Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/795 der Kommission vom 10. September 2021 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.48171 (2018/C) (ex 2018/NN, ex 2017/FC) zugunsten von Alitalia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6659) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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20.5.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 141/53 BESCHLUSS (EU) 2022/795 DER KOMMISSION vom 10. September 2021 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.48171 (2018/C) (ex 2018/NN, ex 2017/FC) zugunsten von Alitalia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6659) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach diesen Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 5., 12. und 15. Mai 2017 reichten die Fluggesellschaften Ryanair Ltd (im Folgenden „Ryanair“), Adria Airways d.o.o. (im Folgenden „Adria“) und IAG International Airlines Group S. A. (im Folgenden „IAG“) (im Folgenden zusammen „Beschwerdeführer“) drei förmliche Beschwerden bei der Kommission ein, wonach Italien rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen zugunsten von Alitalia — Società Aerea Italiana S.p.A. in amministrazione straordinaria (im Folgenden „Alitalia“) gewährt habe. Die Beschwerdeführer wiesen darauf hin, dass die italienischen Behörden Alitalia am 2. Mai 2017 eine Liquiditätshilfe in Form eines Darlehens in Höhe von 600 Mio. EUR (im Folgenden „ursprüngliches Darlehen“) gewährt hätten. Sie behaupteten, das ursprüngliche Darlehen stelle eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar. (2) Am 14. Juni 2017 übermittelte die Kommission die Beschwerden an die italienischen Behörden und ersuchte sie um Klarstellung der darin vorgebrachten Punkte. Dieses Ersuchen wurde von den italienischen Behörden am 18. Juli 2017 beantwortet; am 30. November 2017 leitete die Kommission die Antwort an die Beschwerdeführer weiter. (3) Am 20. Juni, 12. September und 16. Oktober 2017 legte IAG weitere Informationen und aktuelle Angaben betreffend die Ausweitung des Streckennetzes von Alitalia nach Gewährung des ursprünglichen Darlehens vor. (4) Am 30. Oktober 2017 legte Adria Informationen vor, wonach das Gesetzesdekret Nr. 148 vom 16. Oktober 2017 über „Sofortmaßnahmen im Finanzwesen und für unaufschiebbare Bedürfnisse“ (2) (im Folgenden „Gesetzesdekret Nr. 148/2017“) die Gewährung eines zusätzlichen Darlehens an Alitalia in Höhe von 300 Mio. EUR (im Folgenden „zusätzliches Darlehen von 300 Mio. EUR“) vorsah, sodass der Gesamtdarlehensbetrag auf 900 Mio. EUR aufgestockt wurde (das ursprüngliche Darlehen und das zusätzliche Darlehen von 300 Mio. EUR werden im Folgenden zusammen als die „beiden staatlichen Darlehen“ bezeichnet). (5) Am 21. Dezember 2017 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an die italienischen Behörden, das von diesen am 24. Januar 2018 beantwortet wurde. (6) Am 23. Januar 2018 meldete Italien die beiden staatlichen Darlehen als Rettungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (3) (im Folgenden „Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen“) bei der Kommission zur Genehmigung an. (7) Mit Schreiben vom 23. April 2018 setzte die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der beiden staatlichen Darlehen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. (8) Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“), wurde am 20. Juli 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten darin auf, zum Einleitungsbeschluss Stellung zu nehmen. (9) Bei der Kommission gingen mit Schreiben vom 25. Mai 2018 Stellungnahmen von Italien und mit Schreiben vom 25. September 2018 Stellungnahmen von drei Beteiligten ein: i) von Aegean Airlines S.A. (im Folgenden „Aegean“), ii) von einem Beteiligten, der um Nichtbekanntgabe seiner Identität nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (4) ersucht hat (im Folgenden „anonymer Beteiligter“), und iii) von Ryanair. Am 15. November 2018 und am 17. Januar 2019 schickte die Kommission die Stellungnahmen der drei Beteiligten an die italienischen Behörden und forderte sie auf, dazu Stellung zu nehmen; die italienischen Behörden taten dies mit Schreiben vom 20. März 2019. (10) Am 17. September 2018, 23. November 2018, 6. und 11. Dezember 2018, 26. Februar 2019, 10. Mai 2019 und 2. Juli 2019 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden um weitere Erläuterungen. Am 19. September 2019 und am 28. Oktober 2019 versandte die Kommission Erinnerungsschreiben betreffend fehlende Antworten auf das Auskunftsersuchen vom 2. Juli 2019. (11) Am 1. Oktober 2018, 9. und 27. November 2018, 17. Dezember 2018, 25. Januar 2019, 11. Februar 2019, 1. und 18. April 2019, 15. Mai 2019, 3. und 12. Juni 2019, 9. Juli 2019, 6. August 2019, 2. Oktober 2019, 17. Oktober 2019 und 19. November 2019 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission weitere Stellungnahmen und Informationen. (12) Die Dienststellen der Kommission trafen sich mehrfach mit den italienischen Behörden, unter anderem am 15. Juni 2017, 26. Juli 2017, 9. Februar 2018, 13. April 2018, 27. September 2018, 14. November 2018, 14. Dezember 2018, 16. Januar 2019, 20. Februar 2019, 21. Februar 2019, 9. April 2019, 20. Juni 2019, 26. Juli 2019 und 27. September 2019. (13) Die Kommission traf sich auch mit Alitalia (am 21. Februar 2019 und 9. April 2019), Aegean (am 10. Januar 2019) und dem anonymen Beteiligten (am 21. März 2019). (14) Am 7. März 2019 übermittelte Adria (5) eine neue Beschwerde, in der geltend gemacht wurde, dass die Verschiebung der Fälligkeitstermine der beiden staatlichen Darlehen eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstelle. Am 22. März 2019 leitete die Kommission diese Beschwerde an die italienischen Behörden weiter und ersuchte sie um Klarstellung der darin vorgebrachten Punkte. Italien beantwortete das Ersuchen am 6. August 2019. 2.   BESCHREIBUNG DER BEIDEN STAATLICHEN DARLEHEN UND DER SACHDIENLICHEN FAKTEN 2.1.   Die beiden vom italienischen Staat gewährten staatlichen Darlehen (15) Am 23. April 2018 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren wegen der beiden staatlichen Darlehen (im Folgenden „Maßnahme“) ein. (16) Das ursprüngliche Darlehen ist im Gesetzesdekret Nr. 55 vom 2. Mai 2017 über „Dringliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Betriebskontinuität von Alitalia S.p.A.“ (6) vorgesehen (im Folgenden „Gesetzesdekret Nr. 55/2017“). Am 2. Mai 2017 wurde Alitalia S.p.A. unter Sonderverwaltung gestellt (siehe Erwägungsgrund 41). (17) Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 55/2017 besagte Folgendes: „Um eine Unterbrechung des von Alitalia — Società Aerea Italiana — S.p.A. unter Sonderverwaltung erbrachten Dienstes für inländische und internationale Flugverbindungen, einschließlich solcher, die unter gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne der geltenden europäischen Rechtsvorschriften fallen, zu vermeiden, wird unter Berücksichtigung der mit einer solchen Unterbrechung verbundenen sozialen Härten und erheblichen Unannehmlichkeiten für die Nutzer eine Finanzierung in Höhe von sechshundert Millionen Euro für einen Zeitraum von sechs Monaten entgeltlich zugunsten von Alitalia — Società Aerea Italiana — S.p.A. in Sonderverwaltung für dringende Betriebsführungserfordernisse der besagten Gesellschaft und anderer unter Sonderverwaltung gestellter Gesellschaften der Gruppe vorgesehen.“ Auch wenn in der Rechtsvorschrift, mit der die Finanzmittel gewährt wurden, von einer „Finanzierung“ die Rede ist und zwischen Italien und Alitalia keine Darlehensvereinbarung geschlossen wurde, bezeichnet die Kommission die Maßnahme als „Darlehen“, weil die Finanzierung verzinst zurückzuzahlen war. (18) Das ursprüngliche Darlehen wurde vom Staat zu einem Zinssatz in Höhe des 6-Monats-Euribor zuzüglich 1 000 Basispunkten gewährt und war innerhalb von sechs Monaten ab der ersten Darlehensauszahlung, d. h. spätestens am 5. November 2017, zurückzuzahlen. Die Rückzahlung des ursprünglichen Darlehens hatte Vorrang vor der Rückzahlung anderer Verbindlichkeiten von Alitalia im Rahmen der Sonderverwaltung. (19) Der Fälligkeitstermin des ursprünglichen Darlehens wurde von Italien durch das Gesetzesdekret Nr. 148/2017 zunächst um sechs Monate auf den 5. Mai 2018 und anschließend durch das Gesetz Nr. 172 vom 4. Dezember 2017 (7) (im Folgenden „Gesetz 172/2017“) auf den 30. September 2018 verschoben. Mit dem Gesetzesdekret Nr. 38/2018 vom 27. April 2018 erfolgte eine erneute Verschiebung des Fälligkeitstermins des ursprünglichen Darlehens, nämlich auf den 15. Dezember 2018. Dieser Fälligkeitstermin wurde später mehrfach geändert (siehe Abschnitt 2.2.1). (20) Das zusätzliche Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR wurde von Italien durch das Gesetzesdekret Nr. 148/2017 gewährt, sodass die staatliche Finanzierung auf insgesamt 900 Mio. EUR aufgestockt wurde. In Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 148/2017 heißt es: „Um die Erfüllung der von der Sonderverwaltung bis zum Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung übernommenen Beförderungsverpflichtungen ohne Unterbrechung der Kontinuität des Luftverkehrsdienstes zu gewährleisten und um die regelmäßige Bereitstellung inländischer und internationaler Flugverbindungen durch die in Absatz 1 genannten Unternehmen bis zum Abschluss des noch festzulegenden und durchzuführenden Veräußerungsverfahrens sicherzustellen, wird der Finanzierungsbetrag um 300 Mio. EUR erhöht, die im Jahr 2018 zu gewähren sind.“ Da das zusätzliche Darlehen von 300 Mio. EUR als Aufstockung des ursprünglichen Darlehensbetrags gewährt wurde, galten mit Ausnahme der Darlehenslaufzeit dieselben Bedingungen, einschließlich des Zinssatzes, wie für das ursprüngliche Darlehen. Die Laufzeiten der beiden Darlehen wurden später synchronisiert (siehe Abschnitt 2.2.1). (21) Nach den Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 148/2017 war das zusätzliche Darlehen von 300 Mio. EUR im Jahr 2018 vom Staat an Alitalia auszuzahlen und spätestens am 31. Dezember 2018 zurückzuzahlen. Durch dieses Gesetzesdekret wurde außerdem die Frist für den Abschluss des Ausschreibungsverfahrens (siehe Abschnitt 2.6) bis zum 30. April 2018 verlängert, um die Veräußerung des Gesamtkomplexes von Alitalia zu ermöglichen. 2.2.   Zeitplan für die Auszahlung der beiden staatlichen Darlehen (22) Das ursprüngliche Darlehen und das zusätzliche Darlehen von 300 Mio. EUR wurden durch Rechtsakte gewährt und waren nach Erlass eines Dekrets des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung zusammen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen auszuzahlen. Nach den Bestimmungen dieser Rechtsakte wurden beide staatliche Darlehen aus dem Haushalt des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung finanziert. (23) Nach dem Gesetzesdekret Nr. 55/2017 wurde das ursprüngliche Darlehen gewährt, um eine Unterbrechung sowohl der internationalen als auch der inländischen Flugverbindungen von Alitalia unter Sonderverwaltung, einschließlich der unter die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von Alitalia fallenden Flugverbindungen, zu vermeiden und damit den mit einer solchen Unterbrechung verbundenen sozialen Härten und erheblichen Unannehmlichkeiten für die Nutzer zu begegnen. (24) Das ursprüngliche Darlehen war auf der Grundlage eines vom Minister für wirtschaftliche Entwicklung zusammen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen erlassenen Dekrets binnen fünf Tagen, nachdem Alitalia unter Sonderverwaltung gestellt wurde, auszuzahlen und musste für dringende betriebliche Erfordernisse des Unternehmens selbst und anderer dem Sonderverwaltungsverfahren unterstellter Unternehmen des Konzerns verwendet werden. Die dringenden betrieblichen Erfordernisse betrafen auch die internationalen Systeme zur Regelung der wirtschaftlichen Beziehungen mit Fluggesellschaften. (25) Am 4. Mai 2017 beantragten die Sonderverwalter von Alitalia einen sofortigen Vorschuss in Höhe von 240 Mio. EUR aus dem Darlehen von 600 Mio. EUR. Den italienischen Behörden zufolge sollte dies insbesondere dazu dienen, i) zu vermeiden, dass die für die Ausübung der Geschäftstätigkeit von Alitalia erforderliche Liquidität in den Tagen unmittelbar nach dem Beginn des Sonderverwaltungsverfahrens erschöpft ist, und ii) Alitalia die Hinterlegung der vom Internationalen Luftverkehrsverband (International Air Transport Association — im Folgenden „IATA“) geforderten Sicherheit zu ermöglichen. Ohne diese Sicherheitsleistung bestand die Gefahr, dass Alitalia aus den von der IATA verwalteten Systemen (8) ausgeschlossen wird, die für die Betriebskontinuität unerlässlich sind. Die Sicherheit wurde im Mai 2017 geleistet. (26) Im Oktober 2017 wurde eine zweite Tranche des Darlehens in Höhe von 360 Mio. EUR an Alitalia ausgezahlt. Nach Angaben der italienischen Behörden wurde der Betrag auf Antrag der Sonderverwalter bereitgestellt, damit Alitalia über ausreichende Finanzmittel verfügte, um den regelmäßigen Flugbetrieb bis zum Vollzug der Veräußerung der einschlägigen Geschäftstätigkeiten aufrechterhalten zu können. (27) Gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 148/2017 zur Gewährung des zusätzlichen Darlehens von 300 Mio. EUR sollte durch das Darlehen sichergestellt werden, dass Alitalia und die anderen Konzerngesellschaften ihrer Pflicht zur Erbringung des Flugdienstes bis zur Veräußerung der Geschäftstätigkeiten von Alitalia ohne Unterbrechung nachkommen konnten. (28) Das Gesetzesdekret Nr. 148/2017 wurde mit dem Gesetz Nr. 172/2017 in ein Gesetz umgewandelt. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes war die Verlängerung des Darlehens notwendig, damit Alitalia seine Beförderungsverpflichtungen erfüllen konnte. (29) Das zusätzliche Darlehen von 300 Mio. EUR wurde am 15. Januar 2018 an Alitalia ausgezahlt. 2.2.1.   Synchronisierung der Laufzeiten der beiden staatlichen Darlehen (30) Mit dem Gesetzesdekret Nr. 38/2018 vom 27. April 2018 wurde die Laufzeit des ursprünglichen Darlehens ein weiteres Mal bis zum 15. Dezember 2018 verlängert. Zudem wurde mit diesem Gesetzesdekret das gleiche Datum auch als neue Frist für die Rückzahlung des zusätzlichen Darlehens von 300 Mio. EUR bestimmt, sodass die Laufzeit des ursprünglichen Darlehens mit der des zusätzlichen Darlehens von 300 Mio. EUR synchronisiert wurde. (31) Mit dem Gesetzesdekret Nr. 135/2018 vom 14. Dezember 2018 wurde die Frist für die Rückzahlung der beiden staatlichen Darlehen auf 30 Tage nach dem Wirksamwerden der Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia, in jedem Fall jedoch spätestens auf den 30. Juni 2019 festgelegt. 2.2.2.   Bestimmungen des Wachstumsdekrets (32) Am 30. April 2019 erließ Italien das Gesetzesdekret Nr. 34 über „Dringliche Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftswachstums und zur Bewältigung bestimmter Krisensituationen“ (9) (im Folgenden „Wachstumsdekret“), das Folgendes vorsah: a) Aufhebung des Vorrangs der beiden staatlichen Darlehen gegenüber allen anderen Verbindlichkeiten von Alitalia im Rahmen der Sonderverwaltung; b) Verlängerung der Frist für die Rückzahlung der beiden staatlichen Darlehen bis nach erfolgter Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia durch die Sonderverwalter; c) Zahlung der Zinsen, die dem Staat ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der beiden staatlichen Darlehen an Alitalia zustehen, bis spätestens zum 31. Mai 2019; d) Ermächtigung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen, die auf die beiden staatlichen Darlehen aufgelaufenen Zinsen für die Zeichnung von Anteilen an der neu gegründeten Gesellschaft zu verwenden, auf die die Vermögenswerte von Alitalia übertragen werden sollen. (33) Aufgrund des Wachstumsdekrets liefen ab dem 31. Mai 2019 keine Zinsen mehr für die beiden staatlichen Darlehen auf. (34) Am 2. Dezember 2019 wurde das Wachstumsdekret durch das Gesetzesdekret Nr. 137 über „Dringliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Betriebskontinuität von Alitalia — Società Aerea Italiana S.p.A. und Alitalia CityLiner S.p.A., beide in Sonderverwaltung“ (10) geändert, mit dem die Fälligkeit der Zinsen mit der Fälligkeit des Kapitals synchronisiert wurde, da es die Verschiebung der Zahlung der Kapital- und Zinsbeträge bis nach erfolgter Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia durch die Sonderverwalter vorsah. (35) Die Frage der Einstufung der beiden staatlichen Darlehen als einzige Maßnahme wird in Abschnitt 5.1.4.1.1 behandelt. 2.3.   Begünstigter (36) Begünstigter der Maßnahme ist Alitalia — Società Aerea Italiana — S.p.A. in amministrazione straordinaria („Alitalia“) zusammen mit den unmittelbar und mittelbar im Besitz von Alitalia befindlichen Tochtergesellschaften. (37) Sowohl das Gesetzesdekret Nr. 55/2017, das die Rechtsgrundlage für das ursprüngliche Darlehen bildet, als auch das Gesetzesdekret Nr. 148/2017, das die Rechtsgrundlage für das zusätzliche Darlehen von 300 Mio. EUR bildet, sehen vor, dass die beiden staatlichen Darlehen zugunsten von Alitalia gewährt werden. Mit dem Gesetzesdekret Nr. 55/2017 wird „eine Finanzierung in Höhe von 600 Mio. EUR entgeltlich zugunsten von Alitalia — Società Aerea Italiana — S.p.A.“ gewährt (siehe Erwägungsgrund 17). Das Gesetzesdekret Nr. 148/2017 sieht, unter Verweis auf die durch das Gesetzesdekret Nr. 55/2017 gewährte Finanzierung, ein zusätzliches Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR zugunsten von Alitalia vor. (38) Alitalia ist ein Unternehmen mit Sitz in Fiumicino (Rom) und im Luftverkehrssektor tätig. Am 31. Dezember 2017 waren insgesamt 11 377 Personen bei Alitalia beschäftigt. (11) Die Beteiligungsstruktur von Alitalia und die Struktur der Alitalia-Gruppe sind in Schaubild 1 (12) wiedergegeben; die Anteilseigner der Compagnia Aerea Italiana S.p.A. (im Folgenden „CAI“) (13) mit Stand Mai 2019 sind Tabelle 1 zu entnehmen. Schaubild 1 Beteiligungsstruktur von Alitalia und Struktur der Alitalia-Gruppe am 23. Januar 2018 Tabelle 1 Anteilseigner von CAI im Mai 2019. (Nach dem Kenntnisstand der Kommission hat sich die Beteiligungsstruktur nicht verändert.) (39) Zum Zeitpunkt der Einleitung des Sonderverwaltungsverfahrens hielt Alitalia sämtliche Anteile an Alitalia CityLiner S.p.A. (im Folgenden „CityLiner“) und an Challey Ltd. CityLiner, einer zu 100 % im Besitz von Alitalia befindlichen regionalen Fluggesellschaft (14), die Transportkapazitäten für Alitalia bereitstellt (15) und einen Teil des Kurzstreckennetzes abdeckt. Challey Ltd ist eine Unterbeteiligungsgesellschaft mit Sitz in Irland, die ihrerseits andere, ebenfalls in Irland ansässige Unternehmen (im Folgenden „irische Tochtergesellschaften“) kontrolliert, die alle von Alitalia und CityLiner betriebenen und in Irland registrierten Flugzeuge sowie Minderheitenanteile an anderen Teilgesellschaften besitzen. Challey Ltd und die irischen Tochtergesellschaften wurden nicht unter Sonderverwaltung gestellt. Somit bilden Alitalia und ihre Tochtergesellschaften zusammen die Alitalia-Gruppe (16) (im Folgenden „Alitalia-Gruppe“). Da Alitalia den Großteil der Tätigkeiten der Alitalia-Gruppe ausmacht und 97 % des Personals der Alitalia-Gruppe beschäftigt (17), gilt jede auf die Gruppe bezogene Bewertung entsprechend für Alitalia. (40) Alitalia gehört zu 49 % der Etihad Investment Holding Company LLC und zu 51 % der MIDCO S.p.A., die wiederum zu 100 % im Besitz der CAI S.p.A. ist. Seit der Übernahme durch CAI S.p.A. im Jahr 2008 verzeichnete Alitalia durchgehend Verluste. Alitalia versuchte Anfang 2017, die Lage des Unternehmens durch einen vor allem vom Anteilseigner Etihad vorangetriebenen ehrgeizigen Sparplan (im Folgenden „Sanierungsplan“, siehe Abschnitt 4.2.1.1) zu verbessern, der Kostensenkungen von mehr als 1 Mrd. EUR vorsah, um die Basis für weitere Finanzierungen (2 Mrd. EUR einschließlich neuer Mittel in Höhe von 900 Mio. EUR) zu schaffen. Der Sanierungsplan sollte im Rahmen eines Vorinsolvenzverfahrens umgesetzt werden. (18) Das Verfahren (19) erforderte die Zustimmung der Belegschaft (20), da sie von einschneidenden Sparmaßnahmen betroffen gewesen wäre. Am 24. April 2017 wurde die Vereinbarung jedoch in einer Urabstimmung der Arbeitnehmer wegen der geplanten Senkung der Arbeitskosten abgelehnt, die unter anderem Lohnkürzungen von durchschnittlich 33 % umfasste. Da der Sanierungsplan nicht umgesetzt werden konnte und die Anteilseigner keine zusätzlichen Mittel bereitstellten, wurde Alitalia unter Sonderverwaltung gestellt. 2.4.   Das Sonderverwaltungsverfahren (41) Auf Antrag des Verwaltungsrats von Alitalia wurde Alitalia durch das Dekret des italienischen Ministers für wirtschaftliche Entwicklung vom 2. Mai 2017 unter Sonderverwaltung (21) gestellt. Mit diesem Dekret wurden außerdem drei Sonderverwalter für die Leitung von Alitalia bestellt. Anschließend wurde Alitalia durch ein Urteil des Gerichts von Civitavecchia vom 11. Mai 2017 für zahlungsunfähig erklärt. Am 12. Mai 2017 wurde per Dekret des italienischen Ministers für wirtschaftliche Entwicklung auch CityLiner (22) unter Sonderverwaltung gestellt. Anschließend wurde CityLiner durch ein Urteil des Gerichts von Civitavecchia vom 26. Mai 2017 für zahlungsunfähig erklärt. (42) In ihrem Vorbringen vom 20. März 2019 erklärten die italienischen Behörden, dass den privaten Anteilseignern von Alitalia mit der Einleitung des Sonderverwaltungsverfahrens alle Befugnisse zur Leitung und Kontrolle des Unternehmens entzogen worden seien. Den Rechtsvorschriften über die Sonderverwaltung entsprechend seien an ihrer statt die Sonderverwalter mit der Leitung des Unternehmens betraut worden, bis der Minister für wirtschaftliche Entwicklung ein Sonderverwaltungsprogramm genehmigte. Nach der Annahme des Sonderverwaltungsprogramms seien sie ermächtigt, die Vermögenswerte von Alitalia unter der Aufsicht des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung zu veräußern. (43) Am 26. Januar 2018 legten die Sonderverwalter von Alitalia dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung ein Programm vor, das den Verkauf des Betriebsvermögens (23) von Alitalia innerhalb eines Jahres vorsah; das Programm wurde durch den Ministerialerlass vom 23. März 2018 bewilligt. Am 7. Mai 2019 wurde die ursprünglich auf den 23. März 2020 datierte Frist für den Abschluss des Veräußerungsprogramms verschoben. (44) Das im genehmigten Sonderverwaltungsprogramm festgelegte Veräußerungsverfahren betraf die mit der Geschäftstätigkeit der unter Sonderverwaltung gestellten Unternehmen Alitalia und CityLiner verbundenen Vermögenswerte. 2.4.1.   Sonderverwaltung (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 270/1999, Prodi-bis-Gesetz) (45) Bei der Sonderverwaltung handelt es sich um ein im gesetzesvertretenden Gesetz Nr. 270 vom 8. Juli 1999 (24) (im Folgenden „Prodi-bis-Gesetz“) festgelegtes Insolvenzverfahren zur Regelung der Insolvenz von Großunternehmen; Ziel des Verfahrens ist die Rettung der betroffenen Unternehmen, indem ihr Wert durch die Fortführung ihrer Tätigkeit bis zu einer Umstrukturierung oder Veräußerung der Vermögenswerte bewahrt wird. Ein Unternehmen kommt nur dann für eine Sonderverwaltung infrage, wenn die Möglichkeit besteht, dass es aus der wirtschaftlichen Schieflage wieder herauskommt. (46) Im Rahmen einer Sonderverwaltung werden den bisherigen Anteilseignern ihre Entscheidungsbefugnisse entzogen, während das Unternehmen seine Tätigkeit fortführt. Die Sonderverwalter übernehmen die Geschäftsführung und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens. Sie werden vom Gericht bestellt, das das Unternehmen für insolvent erklärt. Die Sonderverwalter handeln in Übereinstimmung mit dem vom Minister für wirtschaftliche Entwicklung genehmigten Sonderverwaltungsprogramm (Umstrukturierung oder Veräußerung der Vermögen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.