Europäische Union

1999/170/EG: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf den Gebieten Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung (1998-2002)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0170. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31999D0170 1999/170/EG: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf den Gebieten Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung (1998-2002) Amtsblatt Nr. L 064 vom 12/03/1999 S. 0058 - 0077 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf den Gebieten Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung (1998-2002) (1999/170/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130i Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluß Nr. 182/1999/EG (4) haben das Europäischen Parlament und der Rat das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "Fünftes Rahmenprogramm" genannt) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (nachstehend "FTE" genannt) für den Zeitraum 1998-2002 angenommen, in dem die Struktur und die wissenschaftlichen und technologischen Ziele der auf den Gebieten Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung durchzuführenden Maßnahmen aufgeführt sind. (2) Gemäß Artikel 130i Absatz 3 des Vertrags erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden; in jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. (3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (5) und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidungen des Rates über die spezifischen Programme des Vierten Rahmenprogramms veranlaßte die Kommission eine externe Bewertung, die sie zusammen mit ihren Schlußfolgerungen und Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen übermittelt hat. (4) Gemäß Artikel 130j des Vertrags gilt der Beschluß 1999/65/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002) (6) (nachstehend "Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse" genannt) für das vorliegende spezifische Programm. Diese Regeln gestatten die Beteiligung der Gemeinsamen Forschungsstelle an den indirekten Aktionen dieses Programms. (5) Bei der Durchführung dieses Programms kann neben der Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder im Rahmen eines Assoziierungsabkommens die internationale Zusammenarbeit mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen zweckmäßig sein; Grundlage hierfür ist insbesondere Artikel 130m des Vertrags. (6) Die Durchführung dieses Programms umfaßt auch Maßnahmen und Mechanismen zur Mehrung, Verbreitung und Verwertung der FTE-Ergebnisse, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sowie Maßnahmen zur Förderung der Mobilität und der Aus- und Weiterbildung von Wissenschaftlern. (7) Es ist wichtig, daß die Wissenschaft, die Industrie und die Anwender einen wesentlichen Beitrag zur Festlegung der durchzuführenden Tätigkeiten leisten und, soweit angezeigt, in die Durchführung dieses Programms einbezogen werden. (8) Die Forschungstätigkeiten des Fünften Rahmenprogramms sollten auch auf Innovation ausgerichtet sein, um unter anderem einen Beitrag zu den Zielen des Ersten Aktionsplans für Innovation zu leisten. (9) Besonderes Gewicht sollte auf die Förderung der Teilnahme von KMU gelegt werden. (10) Die von der Gemeinschaft verfolgte Politik der Chancengleichheit muß bei der Durchführung dieses Programms berücksichtigt werden. (11) Eine effiziente und transparente Verwaltung erhöht die Wirksamkeit und die Benutzerfreundlichkeit des Programms. (12) Die Verwaltungsausgaben sollten im Gemeinschaftshaushalt in transparenter Weise ausgewiesen werden. (13) Die Durchführung dieses Programms sollte überprüft werden, damit das Programm gegebenenfalls an die wissenschaftliche und technologische Entwicklung angepaßt wird. Die Fortschritte des Programms sollten zu gegebener Zeit von unabhängigen Sachverständigen bewertet werden. (14) Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) ist zum wissenschaftlichen und technologischen Inhalt der spezifischen Programme gehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms wird das spezifische Programm "Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung" (nachstehend "das spezifische Programm" genannt) für den Zeitraum vom 25. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 beschlossen. Artikel 2 (1) Gemäß Anhang III des Fünften Rahmenprogramms belaufen sich die zur Durchführung des spezifischen Programms für notwendig erachteten Mittel auf 2 125 Millionen EUR - einschließlich höchstens 6,5 % für Verwaltungsausgaben der Kommission. Die vorläufige Aufteilung dieses Betrags ist Anhang I zu entnehmen. (2) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag sind - 446 Millionen EUR für den Zeitraum 1998-1999 und - 1 679 Millionen EUR für den Zeitraum 2000-2002 vorgesehen. In dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Fünften Rahmenprogramms genannten Fall paßt der Rat den letztgenannten Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich des Fünften Rahmenprogramms an. Bis zu einem Beschluß des Rates dürfen die Grenzen, die sich aus Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich ergeben, bei der Durchführung dieses spezifischen Programms nicht überschritten werden. (3) Die Haushaltsbehörde legt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen der mehrjährigen Finanziellen Vorausschau und in Einklang mit den wissenschaftlichen und technologischen Zielen und den Prioritäten dieser Entscheidung die Mittel für jedes Haushaltsjahr fest. Artikel 3 (1) Die Grundzüge, die wissenschaftlichen und technologischen Ziele des spezifischen Programms und seine Prioritäten sind in Anhang II enthalten. Sie wurden gemäß den Grundsätzen und den drei Kategorien von Auswahlkriterien laut Anhang I des Fünften Rahmenprogramms festgelegt. (2) Entsprechend diesen Grundsätzen und Kriterien gelten bei der Auswahl der vorgesehenen FTE-Maßnahmen die Auswahlkriterien gemäß Artikel 10 der Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse. Außerdem sollte jegliche Beteiligung von Rechtspersonen aus der Industrie an industriebezogenen Aktionen auf Kostenteilungsbasis in der Regel dem Charakter und dem Zweck dieser Aktionen entsprechen. Bei der Durchführung des Programms, auch des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Arbeitsprogramms, sind alle diese Kriterien zu erfuellen, wenn auch gegebenenfalls mit unterschiedlicher Gewichtung. (3) Die Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse gelten für das spezifische Programm. (4) Die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem spezifischen Programm sind in Artikel 4 des Fünften Rahmenprogramms festgelegt. Die indirekten FTE-Aktionen des spezifischen Programms sind in den Anhängen II und IV des Fünften Rahmenprogramms definiert. Die spezifischen Modalitäten für die Durchführung des Programms sind Anhang III zu entnehmen. Artikel 4 Anhand der in Artikel 3 genannten Kriterien und der in Anhang II festgelegten wissenschaftlichen und technologischen Ziele und Prioritäten a) prüft die Kommission mit entsprechender Unterstützung durch unabhängige externe Sachverständige den Stand der Durchführung des spezifischen Programms und legt dem Rat gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms erforderlichenfalls Anpassungsvorschläge vor; b) veranlaßt die Kommission die in Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms vorgesehene externe Bewertung der Maßnahmen in den Bereichen des spezifischen Programms. Artikel 5 (1) Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm, das folgende Einzelheiten enthält: a) die näher ausgeführten Ziele und FTE-Prioriäten des Anhangs II; b) den vorläufigen Zeitplan für die Durchführung des spezifischen Programms; c) die Koordinierungsmodalitäten gemäß Anhang III und Vorkehrungen, die gewährleisten, daß die Ziele des dritten Aktionsbereichs des Fünften Rahmenprogramms betreffend Innovation und Teilnahme von KMU erreicht werden; d) bei Bedarf die Auswahlkriterien und ihre Anwendungsmodalitäten für die einzelnen indirekten FTE-Aktionen. (2) Im Arbeitsprogramm ist den einschlägigen Interessen insbesondere der Wissenschaft, der Industrie und der Anwender Rechnung zu tragen, es trägt zur Entwicklung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken bei. Es dient als Grundlage für die Durchführung der indirekten FTE-Maßnahmen nach den in den Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse festgelegten Verfahren. (3) Das Arbeitsprogramm wird bei Bedarf aktualisiert und von der Kommission allen Interessenten in benutzerfreundlicher Form, einschließlich elektronischer Form, zur Verfügung gestellt. Artikel 6 (1) Für die Durchführung dieses spezifischen Programms ist die Kommission zuständig. (2) Das Verfahren des Artikels 7 gilt für die Annahme der folgenden Maßnahmen: - Aufstellung und Aktualisierung des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 5 Absatz 1, auch im Hinblick auf den Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; - Billigung von für eine Finanzierung vorgeschlagenen FTE-Aktionen, einschließlich der Beteiligung von Rechtspersonen aus Drittländern, soweit sich der im Rahmen dieses Programms für die Gemeinschaftsbeteiligung veranschlagte Betrag auf 0,6 Mio. EUR oder mehr beläuft; - Ausarbeitung des Auftrags für die externe Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms; - Anpassung der vorläufigen Mittelaufteilung gemäß Anhang I. Artikel 7 (1) Die Kommission wird von zwei Programmausschüssen (nachstehend "die Ausschüsse" genannt) - einem Ausschuß für das Unterprogramm "Umwelt und nachhaltige Entwicklung" und einem für das Unterprogramm "Energie" - unterstützt, die sich jeweils aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen und in denen ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) In den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Fällen unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat binnen neun Wochen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. (4) Die Kommission unterrichtet die Ausschüsse regelmäßig über die Gesamtentwicklung der Durchführung des spezifischen Programms und geht dabei besonders auf den Fortgang aller im Rahmen dieses Programms finanzierten FTE-Aktionen ein. Artikel 8 Die Kommission unterrichtet gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Fünften Rahmenprogramms das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des Programms, einschließlich der Einbeziehung von KMU und der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren. Artikel 9 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1999. Im Namen des Rates Der Präsident J. FISCHER (1) ABl. C 260 vom 18.8.1998, S. 48. (2) Stellungnahme vom 15. Dezember 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 123. (4) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1. (5) ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß Nr. 2535/97/EG (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1). (6) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 46. ANHANG I VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER FÜR NOTWENDIG ERACHTETEN MITTEL >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II GRUNDZÜGE, WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE, PRIORITÄTEN EINLEITUNG Die Forschung, technologische Entwicklung (FTE) und Demonstration in den Bereichen Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung sind eine wichtige Voraussetzung für gute soziale Bedingungen für die Bürger in Europa und die Umsetzung der Politik der Europäischen Union. Indem das Wissen und die Technologie, die im Rahmen dieses Programms aufgebaut werden, angewandt werden, können viele gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedürfnisse befriedigt werden, wodurch die wirtschaftliche Entwicklung und der Umweltschutz miteinander in Einklang gebracht werden. Neue Märkte sichern Wachstum und Beschäftigung. Eine zuverlässige und marktwirtschaftliche Energieversorgung wird sichergestellt, und der Energiebedarf wird gedeckt. Auf der Grundlage der FTE-Ergebnisse werden Maßnahmen auf Ebene der Gemeinschaft oder internationaler Umweltschutzabkommen formuliert. Insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des Protokolls von Kioto besteht ein dringender Bedarf an Forschung und technologischer Entwicklung in verschiedenen Bereichen. Dieses Programm unterstützt integrierte multidisziplinäre Ansätze zur Lösung von Problemen von europäischer Dimension, für die neue wissenschaftliche und technologische Entwicklungen notwendig sind. Der Mensch ist ein Schlüsselfaktor im Ökosystem und steht mit ihm in enger Wechselbeziehung. Daher müssen wissenschaftliche und sozioökonomische Fachbereiche in die Durchführung von Projekten in einem angemessenen Verhältnis einbezogen werden. Das gesamte Spektrum wissenschaftlicher FTE-Tätigkeit - von der Grundlagenforschung bis zu Demonstrationsprojekten - und alle geeigneten Instrumente, darunter auch Mechanismen zur Finanzierung von Vorschlägen aus sämtlichen FTE-Bereichen, sollen zur Lösung der wichtigsten Probleme herangezogen werden. Dadurch sollen die natürlichen Prozesse und Mechanismen sowie die Wechselwirkungen mit Aktivitäten des Menschen zur Entwicklung neuer Technologien und Instrumente näher erkundet werden, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten. Forschung und technologische Entwicklung auf dem Gebiet von Umwelt und Energie sind zwar eng miteinander verbunden, bleiben aber getrennte Bereiche. Daher erfolgt ihre Umsetzung anhand von zwei Unterprogrammen, "Umwelt und nachhaltige Entwicklung" und "Energie", für die jeweils separate Haushaltsmittel und Programmausschüsse vorgesehen sind. Soweit erforderlich, wird ein Informationsaustausch zwischen den beiden Ausschüssen gewährleistet. Strategisches Ziel des Programms Das strategische Ziel besteht darin, auf eine nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, indem der Schwerpunkt auf wesentliche Leitaktionen gelegt wird, die gute soziale Bedingungen und die Wettbewerbsfähigkeit Europas sichern. Mit einem innovativen Konzept mit zwei Hauptelementen werden die gesellschaftsorientierten Fragenkomplexe angegangen: an multidisziplinären und sektorübergreifenden Verbundmaßnahmen werden nach Möglichkeiten die Hauptinteressengruppen - öffentlich-private Partnerschaften, Endnutzer im Handel, in der Industrie und in der Politik - beteiligt; diese Maßnahmen werden sich auf strategische Probleme konzentrieren, und nur solche Vorschläge werden unterstützt, die von erheblicher regionaler, europäischer und weltweiter Bedeutung sind. Die europäische FTE hat in vielen Bereichen eine Spitzenposition erlangt - Europa muß diese Vorreiterrolle langfristig behaupten und auf dem neuesten Stand der Technik bleiben. In anderen Bereichen sind für die Gesellschaft, aber auch für den Handel und die Industrie Verbesserungen erforderlich. Soziale Ziele: Die Gesellschaft verlangt nach immer besseren Lebensbedingungen, mehr Sicherheit und einer besseren Verwendung knapper Ressourcen, insbesondere nach einer zuverlässigen und wirtschaftlichen Energieversorgung und entsprechenden Diensten. Zur Förderung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit und Aufrechterhaltung der Lebensqualität der Bürger Europas muß sichergestellt werden, daß eine ausreichende und wirtschaftliche Energieversorgung gewährleistet ist. Gleichzeitig müssen die Auswirkungen von Energieproduktion und -verbrauch auf die Umwelt verringert werden. Wasser ist für Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft von strategischer Bedeutung. Das Bevölkerungswachstum und der steigende Pro-Kopf-Verbrauch an Ressourcen, die Globalisierung der Weltmärkte und die naturbedingte Veränderlichkeit der Geosysteme verursachen oder verstärken die größten Umweltprobleme. Das Meer ist bedeutsam für Handel und Verkehr in Europa, und es ist der Ursprung zahlreicher Ressourcen und ein wichtiger Anziehungspunkt für den Fremdenverkehr. Daneben ist es Senke für viele Nebenprodukte der Aktivitäten des Menschen. Die Städte mit ihrem kulturellen Erbe sind für 80 % der Bürger in Europa Mittelpunkt des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens. Diese wesentlichen gesellschaftlichen Probleme können nur dann gelöst werden, wenn neben den Technologien das sozioökonomische Umfeld entsprechend entwickelt wird und Berücksichtigung findet. Europäischer Mehrwert und Subsidiarität: Umweltprobleme, Energiesysteme, -netze und -dienste und die damit verbundenen Umweltauswirkungen sowie die Aspekte der nachhaltigen Entwicklung sind Fragen, die auf internationaler Ebene behandelt werden müssen. Die europäische Ebene ist in dieser Hinsicht am besten geeignet. Die meisten Probleme und Herausforderungen sind allen Mitgliedstaaten gemein. Die meisten Maßnahmen, die im Programm vorgesehen sind, sind nicht auf Europa beschränkt, sondern betreffen die ganze Welt. Durch die Mobilisierung von Ressourcen und die Konzentration auf Schlüsselbereiche wird das Programm den wesentlichen Teil des europäischen Beitrags zu internationalen Initiativen und Programmen ausmachen. Die Erkenntnisse aus der gemeinsamen FTE auf europäischer Ebene und das Zusammentragen der in Europa vorhandenen, fragmentierten Kenntnisse sind zur Lösung der sehr ernsten Probleme der Union wichtig und bringen - in Verbindung mit der pränormativen Forschung - der Entwicklung von geeigneten ordnungspolitischen Strukturen, wie dem Folgeprozeß von Kioto, einen echten europäischen Mehrwert ein. Wirtschaftliche Entwicklung und wissenschaftliche und technologische Perspektiven: Voraussetzung für die nachhaltige Entwicklung ist, daß die wirtschaftlichen Ziele der technologischen Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstums mit den gesellschaftlichen Zielen, wie Lebensqualität, Beschäftigung, Sicherheit und Gesundheit sowie eine gute Umweltqualität, in Einklang gebracht werden. Das muß im Rahmen erheblicher struktureller und demographischer Veränderungen und der Globalisierung der Wirtschaft bewerkstelligt werden. Die Verbesserung unserer Lebensqualität und die Abkopplung des Wirtschaftswachstums von der Umweltschädigung werden zur Wettbewerbsfähigkeit Europas und zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen beitragen. Eine zuverlässige und wirtschaftliche Energieversorgung und entsprechende Energiedienste sind für die Wirtschaftstätigkeit in jeder Hinsicht von wesentlicher Bedeutung. Die Wettbewerbsfähigkeit der Anbieter von Ausrüstung für die Energiewirtschaft auf dem Weltmarkt ist eine wichtige Voraussetzung für eine gute Beschäftigungslage. Die Ergebnisse verschiedener Bereiche des Programms können aller Voraussicht nach ohne weiteres weltweit genutzt werden. Dadurch werden die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und Arbeitsstellen geschaffen, beispielsweise in der Wasserwirtschaft, in der Branche der erneuerbaren Energietechnologien, im Bereich der rationellen Energieverwendung und Wiederverwendung von Ressourcen sowie im Bereich der Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz und in der Wasser- und/oder Energiewirtschaft. QUERVERBINDUNGEN ZU ANDEREN PROGRAMMEN UND KOMPLEMENTARITÄT Die Zusammenarbeit, Koordinierung und Komplementarität jeder Leitaktion und zwischen den Leitaktionen und anderen Programmen, darunter auch den Tätigkeiten der GFS, werden großgeschrieben. Angesichts des Engagements der Gemeinschaft für eine Integration der Umweltschutzanforderungen in die anderen Politikbereiche ist dies hier von besonderer Bedeutung. Bei der Koordinierung mit anderen thematischen Programmen werden folgende Grundsätze beachtet: das Programm "Lebensqualität und Bewirtschaftung biologischer Ressourcen" wird sich auf die Epidemiologieforschung im Zusammenhang mit den ökologischen und klimatischen Veränderungen konzentrieren, während sich dieses Programm in erster Linie mit den Folgen der Klimaveränderungen für die Gesundheit des Menschen befaßt; das Programm zur Informationsgesellschaft wird vornehmlich die Entwicklung von Technologien der Informationsgesellschaft behandeln, während sich dieses Programm auf die Integration dieser Technologien in Anwendungen und deren entsprechende Anpassung konzentriert; das Programm "Förderung eines wettbewerbsorientierten und nachhaltigen Wachstums" wird sich in erster Linie mit der Entwicklung von Werkstoffen und Technologien für generische Verwendungen und für die Entsorgung von Industrieabfall am Produktionsort befassen, während sich dieses Programm auf die Integration, Anwendung und Demonstration von Technologien und Werkstoffen zur energetischen oder städtebaulichen Verwendung sowie auf ihre Entwicklung für spezifische städtebauliche Verwendungen oder für das kulturelle Erbe und die Entsorgung von Industrieabfällen außerhalb des Produktionsorts konzentriert. Die Zusammenarbeit mit Leitaktionen anderer Programme, wo Doppelarbeit zu vermeiden ist, wird vor allem in folgenden Bereichen sichergestellt: Gesundheit, Ernährung und Umwelt (Klimaveränderungen und Luftverschmutzung), nachhaltige Entwicklung in der Landwirtschaft und Fischerei (marine Ökosysteme), Systeme und Dienste für den Bürger (Erdbeobachtungstechnologien und Energieverteilungsnetze), Landverkehr und Meerestechnologien (marine Ökosysteme, Verkehr und Offshore-Erdöl- und Erdgasgewinnung), nachhaltige Mobilität und Intermodalität (städtische Umwelt) sowie innovative Produkte, Prozesse, Produktionsstrukturen (Siedlungsabfälle, Werkstoffe und industrielle Prozesse). Die Komplementarität und Koordinierung werden auch durch die horizontalen Tätigkeiten des Rahmenprogramms sichergestellt werden. - Die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und der Wissenschaft, dem Handel und der Industrie in Drittstaaten ist unvermeidlich, wenn viele grenzübergreifende Umweltfragen, die im Mittelpunkt zahlreicher internationaler Übereinkommen und Programme stehen, wie auch die Umweltauswirkungen der Energiepolitik und die wechselseitige Abhängigkeit bei der Energieversorgung über Grenzen hinweg behandelt werden sollen. Zu den Beitrittsländern werden enge Verbindungen unterhalten, um gemeinsame Forschungsmaßnahmen in manchen Bereichen zu ermöglichen, damit die gemeinsamen Herausforderungen bewältigt werden können und auf die gemeinsamen Ziele, die den Programmprioritäten entsprechen, hingearbeitet werden kann.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.