Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2405 der Kommission vom 28. November 2024 zu Steuervorbescheid SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) — Luxemburg — mutmaßliche Beihilfe für Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8565)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2405. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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fte Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes, wie er im OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien festgelegt ist. (96) Ferner stellt die Kommission fest, dass die sechs in den Erwägungsgründen 63 bis 76 des Einleitungsbeschlusses ausführlich dargelegten und in Abschnitt 4 dieses Beschlusses genannten Zweifel auf der Anwendung eines Fremdvergleichsgrundsatz beruhen, der von Artikel 9 des OECD-Musterabkommens in der Auslegung durch die OECD-Verrechnungspreisleitlinien abgeleitet ist. (97) Die Kommission erkennt jedoch an, dass der Gerichtshof unter Randnummer 54 des Amazon-Urteils festgestellt hat, dass nur im nationalen Recht verankerte Grundsätze für die Bestimmung des Bezugsrahmens für die dreistufige Prüfung, mit der das Vorliegen eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils nachgewiesen werden soll, angewendet werden dürfen. Der Gerichtshof stellte daher fest, dass „die Kommission diesen [Fremdvergleichs-]Grundsatz bei der Prüfung der Frage, ob ein selektiver Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegt, … nur anwenden [darf], wenn er als solcher im nationalen Recht verankert ist, wofür mindestens erforderlich ist, dass das nationale Recht ausdrücklich auf ihn Bezug nimmt“. (98) Darüber hinaus hat der Gerichtshof unter Randnummer 55 des Amazon-Urteils entschieden, dass die Kommission bei der Bestimmung des Bezugssystems im abschließenden Beschluss einen Fehler begangen habe, da der Fremdvergleichsgrundsatz nicht im nationalen Recht verankert sei. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass, „[w]ie die Kommission … selbst eingeräumt hat, … erst seit dem 1. Januar 2017, d. h. nach dem Erlass des fraglichen Steuervorbescheids, ein neuer Artikel des Einkommensteuergesetzes ‚die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes im luxemburgischen Steuerrecht ausdrücklich‘ [regelt]. Damit steht fest, dass die Anforderung, auf die in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung hingewiesen wurde, nicht erfüllt war, als der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme erließ, die nach Ansicht der Kommission eine staatliche Beihilfe darstellte, sodass die Kommission diesen Grundsatz im streitigen Beschluss nicht rückwirkend anwenden durfte.“ (99) In Anbetracht dieser Schlussfolgerung ist die Kommission der Auffassung, dass die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel zurückzunehmen sind. Da der streitige Steuervorbescheid vom 6. November 2003 stammt, wurde er zu einem Zeitpunkt erlassen, als der Fremdvergleichsgrundsatz noch nicht im luxemburgischen Steuerrecht verankert war, wie aus dem Amazon-Urteil hervorgeht. (100) Wie im Amazon-Urteil dargelegt, entkräften Fehler bei der Bestimmung der nach dem einschlägigen nationalen Recht tatsächlich anwendbaren Vorschriften und folglich bei der Bestimmung der „normalen“ Besteuerung, anhand derer der streitige Steuervorbescheid zu beurteilen war, zwangsläufig alle Erwägungen zum Vorliegen eines selektiven Vorteils (23). (101) Folglich ist es der Kommission weder aufgrund der im Einleitungsbeschluss geäußerten spezifischen Zweifel noch der darin enthaltenen Argumentation möglich festzustellen, dass Luxemburg Amazon mit dem streitigen Steuervorbescheid einen selektiven Vorteil verschafft hat. In dem Beschluss hat die Kommission weder anhand eines anderen Bezugssystems das Vorliegen eines selektiven Vorteils geprüft noch aus anderen Gründen, die mit dem Vorliegen eines selektiven Vorteils in Zusammenhang stehen, Bedenken in Bezug auf das Vorliegen einer Beihilfe geäußert. (102) Im vorliegenden Beschluss muss die Kommission daher die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines selektiven Vorteils zurücknehmen. Da die Kriterien für die Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV kumulativ sind, erübrigt sich die Prüfung der weiteren in dem Artikel aufgeführten Kriterien. 11.   SCHLUSSFOLGERUNG (103) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der streitige Steuervorbescheid Luxemburgs zugunsten von Amazon keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der streitige Steuervorbescheid der Steuerverwaltung des Großherzogtums Luxemburg vom 6. November 2003 zugunsten von Amazon stellte keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 28. November 2024 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 44 vom 6.2.2015, S. 13. (2)  Es wurden mehrfach Geschäfts- und Berufsgeheimnisse ausgetauscht, worauf in diesem Abschnitt jedoch nicht im Einzelnen eingegangen wird. (3)   ABl. C 44 vom 6.2.2015, S. 30. (4)   ABl. C 44 vom 6.2.2015, S. 13. (5)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurde mit Wirkung vom 14. Oktober 2015 aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text) (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1589/oj) ersetzt. (6)  Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (ABl. L 153 vom 15.6.2018, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/859/oj). (7)  Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2021, Luxemburg/Kommission, T-816/17 und T-318/18, ECLI:EU:T:2021:252. (8)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2023, Kommission/Amazon.com u. a., C-457/21 P, ECLI:EU:T:2023:985. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass das Gericht das relevante Bezugssystem fehlerhaft bestimmt habe und infolgedessen auch die Prüfung des selektiven Vorteils im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV fehlerhaft sei (Amazon-Urteil, Rn. 46 bis 50). Der Gerichtshof stellte jedoch fest, dass das Gericht zu Recht festgestellt habe, dass die Kommission das Vorliegen eines Vorteils zugunsten der Amazon-Gruppe nicht nachgewiesen habe, und das Gericht den abschließenden Beschluss infolgedessen zu Recht für nichtig erklärt habe (Amazon-Urteil, Rn. 53 bis 58). Vor diesem Hintergrund und aufgrund einer Ersetzung von Gründen wies der Gerichtshof somit das Rechtsmittel insgesamt zurück (Amazon-Urteil, Rn. 59). (9)  Siehe Erwägungsgrund 2. (10)  Nach einer Verzögerung bei der Durchführung der Umstrukturierung des europäischen Geschäfts von Amazon ersuchte Amazon die luxemburgische Steuerverwaltung mit Schreiben vom 5. Dezember 2004 um Bestätigung, dass der streitige Steuervorbescheid weiterhin gelte; die luxemburgische Steuerverwaltung bestätigte dies mit Schreiben vom 23. Dezember 2004. Der ursprünglich für fünf Jahre gewährte streitige Steuervorbescheid wurde 2010 verlängert und galt bis Juni 2014. Die Struktur von Amazon in Europa, die im Antrag auf einen Steuervorbescheid dargelegt und durch den streitigen Steuervorbescheid bestätigt worden war, wurde im Mai 2006 eingeführt und galt bis zu ihrer Änderung im Juni 2014. (11)  Die Anwendung von Artikel 164 Absatz 3 LIR auf Finanzierungsgesellschaften wurde von der luxemburgischen Steuerverwaltung in den Rundschreiben Nr. 164/2 vom 28. Januar 2011 und Nr. 164/2bis vom 8. April 2011 beschrieben; diese Rundschreiben wurden durch das Rundschreiben „Circulaire du directeur des contributions LIR no 56/1-56bis/1 du 27 décembre 2016, traitement fiscal des sociétés exerçant des transactions de financement intra-groupe“ ersetzt. (12)  Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, OECD, 2010. (*1)  Vertrauliche Angaben. (13)  Mit Schreiben vom 5. Dezember 2004 teilte Amazon Luxemburg mit, dass die Umstrukturierung erst 2006 abgeschlossen sein werde, und bat darum, dass der streitige Steuervorbescheid für die ersten fünf Jahre ab diesem Zeitpunkt gelten würde. Am 23. Dezember 2004 bestätigte Luxemburg, dass sich die angegebene Verzögerung nicht auf die Vereinbarung vom 6. November 2003 auswirke, sofern die übrigen Bedingungen des Antrags vom 23. Oktober 2003 eingehalten würden. (14)  Amazon erläutert dies unter Verweis auf die von Luxemburg erteilten und vom ICIJ veröffentlichten Steuervorbescheide. Darunter habe Amazon 97 Vorbescheide ausfindig gemacht, die auf der Methode der Restgewinnaufteilung beruhen und bei denen im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen ein nicht einzigartiger Ertrag, d. h. eine feste finanzielle Marge, einem Luxemburger Unternehmen und der Restgewinn dem Inhaber eines Finanzinstruments zugerechnet werde. (15)  EPICENTER beschreibt sich als unabhängige Initiative sechs führender Denkfabriken aus der Europäischen Union. Es ist bestrebt, unter Bündelung der wirtschaftlichen Sachkompetenz seiner Mitglieder Beiträge zur politischen Debatte in der EU zu leisten und die Grundsätze einer freien Gesellschaft zu fördern. (16)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, ECLI:EU:C:2010:481, Rn. 39. (17)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2023, Kommission/Amazon.com u. a., C-457/21 P, ECLI:EU:T:2023:985, Rn. 33. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 5. Dezember 2023, Luxemburg/Kommission, C-451/21 P und C-454/21 P, ECLI:EU:C:2023:948, Rn. 106. Siehe ferner das Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, ECLI:EU:C:2005:130, Rn. 40. (18)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2009:417, Rn. 49 und 64-65. Diese dreistufige Methode zur Prüfung der Selektivität einer Beihilfe wurde entwickelt, um die verdeckte Selektivität von vorteilhaften steuerlichen Maßnahmen zu offenbaren, in deren Genuss scheinbar jedes Unternehmen kommen kann: siehe Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 2023, Spanien/Kommission, C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, ECLI:EU:C:2023:60, Rn. 48. (19)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2009:417, Rn. 65. (20)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, ECLI:EU:C:2022:859. (21)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2023, Kommission/Amazon.com u. a., C-457/21 P, ECLI:EU:C:2023:985. Siehe auch die Argumentation unter den Randnummern 41 bis 50 und 53 bis 58 des Urteils. (22)  Die Kommission verwies auf die Beihilfesache C 49/2001, Koordinierungszentren, durchgeführt von Luxemburg (ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 20). (23)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2023, Kommission/Amazon.com u. a., C-457/21 P, ECLI:EU:C:2023:985, Rn. 37. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2405/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.