Europäische Union

94/343/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1993 über Beihilfen der spanischen Regierung an die Firma Merco (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31994D0343. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lfen, die unter die dort genannten Kriterien fallen, mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen sind im vorliegenden Fall wegen der Art und der Ziele der beabsichtigten Beihilfe nicht anwendbar. Diese Ausnahmen wurden von der spanischen Regierung auch nicht geltend gemacht. Zur Wahrung des Gemeinsamen Markts und der Ziele von Artikel 3 Buchstabe f) des EG-Vertrags sind die Ausnahmen von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 des Vertrags bei der Prüfung aller Beihilferegelungen oder einzelner Beihilfefälle streng auszulegen. Insbesondere dürfen Ausnahmen nur eingeräumt werden, wenn die Kommission feststellen konnte, daß das freie Spiel der Marktkräfte allein ohne Beihilfen nicht ausreichen würde, deren potentielle Empfänger zu veranlassen, im Sinne der Verwirklichung der genannten Ziele zu handeln. Durch die Anwendung von Ausnahmen auf Fälle, die nicht zu diesen Zielen beitragen oder dazu keine Beihilfe erfordern, würden der Wirtschaft oder den Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten Vorteile verschafft und deren finanzielle Position künstlich verstärkt und somit die Handelsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht, ohne daß dies im gemeinsamen Interesse nach Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag gerechtfertigt wäre. Die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) betreffend Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete sind auf die vorliegenden Beihilfemaßnahme nicht anwendbar. Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) sind Ausnahmen möglich für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder in denen eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Ausnahmen zur Förderung bestimmter Gebiete sind auch nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) möglich. Obgleich Merco teilweise in Gebieten tätig war, in denen Regionalbeihilfen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) zulässig wären, muß hierzu festgestellt werden, daß die fraglichen Beihilfemaßnahmen nicht im Rahmen von Regionalhilfeprogrammen, sondern aufgrund spezifischer Ermessensentscheidungen der spanischen Regierung in Form von Kapitalerhöhungen bewilligt wurden. Selbst wenn die fraglichen Maßnahmen als Regionalbeihilfen zu betrachten wären, könnten die Ausnahmen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) nicht in Anspruch genommen werden, denn nach den Bestimmungen dieses Artikels gewährte Beihilfen müssen zu einer dauerhaften Entwicklung des betreffenden Gebiets beitragen, ohne die Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft unannehmbar negativ zu beeinflussen. Dies hätte im vorliegenden Fall aber zumindest bedeuten müssen, daß die Beihilfen zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens verwendet werden. Dies war bei Merco nicht der Fall, da die Kapitalzuführungen gleichzeitig mit der Liquidierung des Unternehmens beschlossen worden sind. In bezug auf die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag ist offenkundig, daß die fraglichen Beihilfen nicht dazu bestimmt sind, ein Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im spanischen Wirtschaftsleben zu beheben. Eine derartige Begründung wurde von der spanischen Regierung auch nicht vorgebracht. In bezug auf die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige kann die Kommission bestimmte sektorielle Beihilfen als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt ansehen, wenn die beiden Bedingungen aus Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) erfuellt sind, nämlich, daß die Beihilfen die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs im Interesse der Gemeinschaft fördern und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Da die fraglichen Kapitalzuführungen gleichzeitig mit der Auflösung des Unternehmens beschlossen wurden, können sie nicht als Beihilfen zur Durchführung eines Umstrukturierungsprogramms für die Sanierung des Unternehmens und die Entwicklung des Wirtschaftszweigs gelten. Aus den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 234/84 (Meura) und 40/85 (Belgien/Kommission) (Boch) (15) geht eindeutig hervor, daß Beihilfen dieser Art den Bedingungen für die Anwendung einer der Ausnahmen nach Artikel 92 nicht genügen, wenn sie nicht zur Sanierung des Unternehmens beitragen, d. h. wenn man erwarten kann, daß dessen Betrieb ohne weitere Hilfe innerhalb angemessener Fristen wieder rentabel wird. Da die Kapitalzuführungen an Merco vorgenommen wurden, ohne die Stellungnahme der Kommission über deren Vereinbarkeit abzuwarten, diese Zuwendungen zumindest teilweise zum Ausgleich der Verluste, zur Reduzierung der Finanzschulden und im voraus zur Auszahlung der Gläubiger, hauptsächlich Kreditinstitute, bestimmt wurden, diese Maßnahmen nicht an ein Umstrukturierungsprogramm zur Sanierung des Unternehmens gebunden waren und nachteilige Folgen für seine Wettbewerber in der Gemeinschaft haben konnten, kann die Kommission die fraglichen Beihilfen nicht als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt ansehen. Die Beihilfen zugunsten der Firma Merco haben den Betrieb dieses Unternehmens künstlich aufrechterhalten, das unter normalen Marktbedingungen aufgegeben oder umstrukturiert hätte werden müssen, und andere Unternehmen daran gehindert, ihre eigenen Marktanteile zu erhöhen. Da die gewährten oder beabsichtigten Beihilfen an Merco in Form von Kapitalzuführungen keine der Voraussetzungen für Ausnahmen nach Artikel 92 des EG-Vertrags erfuellen, sind sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. X Wie oben unter Abschnitt VIII ausgeführt, kann die Kommission in diesem Fall von den Mitgliedstaaten verlangen, die unrechtmässig gewährten Beihilfen bei den Begünstigten wieder einzuziehen. Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Wiedereinziehung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87) (Belgien/Kommission) (Tubemeuse) (16). Die Beihilfen in Höhe von 18 000 Millionen Peseten, die der Firma Merco im Jahr 1992 in Form von Kapitalzuführungen gewährt wurden, müssen aufgehoben und zurückgezahlt werden. Dazu muß betont werden, daß sich für die Kommission aus den von den spanischen Behörden vorgelegten Informationen keine Anhaltspunkte ergeben, wonach Merco bereits Mittel von den fraglichen Kapitalzuführungen zur Auszahlung seiner Gläubiger benutzt hätte. Nach Auffassung der Kommission wird die Pflicht zur Rückzahlung der 1992 gewährten Beihilfen in Höhe von 18 000 Millionen Peseten durch den Beschluß der spanischen Regierung zur Auflösung des Unternehmens nicht in Frage gestellt. Die Rückzahlungspflicht im Rahmen eines Beschlusses zur Unternehmensauflösung zu erlassen würde bedeuten, die Gemeinschaftsregeln über einzelstaatliche Beihilfen und die geltenden Bestimmungen über die Wiedereinziehung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen (17) ausser Kraft zu setzen. Dies hieße nämlich, daß es genügen würde, die Liquidierung eines Unternehmens, das Finanzhilfen eines Mitgliedstaats erhalten hat, zu beschließen, um es den Bestimmungen des Artikels 92 und 93 des EG-Vertrags zu entziehen. Weiter ist darauf hinzuweisen, daß alle Argumente, wonach die Wiedereinziehung rechtswidriger Beihilfen durch die Auflösung eines Unternehmens entfiele, vom Gerichtshof zurückgewiesen wurden (18). Die Rückzahlung muß nach den geltenden Verfahren und Bestimmungen des spanischen Rechts, insbesondere bezueglich der Verzugszinsen auf staatliche Schuldforderungen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe, vorgenommen werden. Diese Maßnahme ist notwendig, um alle unrechtmässigen finanziellen Vorteile, die den begünstigten Unternehmen mit der Zahlung der rechtswidrigen Beihilfen gewährt wurden, aufzuheben und die frühere Situation wiederherzustellen. Die von den spanischen Behörden beschlossene Beihilfe in Höhe von 5 800 Millionen Peseten, die zu den gleichen Zwecken wie die 1992 an die Firma Merco gezahlte Summe von 18 000 Millionen Peseten bestimmt ist, darf nicht gewährt werden. Von dieser Entscheidung unberührt bleiben die Konsequenzen, die die Kommission gegebenenfalls in bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ziehen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Spanien im Jahr 1992 gewährten Beihilfen an das Unternehmen Merco in Form von Kapitalzuführungen in Höhe von 18 000 Millionen Peseten sind rechtswidrig, denn sie wurden unter Verletzung der Verfahrensregeln in Artikel 93 Absatz 3 des EG-Vertrags gewährt. Ferner sind diese Beihilfen sowie eine weitere von Spanien beschlossene Beihilfe an Merco in Höhe von 5 800 Millionen Peseten im Sinne von Artikel 92 des EG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Spanien hat die 1992 gewährten Beihilfen in Höhe von 18 000 Millionen Peseten aufzuheben und von der Firma Merco deren Rückzahlung innerhalb von zwei Monaten ab Notifizierung dieser Entscheidung zu verlangen. Diese Rückzahlung ist nach den geltenden Verfahren und Bestimmungen des spanischen Rechts vorzunehmen, insbesondere bezueglich der Verzugszinsen auf staatliche Schuldforderungen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfen. Artikel 3 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten ab Notifizierung die Maßnahmen mit, die getroffen werden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 7. Dezember 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966. S. 3025/66. (2) ABl. Nr. L 285 vom 20. 11. 1993, S. 9. (3) ABl. Nr. C 291 vom 7. 11. 1992, S. 7. (4) ABl. Nr. L 55 vom 6. 3. 1993, S. 54. (5) Mitteilung an die Mitgliedstaaten über staatliche Beteiligungen am Kapital von Unternehmen (Bulletin EG 1984). (6) Slg. 1986, S. 2263. (7) Slg. 1991, S. I-1603. (8) Slg. 1973, S. 611. (9) Slg. 1973, S. 1471. (10) Slg. 1977, S. 595. (11) Slg. 1991, S. I-5505. (12) Slg. 1973, S. 813. (13) Slg. 1987, S. 901. (14) Slg. 1990, S. I-3437. (15) Slg. 1986, S. 2321. (16) Slg. 1990, S. I-959. (17) Vgl. Mitteilung der Kommission, ABl. Nr. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3. (18) Vergleiche Rechtssache C-142/87 (a. a. O.)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.