Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1127 der Kommission vom 4. Oktober 2018 über die staatliche Beihilfe SA.45359-2017/C (ex 2016/N), die die Slowakei Jaguar Land Rover Slovakia s.r.o. zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6545) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D1127. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2.7.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 177/82 BESCHLUSS (EU) 2019/1127 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 2018 über die staatliche Beihilfe SA.45359-2017/C (ex 2016/N), die die Slowakei Jaguar Land Rover Slovakia s.r.o. zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6545) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 meldete die Slowakei eine regionale Investitionsbeihilfe in Form eines direkten Zuschusses für Jaguar Land Rover Slovakia s.r.o. (im Folgenden „Beihilfeempfänger“) in Höhe von 125 046 543 EUR bei der Kommission zur Genehmigung an. Jaguar Land Rover Slovakia s.r.o. ist Teil der Jaguar Rover Group (2) (im Folgenden „JLR“). (2) Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) setzte die Kommission die Slowakei davon in Kenntnis, dass sie in Bezug auf die angemeldete staatliche Beihilfe und etwaige zusätzliche nicht angemeldete staatliche Beihilfen beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten, und forderte die Slowakei auf, innerhalb eines Monats dazu Stellung zu nehmen. (3) Die slowakischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme zum Beschluss der Kommission, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten, mit Schreiben vom 20. Juli 2017. (4) Der Einleitungsbeschluss wurde am 8. Dezember 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte andere Beteiligte zur Stellungnahme innerhalb eines Monats auf. (5) Die einzige Stellungnahme, die bei der Kommission von anderen Beteiligten einging, wurde am 19. Dezember 2017 von JLR übermittelt. Die Kommission leitete die Stellungnahme am 17. Januar 2018 an die Slowakei weiter. Die Stellungnahme der Slowakei zum Schriftsatz von JLR wurde am 5. Februar 2018 registriert. (6) Die Kommission übermittelte am 9. und 23. Februar 2018 Auskunftsersuchen, auf die die Slowakei am 9. März sowie am 12. und 18. April 2018 antwortete. Am 11. Juni 2018 richtete die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen an die Slowakei, das die Slowakei am 3. Juli 2018 beantwortete. (7) Am 10. Oktober 2017, 27. November 2017 und am 1. März 2018 fanden Treffen zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und der Slowakei statt. (8) Die Kommission erhielt ein auf den 14. Mai 2018 datiertes Schreiben von JLR, das sie am 22. Mai 2018 schriftlich beantwortete. Die Kommission erhielt am 2. Juli 2018 weitere Informationen von JLR. (9) Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 erklärte sich die Slowakei damit einverstanden, dass dieser Beschluss in englischer Sprache erlassen und bekannt gegeben wird. (10) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel sowohl an der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe als auch daran, dass möglicherweise eine zusätzliche nicht angemeldete Beihilfe gewährt worden sein könnte. In Anbetracht dessen, dass mögliche zusätzliche nicht angemeldete Beihilfen Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe haben könnten, insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und im Hinblick auf deutliche negative Auswirkungen, prüft die Kommission in diesem Beschluss zunächst, ob zusätzliche nicht angemeldete Beihilfen vorlagen. Diese Bewertung ist von entscheidender Bedeutung für die Festlegung des Umfangs der Vereinbarkeitsprüfung. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMAẞNAHME 2.1.   Ziel der Beihilfe (11) Die slowakischen Behörden beabsichtigen, die regionale Entwicklung zu fördern, indem sie Regionalbeihilfen für eine Investition des Großunternehmens JLR für die Errichtung und die Ausrüstung einer hochwertigen Premium-Aluminiumfahrzeug-Produktionsstätte in Nitra, in der slowakischen Region Nitra, gewähren. Bei dieser Region handelt es sich um ein Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, in dem nach der slowakischen Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ein Standardhöchstsatz für regionale Beihilfen von 25 % gilt. (4) 2.2.   Das angemeldete Vorhaben (12) Das Investitionsvorhaben mit geplanten beihilfefähigen Investitionskosten von 1 406 621 000 EUR (Nennwert) (dies entspricht einem Gegenwartswert (5) von 1 369 295 298 EUR) zielt auf die Errichtung einer neuen Fahrzeugproduktionsanlage mit einer jährlichen Kapazität von 150 000 Fahrzeugen im „Premium D-Segment“ (SUV) (6). Das Investitionsvorhaben wurde im Dezember 2015 begonnen und wird im Jahr 2020 abgeschlossen sein. Die Investition wird in einem sich im Aufbau befindlichen Industriegebiet, dem Nitra-Strategiepark (im Folgenden „NSP“), getätigt — auf Grund und Boden, der sich zum Zeitpunkt der Gründung des NSP am 8. Juli 2015 noch überwiegend aus in Privatbesitz befindlichen landwirtschaftlichen Flächen bestand. Das Projekt soll 2 834 neue unmittelbare Arbeitsplätze schaffen. (13) Der Umfang des angemeldeten Investitionsvorhabens bezieht sich, wie den slowakischen Behörden im Rahmen des förmlichen Beihilfeantrags vom 24. November 2015 vorgeschlagen, auf eine Produktionskapazität von 150 000 Fahrzeugen pro Jahr. Der im Entwurf des Beihilfeantrags von JLR an die slowakischen Behörden vom 25. Juni 2015 ursprünglich vorgeschlagene Umfang des Vorhabens bezog sich auf eine Investition mit einer Produktionskapazität von jährlich 300 000 Fahrzeugen, die in zwei Phasen erfolgen sollte, einschließlich der Produktion zweier weiterer Modelle, über die noch entschieden werden sollte. Die Slowakei erklärte, dass JLR im Herbst 2015 beschlossen habe, den anfänglichen Umfang des Vorhabens auf eine Produktionsstätte mit der angemeldeten Kapazität von 150 000 Fahrzeugen pro Jahr zu reduzieren. Zu jenem Zeitpunkt war das Produkt, das in Phase 2 am Standort gefertigt werden sollte, noch nicht bekannt, auch gab es noch keine Verpflichtungszusage zur geplanten Erweiterung des Investments in Phase 2. 2.3.   Der Beihilfeempfänger (14) Empfänger der staatlichen Beihilfe ist Jaguar Land Rover Slovakia s.r.o. Wie im Einleitungsbeschluss beschrieben, ist Jaguar Land Rover Slovakia s.r.o. eine 85 %ige Tochter der Jaguar Land Rover Limited, während 15 % der Anteile sich in der Hand von Jaguar Land Rover Holdings Limited befinden. Jaguar Land Rover Limited steht zu 100 % im Eigentum der Jaguar Land Rover Holdings Limited, die wiederum zu 100 % im Eigentum von Jaguar Land Rover Automotive plc steht. Direkte Muttergesellschaft von Jaguar Land Rover Automotive plc ist die Tata Motors Limited India (im Folgenden „Tata Motors“). Tata Motors ist hauptsächlich in der Herstellung und dem Verkauf von Personenkraftwagen, Nutzfahrzeugen, Bussen und Reisebussen tätig. Der Begriff JLR in diesem Beschluss umfasst Tata Motors nicht. (15) Die slowakischen Behörden bestätigten und übermittelten Informationen, auf deren Grundlage die Kommission überprüfte, dass JLR und ihre Muttergesellschaft Tata Motors keine Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind (7). 2.4.   Beihilfebetrag und Beihilfeintensität 2.4.1.   Die angemeldete Beihilfe (16) Der angemeldete direkte Zuschuss in Höhe von 129 812 750 EUR (Nennwert) bzw. 125 046 543 EUR (Gegenwartswert) (8) bezieht sich auf beihilfefähige Ausgaben von 1 369 295 298 EUR (Gegenwartswert gemäß Erwägungsgrund 12) und entspricht somit einer Beihilfeintensität von 9,13 %. Die angemeldete regionale Investitionsbeihilfe ist aus dem nationalen Staatshaushalt zu gewähren. 2.4.2.   Die mögliche zusätzliche nicht angemeldete Beihilfe (17) In Abschnitt 3.1.2 des Einleitungsbeschlusses zog die Kommission in Erwägung, dass die Slowakei zusätzlich zur angemeldeten Beihilfe rechtswidrige Beihilfen in Form von Infrastrukturmaßnahmen gewährt haben könnte, einschließlich des Verkaufs von Grundstücken im NSP unter dem Marktwert und der Befreiung von einer Abgabe auf die Umwidmung von Agrarflächen (Agricultural Land Transformation Fee; im Folgenden „ALF-Abgabe“). Die von den slowakischen Behörden bestimmte zuständige Stelle für die Realisierung des NSP ist die MH Invest (im Folgenden „MHI“), ein zu 100 % staatliches Unternehmen, das vom slowakischen Ministerium für Verkehr, Bauwesen und Regionalentwicklung kontrolliert, verwaltet und finanziert wird. MHI ist der ursprüngliche Besitzer der NSP-Grundstücke. Die slowakischen Behörden lassen über MHI Arbeiten im NSP durch Auftragnehmer ausführen, insbesondere in den Bereichen vorbereitende Bodensanierung, Versorgungsnetze, Schienen- und Straßenanschlüsse, Hochwasserschutz und Grundwasserwirtschaft. Železnice sloveskej republiky („Slowakische Eisenbahnen“), ebenfalls ein 100 % in Staatseigentum stehendes Unternehmen, errichtet ein multimodales Verkehrsterminal im NSP. Die Gesamtkosten für diese Maßnahmen und das Terminal werden auf etwa 500 Mio. EUR geschätzt. (18) Wie in Abschnitt 3.1.3 des Einleitungsbeschlusses festgestellt, führte eine Änderung der Verordnung 58 der Regierung der Slowakischen Republik vom 13. März 2013 über Abgaben für die Enteignung und die unbefugte Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen (9) eine Freistellung von der ALF-Abgabe (sogenannte „Befreiung H“) für Grundstücke ein, die von zu 100 % staatlichen Unternehmen, die im Sinne von Gesetz 175/1999 über wesentliche Investitionen (10) als „wesentliche Investition“ anerkannte strategische Industrieparks errichten, erworben werden. Befreiung H trat am 31. Oktober 2015 in Kraft. Der NSP wurde am 8. Juli 2015 als „wesentliche Investition“ anerkannt. (19) Die möglichen zusätzlichen nicht angemeldeten Beihilfemaßnahmen werden aus dem Staatshaushalt gewährt. 2.5.   Laufzeit (20) Die angemeldete Beihilfe ist zwischen 2017 und 2021 auszuzahlen. Es wird davon ausgegangen, dass der Beihilfeempfänger, was den Landerwerb durch JLR und die mögliche Befreiung von der ALF-Abgabe angeht, ab der Unterzeichnung des Kaufvertrags und, was die Infrastruktur außerhalb des 185 ha großen von JLR von den slowakischen Behörden erworbenen Geländes (im Folgenden „JLR-Gelände“) angeht, ab dem Moment der infrastrukturellen Erschließung von den zusätzlichen Maßnahmen, die möglicherweise nicht angemeldete Beihilfe darstellen, profitiert. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (21) Die Kommission leitete am 24. Mai 2017 die förmliche Untersuchung ein. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass JLR zusätzlich zur angemeldeten Beihilfe eine nicht angemeldete Beihilfe in Form infrastruktureller Erschließung, einschließlich des Grundstückverkaufs im NSP unter dem Marktwert und einer Befreiung von der Verpflichtung, die ALF-Abgabe zu entrichten, erhalten hat. Die zugrunde liegende Bewertung berücksichtigte sowohl die angemeldeten als auch die möglichen zusätzlichen nicht angemeldeten Beihilfemaßnahmen. 3.1.   Mögliche zusätzliche nicht angemeldete Beihilfe 3.1.1.   Mögliche Beihilfen in Form von infrastruktureller Erschließung, einschließlich der Übertragung von Grundstücken im NSP unter dem Marktwert (22) Nach Auffassung der Kommission könnte der Verkauf von Grundstücken im NSP an JLR mit bestimmten Vorteilen, die als zusätzliche staatliche Beihilfe eingestuft werden könnten, einhergehen. (23) MHI hatte als Ersteigentümer des zukünftigen Standortes NSP zum 31. Dezember 2016 bereits Ausgaben in Höhe von 75 Mio. EUR für den Erwerb von Grundstücken für den NSP, auf denen das angemeldete Vorhaben von JLR umgesetzt werden sollte, getätigt. Außerdem entstand ein erheblicher Mehraufwand für die Erschließung des Standortes selbst. Gleichzeitig schien der Eigenbeitrag von JLR im Zusammenhang mit dem Kauf des JLR-Geländes nur einen Bruchteil der entsprechenden Erwerbs- und Erschließungskosten zu betragen. Die Differenz zwischen den Kosten, die der Slowakei für den Erwerb des Lands und die Erschließung des NSP auf diesem Land entstanden sind, und dem von JLR für das Grundstück im NSP zu zahlenden Preis warf die Frage auf, ob der Verkauf des Grundstücks im NSP an JLR eine staatliche Beihilfe beinhaltete. (24) Die Slowakei machte geltend, dass die Erschließung des NSP keine staatliche Beihilfe beinhalten könne, da sie aus den in Randnummer 17 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (11) genannten Gründen in den Aufgabenbereich der öffentlichen Hand falle. Daher sei die Erschließung des NSP keine wirtschaftliche Tätigkeit und ihre öffentliche Finanzierung keine staatliche Beihilfe gewesen. Laut der Slowakei würde JLR außerdem einen marktüblichen Preis für das im NSP erworbene Grundstück zahlen, der auf der Grundlage von Bewertungen durch unabhängige Sachverständige errechnet würde. (25) Die Kommission bezweifelte jedoch, dass es sich bei der Erschließung des NSP um einen Fall handelt, wie er in Randnummer 17 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV beschrieben wird, denn diese Randnummer gilt nur für Maßnahmen, die sich nicht auf eine auf spezielle Unternehmen zugeschnittene („gewidmete“) Infrastruktur beziehen. (26) Die Kommission stellte fest, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen der Slowakei und dem Beihilfeempfänger JLR das vollständige Eigentum oder Optionsrechte für den späteren Erwerb nahezu aller wirtschaftlich verwertbaren Grundstücke des NSP einräumten. (27) Die Kommission geht von einer gewidmeten Infrastruktur aus, wenn die Infrastruktur für ein im Voraus ermittelbares Unternehmen errichtet wird und auf die konkreten Bedürfnisse dieses Unternehmens zugeschnitten ist. (12) Nach vorläufiger Auffassung der Kommission könnte der NSP aus folgenden Gründen als dem JLR gewidmete Infrastruktur betrachtet werden: a) ein großes Gebiet war vertraglich für das Unternehmen reserviert, b) der Beihilfeempfänger könnte ein im Voraus festgelegtes Unternehmen gewesen sein und c) der NSP schien auf die spezifischen Bedürfnisse des Beihilfeempfängers zugeschnitten worden zu sein. (28) Die Kommission vertrat daher die Auffassung dass, sollte es sich beim NSP um eine dem JLR gewidmete Infrastruktur handeln, das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen für die Erschließungskosten des Grundstücks aufkommen müsste, mit Ausnahme jener Kosten für wirklich allgemeine Infrastruktureinrichtungen, die in diesem Beschluss festzulegen wären. (29) Selbst in der Annahme, dass es sich beim NSP nicht um eine gewidmete Infrastruktur handelt, ließ die zu Festlegung des von JLR zu zahlenden Marktpreises verwendete Methode Zweifel aufkommen. Insbesondere stellte die Kommission infrage, ob der Wert spezifischer Erschließungsarbeiten, die von der Slowakei ausgeführt und finanziert wurden und JLR direkt zugutekommen, in den Bewertungen der unabhängigen Sachverständigen angemessen berücksichtigt wurde und ob JLR einen Anteil an den Kosten der Erschließung des NSP zahlt, der seiner Beteiligung an dem Park entspricht. 3.1.2.   Mögliche Beihilfen in Form der Befreiung von einer Abgabe (ALF-Abgabe), die bei der Umwandlung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Industrieflächen zu entrichten ist (30) Die Kommission war der Auffassung, dass JLR von einem Vorteil in Form der Freistellung von einer Abgabe profitiert haben könnte, die nach slowakischem Recht zu entrichten ist, wenn landwirtschaftlich genutzten Flächen in Industrieflächen umgewidmet werden („Befreiung H“). Tatsächlich konnte die Kommission nicht ausschließen, dass trotz der Beteiligung eines staatlichen Unternehmens an der Transaktion, bei der es darum geht, landwirtschaftlich genutzte Flächen für die industrielle Nutzung zu erschließen — unter anderem durch Bodensanierung, und den Anschluss an öffentliche Versorgungseinrichtungen — und es an einen Investor zu verkaufen, die Beihilfe dem slowakischen Staat zuzurechnen ist und dem Beihilfeempfänger so ein selektiver Vorteil entstanden ist. Daher war die Kommission der Ansicht, dass die Befreiung von der Abgabe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eine staatliche Beihilfe zum Vorteil von JLR dargestellt haben könnte. 3.2.   Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe 3.2.1.   Einleitung (31) Die Kommission konnte im Rahmen der vorläufigen Untersuchung nicht feststellen, ob die angemeldete Regionalbeihilfe mit den Bestimmungen der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (13) (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien“) vereinbar ist. (32) Insbesondere konnte sie nicht zu dem Schluss kommen, dass die angemeldete Regionalbeihilfemaßnahme die Mindestanforderungen der Regionalbeihilfeleitlinien erfüllt, und äußerte daher Zweifel a) an der Beihilfefähigkeit bestimmter Elemente, die offensichtlich Teil der beihilfefähigen Investitionskosten sind, b) am Anreizeffekt der Beihilfe, c) an der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe, und vermutete, d) dass die Beihilfe deutliche negative Auswirkung auf den Zusammenhalt der Union hat und e) die Beihilfe deutliche negative Auswirkungen auf den Handel im Sinne von Nummer 119 der Regionalbeihilfeleitlinien hat, indem die zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten wird. Darüber hinaus war die Kommission der Auffassung, dass die möglichen zusätzlichen Beihilfeelemente der infrastrukturellen Erschließung und der Befreiung von der ALF-Abgabe insbesondere die Verhältnismäßigkeit der angemeldeten Beihilfe und deren Vereinbarkeit mit der zulässigen Beihilfehöchstintensität beeinträchtigen könnten. 3.2.2.   Die Beihilfefähigkeit von „Rückstellungskosten“ als Investitionskosten (33) Die Kommission stellte fest, dass die angemeldeten beihilfefähigen Kosten eine Position „Rückstellung“ (beschrieben als „unerwartete Mehrausgaben“) von mindestens [60–85] Mio. GBP ([72–102] Mio. EUR (14)) einschließen. Sie äußerte Zweifel daran, dass „Rückstellungskosten“ für die Zwecke der regionalen Investitionsbeihilfe beihilfefähig sind. 3.2.3.   Mangelnder Anreizeffekt der angemeldeten Regionalbeihilfe (34) Die Kommission hatte Zweifel, dass die angemeldete Regionalbeihilfe einen Anreizeffekt hat, d. h., dass sie erforderlich war, um die Investition von JLR für Nitra zu gewinnen. Sie war nicht davon überzeugt, dass die eingereichten Unterlagen zum Prozess der Vorbereitung der Standortentscheidung von JLR belegt hätten, dass Mexiko bei dieser Entscheidungsfindung ein glaubwürdiges Alternativszenario war. Insbesondere stellte die Kommission in Dokumenten im Zusammenhang mit der auswärtigen Sitzung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands im Januar 2015 Hinweise auf Pläne fest, zwei Werke an zwei verschiedenen Standorten zu errichten, außerdem bemerkte sie Unterschiede in der Genauigkeit der Detailprüfung für die europäischen Standorte im Verhältnis zum Standort Mexiko. Für den Alternativstandort schien außerdem eine erhebliche Verzögerung zu gelten. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der tatsächliche kontrafaktische Standort, mit dem Nitra um den Standort des neuen Werks von JLR konkurrierte, Jawor in Polen und nicht der mexikanische Standort gewesen sein könnte. Die Existenz einer großen Differenz im Nettogegenwartswert zwischen Mexiko und Nitra, die nur zum Teil durch die angemeldete Regionalbeihilfe überbrückt wird, war ein weiterer Anlass, den Anreizeffekt der Beihilfe infrage zu stellen. Daher konnte die Kommission nicht ausschließen, dass strategische Erwägungen von JLR für die Bevorzugung von Nitra gegenüber Mexiko entscheidend waren, d. h., dass die Investition auch ohne die angemeldete Beihilfe von 125 Mio. EUR (Gegenwartswert) oder zumindest bei einem geringeren Beihilfebetrag in Nitra getätigt worden wäre. Die strategischen Erwägungen von JLR waren a) die Entfernung zum Hauptsitz von JLR, b) Verzögerungen, c) das Risiko von Naturkatastrophen in Mexiko aufgrund vulkanischer Tätigkeit, d) politische Instabilität, Effektivität der Regierung und Korruptionsrisiken, e) Überlegungen zum Markenwert und f) Investitionen in der Union als Absicherung gegen die Möglichkeit eines Rückzugs des Vereinigten Königreichs aus der Union. 3.2.4.   Unverhältnismäßigkeit (35) Da die angemeldete Beihilfe knapp unter dem zulässigen Höchstbetrag für Beihilfen liegt, der nach der derzeitigen slowakischen Fördergebietskarte („angepasster Beihilfebetrag“) für eine Investition der gegebenen Größe in Nitra gewährt werden kann, bezweifelte die Kommission, dass der Gesamtbeihilfebetrag noch verhältnismäßig wäre, sollte JLR tatsächlich von den möglichen zusätzlichen Beihilfemaßnahmen profitiert haben. Darüber hinaus überlegte die Kommission, ob die Schwelle für die Verhältnismäßigkeit von 413 Mio. EUR, namentlich die von JLR berechnete Rentabilitätsdifferenz zwischen Mexiko und der Slowakei in der Höhe einer der beiden in den Regionalbeihilfeleitlinien festgelegten Verhältnismäßigkeitsschwellen (15) nicht bereits „auf einem viel niedrigeren Niveau hätte erreicht werden“ können. 3.2.5.   Deutliche negative Auswirkungen — kohäsionsabträgliche Wirkung (36) Die Kommission äußerte Zweifel daran, dass die mexikanische Alternative glaubwürdig gewesen ist, und überlegte, ob nicht in Wirklichkeit Jawor in Polen als Alternativstandort in Betracht gezogen wurde. Unternehmensinterne Berechnungen zeigten, dass die Investition in Jawor, das in einer Region mit derselben zulässigen Beihilfehöchstintensität wie Nitra, d. h. einer zulässigen Höchstintensität von 25 % liegt, rentabler gewesen wäre. Daher vertrat die Kommission vorläufig die Ansicht, dass, wenn sich die mexikanische Standortalternative als nicht glaubwürdig erweisen würde und sich Jawor als tatsächlicher kontrafaktischer Standort zu Nitra erweisen sollte, nicht ausgeschlossen werden könne, dass das JLR von der Slowakei gewährte Hilfspaket deutliche negative Auswirkungen nach Nummer 121 der Regionalbeihilfeleitlinien hat. 3.2.6.   Deutliche negative Auswirkungen auf den Handel — Überschrittene Beihilfehöchstintensität (37) Der Gegenwartswert des angemeldeten Regionalbeihilfezuschusses führt auf den ersten Blick zu einer Beihilfeintensität im Rahmen der maximal zulässigen Beihilfeintensität für eine Investition der gegebenen Größe in der Region Nitra. Jede zusätzliche Beihilfemaßnahme in Form infrastruktureller Erschließung, einschließlich der Übertragung von Grundstücken unter dem Marktwert oder der Befreiung von der ALF-Abgabe oder beidem zusammen, würde jedoch den Beihilfebetrag insgesamt über die zulässige Beihilfehöchstintensität hinaus erhöhen und deutliche negative Auswirkung auf den Handel nach Nummer 119 der Regionalbeihilfeleitlinien haben. Da die Kommission zusätzliche Beihilfemaßnahmen nicht ausschließen konnte, vermutete sie, dass die Beihilfemaßnahmen in ihrer Gesamtheit zu deutlichen negativen Auswirkungen auf den Handel führen könnten. 4.   STELLUNGNAHME DER SLOWAKEI 4.1.   Stellungnahme der Slowakei zur etwaigen zusätzlichen nicht angemeldeten Beihilfe 4.1.1.   Mögliche Beihilfen in Form von infrastruktureller Erschließung, einschließlich der Übertragung von Grundstücken im NSP unter dem Marktwert (38) Die slowakischen Behörden sind der Ansicht, dass der NSP aus mehreren Gründen keine dem JLR gewidmete Infrastruktur darstelle. Sie machen geltend, dass das Land, auf dem der NSP errichtet wird, schon lange vor dem Beginn der Standortsuche von JLR für die industrielle Nutzung vorgesehen gewesen sei und dass die slowakischen Behörden das Weideland schon zuvor anderen Investoren angeboten hätten. Darüber hinaus brachten die slowakischen Behörden vor, dass JLR nicht der Eigentümer des NSP sei und auch keine exkl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.