31994D0343

94/343/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1993 über Beihilfen der spanischen Regierung an die Firma Merco (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 154 vom 21/06/1994 S. 0037 - 0044


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Dezember 1993 über Beihilfen der spanischen Regierung an die Firma Merco (Nur der spanische Text ist verbindlich) (94/343/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3179/93 (2), insbesondere auf Artikel 23, sowie die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz des Vertrags und nach Prüfung dieser Äusserungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I Mit Schreiben vom 17. Februar und 20. März 1992 hat die Ständige Vertretung Spaniens bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission die Beihilfen an die Firma Merco gemeldet.

Mit Fernschreiben vom 1. April und 24. Juli 1992 bat die Kommission um ergänzende Auskünfte, die ihr mit Schreiben vom 27. Mai, 1. Juli und 31. Juli 1992 zugegangen sind.

Mit Schreiben vom 27. Mai 1992 teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, daß der Staat als Aktionär von Merco dem Unternehmen am 31. März 1992 Kapital in Höhe von 9 000 Millionen Peseten zugeführt hatte. Ferner waren zwei weitere Kapitalzuführungen mit nochmals 9 000 Millionen Peseten und einer zunächst noch offenen Restsumme vorgesehen. Diese Kapitalzuführungen waren von der spanischen Regierung am 23. Januar 1992 gleichzeitig mit der Auflösung des Unternehmens beschlossen worden.

Mit Schreiben vom 1. und 31. Juli 1992 übermittelten die spanischen Behörden ergänzende Auskünfte, wonach die spanische Regierung am 23. Januar 1992 die vollständige Auflösung des Unternehmens und die Einstellung aller seiner Tätigkeiten beschlossen habe. Die spanischen Behörden wiesen ferner darauf hin, daß diese Liquidierung bereits sehr weit fortgeschritten sei und in nächster Zeit abgeschlossen würde.

Die Kapitalzuführungen dienten der Abfindung des Personals sowie der Tilgung des Vermögensdefizits und der auflaufenden Verluste des Unternehmens.

Aufgrund der ihr vorliegenden Informationen gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die im Rahmen der Liquidierung des Unternehmens beschlossenen Kapitalzuführungen angesichts der verhältnismässig hohen Summen tatsächlich der Tilgung der aufgelaufenen Verluste und der Auszahlung der Gläubiger (vornehmlich der Kreditinstitute) dienten. Durch diese Beihilfen in Form von Kapitaleinlagen wurde den Gläubigerbanken ein normales Geschäftsrisiko abgenommen, indem sie die Rückzahlung von Darlehen ermöglichten, auf die die Unternehmen unter normalen Marktbedingungen hätten verzichten müssen. Diese Maßnahmen waren somit als nachträgliche Betriebsbeihilfen anzusehen, die das Unternehmen in Form von Bankdarlehen ohne reguläre Rückzahlungspflicht erhalten hat. Private Unternehmen hätten unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen keine derartigen Kapitalzuführungen vorgenommen. Diese mussten daher von der Kommission als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden.

Da die spanische Regierung die aufschiebende Wirkung von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags missachtet und vor der ersten Kapitalzuführung von 9 000 Millionen Peseten am 31. März 1992 nicht die Stellungnahme der Kommission abgewartet hat, ist die Durchführung dieser Beihilfemaßnahme rechtswidrig und verstösst gegen das Gemeinschaftsrecht. Da die von der spanischen Regierung am 23. Januar 1992 beschlossenen Beihilfen ferner die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 offensichtlich nicht erfuellten, hat die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags eingeleitet.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 1992 forderte die Kommission im Rahmen dieses Verfahrens die spanische Regierung zur Äusserung auf. Die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten wurden ebenfalls zur Äusserung aufgefordert (3).

II Die spanische Regierung hat sich daraufhin in ihren Schreiben vom 23. November 1992, vom 4. Januar und 8. September 1993 sowie bei den diesbezueglichen Gesprächen am 8. Juli und 8. September 1993 dahingehend geäussert, daß die Kapitalzufuhren nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 des Vertrags zu betrachten seien.

Nach Ansicht der spanischen Behörden dienten die zugeführten Mittel einer geordneten Liquidierung des Unternehmens und erlaubten so den Verkauf der Aktiva zu ihrem maximalen Wert, die Abfindung des Personals für die Kündigung der Arbeitsverträge, die Aushandlung und Tilgung der Finanzdarlehen sowie die Rückzahlung der Geschäftskredite. Dadurch sei es möglich gewesen, Vermögenswerte in Höhe von 12 000 Millionen Peseten zu sichern, die Gläubiger, hauptsächlich landwirtschaftliche Kleinbetriebe, mit insgesamt 5 000 Millionen Peseten auszuzahlen und die Abfindungen der Arbeitnehmer in Höhe von 1 500 Millionen Peseten zu bezahlen.

Dazu haben die spanischen Behörden der Kommission in ihrem Schreiben am 14. Januar 1993 eine Unternehmensbilanz mit den folgenden Zahlen vorgelegt:

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Nach Auffassung der spanischen Behörden handelt es sich nicht um Betriebsbeihilfen, da die Kapitalzuführungen nicht primär der Schuldenfinanzierung, sondern der Realisierung einer höheren Aktivsumme dienten. Zur näheren Klärung der diesbezueglichen Angaben wurden am 8. Juli und 8. September 1993 Gespräche zwischen den spanischen Behörden und den Dienststellen der Kommission abgehalten.

Mit Schreiben vom 10. September 1993 übermittelten die spanischen Behörden ergänzende Auskünfte, wonach 1992 weitere Kapitalzuführungen in Höhe von 9 000 Millionen Peseten vorgenommen und in Höhe von 5 800 Millionen Peseten beschlossen worden waren.

Ferner wurde klargestellt, daß ein Teil der Schulden von Merco gegenüber den Kreditinstituten dadurch bedingt war, daß diese die Rechnungen der Landwirte für die an Merco gelieferten Erzeugnisse beglichen.

Nach Ansicht der spanischen Behörden können diese Kapitaleinlagen nicht als stillschweigende Bürgschaft des Staates gegenüber diesen Gläubigern betrachtet werden, denn die Kreditinstitute hätten sich bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen genauso verhalten. Es sei durchaus üblich, daß Kreditinstitute grösseren Unternehmen bei schlechter Wirtschaftskonjunktur zusätzliche Mittel leihen, um eine Refinanzierung zu ermöglichen oder die vollständige oder teilweise Rückzahlung der Schulden zu sichern. Dabei müsse eingeräumt werden, daß Kreditinstitute zuweilen auch Fehler machen könnten.

In bezug auf die Form machten die spanischen Behörden geltend, daß sie die Stellungnahme der Kommission über die Kapitalzuführungen nicht abgewartet haben, weil sonst noch höhere Verluste und eine untragbare Situation gegenüber den Landwirten und den Arbeitnehmern des Unternehmens eingetreten wären.

III Das öffentliche Unternehmen Mercorsa (Mercados en origen de productos agrarios) war 1972 durch Erlaß des spanischen Landwirtschaftsministeriums Nr. 3178/70 vom 15. Oktober 1970 gegründet worden. Seit 1987 trägt das Unternehmen die Firmenbezeichnung Merco.

Die ausschließlich öffentlichen Aktionäre sind die staatliche Finanzbehörde (Dirección General del Patrimonio del Estado) mit einer Kapitalbeteiligung von 69,3 % und Forpa (staatliche Marktanstalt unter der Zuständigkeit des Landwirtschaftsministeriums) mit einer Beteiligung von 30,7 %.

Bei einem Kapital von 8 782 Millionen Peseten und 900 Beschäftigten war Merco in der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig, und zwar mit 55 Absatzzentralen in den Erzeugungsgebieten, die die entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse im In- und Ausland verkauften.

Mit einem Umsatz von rund 71 000 Millionen Peseten zählte Merco zu den grössten Unternehmen Spaniens.

Unter dem Namen Uteco-Jaén besaß Merco 1990 den drittgrössten spanischen Abfuellbetrieb für Olivenöl - mit 8,9 % Absatzanteil in Spanien (29 798 773 Liter).

Nach einem Rechnungsprüfungsbericht von Price Waterhouse aus dem Jahr 1991 hatte Merco im Geschäftsjahr 1990 ein Defizit von 18 527 Millionen Peseten.

Nach dem Jahresbericht des Unternehmens betrugen die Verbindlichkeiten ohne Geschäftsschulden zum 31. Dezember 1990 rund 33 Milliarden Peseten.

Am 23. Januar 1992 beschlossen die spanischen Behörden die Auflösung des Unternehmens und die vollständige Einstellung seiner Tätigkeiten. Nach den offiziellen Angaben hatte Merco zu diesem Zeitpunkt seine Geschäftstätigkeit in den Sektoren Olivenöl, Ölsaaten und Baumwolle bereits ganz eingestellt.

Die Absatzzentralen für Obst und Gemüse waren zum Teil verkauft oder mit Kaufoption verpachtet, zum Teil wurde über den Verkauf oder die Verpachtung noch verhandelt.

In bezug auf den Verkauf der Absatzzentralen für Getreide bzw. die Gründung einer Dienstleistungsgesellschaft war nach Informationen der spanischen Behörden vom 27. Mai 1992 zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung getroffen.

Von den Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der Gruppe Merco waren Olcesa, Coosur, Climadis, Indualagón, Indunorca, Mercocanarias, Mercolérida, Novofruit, Abasa und Agribética verkauft, Comalsa, Merco of America, Mercojaén vollständig liquidiert und standen Merco Castellón, Päsa, Irjasa, Los Menestrales, Indulérida und Sprona kurz vor dem Verkauf.

IV Merco hat in der Vergangenheit bereits umfangreiche staatliche Beihilfen erhalten. Mit Schreiben vom 27. Dezember 1990 hatte die Kommission den spanischen Behörden die Einstellung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hinsichtlich der Beihilfen an die Unternehmen Mercorsa (Merco), Olcesa und Uteco-Jaén/Mercojaén mitgeteilt (Beihilfe Nr. C 28/90 ex NN 17/89), da sie zu dem Ergebnis gelangt war, daß diese zur Finanzierung einer Umstrukturierung bestimmten Beihilfemaßnahmen vor dem Beitritt Spaniens zur Europäischen Gemeinschaft beschlossen worden waren.

Hingegen hatte die Kommission am 4. November 1992 im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag mit der Entscheidung 93/133/EWG (4) die Rückzahlung einer Beihilfe in Form einer Kapitalzuwendung von 5 900 Millionen Peseten gefordert, die der Firma Merco von den spanischen Behörden im Jahr 1990 gewährt worden war.

V Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, gleich welcher Art, unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, soweit sie den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen, indem sie durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Wirtschaftszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

Die Kommission hat ihren Standpunkt hinsichtlich staatlicher Beteiligungen am Kapital von Unternehmen im September 1984 festgelegt und den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 17. September 1984 mitgeteilt (5).

Nach dieser Mitteilung handelt es sich um staatliche Beihilfen, wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen neues Kapital zuführt unter Voraussetzungen, die für private Investoren unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht annehmbar wären. Dies ist der Fall, wenn die Finanzlage des Unternehmens, insbesondere dessen Schuldenstruktur und Umfang, keine normale Rendite (Dividenden oder Wertzuwachs) des investierten Kapitals innerhalb einer angemessenen Frist erwarten lässt oder wenn das Unternehmen wegen seiner unzulänglichen Eigenfinanzdecke nicht in der Lage wäre, auf dem Kapitalmarkt die nötigen Mittel zur Durchführung eines Investitionsprogramms zu erhalten.

Dieser Standpunkt der Kommission wurde vom Gerichtshof bestätigt, so mit den Urteilen vom 10. Juli 1986 und vom 21. März 1991 in den Rechtssachen 234/84 (Belgien/Kommission) (6) und C-305/89 (Italien/Kommission) (7).

Um zu beurteilen, ob eine Kapitalzuführung eine staatliche Beihilfe ist, muß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgestellt werden, ob das betreffende Unternehmen das nötige Kapital von einem privaten Investor hätte erhalten können. Ist dies nicht der Fall, so kann zu Recht geschlossen werden, daß es sich bei der Zuwendung um eine staatliche Beihilfe handelt.

Aufgrund der Verluste von Merco, seines Schuldenumfangs, des Fehlens von Hinweisen in der Unternehmensbilanz, daß diese Kapitaleinlagen einer Geschäftspraxis entsprachen, sowie der Tatsache, daß die Zuwendungen gleichzeitig mit der Liquidierung beschlossen wurden, erscheint es kaum wahrscheinlich, daß das Unternehmen die betreffenden Mittel auf dem Kapitalmarkt hätte beschaffen können und ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das sich bei seiner Entscheidung nur nach den Gewinnerwartungen richtet und soziale, regional- oder wirtschaftspolitische Erwägungen ausser acht lässt, solche Kapitalzuwendungen vornehmen würde. Infolgedessen sind die betreffenden Kapitalzuführungen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten.

Da Merco nach den Angaben der spanischen Behörden vom 31. Dezember 1991 bis 30. September 1992 rund 8 400 Millionen Peseten Aktiva aus Immobilien- und Vorratsbeständen realisiert hat (vgl. Abschnitt II) und die spanischen Behörden am 23. Januar 1993 Kapitalzuführungen von mindestens 18 000 Millionen Peseten beschlossen haben, verfügte das Unternehmen in diesem Zeitraum über Mittel von rd. 26 000 Millionen Peseten. Die spanischen Behörden haben die Kommission jedoch nur von der Entschädigung der Arbeitnehmer (in Höhe von 1 500 Millionen Peseten) und der Auszahlung der Gläubiger, hauptsächlich landwirtschaftliche Kleinbetriebe (5 000 Millionen Peseten) unterrichtet. Da die Kapitalzuführungen nach den Angaben der spanischen Behörden der Abfindung des Personals und der Tilgung der Geschäfts- und Bankkredite dienen (vgl. Abschnitt II), dürften sie weitgehend zur Auszahlung der Gläubigerbanken verwendet werden.

Der spanische Staat hat Merco die Fortführung des Geschäfts ermöglicht, sonst wäre das Unternehmen in Konkurs geraten. Er übernahm stillschweigend alle Schulden von Merco für den Fall, daß das Unternehmen selbst zahlungsunfähig wird. Diese Maßnahme sind als nachträgliche Betriebsbeihilfen zu betrachten, die dem Unternehmen in Form von Bankkrediten ohne Aussicht auf normale Rückzahlung gewährt wurden.

Durch diese Maßnahmen wird demnach das betreffende Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen in Spanien und in anderen Mitgliedstaaten begünstigt, die keine derartige Beihilfe erhielten. Die Maßnahmen ist somit geeignet, den Wettbewerb zugunsten von Merco zu verfälschen.

VI Die von den spanischen Behörden beschlossenen und gewährten Zuwendungen an Merco sind als Beihilfen anzusehen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen geeignet sind. Denn die Agrarerzeugnisse, die teilweise mit Hilfe der von den Kreditinstituten aufgrund der staatlichen Maßnahmen bereitgestellten Mittel vermarktet wurden, unterliegen dem innergemeinschaftlichen Handel.

Im Jahr vor dem Beschluß zur Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens am 23. Januar 1992 belief sich der Handel zwischen Spanien und den anderen Mitgliedstaaten bei den von Merco vermarkteten Erzeugnissen auf folgende Mengen:

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A: Lieferungen aus Spanien in die EG. B: Lieferungen nach Spanien aus der EG. (1) KN-Code 1207 20. (2) KN-Code 1206 00. (3) KN-Code 1509.

(4) Kapitel 10 der Kombinierten Nomenklatur.

(5) Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur.

(6) Kapitel 7 der Kombinierten Nomenklatur.

Die Aufrechterhaltung der Unternehmenstätigkeit von Merco durch die staatliche Unterstützung kann sich auf den Umfang und die Bedingungen des Handels mit den betreffenden Erzeugnissen zwischen Spanien und den Mitgliedstaaten auswirken und somit den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen.

Die gewährten und beabsichtigten Beihilfen in Form von Kapitalzuwendungen an Merco entsprechen demnach den Kriterien von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags.

VII In ihren Schreiben vom 23. November 1992 und vom 14. Januar 1993 machten die spanischen Behörden geltend, die fraglichen Kapitalzuführungen seien nicht als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags anzusehen, weil sie die Sicherung von Aktiva in Höhe von 12 000 Millionen Peseten ermöglichten und keine stillschweigende Bürgschaft des Staates gegenüber den Gläubigern von Merco bildeten. Mit Fernschreiben vom 21. Dezember 1992 bat die Kommission die spanischen Behörden um eine entsprechende Begründung dieses Arguments. Aus der Antwort der spanischen Behörden vom 14. Januar 1993 geht lediglich hervor, daß die Bilanz des Unternehmens für die Zeit vom 31. Dezember 1991 bis 30. September 1992 eine Verringerung der Lagerbestände, des Anlagevermögens, der Verbindlichkeiten und der Rücklagen ausweist (vgl. Abschnitt II).

Bei dem Gespräch vom 8. Juli 1993 erklärten die spanischen Behörden, daß ohne diese Zuwendungen eine geordnete Liquidierung des Unternehmens nicht möglich gewesen wäre und die Sicherung der Vermögensmasse ungünstiger verlaufen wäre.

Die dadurch gesicherten Aktiva hätten die Höhe der Zuwendungen und der Aktiva übetroffen, die unter ungünstigeren Bedingungen realisiert worden wären. Die Kapitalzuführungen seien somit nicht als Beihilfen anzusehen.

Die Kommission kann der Argumentation der spanischen Behörden, bei den 1992 gewährten und beschlossenen Kapitalzuführungen von 18 000 bzw. 5 800 Millionen Peseten handle es sich nicht um Beihilfe nicht folgen, selbst wenn diese eine geordnete Liquidierung des Unternehmens und die Sicherung einer höheren Vermögensmasse als unter ungünstigeren Bedingungen (Konkurs) ermöglicht haben. In keinem Fall ändert sich die Einstufung dieser Zuwendungen als Beihilfen, denn sie verringern sich in ihrer Höhe allenfalls um die Summe, die dem durch eine geordnete Liquidierung erzielten Vorteil entspricht.

Es kommt nicht darauf an, daß die Zuwendungen gleichzeitig mit der Auflösung des Unternehmens beschlossen wurden; entscheidend ist, daß sie hauptsächlich bestimmt sind zur Tilgung von Verlusten des Unternehmens aus einer Tätigkeit, die unter unüblichen Geschäftsbedingungen vor seiner Auflösung durchgeführt wurde. Sie entsprechen somit einer nachträglichen Zahlung von Betriebsbeihilfen, die dem Unternehmen in Form von Bankkrediten ohne Aussicht auf normale Rückzahlung gewährt wurden.

An dieser Einschätzung ändert sich nichts durch das Argument der spanischen Behörden in ihrem Schreiben vom 10. September 1993, wonach ein Teil der Schulden von Merco bei den Kreditinstituten dadurch entstanden sei, daß diese den Landwirten die an Merco gelieferten Erzeugnisse bezahlten, denn die Gläubiger von Merco sind nicht die Landwirte, sondern die Kreditinstitute. Überdies stützt sich diese Einschätzung auf andere Elemente, die von der Art der Gläubiger unabhängig sind, auch wenn die Beihilfen teilweise zur Auszahlung der Landwirte bestimmt waren.

Selbst wenn sich die Behauptung der spanischen Behörden bewahrheitet, die gesicherte Vermögensmasse sei höher als die Zuwendungen und die im Fall des Konkurses realisierbaren Aktiva (wobei es sich um hypothetische Zahlen handelt), bleibt ausserdem festzuhalten, daß diese Zuwendungen ausschließlich von den spanischen Behörden vorgenommen wurden. Die anderen Gläubiger wie die Kreditinstitute, die ebenfalls an einer geordneten Liquidierung des Unternehmens interessiert sein konnten, haben zur gleichen Zeit und zu den gleichen Bedingungen wie der Staat keine zusätzlichen Mittel für diese Refinanzierung zur Verfügung gestellt.

Unter diesen Voraussetzungen muß die Kommission zu dem Schluß gelangen, daß die vom spanischen Staat vorgenommenen und beschlossenen Zuwendungen nicht einem normalen marktwirtschaftlichen Verhalten entsprechen, sondern als staatliche Beihilfen zu betrachten sind.

Eine öffentliche Finanzhilfe, die die Position bestimmter Unternehmen zum Nachteil ihrer Wettbewerber in der Gemeinschaft verstärkt oder aufrechtzuerhalten hilft, beeinflusst die Wettbewerbslage. Die gewährten und beabsichtigten Beihilfen begünstigen ein bestimmtes Unternehmen (Merco) und verfälschen den Wettbewerb gegenüber anderen Unternehmen in Spanien und in den anderen Mitgliedstaaten, die keine derartigen Zuwendungen erhalten. Dies gilt umso mehr, als die Beihilfe im vorliegenden Fall die Erhaltung eines Unternehmens ermöglichte, das unter normalen Umständen bereits früher hätte aufgegeben oder umstrukturiert werden müssen.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beihilfe an Merco geeignet, durch die Begünstigung dieses Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb in der Gemeinschaft zu verfälschen; sie erfuellt somit die Voraussetzungen von Artikel 92 Absatz 1 des EG-Vertrags.

VIII Die spanische Regierung hat die aufschiebende Wirkung von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags missachtet, denn die Beihilfen von 18 000 Millionen Peseten im Jahr 1992 wurden gewährt, ohne die Stellungnahme der Kommission abzuwarten. Die Gewährung dieser Beihilfen verstösst somit bereits durch die Tatsache, daß die Bestimmungen von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags missachtet wurden, gegen das Gemeinschaftsrecht.

Da die Verfahrensregeln in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zwingende Rechtsnormen sind, die auch ordnungsrechtliche Bedeutung haben und deren unmittelbare Wirkung vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/92 (Carmine Capolongo/Azienda Agricola Monza) (8), vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Gebrüder Lorenz/Bundesrepublik Deutschland) (9), vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike und Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Rheinland-Pfalz) (10) und vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90 (Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und andere/Frankreich) (11) anerkannt wurde, kann der Rechtswidrigkeit der betreffenden Beihilfen auch nicht nachträglich abgeholfen werden.

Im Fall der Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kann die Kommission überdies von einer Möglichkeit Gebrauch machen, die ihr durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland) (12) eingeräumt und durch die Urteile vom 24. Februar 1987 und vom 20. September 1990 in den Rechtssachen 310/85 (Deufil/Kommission) (13) und C-5/89 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland) (14) bestätigt wurde, nämlich, von den Mitgliedstaaten die Wiedereinziehung nicht rechtmässiger Beihilfen bei den Begünstigten zu verlangen.

IX Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfen, die unter die dort genannten Kriterien fallen, mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar.

Die in Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen sind im vorliegenden Fall wegen der Art und der Ziele der beabsichtigten Beihilfe nicht anwendbar. Diese Ausnahmen wurden von der spanischen Regierung auch nicht geltend gemacht.

Zur Wahrung des Gemeinsamen Markts und der Ziele von Artikel 3 Buchstabe f) des EG-Vertrags sind die Ausnahmen von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 des Vertrags bei der Prüfung aller Beihilferegelungen oder einzelner Beihilfefälle streng auszulegen.

Insbesondere dürfen Ausnahmen nur eingeräumt werden, wenn die Kommission feststellen konnte, daß das freie Spiel der Marktkräfte allein ohne Beihilfen nicht ausreichen würde, deren potentielle Empfänger zu veranlassen, im Sinne der Verwirklichung der genannten Ziele zu handeln.

Durch die Anwendung von Ausnahmen auf Fälle, die nicht zu diesen Zielen beitragen oder dazu keine Beihilfe erfordern, würden der Wirtschaft oder den Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten Vorteile verschafft und deren finanzielle Position künstlich verstärkt und somit die Handelsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht, ohne daß dies im gemeinsamen Interesse nach Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag gerechtfertigt wäre.

Die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) betreffend Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete sind auf die vorliegenden Beihilfemaßnahme nicht anwendbar.

Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) sind Ausnahmen möglich für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder in denen eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Ausnahmen zur Förderung bestimmter Gebiete sind auch nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) möglich. Obgleich Merco teilweise in Gebieten tätig war, in denen Regionalbeihilfen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) zulässig wären, muß hierzu festgestellt werden, daß die fraglichen Beihilfemaßnahmen nicht im Rahmen von Regionalhilfeprogrammen, sondern aufgrund spezifischer Ermessensentscheidungen der spanischen Regierung in Form von Kapitalerhöhungen bewilligt wurden.

Selbst wenn die fraglichen Maßnahmen als Regionalbeihilfen zu betrachten wären, könnten die Ausnahmen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) nicht in Anspruch genommen werden, denn nach den Bestimmungen dieses Artikels gewährte Beihilfen müssen zu einer dauerhaften Entwicklung des betreffenden Gebiets beitragen, ohne die Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft unannehmbar negativ zu beeinflussen. Dies hätte im vorliegenden Fall aber zumindest bedeuten müssen, daß die Beihilfen zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens verwendet werden. Dies war bei Merco nicht der Fall, da die Kapitalzuführungen gleichzeitig mit der Liquidierung des Unternehmens beschlossen worden sind.

In bezug auf die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag ist offenkundig, daß die fraglichen Beihilfen nicht dazu bestimmt sind, ein Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im spanischen Wirtschaftsleben zu beheben. Eine derartige Begründung wurde von der spanischen Regierung auch nicht vorgebracht.

In bezug auf die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige kann die Kommission bestimmte sektorielle Beihilfen als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt ansehen, wenn die beiden Bedingungen aus Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) erfuellt sind, nämlich, daß die Beihilfen die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs im Interesse der Gemeinschaft fördern und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Da die fraglichen Kapitalzuführungen gleichzeitig mit der Auflösung des Unternehmens beschlossen wurden, können sie nicht als Beihilfen zur Durchführung eines Umstrukturierungsprogramms für die Sanierung des Unternehmens und die Entwicklung des Wirtschaftszweigs gelten.

Aus den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 234/84 (Meura) und 40/85 (Belgien/Kommission) (Boch) (15) geht eindeutig hervor, daß Beihilfen dieser Art den Bedingungen für die Anwendung einer der Ausnahmen nach Artikel 92 nicht genügen, wenn sie nicht zur Sanierung des Unternehmens beitragen, d. h. wenn man erwarten kann, daß dessen Betrieb ohne weitere Hilfe innerhalb angemessener Fristen wieder rentabel wird.

Da die Kapitalzuführungen an Merco vorgenommen wurden, ohne die Stellungnahme der Kommission über deren Vereinbarkeit abzuwarten, diese Zuwendungen zumindest teilweise zum Ausgleich der Verluste, zur Reduzierung der Finanzschulden und im voraus zur Auszahlung der Gläubiger, hauptsächlich Kreditinstitute, bestimmt wurden, diese Maßnahmen nicht an ein Umstrukturierungsprogramm zur Sanierung des Unternehmens gebunden waren und nachteilige Folgen für seine Wettbewerber in der Gemeinschaft haben konnten, kann die Kommission die fraglichen Beihilfen nicht als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt ansehen.

Die Beihilfen zugunsten der Firma Merco haben den Betrieb dieses Unternehmens künstlich aufrechterhalten, das unter normalen Marktbedingungen aufgegeben oder umstrukturiert hätte werden müssen, und andere Unternehmen daran gehindert, ihre eigenen Marktanteile zu erhöhen.

Da die gewährten oder beabsichtigten Beihilfen an Merco in Form von Kapitalzuführungen keine der Voraussetzungen für Ausnahmen nach Artikel 92 des EG-Vertrags erfuellen, sind sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

X Wie oben unter Abschnitt VIII ausgeführt, kann die Kommission in diesem Fall von den Mitgliedstaaten verlangen, die unrechtmässig gewährten Beihilfen bei den Begünstigten wieder einzuziehen.

Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Wiedereinziehung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87) (Belgien/Kommission) (Tubemeuse) (16).

Die Beihilfen in Höhe von 18 000 Millionen Peseten, die der Firma Merco im Jahr 1992 in Form von Kapitalzuführungen gewährt wurden, müssen aufgehoben und zurückgezahlt werden.

Dazu muß betont werden, daß sich für die Kommission aus den von den spanischen Behörden vorgelegten Informationen keine Anhaltspunkte ergeben, wonach Merco bereits Mittel von den fraglichen Kapitalzuführungen zur Auszahlung seiner Gläubiger benutzt hätte.

Nach Auffassung der Kommission wird die Pflicht zur Rückzahlung der 1992 gewährten Beihilfen in Höhe von 18 000 Millionen Peseten durch den Beschluß der spanischen Regierung zur Auflösung des Unternehmens nicht in Frage gestellt.

Die Rückzahlungspflicht im Rahmen eines Beschlusses zur Unternehmensauflösung zu erlassen würde bedeuten, die Gemeinschaftsregeln über einzelstaatliche Beihilfen und die geltenden Bestimmungen über die Wiedereinziehung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen (17) ausser Kraft zu setzen. Dies hieße nämlich, daß es genügen würde, die Liquidierung eines Unternehmens, das Finanzhilfen eines Mitgliedstaats erhalten hat, zu beschließen, um es den Bestimmungen des Artikels 92 und 93 des EG-Vertrags zu entziehen.

Weiter ist darauf hinzuweisen, daß alle Argumente, wonach die Wiedereinziehung rechtswidriger Beihilfen durch die Auflösung eines Unternehmens entfiele, vom Gerichtshof zurückgewiesen wurden (18).

Die Rückzahlung muß nach den geltenden Verfahren und Bestimmungen des spanischen Rechts, insbesondere bezueglich der Verzugszinsen auf staatliche Schuldforderungen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe, vorgenommen werden. Diese Maßnahme ist notwendig, um alle unrechtmässigen finanziellen Vorteile, die den begünstigten Unternehmen mit der Zahlung der rechtswidrigen Beihilfen gewährt wurden, aufzuheben und die frühere Situation wiederherzustellen.

Die von den spanischen Behörden beschlossene Beihilfe in Höhe von 5 800 Millionen Peseten, die zu den gleichen Zwecken wie die 1992 an die Firma Merco gezahlte Summe von 18 000 Millionen Peseten bestimmt ist, darf nicht gewährt werden.

Von dieser Entscheidung unberührt bleiben die Konsequenzen, die die Kommission gegebenenfalls in bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ziehen wird -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Spanien im Jahr 1992 gewährten Beihilfen an das Unternehmen Merco in Form von Kapitalzuführungen in Höhe von 18 000 Millionen Peseten sind rechtswidrig, denn sie wurden unter Verletzung der Verfahrensregeln in Artikel 93 Absatz 3 des EG-Vertrags gewährt. Ferner sind diese Beihilfen sowie eine weitere von Spanien beschlossene Beihilfe an Merco in Höhe von 5 800 Millionen Peseten im Sinne von Artikel 92 des EG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Spanien hat die 1992 gewährten Beihilfen in Höhe von 18 000 Millionen Peseten aufzuheben und von der Firma Merco deren Rückzahlung innerhalb von zwei Monaten ab Notifizierung dieser Entscheidung zu verlangen.

Diese Rückzahlung ist nach den geltenden Verfahren und Bestimmungen des spanischen Rechts vorzunehmen, insbesondere bezueglich der Verzugszinsen auf staatliche Schuldforderungen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfen.

Artikel 3

Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten ab Notifizierung die Maßnahmen mit, die getroffen werden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966. S. 3025/66.

(2) ABl. Nr. L 285 vom 20. 11. 1993, S. 9.

(3) ABl. Nr. C 291 vom 7. 11. 1992, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 55 vom 6. 3. 1993, S. 54.

(5) Mitteilung an die Mitgliedstaaten über staatliche Beteiligungen am Kapital von Unternehmen (Bulletin EG 1984).

(6) Slg. 1986, S. 2263.

(7) Slg. 1991, S. I-1603.

(8) Slg. 1973, S. 611.

(9) Slg. 1973, S. 1471.

(10) Slg. 1977, S. 595.

(11) Slg. 1991, S. I-5505.

(12) Slg. 1973, S. 813.

(13) Slg. 1987, S. 901.

(14) Slg. 1990, S. I-3437.

(15) Slg. 1986, S. 2321.

(16) Slg. 1990, S. I-959.

(17) Vgl. Mitteilung der Kommission, ABl. Nr. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3.

(18) Vergleiche Rechtssache C-142/87 (a. a. O.)