Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/767 der Kommission vom 31. Juli 2018 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.36511 (2014/C) (ex 2013/NN) — Abgabenermäßigungen für große Energieverbraucher (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4975) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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15.5.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 126/20 BESCHLUSS (EU) 2019/767 DER KOMMISSION vom 31. Juli 2018 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.36511 (2014/C) (ex 2013/NN) — Abgabenermäßigungen für große Energieverbraucher (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4975) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Nach ersten Kontakten zwischen den Kommissionsdienststellen und Frankreich im Jahr 2013 meldete Frankreich am 11. Oktober 2013 seine Förderregelung für Onshore-Windkraftanlagen an, die zu diesem Zeitpunkt durch eine Abgabe auf Strom, die sogenannte „Umlage für die öffentliche Stromversorgung“ („contribution au service public de l'électricité“ — „CSPE“) finanziert wurde. (2) Da die Regelung zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits in Kraft war, wurde der Fall am 29. November 2013 in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen aufgenommen. (3) Mit Schreiben vom 27. März 2014 teilte die Kommission Frankreich mit, dass sie gegen die Förderung von Onshore-Windkraftanlagen nichts einzuwenden habe, aber Bedenken habe, ob die Eigenstromverbrauchern, großen Energieverbrauchern und stromintensiven Unternehmen zugestandenen CSPE-Ermäßigungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Infolgedessen setzte sie Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf diese CSPE-Ermäßigungen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten. (4) Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“), wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den fraglichen Maßnahmen und zu einer möglichen Anwendung der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (2) (im Folgenden „Leitlinien von 2014“) auf die fraglichen CSPE-Ermäßigungen Stellung zu nehmen. (5) Bei der Kommission sind Stellungnahmen von fünf Beteiligten eingegangen: i) von Air Liquide per Schreiben vom 3. November 2014; ii) von EDF per Schreiben vom 17. November 2014; iii) von der RATP per Schreiben vom 2. Dezember 2014; iv) von der SNCF per Schreiben vom 3. Dezember 2014 und v) vom Verband der energieverbrauchenden Industriezweige („Union des Industries Utilisatrices d'Energie“ — UNIDEN) per Schreiben vom 3. November 2014. Dabei ging es zunächst um die Frage, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, und dann, ob die Maßnahmen einerseits mit dem AEUV und andererseits mit den Leitlinien von 2014 vereinbar sind. (6) Frankreich übermittelte seine Stellungnahme in einem Vermerk vom 5. Mai 2014, zu dem am 22. Oktober 2015 ein weiteres ergänzendes Schreiben hinzukam. Darin machte Frankreich nach einem Überblick über die verschiedenen CSPE-Ermäßigungen zunächst geltend, dass die CSPE-Ermäßigungen für Eigenstromerzeuger keine Beihilfe darstellten. Dann äußerte Frankreich die Auffassung, dass die CSPE-Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle und die CSPE-Höchstbegrenzung auf 0,5 % der Wertschöpfung mit den beihilferechtlichen Vorschriften vereinbar seien. (7) Während des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission sieben Auskunftsersuchen zwischen dem 21. August 2014 und dem 27. Oktober 2017. Die französischen Behörden versandten ihrerseits 11 Vermerke und Informationsschriften zwischen dem 7. Mai 2014 und dem 12. Dezember 2017. Bei diesem Informationsaustausch ging es i) um die Klärung der Frage, in welcher Höhe CSPE-Umlagen gezahlt und welche Ermäßigungen bestimmten Gruppen von Begünstigten gewährt worden waren, ii) um die Einstufung der Maßnahmen als staatliche Beihilfen und die rechtliche Bewertung, ob etwaige Beihilfen mit dem Beihilferecht im Einklang stehen, und iii) um die Vorlage eines Anpassungsplans, mit dem die gewährten CSPE-Ermäßigungen auf einen mit den einschlägigen beihilferechtlichen Vorschriften vereinbaren Umfang zurückgeführt werden sollten. Der erste vorgeschlagene Anpassungsplan wurde mit dem Vermerk vom 4. November 2014 vorgelegt und mit dem Vermerk vom 23. November 2017 fertiggestellt. 2.   BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN (8) In diesem Abschnitt wird einerseits auf die CSPE-Abgabe und andererseits auf die Ermäßigungen zu dieser Abgabe im Zeitraum 2003-2015 eingegangen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind. 2.1.   Die CSPE-Abgabe im Überblick (9) Die CSPE wurde durch das Gesetz Nr. 2003-8 vom 3. Januar 2003 über die Gas- und Strommärkte und die öffentliche Energieversorgung (im Folgenden „Gesetz Nr. 2003-8“) eingeführt. Die hier beschriebene Regelung entspricht dem Stand vor der Reform der CSPE im Jahr 2016, wie sie durch das Gesetz Nr. 2015-1786 vom 29. Dezember 2015 über den Nachtragshaushalt 2015 (LFR 2015) eingeführt wurde. (10) Mit der CSPE sollten die Mehrkosten ausgeglichen werden, die den etablierten Stromversorgern (EDF und örtliche Versorgungsunternehmen) durch den öffentlichen Versorgungsauftrag entstehen. Diese Mehrkosten sind in erster Linie auf die Finanzierung vier verschiedener Politikbereiche zurückzuführen: a) erstens die Abnahmeverpflichtung von EDF und den örtlichen Versorgungsunternehmen (im Folgenden „EVU“) für Strom aus bestimmten Anlagentypen, in denen elektrischer Strom aus erneuerbaren Energiequellen (Windkraft, Photovoltaik usw.) erzeugt wird. Auf diese Komponente entfallen 39 % des CSPE-Aufkommens im gesamten Zeitraum, in dem die Maßnahmen wirksam waren, d. h. von 2003-2015. b) die Finanzierung der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung mit 25 % des CSPE-Aufkommens im Zeitraum 2003-2015. In seinem Vermerk vom 20. Dezember 2016 hat Frankreich klargestellt, dass die CSPE eigentlich nur für die Finanzierung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gedacht war. In diesem Vermerk führte Frankreich aus, dass diese Förderung zum einen aus einer zwischen 1997 und 2001 eingeführten Abnahmevertragsregelung zur Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einem Wirkungsgrad über 65 % und zum anderen aus der Förderung erdgasbetriebener hocheffizienter KWK-Anlagen mit einer Leistung über 12 MW (ab 2013) bestand. c) den Ausgleich für Stromerzeuger in Gebieten ohne Anschluss an das Stromverbundnetz (Korsika oder Überseedépartements), damit sie die höheren Erzeugungskosten im Vergleich zu den Erzeugungskosten auf dem französischen Festland, wo der Endverbraucher aufgrund des preisgünstigen Atomstroms niedrigere Strompreise zahlt, auf die Verbraucher abwälzen. Auf diesen Posten entfielen 31 % des gesamten CSPE-Aufkommens im gesamten maßgeblichen Zeitraum, d. h. von 2003-2015. Dieses System zur Aufrechterhaltung vergleichbarer Stromtarife auf Korsika und in den Überseedépartements wie auf dem französischen Festland ist gemeinhin unter der Bezeichnung „tariflicher Lastenausgleich“ bekannt. d) die Anwendung des Sozialtarifs für die sogenannte „Grundversorgung“ in Höhe von 3 % sowie z. T. die Kosten, die den Stromversorgern aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung an der bestehenden Regelung zugunsten einkommensschwacher Menschen entstehen. (11) Die Kommission stellt fest, dass neben diesen Politikbereichen in geringerem Maße auch noch andere Politikfelder über die CSPE finanziert werden. Auf diese Maßnahmen entfielen weniger als 2 % des CSPE-Aufkommens. Dazu gehören in erster Linie (1) die von 2003-2015 gewährte Förderung für Anlagen zur Stromerzeugung durch Hausmüllverbrennung. EDF und die örtlichen EVU waren damals verpflichtet, den in diesen Anlagen erzeugten Strom zu einem per Ministerialerlass festgesetzten Tarif abzunehmen. Die diesen Betreibern entstehenden Mehrkosten wurden durch die CSPE ausgeglichen. Nach Auffassung Frankreichs lag der in diesen Anlagen erzeugte Anteil an erneuerbaren Energien bei 50 %, wenn man die Regeln für die Energiestatistiken von IEA und Eurostat zugrunde legt. (2) die Förderung für Spitzenlastanlagen im Sinne der Versorgungssicherheit. Diese überwiegend als Dieselaggregate konzipierten Anlagen wurden in den 1990er-Jahren gebaut und werden abhängig vom Bedarf des Stromnetzes nur wenige Stunden lang betrieben. (3) die Förderung sonstiger Maßnahmen (221 Mio. EUR im Zeitraum 2003-2015), d. h. erstens die Finanzierung sogenannter Gesicherte-Leistungs-Kontrakte als Anreiz für die unabhängige Stromerzeugung (Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung unter 8 000 kVA, Anlagen zur Nutzung des Brennwerts von Hausmüll), die nach Darstellung Frankreichs als „Standby-Reserve“ für die öffentliche Stromversorgung dienen, und zweitens die Finanzierung von Einspeiseverträgen für den erzeugten Strom mit verschiedenen Erzeugern. (12) Laut Artikel L121-7 des französischen Energiegesetzbuchs („Code de l'Énergie“) ist für Belastungen, die durch den öffentlichen Versorgungsauftrag bei der Stromerzeugung entstehen, ein Ausgleich durch Abgaben vorgesehen, die bei den Stromendverbrauchern auf französischem Staatsgebiet erhoben werden. Diese Komponenten bilden zusammen eine einheitliche Kostenumlage für die französischen Verbraucher. Die Abgabe wird bei allen Stromendverbrauchern anteilig zu ihrem Stromverbrauch in kWh (Kilowattstunden) erhoben, auch bei Eigenstromerzeugern. Zwischen 2003 und 2015 hat sich das CSPE-Aufkommen wie folgt entwickelt: Veränderungen des CSPE-Aufkommens 2003-2015 (EUR/MWh)   2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 CSPE 3,0 3,3 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 9,0 10,5 13,5 16,5 19,5 Quelle: Rechnungshofbericht 2017 (13) Die Abgaben der förderfähigen Endverbraucher, die von den Rechten gemäß Abschnitt III in Artikel 22 des Gesetzes Nr. 2000-108 vom 10. Februar 2000 über die Modernisierung und den Ausbau der öffentlichen Stromversorgung (im Folgenden „Gesetz Nr. 2000-108“) Gebrauch gemacht haben und über das öffentliche Übertragungsnetz oder ein öffentliches Verteilernetz versorgt werden, zieht der zuständige Netzbetreiber, von dem diese Verbraucher Strom beziehen, in Form einer Zusatzabgabe zusätzlich zu den Netznutzungsentgelten ein. (14) Die von diesem Netzbetreiber eingezogenen Abgaben werden über die „Caisse des dépôts et consignations“ (im Folgenden „CDC“) an diejenigen Betreiber weitergeleitet, die die Lasten des öffentlichen Versorgungsauftrags tragen. Die CDC zahlt diese Abgabe viermal im Jahr an diejenigen Betreiber aus, die die Belastungen im Sinne der erhobenen Abgaben tragen. Jeweils am 1. Januar überweist sie an die nationale Schlichtungsstelle für Energie einen Betrag in Höhe von deren Haushalt. (15) Die CDC verbucht diese verschiedenen Vorgänge nachvollziehbar auf einem Sonderkonto. Die ihr entstehenden Verwaltungskosten werden jährlich von dem für Wirtschaft und dem für Energie zuständigen Minister festgestellt. Stimmt das Abgabenaufkommen nicht mit der Summe der festgestellten Abgaben eines Jahres überein, so werden die Fehlbeträge für das betreffende Jahr im Folgejahr ausgeglichen. Können die geschuldeten Beträge nicht im Laufe des Jahres eingezogen werden, so werden sie auf die Abgabenzahlung für das Folgejahr aufgeschlagen (3). (16) Der Energieregulierungsausschuss („Commission de régulation de l'énergie“ — „CRE“) beurteilt alljährlich in seinem Jahresbericht die Funktionsweise des Mechanismus für die betreffenden Abgaben auf die öffentliche Stromversorgung. Der Erlass Nr. 2004-90 (in der geänderten Fassung vom 28. Januar 2004 über den Ausgleich für die Lasten der öffentlichen Stromversorgung) regelt die Funktionsweise des Ausgleichs: Der CRE schlägt jährlich bis zum 15. Oktober dem Energieminister das voraussichtliche Steueraufkommen für das kommende Jahr und die Höhe der einheitlichen Abgabe pro verbrauchter kWh in Frankreich zu dessen Finanzierung vor. Für den Vorschlag des CRE werden die Meldung des im Vorjahr (N-1) festgestellten Abgabenaufkommens und die Meldung der Planzahlen für das Folgejahr (N+1) zugrunde gelegt. Die Meldungen erfolgen durch die Betreiber, bei denen Belastungen anfallen. Wie unter den Erwägungsgründen (14) und (15) ausgeführt, erfolgt der Abgabeneinzug zentral über die CDC. (17) Der CRE prüft die Höhe der festgestellten Abgaben. Bei den Abgaben zur Förderung erneuerbarer Energien ergibt sich diese aus der Differenz zwischen der Förderhöhe und dem Marktpreis, den die abnahmepflichtigen Betreiber durch den Verkauf dieser Energie erzielen. So wird anhand des Marktpreises die Höhe der Ausgleichszahlung ermittelt. Der CRE macht genaue Vorgaben für das Vorgehen bei der Ermittlung dieses Marktpreises. Er entspricht nicht dem tatsächlichen Marktwert, den der abnahmepflichtige Betreiber damit erzielt hat, sondern einem abhängig von verschiedenen Größen ermittelten Referenzwert (Termin- und Spotmarktpreis mit unterschiedlichen Gewichtungen je nach Wirtschaftsbereich, Intraday-Preis, Grenzkostenpreis), da diese das Verhalten eines leistungsfähigen Marktteilnehmers am genauesten nachbilden und so einen Leistungsanreiz für den abnahmepflichtigen Betreiber bilden. (18) Bei Nichtzahlung oder unvollständiger Zahlung innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit der Abgabe verschickt der CRE — unbeschadet der Tatsache, dass die gesetzlich vorgesehenen Strafen verhängt werden — ein Mahnschreiben zusammen mit einer Verzugsstrafe in Höhe von 10 % des geschuldeten Abgabenbetrags. Bei Zahlungsausfall eines Abgabenschuldners verhängt der Energieminister eine Verwaltungsstrafe nach den Vorgaben dieses Artikels 41. (19) Zwischen 2003 und 2015 nahm der zuständige Netzbetreiber CSPE-Umlagen in Höhe von 36,9 Mrd. EUR ein. Das Aufkommen verteilt sich wie folgt: Von EDF eingezogene Beträge für die CSPE (in Mio. EUR) Von EDF eingezogene Beträge für die CSPE (in Mio. EUR)   Erneuerbare Energien KWK Tarifausgleich Sozialtarife Sonstige Summe 2003 129 689 332 0 69 1 219 2004 261 835 470 0 89 1 655 2005 186 810 501 98 99 1 694 2006 72 944 540 49 66 1 671 2007 (5) 560 921 (12) 2 1 466 2008 121 488 995 49 41 1 694 2009 293 499 780 42 42 1 656 2010 411 769 678 57 21 1 936 2011 1 231 784 767 32 68 2 882 2012 1 724 741 1 063 70 29 3 627 2013 2 667 823 1 462 134 60 5 146 2014 3 286 545 1 495 251 46 5 623 2015 4 057 626 1 618 304 58 6 663   14 433 9 113 11 622 1 074 690 36 932 Quelle: Vermerk der französischen Behörden an die Kommissionsdienststellen, 20. Dezember 2016 (20) Zwischen 2003 und 2015 hat sich die Zusammensetzung des CSPE-Aufkommens wie folgt verändert: Erneuerbare Energien KWK Veränderung CSPE-Aufkommen 2003-2015 in Mrd. EUR Sonstige Sozialtarife Tarifausgleich 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 2008 2007 2006 2005 2004 2003 Quelle: Vermerk Frankreichs vom 20.12.2016. 2.2.   Ermäßigungen für die CSPE-Abgabe (21) Laut Gesetz sind drei verschiedene CSPE-Ermäßigungen für bestimmte Verbraucher vorgesehen. Diese Ermäßigungen sind kumulierbar und im Folgenden dargestellt: a) Für gewerbliche Kunden mit einem Verbrauch über 7 GWh ist die Abgabe auf 0,5 % der Wertschöpfung des Unternehmens höchstbegrenzt (Artikel L121-21 Energiegesetzbuch). b) Des Weiteren ist die Höhe der pro Verbrauchsstelle fälligen Abgabe gemäß Artikel L121-12 Energiegesetzbuch für Endverbraucher auf 627 783 EUR (4) höchstbegrenzt. Bis 2013 wurde diese Obergrenze alljährlich an die Inflation angepasst. 2014 und 2015 stieg die Obergrenze genauso stark wie die einheitliche Abgabe, allerdings nur bis zu einer Grenze von 5 % jährlich. c) Auch Eigenstromerzeuger können bis zu einem Umfang von 240 GWh pro Jahr und Erzeugungsstandort eine Befreiung von der CSPE in Anspruch nehmen (Artikel L121-11 Energiegesetzbuch). (22) Zwischen 2003 und 2015 beliefen sich diese verschiedenen CSPE-Ermäßigungen — ohne Verkehrsunternehmen — auf 6,8 Mrd. EUR, die sich wie folgt verteilen: Verbrauchs-stelle Eigenverbrauch Wertschöpfung Verbrauchs-stelle Wertschöpfung Aufschlüsselung der gewährten CSPE-Ermäßigungen nach Kategorie -2003-2015 (6,8Mrd.EUR) Eigenverbrauch Quelle: Frankreich, 15. November 2017. (23) Im Folgenden wird ein genauer Überblick über diese Höchstbegrenzungen gegeben. 2.2.1.   Höchstbegrenzung der Abgabe auf 0,5 % der Wertschöpfung (Artikel L121-21 Energiegesetzbuch, der durch Artikel 67 des Programmgesetzes Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 mit energiepolitischen Richtungsvorgaben eingeführt wurde) (24) Die Höchstbegrenzung der Abgabe auf 0,5 % der Wertschöpfung für Industrieunternehmen mit einem Verbrauch über 7 GWh wurde 2005 im Rahmen des Programmgesetzes Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 mit energiepolitischen Richtungsvorgaben eingeführt und ist 2006 wirksam geworden. (25) Laut Angabe Frankreichs hatte diese Höchstbegrenzung das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen hauptsächlich in den Wirtschaftsbereichen Metallverhüttung, Papierherstellung, Chemie usw., d. h. in stark wettbewerbsorientierten Wirtschaftsbereichen und insbesondere für Unternehmen mit einem Verbrauch über 7 GWh jährlich zu sichern und gleichzeitig ihre Auswirkungen auf die übrigen Verbrauchergruppen durch den Schwellenwert von 7 GWh zu begrenzen. (26) Diese Höchstbegrenzung der CSPE auf 0,5 % der Wertschöpfung muss dem CRE gemeldet werden, der nach entsprechender Prüfung entscheidet, ob die fälligen Beträge erstattet werden. Diese Beträge werden erst zurückgezahlt, wenn die Wertschöpfung des Unternehmens bekannt ist (d. h. frühestens im Jahr N+1 für im Jahr N abgeführte Abgaben). (27) Nach Angaben Frankreichs entfielen von den zwischen 2003 und 2015 gewährten Ermäßigungen in Höhe von insgesamt 6,8 Mrd. EUR 69 % (4,7 Mrd. EUR) der vollständigen Befreiungen auf die Höchstbegrenzung der CSPE auf 0,5 % der Wertschöpfung. Soweit entsprechende Angaben Frankreichs vorliegen, waren im Zeitraum 2003-2015 insgesamt 1 636 Unternehmen von dieser Höchstbegrenzung betroffen. 2.2.2.   Höchstbegrenzung der Abgabe pro Verbrauchsstelle (Artikel L121-12 Energiegesetzbuch und Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2000-108) (28) Diese Höchstbegrenzung wurde bei Einführung der CSPE durch Artikel 37 des bereits zitierten Gesetzes Nr. 2003-8 vom 3. Januar 2003 (der wiederum durch Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2000-108 geändert wurde) geschaffen. Sie ist 2003 in Kraft getreten. Ursprünglich war die CSPE nach Verbrauchsstelle auf 500 000 EUR höchstbegrenzt. Im Rahmen von Artikel 37 des Gesetzes Nr. 2010-1657 vom 29. Dezember 2010 über den Haushalt für 2011 wurde die Obergrenze dann auf 550 000 EUR angehoben. Danach sollte die Obergrenze immer genauso stark aktualisiert werden wie die voraussichtliche Wachstumsrate des Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren in Verbindung mit dem Haushaltsansatz für das entsprechende Jahr. 2013 setzte das Parlament diese Obergrenze auf 569 418 EUR fest und erließ im Rahmen von Artikel 59 des Nachtragshaushalts 2013 eine Neuregelung für die Aktualisierung dieser Obergrenze: Sie steigt damit alljährlich im gleichen Umfang, wie sich das Aufkommen der einheitlichen CSPE-Abgabe entwickelt, allerdings nur bis zu einer Grenze von +5 % jährlich. Am 1. Januar 2015 lag sie bei 627 783 EUR. (29) Die Höchstbegrenzung der CSPE pro Verbrauchsstelle entspreche — so Frankreich — in abgewandelter Form der Obergrenze von 0,5 % der Wertschöpfung, allerdings eher bezogen auf eine Verbrauchsstelle als auf Ebene des gesamten Unternehmens. Wie Frankreich weiter ausführte, konnten durch diese Höchstbegrenzung pro Verbrauchsstelle auch Unternehmen mit einem hohen Stromverbrauch an einzelnen Betriebsstandorten einbezogen werden, ohne gleich als stromintensive Unternehmen zu gelten. (30) Nach Angaben Frankreichs entfielen von den zwischen 2003 und 2015 gewährten Ermäßigungen in Höhe von insgesamt 6,8 Mrd. EUR 29 % (2,0 Mrd. EUR) auf die Höchstbegrenzung der CSPE pro Verbrauchsstelle. Frankreich zufolge haben 522 Unternehmen von dieser Höchstbegrenzung Gebrauch gemacht. 2.2.3.   Befreiungsgrenzwert bei 240 GWh (Artikel L121-11 Energiegesetzbuch und Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2000-108) (31) Die Befreiung für eigenerzeugten Strom wurde aus dem Fonds für den öffentlichen Stromversorgungsauftrag („Fonds du Service Public de la Production d'Electricité“ — FSPPE, Vorgängerregelung der CSPE) übernommen. Dieser Fonds wurde durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2000 über die Modernisierung und den Ausbau der öffentlichen Stromversorgung geschaffen. In ihn zahlen Stromerzeuger, Stromversorger, Stromimporteure sowie Eigenerzeuger ein, die über eine per Erlass vorgegebene jährliche Strommenge hinaus Strom für den Eigenbedarf erzeugen. Diese wurde durch den Erlass Nr. 2001-1157 vom 6. Dezember 2001 über den Fonds für den öffentlichen Stromerzeugungsauftrag (FSPPE), der zur Durchführung von Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2000-108 verabschiedet wurde, auf 240 GWh festgesetzt. (32) Ein Stromerzeuger kann so für eine bestimmte eigengenutzte kWh-Leistung bis zu einer Obergrenze von 240 GWh pro Erzeugungsstandort von der Abgabe befreit werden. Und diese Befreiung kann er an einen einzigen Verbraucher am selben Standort übertragen, solange die für den Eigenverbrauch befreite kWh-Leistung, die an diesen Verbraucher verkauft wird, den Grenzwert von 240 GWh pro Erzeugungsstandort nicht überschreitet. (33) Laut Angabe Frankreichs habe die Befreiung der Stromerzeugung für den Eigenbedarf das Ziel, Eigenstromerzeuger steuerlich zu entlasten, die sich durch Finanzierung ihrer eigenen Anlagen bewusst dafür entschieden hätten, nicht zur nationalen Energiepolitik beizutragen, sie aber auch nicht in Anspruch zu nehmen. (34) Diese Befreiung ist 2002 in Kraft getreten. Sie wurde bei Einführung der CSPE (die den FSPPE abgelöst hat) 2003 nach Maßgabe von Artikel 37 des Gesetzes Nr. 2003-8 beibehalten: „Strom, den ein Erzeuger für den Eigenbedarf erzeugt oder ein Endverbraucher für den Eigenbedarf von einem Dritten zukauft, der am Verbrauchsort eine Erzeugungsanlage betreibt, wird erst ab 240 Mio. kWh jährlich pro Erzeugungsstandort bei der Festsetzung der Abgabe berücksichtigt.“ (35) In der Praxis betreffe diese Befreiung — so Frankreich — im Wesentlichen Industriebetriebe zumeist mit eigener KWK-Anlage (ohne Stromerzeugung), und außerdem könnten Privatpersonen nicht von dieser Befreiung Gebrauch machen. (36) 2011 hätten 88 Verbrauchsstandorte diese Befreiung für den Eigenverbrauch in einem Umfang von 11 TWh in Anspruch genommen. Im Übrigen waren 2012 94,8 TWh, 2013 84,6 TWh und 2014 87,4 TWh von der Abgabe befreit (5). (37) Frankreich zufolge hätten im gesamten Zeitraum 2003-2015 88 Betriebsstätten von dieser Befreiung Gebrauch gemacht. Auf sie seien ca. 2 % aller gewährten Ermäßigungen von einem Gesamtumfang von 6,8 Mrd. EUR entfallen. 2.3.   Umfang der gewährten CSPE-Ermäßigungen (38) Im gesamten maßgeblichen Zeitraum von 2003-2015 wurden 6,8 Mrd. EUR an CSPE-Ermäßigungen gewährt. Diese Ermäßigungen wurden in den Abschnitten 2.2.1. — 2.2.3. aufgeschlüsselt nach Typ dargestellt. 2.4.   Begünstigte der Maßnahmen (39) Von den CSPE-Ermäßigungen haben große Stromverbraucher aus rund 227 Wirtschaftszweigen mit eigenem NACE-Code profitiert. Die wichtigsten Wirtschaftsbereiche, in denen diese Unternehmen tätig waren, waren die Metallverhüttung, die Chemie und Petrochemie, die Gasversorgung, die Papierherstellung, die Atomindustrie, die Luft- und Raumfahrt, die Elektroni

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.