Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/115 der Kommission vom 10. Juli 2018 über die von Spanien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.37977 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten der Sociedad Estatal de Correos y Telégrafos, S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4233) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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25.1.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 23/41 BESCHLUSS (EU) 2019/115 DER KOMMISSION vom 10. Juli 2018 über die von Spanien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.37977 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten der Sociedad Estatal de Correos y Telégrafos, S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4233) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 9. Dezember 2013 bzw. am 10. April 2014 gingen bei der Kommission zwei anonyme Beschwerden wegen rechtswidriger und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbarer Beihilfen ein, die der spanische Staat der Sociedad Estatal Correos y Telégrafos, S.A. (im Folgenden „Correos“) gewährt haben soll. Beide Beschwerden bezogen sich auf die folgenden mutmaßlichen Maßnahmen zugunsten von Correos: i) eine mutmaßliche Überkompensation für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung durch Correos ab 1998, ii) angeblich nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Steuerbefreiungen für Correos und iii) vermutlich nicht entrichtete Sozialbeiträge für bei Correos beschäftigte Beamte. (2) Am 14. Februar 2014, am 26. Februar 2014 und am 15. Juli 2014 übermittelte die Kommission den spanischen Behörden die nicht vertraulichen Fassungen der beiden Beschwerden. (3) Am 11. April 2014 und am 18. September 2014 reagierten die spanischen Behörden auf diese Beschwerden. (4) Am 10. Juli 2014, am 22. Oktober 2014 und am 4. Dezember 2015 forderte die Kommission weitere Informationen von den spanischen Behörden an. (5) Die spanischen Behörden reagierten auf diese Ersuche am 7. August 2014, am 19. Dezember 2014, am 19. Januar 2015 und am 21. Dezember 2015. (6) Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 setzte die Kommission Spanien von ihrem Beschluss in Kenntnis, aufgrund verschiedener Maßnahmen zugunsten von Correos das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. Der Beschluss der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss von 2016“), wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). (7) Mit Schreiben vom 21. April 2016 erhielt die Kommission eine erste Stellungnahme Spaniens zum Einleitungsbeschluss. (8) Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 erhielt die Kommission eine Stellungnahme von Correos zum Einleitungsbeschluss. (9) Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 ging bei der Kommission eine Stellungnahme eines Dritten zum Einleitungsbeschluss ein. (10) Die Kommission leitete diese Stellungnahmen am 8. Juni 2016 an Spanien weiter. (11) Spanien äußerte sich mit Schreiben vom 6. Juli 2016 zu der Stellungnahme des Dritten. (12) Im Laufe des Verfahrens erhielt die Kommission am 24. Oktober 2017 und am 23. Mai 2018 zusätzliche Stellungnahmen von Spanien. (13) Mit Schreiben vom 20. März 2018 ging bei der Kommission eine zusätzliche Stellungnahme von einem ehemaligen Wettbewerber von Correos, Unipost, ein. 2.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1.   DER SPANISCHE POSTMARKT (14) Vor dem Beitritt Spaniens zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) im Jahr 1986 wurden die Postdienste in Spanien von der Generalverwaltung bereitgestellt. Im Dekret 1113/1960 vom 9. Mai 1960 über die Postverordnung, das durch die per Dekret Nr. 1653/1964 vom 14. Mai 1964 angenommene Postdiensteverordnung umgesetzt wurde, wird der Postdienst definiert und seine Erbringung der Generaldirektion „Correos y Telégrafos“ übertagen. Mit der Annahme der Postverordnung und ihrer Durchführungsverordnung begann die Liberalisierung des spanischen Postmarktes. Während sich das Monopol von „Correos y Telégrafos“ auf die überregionale und internationale Zustellung von Briefen und Postkarten beschränkte, wurden die städtischen Post- und Paketdienste vollständig liberalisiert. In den 1970er-Jahren traten die ersten großen privaten Betreiber in den spanischen Postmarkt ein. (15) Nach dem Beitritt Spaniens zur EWG erfolgte zwischen 1998 und 2010 eine schrittweise Liberalisierung der Postdienste auf der Grundlage der Postrichtlinien der Europäischen Union. Konkret wurde die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) 1998 durch das Gesetz 24/1998 vom 13. Juli 1998 über den Universalpostdienst und die Liberalisierung der Postdienste (Postgesetz von 1998) in nationales Recht umgesetzt, mit dem Correos erstmals mit der Erfüllung der Universaldienstverpflichtung betraut wurde. (4) Das Gesetz sah eine reduzierte Liste von Universaldiensten (5) vor, die Correos als Universaldiensteanbieter vorbehalten waren (der „reservierte Bereich“), während alle anderen Postdienste liberalisiert wurden (der „nicht reservierte Bereich“). (16) Die Liberalisierung der Postdienste in Spanien wurde mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) in spanisches Recht durch das Gesetz 53/2002 vom 30. Dezember 2002 über Steuer-, Verwaltungs- und Sozialmaßnahmen fortgesetzt, mit dem das vorgenannte Postgesetz von 1998 geändert und der Umfang des reservierten Bereichs weiter reduziert wurde. (17) Im Jahr 2010 wurde der Postsektor durch das Gesetz 43/2010 vom 30. Dezember 2010 über den Universalpostdienst, die Nutzerrechte und den Postmarkt (Postgesetz von 2010) vollständig liberalisiert, mit dem die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) in spanisches Recht umgesetzt wurde. Mit dem Postgesetz von 2010 wurde der Umfang der Universaldienstverpflichtung neu definiert (z. B. wurden Postanweisungen von der Universaldienstverpflichtung ausgeschlossen) und der reservierte Bereich abgeschafft. 2.2.   DER EMPFÄNGER 2.2.1.   CORREOS (18) Correos ist ein vollständig staatseigenes Unternehmen und Muttergesellschaft der Grupo Correos; der Alleingesellschafter des Unternehmens ist die Sociedad Estatal de Participaciones Industriales (im Folgenden „SEPI“). SEPI ist eine Holdinggesellschaft für die Beteiligungen des Staates an Unternehmen. (19) Correos bietet Postdienste, u. a. Universaldienste, Kurierdienste und andere Dienstleistungen (z. B. Dienstleistungen, die mit Postdiensten im Zusammenhang stehen, sowie damit verbundene Tätigkeiten wie Geldüberweisungen, Philatelie usw.) an. Im Jahr 2016 erzielte Correos einen Umsatz von rund 1 761 Mio. EUR, versandte 2 774 Mio. Postsendungen (einschließlich Pakete) und beschäftigte 49 785 Mitarbeiter. (20) Correos ist mit 8 787 Poststellen im Jahr 2016 der größte Anbieter von Postdienstleistungen in Spanien. Das Unternehmen ist Marktführer im spanischen Postsektor und hält den größten Marktanteil auf dem spanischen Postmarkt, mit Ausnahme von Paketdiensten. Bis 2017 war Unipost S.A. der Hauptkonkurrent von Correos auf dem spanischen Postmarkt, jedoch befand sich das Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten und ging am 19. Februar 2018 in Liquidation. Andere europäische Postbetreiber (z. B. Deutsche Post, TNT, La Poste, UPS, CTT Correios Portugal und Royal Mail) halten bedeutende Marktanteile bei den Paketdiensten. 2.2.2.   DER FÜR CORREOS GELTENDE RECHTSRAHMEN (21) In Spanien verwaltet der Staat die Post seit 1716 direkt. Correos war Teil der öffentlichen Verwaltung und war in verschiedene Ministerien wie das Innenministerium und später das Ministerium für Verkehr und Kommunikation eingebunden. (22) Die eigenständige Behörde „Correos y Telégrafos“ wurde durch das Allgemeine Haushaltsgesetz 31/1990 vom 27. Dezember 1990 geschaffen. Die eigenständige Behörde „Correos y Telégrafos“ wurde 1992 gegründet und dem Ministerium für Verkehr, Tourismus und Kommunikation unterstellt. (23) „Correos y Telégrafos“ wurde zu einer öffentlichen Körperschaft, die gemäß dem Gesetz 6/1997 vom 14. April 1997 über die Organisation und Funktionsweise der allgemeinen Staatsverwaltung dem Ministerium für öffentliche Arbeiten (Ministerio de Fomento) unterstellt wurde. (24) Das Gesetz 14/2000 vom 29. Dezember 2000 über steuerliche, administrative und soziale Maßnahmen hat den rechtlichen Rahmen für die im Juni 2001 gegründete „Sociedad Estatal Correos y Telégrafos, S.A.“ geschaffen. Am 5. Juni 2012 wurden alle zur Correos-Gruppe gehörenden Unternehmen (d. h. Correos und seine Tochtergesellschaften Correos Express, Nexea und Correos Telecom) in die SEPI-Holdinggesellschaft eingebracht, die ihre alleinige Anteilseignerin wurde. 2.3.   BESCHREIBUNG DER ÖFFENTLICHEN MAẞNAHMEN ZUGUNSTEN VON CORREOS 2.3.1.   DER CORREOS GEWÄHRTE AUSGLEICH FÜR DIE ERFÜLLUNG DER UNIVERSALDIENSTVERPFLICHTUNG (25) Im Jahr 1998 wurde Correos mit dem Postgesetz von 1998 mit der Erfüllung der Universaldienstverpflichtung betraut. Als Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung erhielt Correos von 1998 bis 2010 öffentliche Mittel. Mit dem Postgesetz von 2010 wurde Correos erneut mit der Erfüllung der Universaldienstverpflichtung betraut, und zwar für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem 1. Januar 2011. 2.3.1.1.    Der nach dem Postgesetz von 1998 gewährte Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung (26) Ab dem 11. März 2000 wurde das Postgesetz von 1998 durch einen „Plan de Prestación“ (im Folgenden „Plan de Prestación von 2000“) ergänzt, in dem der Ausgleichsmechanismus zur Berechnung der Nettokosten, die Correos im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Verpflichtung als Universaldiensteanbieter entstehen, und Qualitätskriterien für die Bereitstellung der Universaldienste festgelegt sind. (27) Von 2000 bis 2010 wurde der Correos für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung gewährte Ausgleich auf der Grundlage einer von den spanischen Behörden entwickelten Methode (im Folgenden die „spanische Methode“) berechnet, die im Plan de Prestación von 2000 beschrieben ist. Darüber hinaus sieht der Plan de Prestación von 2000 vor, dass Correos eine analytische Buchhaltung mit getrennten Konten gemäß Artikel 29 des Postgesetzes von 1998 einführen sollte. (28) Die spanische Methode zur Berechnung der Nettokosten der sich aus der Erfüllung der Universaldienstverpflichtung ergebenden unzumutbaren Belastung bestand aus den folgenden Schritten: a) SCHRITT 1: Ermittlung der Einnahmen und Kosten jedes Produkts/jeder Dienstleistung und jeder Kostenstelle gemäß den Kostenrechnungsinformationen von Correos. Bei jedem Produkt/jeder Dienstleistung, bei dem/der die Kosten pro Einheit höher sind als die Einnahmen pro Einheit, werden die entsprechenden Kostenstellen als verlustbringend betrachtet. Die anderen Kostenstellen, bei denen die Einnahmen pro Einheit höher sind als die Kosten pro Einheit, werden als gewinnbringend angesehen. b) SCHRITT 2: Für jede reservierte Dienstleistung (RD) wird bewertet, welche Kostenstellen bei der Erbringung dieser Dienstleistung verlust- oder gewinnbringend sind, und der Gesamtverlust bzw. -gewinn für die Erbringung dieser Dienstleistung wird berechnet (Verlust/Gewinn RD). Die Nettokosten für die reservierten Dienstleistungen werden berechnet als Differenz zwischen der Summe aus den Verlusten RD und der Summe aus den Gewinnen RD. c) SCHRITT 3: Für jede nicht reservierte Dienstleistung (NRD) wird bewertet, welche Kostenstellen bei der Erbringung dieser Dienstleistung verlustbringend sind, und der Gesamtverlust dieser Kostenstellen für die Erbringung dieser Dienstleistung wird berechnet (Verlust NRD). Die Nettokosten für die nicht reservierten Leistungen ergeben sich aus der Summe der Verluste NRD. d) SCHRITT 4: Der Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung deckt die Nettokosten der reservierten und nicht reservierten Dienstleistungen, die gemäß den Schritten 2 und 3 berechnet wurden. (29) Tabelle 1 zeigt den Ausgleich, der Correos für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung im Zeitraum 2004-2010 gewährt wurde und der nach der spanischen Methode berechnet wurde: Tabelle 1 Der Correos gewährte Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung (Mio. EUR)   2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Nettokosten RD 46,171 40,435 39,558 80,823 101,783 176,559 152,521 Nettokosten NRD 44,859 47,294 55,199 39,441 40,863 45,919 43,812 Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung 91,030 87,729 94,757 120,264 142,646 222,478 196,333 2.3.1.2.    Der nach dem Postgesetz von 2010 gewährte Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung (30) Das Postgesetz von 1998 wurde durch das Postgesetz von 2010 ersetzt, das am 1. Januar 2011 in Kraft trat. Mit dem Postgesetz von 2010 wurde Correos für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes (d. h. bis zum 1. Januar 2026) mit der Erfüllung der Universaldienstverpflichtung betraut. (31) Gemäß Artikel 27 und 28 des Postgesetzes von 2010 kann der Universaldiensteanbieter einen Ausgleich bis zur Höhe der Nettokosten erhalten, die bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen anfallen. Die Nettokosten sind nach der Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten (im Folgenden „NAC-Methode“) als Differenz zwischen den Nettokosten der Tätigkeit des Universaldiensteanbieters mit Universaldienstverpflichtungen und den Nettokosten der Tätigkeit des Universaldiensteanbieters ohne Universaldienstverpflichtungen zu berechnen. Gemäß Anhang 1 der Richtlinie 2008/6/EG werden bei der Berechnung alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der einem für die Erbringung des Universaldienstes benannten Postdiensteanbieter erwachsenden immateriellen und marktrelevanten Vorteile, des Anspruchs auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz, berücksichtigt. (32) Wie in Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b des Postgesetzes von 2010 vorgesehen, sollte die in Erwägungsgrund 31 beschriebene NAC-Methode in einem neuen „Plan de Prestación“ weiterentwickelt werden. Bis jetzt ist jedoch kein solcher neuer Plan de Prestación verabschiedet worden. Daher gibt es seit 2011 keine Methode zur Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtung. (33) Nach Angaben der spanischen Behörden hat Correos seit 2011 offiziell keinen Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung mehr erhalten, obwohl es für die Jahre 2011-2017 von vorläufigen Vorauszahlungen profitiert hat. Die tatsächlichen Nettokosten für diese Jahre müssen noch berechnet werden, sobald der neue Plan de Prestación verabschiedet und die NAC-Methode festgelegt ist. Die Kommission wird den Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung nach dem Postgesetz von 2010 in einem anderen Beschluss prüfen. 2.3.2.   DIE CORREOS GEWÄHRTEN STEUERBEFREIUNGEN (34) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Postgesetzes von 1998 ist der Universaldienstleister „von allen Steuern auf seine Dienstleistungen im reservierten Bereich befreit, mit Ausnahme der Körperschaftssteuer“. In Artikel 22 Absatz 2 des Postgesetzes von 2010 wurde diese Steuerbefreiung aufrechterhalten und auf die gesamte Universaldienstverpflichtung ausgeweitet. (35) Nach Ansicht der spanischen Behörden ist die einzige Steuer, die neben der Mehrwertsteuer möglicherweise in den Anwendungsbereich dieser Befreiung fallen könnte, die Gewerbesteuer (Impuesto de Actividades Económicas), da es sich dabei um eine Steuer handelt, die auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erhoben wird und mit der Erfüllung der Universaldienstverpflichtung verbunden ist. Andere Steuern wie die Vermögensverkehrsteuer, die Bauabgabe, die Steuer auf die Wertsteigerung von städtischem Land und die Besteuerung von Kraftfahrzeugen fallen nicht unter die Befreiung, da sie nicht mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Erfüllung der Universaldienstverpflichtung verbunden sind. (36) Die spanischen Behörden haben erklärt, dass Correos teilweise von der Gewerbesteuer befreit wurde, da es nur 50 % des normalen Steuerbetrags zahlt. (37) Was die Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles) betrifft, so erklärten die spanischen Behörden, dass es sich um eine Steuer handele, die nicht auf die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung oder die Erbringung anderer Postdienste erhoben werde, sondern auf den Wert von Immobilien. Daher falle sie nicht in den Anwendungsbereich der beiden Postgesetze. Zwischen 2008 und 2013 stellte Correos mehrere Anträge unter Berufung auf seine Auslegung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b des Postgesetzes von 1998 und des Artikel 22 Absatz 2 des Postgesetzes von 2010, in denen das Unternehmen angab, dass es für eine Reihe von Büros in verschiedenen Gemeinden von der Grundsteuer ausgenommen werden sollte. Auf diese Anträge von Correos auf Befreiung von der Grundsteuer hin haben mehrere lokale Verwaltungen und Gerichte zugunsten von Correos entschieden und ihm eine Rückerstattung der zuvor gezahlten Steuern gewährt. 2.3.2.1.    Die Befreiung von der Grundsteuer (IBI) (38) Die Grundsteuer ist eine lokale Steuer im spanischen Steuersystem, die durch das Königliche Gesetzesdekret 2/2004 vom 5. März 2004 geregelt ist. Gemäß Artikel 60 dieses Königlichen Gesetzesdekrets ist diese Steuer eine objektive direkte Steuer, die auf den Wert des Grundstücks gemäß den in diesem Königlichen Gesetzesdekret festgelegten Bedingungen erhoben wird. Der Steuertatbestand der Grundsteuer ist der Anspruch auf die Rechte an ländlichen und städtischen Grundstücken und an Grundstücken mit besonderen Merkmalen, die in Artikel 61 des Königlichen Gesetzesdekrets 2/2004 festgelegt sind. Die Grundsteuer wird nicht auf eine Aktivität erhoben, sondern auf den Wert des Grundstücks. (39) Zwischen 2008 und 2013 stellte Correos unter Berufung auf seine Auslegung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b des Postgesetzes von 1998 und des Artikels 22 Absatz 2 des Postgesetzes von 2010 mehrere Anträge, in denen das Unternehmen angab, dass es gemäß den Postgesetzen für eine Reihe von Büros in verschiedenen Gemeinden von der Grundsteuer ausgenommen werden sollte. Auf diese Anträge von Correos auf Befreiung von der Grundsteuer hin haben mehrere Verwaltungen und lokale Gerichte zugunsten von Correos entschieden. Nach Angaben der spanischen Behörden belaufen sich die an Correos tatsächlich gewährten Steuererstattungen auf 752 840,50 EUR. (40) Die Auslegungen dieser Gerichte sowohl des Postgesetzes von 1998 als auch des Postgesetzes von 2010, die eine Befreiung des Universaldiensteanbieters von der Grundsteuer ermöglichten, wurden 2013 vom spanischen Obersten Gerichtshof nach einer Beschwerde der lokalen Behörden der Provinz Huesca zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass Artikel 22 Absatz 2 des Postgesetzes von 2010 restriktiv auszulegen ist. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs können die in diesem Artikel vorgesehenen Steuerbefreiungen nur auf Steuern angewandt werden, die auf direkt mit der Erfüllung der Universaldienstverpflichtung verbundene Tätigkeiten erhoben werden, und daher nicht auf die Grundsteuer Anwendung finden, die eine direkte Steuer auf den Wert des Grundstücks ist. (41) Die Correos im Rahmen der Befreiung von der Grundsteuer zwischen 2008 und 2013 erlassenen Beträge wurden nachträglich nie eingezogen. Nach dem spanischen nationalen Rechtssystem hat die Beschwerde im Interesse des Gesetzes („recurso de casación en interés de ley“) einen außergewöhnlichen und subsidiären Charakter, der ausschließlich auf die Vereinheitlichung der Rechtslehre abzielt und daher keine Auswirkungen auf die in der Beschwerde genannte Angelegenheit haben kann (d. h. im vorliegenden Fall können durch die Beschwerde die Urteile und Entscheidungen über die Steuerbefreiungen nicht aufgehoben werden). 2.3.2.2.    Die Befreiung von der Gewerbesteuer (IAE) (42) Die Gewerbesteuer ist im Gesetz 39/1988 vom 28. Dezember 1988 verankert, das durch das Königliche Gesetzesdekret 2/2004 vom 5. März 2004 ersetzt wurde. Aus Artikel 78 dieses Königlichen Gesetzesdekrets ergibt sich, dass Unternehmen, die wirtschaftliche, geschäftliche, berufliche oder künstlerische Tätigkeiten ausüben, der Steuer unterliegen sollten. (43) Gemäß Artikel 78 des Königlichen Gesetzesdekrets 2/2004 ist die Gewerbesteuer eine objektive direkte Steuer, bei der der Steuertatbestand die Ausübung einer wirtschaftlichen, geschäftlichen, beruflichen oder künstlerischen Tätigkeit auf dem Staatsgebiet ist, unabhängig davon, ob sie an einem bestimmten Ort ausgeübt wird oder nicht und ob sie in den Steuersätzen festgelegt ist oder nicht. (44) Die Gewerbesteuertarife wurden im Königlichen Gesetzesdekret 1175/1990 vom 28. September festgelegt. Die Posttätigkeit wurde ab 1999 der Gruppe 847 „Post und Telekommunikation“ zugeordnet. Diese Gruppe umfasst die Erbringung von Postdienstleistungen, bestehend aus der Abholung, Annahme, Sortierung, Behandlung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen in allen ihren Formen. Anmerkung 3 zur Tarifgruppe 847 besagt jedoch, dass die öffentliche Körperschaft Correos berechtigt ist, nur 50 % des für diese Gruppe festgelegten Steuerbetrags zu zahlen. Nach Angaben der spanischen Behörden bedeutet dies, dass Correos seit 2004 eine Befreiung von 8 113,66 EUR pro Jahr in Anspruch genommen hat. Die spanischen Behörden haben bestätigt, dass Correos weiterhin in den Genuss der teilweisen Steuerbefreiung gemäß Anmerkung 3 zur Tarifgruppe 847 kommt. 2.3.3.   DIE DREI IN DEN JAHREN 2004, 2005 UND 2006 GEWÄHRTEN KAPITALERHÖHUNGEN (45) Im Berichtszeitraum profitierte Correos von drei Kapitalerhöhungen in Höhe von insgesamt 48 081 000 EUR: a) einer am 13. Dezember 2004 durchgeführte Kapitalerhöhung um 16 027 000 EUR; b) einer am 25. November 2005 durchgeführte Kapitalerhöhung um 16 027 000 EUR; c) einer am 24. November 2006 durchgeführte Kapitalerhöhung um 16 027 000 EUR. (46) Nach Angaben der spanischen Behörden waren diese Kapitalerhöhungen Teil des strategischen Geschäftsplans von Correos für den Zeitraum 2004-2006, um die Verschlechterung der Lage auf dem Postmarkt auszugleichen. Die grundlegenden strategischen Linien eines solchen Geschäftsplans waren: a) Sicherstellung der zukünftigen Tragfähigkeit des Postgeschäfts auf der Grundlage der Effizienz; b) mittelfristige Stärkung des Wachstums durch den Ausbau des Finanzdienstleistungs- und des Paketgeschäfts als wichtigste Achsen für das Wachstum von Correos; c) Erweiterung der zukünftigen Wachstumsoptionen durch die Entwicklung der Verwaltung von Datenbanken, des „Mailrooms“ und des E-Business; d) Modernisierung der Kapazitäten von Correos und Anpassung des Managementmodells an den aktuellen Marktkontext, um die Diversifizierung zu fördern. 2.3.4.   DER CORREOS GEWÄHRTE AUSGLEICH FÜR DIE ZUSTELLUNG VON WAHLMATERIAL (47) Das Organisationsgesetz 5/1985 vom 19. Juni 1985 über das Allgemeine Wahlsystem („LOREG“) und seine Durchführungsvorschriften regeln das Wahlverfahren in Spanien und erkennen das Recht an, persönlich oder per Briefwahl abzustimmen. (48) Artikel 22 des Postgesetzes von 1998 und Artikel 22 Absatz 5 des Postgesetzes von 2010 sehen vor, dass der Staat dem benannten Universaldiensteanbieter im Rahmen von Wahlverfahren bestimmte Verpflichtungen auferlegen kann. Derselbe Artikel 22 Absatz 5 des Postgesetzes von 2010 sieht vor, dass für die Auferlegung zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ein Ausgleich gewährt wird. (49) Gemäß der ersten zusätzlichen Bestimmung des Postgesetzes von 2010 ist Correos der benannte Universaldiensteanbieter, der mit der Aufgabe betraut ist, verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit den verschiedenen spanischen Wahlen (d. h.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.