur Übermittlung weiterer Stellungnahmen Beteiligter; - am 25. April 2000: Hinweis auf die Verpflichtung zur Bekanntgabe neuer Beihilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag im Zusammenhang mit der von Gas-it genannten Maßnahme; - am 25. Juli 2001: Bitte um Erläuterungen zu der Befreiung von den "Transfer"-Abgaben (s. Randnummer 16); - am 17. August 2001: Einräumung einer Fristverlängerung zur Abgabe weiterer Bemerkungen. (10) Die Kommission traf ferner am 18. November 1999, am 23. März und am 20. Juni 2000 mit Vertretern von ACEA und AEM. Am 14. April 2000 traf sie Vertreter von Gas-it. (11) Die Kommission traf außerdem am 24. Oktober 2001 mit den italienischen Behörden zusammen. 2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 2.1. Nationaler Rechtsrahmen (12) In Italien haben die lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) traditionell direkt oder indirekt verschiedene Dienstleistungen in ihrem Gebiet erbracht(4) (z. B. Wasserversorgung und -aufbereitung, Verkehrswesen, Gasversorgung usw.), indem sie verschiedene organisatorische Instrumente einsetzten. 1990 bewirkte das Gesetz Nr. 142 vom 8. Juni 1990 ("Gesetz 142/90") eine Reform der organisatorischen Rechtsinstrumente, die den Gemeinden für die Leistung solcher Dienste zur Verfügung stehen. Im Sinne von Artikel 22 dieses Gesetzes in der durch Artikel 17 Absatz 58 des Gesetzes Nr. 127 vom 15. Mai 1997 geänderten Fassung kann die Gemeinde die Dienstleistungen wie folgt erbringen: a) direkt (auf dem Markt); b) über eine verwaltungstechnisch und buchhalterisch eigenständige Körperschaft (Spezialbetrieb); c) über eine Einrichtung für nicht kommerzielle Dienstleistungen; d) über Konzessionen für staatliche oder private Firmen (Konzession an Dritte); e) über die Bildung von Handelsgesellschaften (Aktiengesellschaften) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung. (13) Mit Artikel 12 des Gesetzes Nr. 498 aus dem Jahre 1992 ("Gesetz 498/92") wurde eine weitere Option für die Erbringung solcher Dienstleistungen eingeführt: die Gründung einer Aktiengesellschaft mit öffentlicher Minderheitsbeteiligung. (14) Normalerweise kann der Erbringer a) bei direkt von der Gemeinde oder b) über eine buchhalterisch eigenständige Körperschaft erbrachten öffentlichen Dienstleistungen nicht außerhalb des Gebiets seiner Heimatgemeinde tätig werden(5). Dagegen sind die nach dem Gesetz 142/90 gegründeten Aktiengesellschaften nicht an ein festgelegtes Gebiet oder bestimmte Aktivitäten gebunden; im Allgemeinen gehen sie ihrer Tätigkeit als normale Handelsgesellschaften nach, die den Vorschriften des Privat- und Handelsrechts unterliegen(6). 2.2. Ausführliche Beschreibung der Maßnahmen (15) Bei dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel an der Einstufung einer Reihe von einzelstaatlichen Maßnahmen für nach dem Gesetz 142/90 gegründete Aktiengesellschaften mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung ("AGs nach dem Gesetz 142/90") als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 des Vertrags und an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Bestimmungen: a) Artikel 3 Nr. 69 des Gesetzes Nr. 549 vom 28. Dezember 1995 i.V.m. Artikel 13a der Gesetzesverordnung Nr. 6(7) vom 12. Januar 1991, b) Artikel 3 Nr. 70 des Gesetzes Nr. 549/1995 i.V.m. Artikel 66 Absatz 14 der Gesetzesverordnung Nr. 331(8) vom 30. August 1993 sowie c) der aus dem Gesetz Nr. 488 vom 9. August 1986 übernommene Artikel 9a "Umwandlung mit Änderungen der Gesetzesverordnung Nr. 318 vom 1. Juli 1986 mit Dringlichkeitsmaßnahmen für die Staatsfinanzen in ein Gesetz" (im Folgenden: "Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986"). (16) Artikel 3 Nr. 69 und 70 des Gesetzes Nr. 549/1995 sieht eine besondere steuerliche Regelung für nach dem Gesetz 142/90 gegründete Aktiengesellschaften mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung vor, insbesondere: a) Befreiung von allen Steuern auf Einlagen zur Umwandlung besonderer Firmen und städtischer Betriebe in Aktiengesellschaften ("Befreiung von den Steuern auf Einlagen"); b) Befreiung auf drei Jahre von der Körperschaftsteuer bis längstens zum Steuerjahr 1999 für Aktiengesellschaften mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung ("dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer"). (17) Im Einzelnen sieht Artikel 3 Nr. 69 des Gesetzes 549/95 durch den Verweis auf Artikel 13a der Gesetzesverordnung Nr. 6 vom 12. Januar 1991 (im Folgenden: "Nr. 69") vor, dass bei der durch die Umwandlung von Spezialbetrieben und städtischen Betrieben in Aktiengesellschaften nach dem Gesetz 142/90 und dem Gesetz 498/92 bedingten Übertragung von Aktiva folgende Steuerbefreiungen gelten: a) die Registergebühr, b) die Stempelsteuer, c) die Steuer auf den Wertzuwachs von Immobilien (INVIM), d) Hypotheken- und Katastergebühren, e) jede andere Steuer oder Gebühr, die in Zusammenhang mit der Übertragung steht. (18) Die steuerliche Regelung aus Nr. 69 wurde bestätigt durch Artikel 115 Absatz 6 und Artikel 118 Absätze 1 und 2 der Gesetzesverordnung Nr. 267 vom 18. August 2000. (19) Artikel 3 Nr. 70 des Gesetzes 549/95 i.V.m. Artikel 66 Absatz 14 der Gesetzesverordnung Nr. 331(9) vom 30. August 1993 (im Folgenden: "Nr. 70") sieht eine dreijährige Befreiung für AGs nach dem Gesetz 142/90 von den Körperschaftsteuern IRPEG und ILOR vor, die mit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit beginnt und nicht über das Steuerjahr hinausgeht, das am 31. Dezember 1999 endet. (20) Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 hat Aktiengesellschaften mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung, die Leistungen der Daseinsvorsorge erbringen, die Möglichkeit eingeräumt, bei der Cassa Depositi et Prestiti (CDDPP) Vorzugsdarlehen aufzunehmen. Den Informationen der italienischen Behörden zufolge wurden diese Darlehen zwischen 1994 und 1998(10) an AGs nach dem Gesetz 142/90 vergeben. In der vorliegenden Entscheidung wurden lediglich Darlehen für AGs nach dem Gesetz 142/90 untersucht, die nach Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 vergeben wurden. 3. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (21) Die Kommission hat Stellungnahmen von verschiedenen Beteiligten erhalten. (22) Eine Reihe von Unternehmen (AEM, AMGA und ACEA) haben folgende Stellungnahmen abgegeben: a) Die Maßnahmen stellten keine staatlichen Beihilfen dar; da die Wirtschaftszweige, in denen die AGs nach dem Gesetz 142/90 tätig sind, nicht offen für Wettbewerb waren, hätten die untersuchten Maßnahmen den Wettbewerb nicht beeinflussen können. Somit fehle ein wesentlicher Bestandteil des Begriffs staatliche Beihilfe, und zwar der Begriff "Wettbewerbsverzerrung"; b) selbst wenn sie als staatliche Beihilfen zu betrachten seien, handele es sich um Beihilfen, die als bestehende Beihilfen zu betrachten seien; c) folglich seien diese Beihilfen in jedem Fall als vereinbar mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) zu betrachten, da diese - gleichwohl übergangsweise geltenden - Maßnahmen Umwandlung und Umbau der Gesellschaften erleichtern sollten, um diesen den Übergang von einer Situation des geschlossenen Marktes in einen liberalisierten Markt zu ermöglichen. (23) Im Zusammenhang mit Randnummer 22 Buchstabe a) erklären die oben genannten Unternehmen, die AGs nach dem Gesetz 142/90 hätten Leistungen ausschließlich auf dem Gebiet ihrer Heimatgemeinde erbracht. Gleichzeitig hätten sie sich nicht an Ausschreibungen um die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet anderer Gemeinden beteiligt. Die einzige Ausnahme habe die Ausschreibung um die Bewirtschaftung des Aquädukts von Arezzo gebildet, an der sich die ACEA, die AMGA und die Compagnie Générale des Eaux(11) beteiligt hätten. Außerdem habe die AMGA sich gemeinsam mit der Lyonnaise des eaux an der Ausschreibung um die Bewirtschaftung der gesamten Wasserversorgung des oberen Arnotals(12) beteiligt. Die fraglichen Maßnahmen hätten den Zugang von AGs nach dem Gesetz 142/90 zu neuen Märkten nicht begünstigt. In der Tat sei der Steuervorteil gemessen an den Kosten der Expansion auf neue Märkte (etwa im Telekommunikationsbereich) nicht signifikant gewesen. (24) Im Zusammenhang mit Randnummer 22 Buchstabe b) vertreten diese Unternehmen die Auffassung, die Einstufung der fraglichen Maßnahmen als bestehende staatliche Beihilfen beruhe auf zweierlei Erwägungen. Hervorzuheben sei dabei vor allem, dass Gemeinden und Gemeindebetriebe bis Anfang des Jahrhunderts von der Körperschaftsteuer befreit waren. Die neuen AGs nach dem Gesetz 142/90 sind aus ökonomischer Sicht Spezialbetriebe, die in den Genuss dieser Befreiung kamen. Daher stelle die dreijährige Befreiung aus Nummer 70 in Wirklichkeit eine Einschränkung einer früheren Steuerbefreiung dar. Nummer 70 stelle daher weder eine neue Maßnahme noch die Änderung einer bestehenden Maßnahme dar und sei als bestehende Beihilfe einzustufen. (25) Zweitens bedeute allgemeiner betrachtet die Tatsache, dass die Märkte, auf denen die AGs nach dem Gesetz 142/90 tätig waren, zur Zeit des Inkrafttretens der zu prüfenden Maßnahme dem Wettbewerb verschlossen waren, dass diese Maßnahmen heute allesamt als bestehende Beihilfen einzustufen seien (vgl. insbesondere Artikel 1 Buchstaben b) und v) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(13) und das Urteil Alzetta Mauro des Gerichts Erster Instanz(14). (26) Zu dem Punkt betreffend Buchstabe c) erklärten AEM, AMGA und ACEA, die zu prüfenden Maßnahmen hätten allein dem Ziel gedient, den Übergang von einer monopolistischen Marktstruktur zu einer Wettbewerbssituation zu erleichtern und die Beteiligung privaten Kapitals und Privateigentums an der Verwaltung lokaler Dienstleistungen zu ermöglichen. Folglich sei davon auszugehen, dass die fraglichen Maßnahmen unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags fallen, da es sich um Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten, insbesondere die Erbringung lokaler Leistungen der Daseinsvorsorge, handele. Die Kommission habe die Vereinbarkeit einer Beihilfe zur Erleichterung des Übergangs von einer monopolistischen Marktstruktur zu einer Wettbewerbsstruktur mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) bereits befürwortet (vgl. insbesondere die Entscheidung der Kommission - Milk Marketing Board(15) und die Entscheidung zum ÖPNV in den Niederlanden(16)). (27) Schließlich seien die Maßnahmen insofern nicht diskriminierend, als mögliche private Wettbewerber von AGs nach dem Gesetz Nr. 142/90 sich nicht in privatrechtliche Gesellschaften umwandeln mussten, um frei auf dem Markt zu agieren; überdies habe der Staat nicht auf Mittel verzichten müssen, auf die er Anspruch hatte, da das fehlende Steueraufkommen durch höhere Gewinne der Gemeinden ausgeglichen worden sei. (28) Die Cispel - ein Bund von AGs nach dem Gesetz 142/90 und von Spezialbetrieben - hat folgende Stellungnahme abgegeben: a) Zur Zeit der Verabschiedung der zu prüfenden Maßnahmen bestand im fraglichen Sektor die Situation eines rechtmäßigen Monopols. Die lokalen Behörden können sich die direkte Verwaltung bestimmter Dienstleistungen auf ihrem Gebiet selbst vorbehalten oder die Verwaltung dieser Dienstleistungen per Konzession Dritten übertragen und diesen Exklusivrechte einräumen. Von daher bestehe kein Wettbewerb, und das Nichtvorhandensein von Wettbewerb bedeute, dass die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 zu betrachten sei. b) Die fraglichen Maßnahmen hätten die Umwandlung öffentlich-rechtlicher Gesellschaften in Unternehmen allgemeinen Rechts erleichtern sollen, die von einer Monopol- in eine Wettbewerbssituation überwechselten. Bei den Maßnahmen hätte es keinen Unterschied zwischen staatlichen und privaten Unternehmen gegeben, da letztere sich in einer anderen Position befanden: De facto brauchten diese für ihr Tätigwerden auf dem Markt keine Umwandlung. Diese Maßnahmen seien daher zumindestens als mit dem Vertrag vereinbare Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) zu betrachten, da es sich um eine Beihilfe handele, mit der die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige gefördert werden sollte. c) Ferner stellten die fraglichen Maßnahmen insofern keine Beihilfe dar, als: i) die AGs nach dem Gesetz 142/90 keine Unternehmen mit wettbewerbsrechtlicher Zielsetzung seien; ii) sie sich auf den Ausgleich der Mehrkosten der diesen AGs übertragenen Leistung der Daseinsvorsorge beschränkten; iii) sie nicht aus staatlichen Quellen finanziert würden, da der Staat auf zentraler Ebene auf das Steueraufkommen verzichte, auf lokaler Ebene aber einen Gewinn habe; iv) es sich um allgemeine Maßnahmen handele; v) sie aufgrund der Natur und des allgemeinen Aufbaus des Systems gerechtfertigt seien: Nach italienischem Abgabenrecht habe der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Steuersubjekte großen Spielraum, daher habe er eine Übergangsfrist für die Steuerbefreiung der AGs nach dem Gesetz 142/90 festlegen können; vi) die Maßnahmen hätten den innergemeinschaftlichen Handel nicht verändert, da die von den Begünstigten hergestellten Güter und Dienstleistungen nicht zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werden, sondern allein für den lokalen Markt bestimmt sind; vii) die Befreiung von den "Transfer"-Abgaben erbringe keinen Vorteil für die AGs, weil solche Gebühren in jedem Fall von der Gemeinde getragen würden. (29) Folglich ist die Cispel der Auffassung, die fraglichen Maßnahmen seien gerechtfertigt durch die Ausnahme in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrags, in dem es heißt: "Beihilfen ... zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats", und durch Artikel 86 Absatz 2. (30) Der Bundesverband der Deutschen Industrie hat erklärt, die Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für vom Staat kontrollierte Unternehmen könnten nicht nur in Italien, sondern auch in Deutschland zu Wettbewerbsverzerrungen führen. (31) Gas-it - ein italienischer Verband privater Betreiber des Gasversorgungssektors, der auf der Grundlage von Konzessionen lokaler Behörden tätig ist - hat eingewandt, die von der Kommission angeführten Maßnahmen stellten eine staatliche Beihilfe dar. Insbesondere stelle die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer eindeutig insofern eine staatliche Beihilfe dar, als die Privatunternehmen, die derselben Tätigkeit nachgehen wie die AGs nach dem Gesetz 142/90, im Gegensatz zu letzteren etwa 50 % ihres Gewinns als Körperschaftsteuer abführen müssen. Gas-it betonte weiter, Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) könne zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen nicht herangezogen werden, da diese nicht zur Förderung der Entwicklung eines ganzen Wirtschaftszweigs dienten, sondern bestimmten in jenem Zweig auf der Grundlage ihrer Rechtsform (in AGs umgewandelte Körperschaften) und ihrer Aktionärsstruktur (mehrheitlich staatlich, minderheitlich privat) tätigen Unternehmen einen Vorteil verschaffen sollten. Laut Gas-it hatten die italienischen Behörden einen Gesetzesentwurf erörtert, der den AGs nach dem Gesetz 142/90 weitere Vorteile eingebracht hätte. Am 8. Februar 2001 teilten die italienischen Behörden der Kommission jedoch mit, dass die Prüfung dieses Entwurfs ausgesetzt worden war. 4. BEMERKUNGEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN (32) Die italienischen Behörden bemerkten, die zu prüfenden Maßnahmen gälten allein für Unternehmen, die fast ausschließlich für die Bereitstellung dessen sorgen, was als lokale Daseinsvorsorge definiert ist: Dienstleistungen auf lokaler Ebene in den Sektoren Strom, Gas, Wasser, Verkehr, Abfall und pharmazeutische Produkte. Die italienischen Behörden sind der Auffassung, die Maßnahmen stellten aus folgenden Gründen keine staatlichen Beihilfen dar: a) Sie bewirkten keinerlei Wettbewerbsverzerrung, weil die Wirtschaftszweige, in denen die AGs nach dem Gesetz 142/90 tätig sind, zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung dem Wettbewerb nicht offen standen; b) sie wirkten sich nicht auf den innergemeinschaftlichen Handel aus, da die Tätigkeit dieser Unternehmen eine rein lokale Dimension hat; c) sie würden nicht aus staatlichen Mitteln finanziert, und der Staat verliere keine Einkünfte, auf die er Anspruch habe. Da die Begünstigten zur öffentlichen Verwaltung gehörten, seien sie bereits steuerbefreit gewesen, noch bevor sie in Aktiengesellschaften umgewandelt wurden. Statt dessen erhöhten sich eher die Einkünfte des Staates auf der Ebene der Gemeinden. (33) Die Behörden merken außerdem an, dass die fraglichen Maßnahmen im Fall, in dem sie als staatliche Beihilfen betrachtet würden, als bereits bestehende Beihilfen einzustufen seien, da die betreffenden Wirtschaftszweige zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung dem Wettbewerb nicht offen standen. Folglich seien diese Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) (Umstrukturierungsbeihilfen) und Artikel 86 Absatz 2 (Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) des Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (34) In Bezug auf die Ausnahme in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) sind die italienischen Behörden der Auffassung, die fraglichen Maßnahmen hätten die Umwandlung staatlicher Unternehmen, die lokale Dienstleistungen erbringen, in Richtung einer stärker wettbewerbsorientierten Marktstruktur ermöglicht. Ferner habe die Kommission bereits Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, die den Übergang von einer Monopolsituation zu freiem Wettbewerb erleichtert hätten; wegen des sehr geringen Maßes an Wettbewerb(17) in den betreffenden Wirtschaftszweigen sei die Voraussetzung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) gegeben, nach der Beihilfen "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft". (35) Zu der Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 des Vertrags machen die italienischen Behörden geltend, dass alle betroffenen Unternehmen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen; sie schlussfolgern, dass der oben genannte Artikel auf die fraglichen Maßnahmen anzuwenden sei. Diese Maßnahmen gälten für alle staatlichen Unternehmen, die diese Art Dienstleistungen erbringen. Lediglich die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer gelte ausschließlich für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung, doch sei dies dadurch bedingt, dass die Kontrolle der staatlichen Behörden bei dieser Art Unternehmen größer sei als bei den Unternehmen, an denen sie lediglich eine Minderheitsbeteiligung hielten. (36) Zu Nummer 69 stellten die italienischen Behörden ferner fest, dass i) die fraglichen Steuern die Gemeinden dennoch belasteten, weswegen die Maßnahme nicht als Maßnahme betrachtet werden könne, die für die AGs nach dem Gesetz 142/90 Vorteile erbringe, und dass ii) die Befreiung von den "Transfer"-Abgaben eine Maßnahme sein müsste, die von der Natur und innerem Aufbau des Systems her ger

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.