Europäische Union

2001/86/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 2000 über die Beihilferegelung, die Portugal im Schweinesektor durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2755)

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men. V SCHLUSSFOLGERUNGEN (49) Nach Auffassung der Kommission stellen die von Portugal durchgeführten Beihilfemaßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die Kommission bedauert, dass Portugal die besagte Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. (50) Aus den oben genannten Gründen kommen die Beihilfen, die in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, nicht für eine Ausnahme gemäß Artikel 87 Absätze 2 oder 3 in Frage. Diese Beihilfen sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (51) Wenn nicht notifizierte Beihilfen umgesetzt werden, ohne die endgültige Entscheidung der Kommission abzuwarten, wie dies die Prüfung im vorliegenden Fall ergeben hat, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des verbindlichen Charakters der in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag festgelegten Verfahrensregeln, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Carmine Capolongo gegen Azienda Agricola Maya(20), vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Gebrüder Lorenz GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland(21), vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig gegen die Bundesrepublik Deutschland(22) anerkannt hat, die Rechtswidrigkeit der fraglichen Beihilfe nicht nachträglich ausgeräumt werden darf (Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und andere gegen Frankreich(23). (52) Im Fall negativer Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen entscheidet die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags(24), dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Diese Rückzahlung ist zur Wiederherstellung der früheren Situation erforderlich, indem sämtliche finanziellen Vorteile, in die der Empfänger der rechtswidrig gewährten Beihilfe seit dem Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfe zu Unrecht gelangte, abgeschafft werden. (53) Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 umfasst die Rückforderung die Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. (54) Die Beihilfen sind entsprechend den im portugiesischen Recht vorgesehenen Verfahren zurückzufordern. Die Beträge schließen die Zinsen für den Zeitraum vom Tag der Auszahlung der Beihilfe bis zum Tag ihrer tatsächlichen Rückzahlung ein. Die Zinsen müssen auf der Grundlage des Marktzinssatzes unter Berücksichtigung des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet werden(25). (55) Diese Entscheidung greift etwaigen Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nicht vor - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die Portugal mit dem Dekret Nr. 4/99 vom 4. Januar 1999 zugunsten des Schweinesektors in Form eines Zahlungsaufschubs bei kurzfristigen Darlehen sowie einer neuen kurzfristigen Kreditlinie gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Die portugiesischen Behörden ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung von den Empfängern zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt nach den Verfahren des portugiesischen Rechts. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfen dem Empfänger (den Empfängern) zur Verfügung gestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Portugal teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 4. Oktober 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. (2) ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5. (3) ABl. C 220 vom 31.7.1999, S. 19. (4) Diário da República, Reihe I-A, Nr. 2 vom 4. Januar 1999. (5) Siehe Fußnote 3. (6) Derzeit auf 8 % festgesetzt. (7) ABl. C 44 vom 16.2.1996, S. 2. (8) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1. (9) ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4. (10) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2. (11) Slg. 1995, II-1675. (12) Quelle: Eurostat 1997. (13) Siehe Fußnote 7. (14) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (15) Siehe Fußnote 10. (16) Slg. 1979, S. 2161. (17) Slg. 1990, S. I-3125. (18) XX. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1990, Randnummern 337 und 374; XXI. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1991, Randnummern 316 und 317, XXII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1992, Randnummern 503 und 504; XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1993, Randnummern 547 und 548; XXV. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1995, Randnummern 238-240; XXVI. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1996, Randnummern 251-255. (19) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (20) Slg. 1973, S. 611. (21) Slg. 1973, S. 1471. (22) Slg. 1977, S. 595. (23) Slg. 1991, S. I-5505. (24) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (25) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.