Europäische Union

1999/210/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/F-3/33.708 British Sugar Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.709 Tate & Lyle Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.710 Napier Brown & Company Ltd, Sache Nr. IV/F-3/33.711 James Budgett Sugars Ltd) [Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3061] (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0210. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31999D0210 1999/210/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/F-3/33.708 British Sugar Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.709 Tate & Lyle Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.710 Napier Brown & Company Ltd, Sache Nr. IV/F-3/33.711 James Budgett Sugars Ltd) [Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3061] (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 076 vom 22/03/1999 S. 0001 - 0066 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/F-3/33.708 British Sugar Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.709 Tate & Lyle Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.710 Napier Brown & Company Ltd, Sache Nr. IV/F-3/33.711 James Budgett Sugars Ltd) [Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3061] (Nur der englische Text ist verbindlich) (1999/210/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf deren Artikel 15 Absatz 2, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 4. Mai 1992, ein Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nach Anhörung der betroffenen Unternehmen zu den Beschwerdepunkten der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. EINFÜHRUNG UND ANMERKUNGEN ZUM VERFAHREN (1) Gegenstand dieser Entscheidung ist die Koordinierung der Preispolitik für Kristallzucker zur gewerblichen Verwendung "Gewerbezucker" in Großbritannien durch die beiden britischen Zuckerhersteller British Sugar Plc (nachstehend "British Sugar") (3) und Tate & Lyle Plc (nachstehend "Tate & Lyle" (4)) sowie durch zwei Zuckerhandelsunternehmen, Napier Brown & Company Ltd (nachstehend "Napier Brown") und James Budgett Sugar Ltd (nachstehend "James Budgett"). Außerdem betrifft diese Entscheidung die Koordinierung der Preispolitik für im Einzelhandel vertriebenen Kristallzucker ("Haushaltszucker") in Großbritannien durch die beiden genannten Hersteller. Der Zeitraum, in dem die Verstöße stattfanden (nachstehend "der relevante Zeitraum"), liegt hinsichtlich British Sugar und Tate & Lyle zwischen dem 20. Juni 1986 und dem 2. Juli 1990 und hinsichtlich Napier Brown und James Budgett zwischen Ende 1986 und dem 2. Juli 1990. (2) Den Ausgangspunkt für das von der Kommission in dieser Sache eingeleitete Verfahren und für ein parallel dazu vom britischen Wettbewerbsamt (UK Office of Fair Trading - OFT) (5) geführtes Verfahren bilden zwei selbstbeschuldigende Briefe, die Tate & Lyle am 16. Juli und 29. August 1990 an das OFT richtete. Am 4. Mai 1992 eröffnete die Kommission ein Verfahren gegen die eingangs erwähnten vier Parteien sowie gegen einige andere europäische Zuckerhersteller, und am 12. Juni 1992 sandte die Kommission allen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Diese ursprüngliche Mitteilung der Beschwerdepunkte betraf mehrere Fälle wettbewerbswidrigen Verhaltens im Zuckerhandel im Vereinigten Königreich unter Verletzung der Artikel 85 Absatz 1 und 86 EG-Vertrag. In Anbetracht der schriftlichen Antworten der Parteien auf die ursprüngliche Mitteilung der Beschwerdepunkte und ihrer im Verlauf der Anhörungen gemachten Einlassungen beschloß die Kommission, den Fall neu aufzubauen und sich auf diejenigen Verstöße zu konzentrieren, die mit dem von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geforderten hohen Grad an Beweiskraft nachgewiesen werden konnten. Daher wurde den Parteien am 18. August 1995 eine revidierte Mitteilung der Beschwerdepunkte zugesandt, die die ursprüngliche Mitteilung ersetzte. Die vorliegende Entscheidung berücksichtigt die schriftlichen Antworten der Parteien auf die revidierte Mitteilung der Beschwerdepunkte, ihre bei der mündlichen Anhörung vom 18. und 19. April 1996 und später gemachten Einlassungen sowie die Antworten der Parteien auf die ursprüngliche Mitteilung der Beschwerdepunkte folgende Anhörung, soweit diese im Kontext der in der revidierten Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Darstellungen relevant bleiben. II. SACHVERHALT A. DAS PRODUKT (3) Das diesem Fall zugrundeliegende Produkt ist (weißer) Kristallzucker. Zucker wird aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr gewonnen. Mit Ausnahme eines kleinen Teils Südspaniens und der französischen Überseedepartements (DOM) wird Zuckerrohr in der Gemeinschaft nicht angebaut. Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung (6) ist zwischen drei Hauptzuckerarten zu unterscheiden: Kristallzucker, Flüssigzucker und Spezialzuckersorten. (Weißer) Kristallzucker ist das Endprodukt der Verarbeitung bzw. Raffination von Zuckerrüben oder Zuckerrohr. Im einschlägigen Gemeinschaftsrecht (7) sind verschiedene Zuckerqualitäten definiert. Als Standardqualität gilt EG-Zucker der Kategorie II. Kristallzucker stellt bei weitem den größten Teil der Zuckerproduktion und des Zuckerverbrauchs in der Gemeinschaft und das gleiche gilt auch für das Vereinigte Königreich und für Großbritannien (8). Beliefert werden gewerbliche Verbraucher (nachstehend "Gewerbezucker") und der Einzelhandel (nachstehend "Einzelhandels-" oder "Haushaltszucker"). Flüssigzucker wird hauptsächlich in der Nahrungsmittelindustrie verwendet. Die höchste Qualität fluessigen Zuckers gewinnt man durch Auflösen von Kristallzucker. Geringere Qualitäten werden ausschließlich aus Rohrzucker hergestellt, und zwar durch Mischung von Dicksäften, die in den verschiedenen Stadien der Rohrzuckerraffination anfallen. Als Spezialzucker bezeichnet man alle Trockenzucker außer Kristallzucker; zu dieser Kategorie gehören (braune) AKP-Rohzuckersorten für den Direktverbrauch, Streuzucker, Staubzucker und andere Mühlenzuckerarten sowie Sirupe und Melassen (9). B. DIE ZUCKERMARKTORDNUNG IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK (4) Die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik bestehende Marktordnung für Zucker soll die Zuckerproduktion innerhalb der Gemeinschaft stützen und sichern. Die Herstellung von Zucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben und Zuckerrohr ist durch nationale Quoten ("A"- und "B"-Quoten) begrenzt, deren Höhe durch den Rat festgelegt wird. Diese Quoten sind im wesentlichen seit 1981 unverändert geblieben. Die den einzelnen Mitgliedstaaten zugeteilten Quoten werden von der jeweiligen Regierung auf die nationalen Zuckerproduzenten aufgeteilt. Es existiert ein Preisstützungssystem, das aber nur für A/B-Quotenzucker gilt. Die von den in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen über ihre A/B-Quote hinaus erzeugten Mengen gelten als "C"-Zucker; sie müssen entweder ohne Stützung am Weltmarkt, d. h. in Drittländer, verkauft oder für mindestens 12 Monate eingelagert und als Teil der A/B-Quoten der folgenden Jahre verwendet werden. (5) Außer für A/B-Zucker gewährt die Gemeinschaft eine Preisstützung auch für eine begrenzte Menge im Rahmen des Abkommens von Lomé eingeführten Zuckers (10). Die Gesamtmenge dieser Vorzugseinfuhren für den Zeitraum von 1986 bis 1990 wurde auf 1 305 000 t festgesetzt. Nahezu der gesamte Vorzugszucker wird (und wurde während des relevanten Zeitraums) von Tate & Lyle in der Form teilverarbeiteten Rohrzuckers eingeführt, der dann in fertige Zuckerprodukte weiter raffiniert wird. Die Importeure und Raffinierer von AKP-Rohrzucker erhalten für diese Tätigkeit eine Spanne (die sogenannte "institutionelle" Spanne). Wegen der spezifischen Umstände der Raffination erfolgt die Bestimmung dieser Raffinierspanne nach einer anderen Methode als die Berechnung der für die Gewinnung von Zucker aus Zuckerrüben festgesetzten Produktionsspanne. Während des relevanten Zeitraums war die institutionelle Spanne für aus Zuckerrohr raffinierten Zucker geringer als die bei Verarbeitung von Rübenzucker anfallende Spanne. Folglich waren die Raffinierer von Vorzugsrohrzucker während des relevanten Zeitraums gegenüber den Verarbeitern von EG-Zuckerrüben in ihrer Spanne strukturell benachteiligt (11). (6) Der Rat bestimmt alljährlich eine Reihe von institutionellen Preisen für den Ankauf und die Verarbeitung von Zuckerrüben sowie für den Verkauf von Zucker. Der wichtigste dieser Preise ist der Interventionspreis, d. h. der Preis, zu dem jeder Hersteller seinen A/B-Zucker an die nationalen Interventionsstellen verkaufen kann. Unternehmen, die ihren verarbeiteten Zucker zur Intervention anbieten, erhalten hierfür den Interventionspreis. Allerdings ist in den letzten Jahren kein Zucker zur Intervention angeboten worden. Als Teil der Maßnahmen zur Gewährleistung der Selbstfinanzierung der Zuckermarktordnung (12) wird auf alle A/B-Zuckermengen, die nicht zur Intervention angedient werden, eine einheitliche Einlagerungsabgabe erhoben. Der garantierte Mindestpreis, d. h. der effektive Stützpreis, für A/B-Zucker entspricht somit dem Interventionspreis zuzüglich dieser Einlagerungsabgabe. Der im Rahmen des Abkommens von Lomé eingeführte Vorzugszucker ist in das System der Lagerkostenerstattung nicht einbezogen, und daher wird für diesen Zucker auch keine Einlagerungsabgabe erhoben. Während des relevanten Zeitraums hat der Rat auch einen sogenannten "Schwellenpreis" festgesetzt. Das war der Preis, zu dem quotenfreier Zucker aus Drittländern eingeführt werden konnte. Auf solche Importe war eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, die der Differenz zwischen dem freien Weltmarktpreis und dem Schwellenpreis entsprach. Im Zuge der Durchführung der Uruguay-Runde ist diese variable Abgabe mit Wirkung vom 1. Juli 1995 ersetzt worden durch 1. einen festen Zollsatz und 2. einen Zusatzzoll, der als Sicherungsklausel für den Fall extrem niedriger Weltmarktpreise dient. Die Marktordnungsbestimmungen der Gemeinschaft haben somit die Wirkung, für innerhalb der Gemeinschaft verkauften Zucker Mindestpreise festzulegen (Interventionspreis plus Einlagerungsabgabe). Der Rat bestimmt auch die Mindestpreise, die die Verarbeiter an die Zuckerrübenerzeuger zahlen müssen. (7) Die Verarbeiter von Rübenzucker können A/B-Zucker gemeinschaftsweit frei verkaufen. Soweit sie ihren A/B-Zucker nicht auf diese Weise absetzen können, können sie ihn entweder an die Interventionsstellen verkaufen oder auf den Weltmarkt exportieren. Wenn sie die letztere Möglichkeit wählen, erhalten sie eine Ausfuhrvergütung, die sich aufgrund eines Ausschreibungssystems berechnet. Normalerweise ist ein solcher Verkauf "zur Ausfuhrvergütung" günstiger als ein Verkauf "zur Intervention" (13). C. DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN UND IHRE STELLUNG IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND INSBESONDERE IN GROSSBRITANNIEN 1. Die Zuckerhersteller 1.1. British Sugar (8) Die British Sugar ist der einzige Verarbeiter von Zuckerrüben im Vereinigten Königreich. Das Unternehmen erhält die gesamte A/B-Zuckerquote des Vereinigten Königreichs in Höhe von etwa 1,144 Millionen t/Jahr. In dem am 30. September 1989 endenden Geschäftsjahr hat British Sugar weltweit (und in allen Produktsparten) einen Gesamtumsatz von 677,6 Mio. GBP erzielt. Von 1982 bis 1990 war British Sugar ein Tochterunternehmen der S. & W. Berisford Plc (14). Im Dezember 1990/Januar 1991 wurde es von der Associated British Foods Plc übernommen (15). 1.2. Tate & Lyle (9) Die Struktur der Unternehmensgruppe Tate & Lyle ist seit Beginn des relevanten Zeitraums unverändert geblieben. Die Tate & Lyle ist die oberste Muttergesellschaft der gleichnamigen Gruppe, deren Mitgliedsunternehmen weltweit in verschiedenen Wirtschaftszweigen tätig sind. Innerhalb der Gruppe ist die Tate & Lyle Industrie Ltd, ein direktes Tochterunternehmen der Tate & Lyle, zuständig für das Rohrzucker-Raffiniergeschäft im Vereinigten Königreich, das durch seine Betriebsabteilung Tate & Lyle Sugars (TLS) ausgeführt wird. Der weitaus größte Teil des von der Gemeinschaft importierten Vorzugszuckers wird in den Raffinerien von Tate & Lyle in Großbritannien raffiniert. Zur Sicherung der Versorgung mit rohem Rohrzucker hat Tate & Lyle mit einer Anzahl AKP-Erzeugern erneuerbare Fünf-Jahres-Lieferverträge abgeschlossen. Das Unternehmen besitzt in Großbritannien zwei Raffinerien, je eine in London (Silvertown) und in Schottland (Greenock). In der Zwischenzeit wurde die Raffinerie in Schottland geschlossen. Beide Raffinerien sind seit dem Geschäftsjahr 1982/82 voll oder nahezu voll ausgelastet. Neben dem Zuckerraffineriegeschäft im Vereinigten Königreich ist Tate & Lyle auch in anderen Ländern als Zuckerraffinierer tätig, u. a. in Portugal, den USA, Kanada, Australien und Simbabwe. Außerdem befaßt sich das Unternehmen mit Süßstoffen auf Getreidebasis sowie mit der Herstellung von Stärkeprodukten in Europa und Nordamerika. In dem am 30. September 1989 endenden Geschäftsjahr betrug der weltweite Konzernumsatz der Tate & Lyle-Gruppe 3 359,9 Mio. GBP. 2. Die Zuckerhändler (10) Im Zuckerhandel in Großbritannien betätigen sich im relevanten Zeitraum British Sugar, Tate & Lyle und ein Zuckerhersteller vom europäischen Festland (De Danske Sukkerfabrikker) über seinen Alleinvertreter (Czarnikow Ltd) sowie einige unabhängige Händler. Die größten Händler waren Napier Brown, James Budgett, Billington und J. M. Thomas. (11) Die Zuckerhändler betreiben ihr Geschäft in zwei Formen: im Eigenhandel ("principal merchanting") oder im Kommissionshandel " nominal merchanting". Im Kommissionshandelsgeschäft handeln die Händler im Namen und für Rechnung der beiden britischen Hersteller (British Sugar und Tate & Lyle), wofür sie eine feste Provision oder Vergütung erhalten. In dieser Funktion übernehmen sie die Auftragsabwicklung, die Rechnungsstellung und das Inkasso. In die Preisverhandlungen sind sie nicht eingeschaltet, diese erfolgen direkt zwischen Hersteller und Abnehmer (16). Diese Art der Tätigkeit ist normalerweise finanziell weniger interessant, bringt dem Händler aber Marktanteile und eröffnet ihm somit Chancen für spätere Zuckerumsätze im gewinnträchtigeren Eigenhandel (17). In diesem Geschäft kauft der Händler den Zucker auf eigene Rechnung und verkauft ihn in eigenem Namen zu von ihm selbst festgelegten Bedingungen (und Gewinnspannen). Bezugsquellen für das Eigenhandelsgeschäft sind die beiden britischen Produzenten und Einfuhren. Importe betreiben die Händler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (18). Während des relevanten Zeitraums haben Napier Brown und James Budgett Zucker vom europäischen Festland eingeführt. Daneben hat James Budgett auch Zucker aus Irland importiert. 2.1. Napier Brown (12) Napier Brown ist der größte der vier Zuckerhändler in Großbritannien. Der Anteil des Kommissionshandels für British Sugar und Tate & Lyle am gesamten Kristallzuckerumsatz des Unternehmens ist allmählich von etwa 33 % auf 23 % zurückgegangen, während das Eigenhandelsgeschäft zwischen 67 % und 77 % ausmachte. In dem am 31. März 1990 endenden Geschäftsjahr und seither war und ist NB eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Napier Brown Holdings Ltd, deren Geschäftstätigkeit den Handel sowie die Verarbeitung und Verpackung von Zucker, Trockenfrüchten, Nüssen und Tiefkühlkost umfaßt. In dem am 31. März 1990 endenden Geschäftsjahr erzielte Napier Brown weltweit in allen Produktsparten einen Umsatz von 258,2 Mio. GBP. 2.2. James Budgett (13) James Budgett ist der zweitgrößte britische Zuckerhändler. Der Anteil des Kommissionshandels für Tate & Lyle und British Sugar an ihrem gesamten Kristallzuckerumsatz ist in der Zeit von 1986 bis 1990 von etwa 70 % auf ca. 50 % zurückgegangen, während der Eigenhandel mit Zucker dieser beiden Hersteller von ca. 20 % auf etwa 40 % anstieg. James Budgett's Zuckereinfuhren verdreifachten sich im gleichen Zeitraum auf etwa 10 % des Gesamtvolumens. In dem am 31. März 1990 endenden Geschäftsjahr und seither befand und befindet sich die Mehrheit der Anteile an James Budgett im Besitz der ED & F Man Ltd, des weltweit größten Zuckerhandelsunternehmens, das 1994 in ED & F Man Group PLc umbenannt wurde. Am 17. Mai 1989 erwarb Irish Sugar 33,3 % der Anteile an James Budgett, und am gleichen Tag wurde James Budgett alleiniger Vertragshändler für Irish Sugar in Großbritannien. Am 10. August 1992 wurde das Unternehmen von James Budgett & Son Ltd in James Budgett Sugars Ltd umbenannt. In dem am 31. März 1990 endenden Geschäftsjahr erzielte James Budgett weltweit in allen Produktsparten einen Umsatz von 163,8 Mio. GBP. D. ZUCKERPRODUKTION UND ZUCKERANGEBOT IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND IN GROSSBRITANNIEN 1. Marktanteile (14) Wie aus der nachstehenden Tabelle (19) ersichtlich ist, sind und waren das Zuckerangebot und die Nachfrage nach Zucker im Vereinigten Königreich im relevanten Zeitraum weitgehend ausgeglichen.: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die in dieser Tabelle wiedergegebenen Daten sind ausgedrückt in "Kristallzucker-Äquivalenten"; auf diese Weise sind sämtliche Zuckerarten und insbesondere alle drei Hauptkategorien (Kristallzucker, Flüssigzucker und Spezialzucker (20)) erfaßt, wobei die anderen Zuckerarten (außer Kristallzucker selbst) über Umrechnungsfaktoren in die Rechnung einbezogen sind. Hinsichtlich der für den vorliegenden Fall besonders wichtigen Daten für die Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten ist unbestritten, daß der weitaus größte Teil dieser Einfuhren in das Vereinigte Königreich in Form von Kristallzucker erfolgt, entweder unverpackt (in Silofahrzeugen), in 50-kg-Säcken oder in Haushaltspackungen. (15) British Sugar und Tate & Lyle zusammen haben im relevanten Zeitraum mehr als 90 % des im Vereinigten Königreich gelieferten Zuckers produziert. Die Marktanteile sind im Vereinigten Königreich während des relevanten Zeitraums weitgehend stabil geblieben (21). Wenn man den Kristallzuckermarkt insgesamt betrachtet, lag der Marktanteil von British Sugar in der Zeit von 1986/87 bis 1989/90 zwischen 51 und 54 %, während sich der von Tate & Lyle zwischen 38 und 40 % hielt; die Einzelhandelsverkäufe durch Napier Brown repräsentierten etwa [gestrichen, Geschäftsgeheimnis] % des Gesamtmarkts, und auf Einfuhren entfallen zwischen 6 und 8 % (22). Hauptherkunftsländer dieser Importe waren Dänemark, Frankreich und Irland. Die Einfuhren aus allen drei Ländern, vor allem aus Dänemark und Frankreich, haben zwischen 1986/87 und 1989/90 zugenommen (23). 2. Zuckereinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten in das Vereinigte Königreich und insbesondere nach Großbritannien (16) British Sugar bestätigte (24), daß die Politik des Unternehmens im relevanten Zeitraum darauf gerichtet war, seine Preise knapp unter dem Niveau zu halten, bei dem Zuckerproduzenten vom europäischen Festland erhebliche Mengen Zucker in das Vereinigte Königreich exportieren würden, was BS möglicherweise daran hindern könnte, ihre gesamte A/B-Zuckerquote im Vereinigten Königreich abzusetzen. Diese Darstellung, die von allen anderen an diesem Verfahren beteiligten Parteien akzeptiert wird, stimmt überein mit den Feststellungen der Kommission in ihrer Entscheidung zum Fall Napier Brown (25) und den Ergebnissen des zweiten und dritten Berichts der MMC (26). Während sich die meisten dieser Quellen auf das Vereinigte Königreich als ganzes beziehen, ist klar, daß das oben gesagte auch und in besonderem Maße auf Großbritannien zutrifft. Wenn auch in Nordirland in gewisser Hinsicht andere Bedingungen herrschen (27), so steht dies der Geltung dieser Aussagen für den Markt in Großbritannien nicht entgegen. Der in Großbritannien herrschende Marktpreis für Zucker ist etwas höher als in den benachbarten Mitgliedstaaten. Das liegt nicht nur an den Kosten für den Transport über den Ärmelkanal, sondern auch daran, daß der Preis in Großbritannien schon deutlich über dem auf dem Festland herrschenden Preis liegen müßte, um Importe in wesentlichen Mengen auszulösen - zumal die potentiellen Exporteure aus Furcht vor Gegenexporten der britischen Hersteller nur bei einem erheblichen Aufpreis bereit sein dürften, größere Mengen Zucker nach Großbritannien zu liefern (28). (17) Tate & Lyle verfolgte im relevanten Zeitraum eine aktive Abschreckungspolitik zur Abwehr von Einfuhren (29). T & L kontaktierte alle großen Hersteller vom europäischen Festland, die in der Vergangenheit größere Mengen Zucker nach Großbritannien geliefert hatten - Beghin-Say (Frankreich), Irish Sugar und De Danske Sukkerfabrikker - und erklärte ihnen, daß, falls sie beschließen sollten, größere als die traditionell gelieferten Zuckermengen in das Vereinigte Königreich zu exportieren, Tate & Lyle darauf mit verstärkten Exporten in ihre jeweiligen Heimatmärkte reagieren würde (30). Der Grund für dieses Vorgehen lag darin, daß Tate & Lyle die von British Sugar verfolgte Politik dahin gehend interpretiert hatte, daß letztere entschlossen war, ihre gesamte A/B-Quote im Vereinigten Königreich abzusetzen (31), und daß BS - wie der Preiskrieg von 1984 bis 1986 gezeigt hatte - bereit und in der Lage war, ihre Preise nötigenfalls entsprechend zu senken. Aus der Tatsache, daß Produktion und Verbrauch im Vereinigten Königreich im relevanten Zeitraum weitgehend ausgeglichen waren, folgt, daß, wenn vom Festland eingeführter A/B-Zucker erfolgreich im Vereinigten Königreich vermarktet würde, eine ähnliche Menge von einem der beiden britischen Hersteller in andere Mitgliedstaaten exportiert oder zur Restitution oder zur Intervention verkauft werden müßte (32). In einem neuerlichen Preiskrieg, in dem die beiden britischen Hersteller (BS und T & L) versucht hätten, trotz solcher Einfuhren ihre traditionellen Mengen auf dem Inlandsmarkt abzusetzen, wäre die Position von Tate & Lyle schwächer gewesen als die von British Sugar. Abgesehen davon waren auch ohne einen solchen Preiskrieg Verkäufe im Vereinigten Königreich für beide britische Hersteller stets profitabler als Exporte in andere Mitgliedstaaten oder Verkäufe zur Intervention oder Ausfuhrvergütung. Vor diesem Hintergrund ist klar, daß Tate & Lyle in besonderem Maße daran interessiert war, Einfuhren nach Möglichkeit abzuwehren. Wie in Randnummer 16, so gilt auch hier die für das Vereinigte Königreich im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten gegebene Darstellung und Analyse mutatis mutandis auch für Großbritannien und sein Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten. (18) Auch einige andere Faktoren haben während des relevanten Zeitraums dazu beigetragen, und tun es heute noch, die Zuckereinfuhren in das Vereinigte Königreich als ganzes und insbesondere nach Großbritannien in Grenzen zu halten. Viele Abnehmer verlangen häufige, kurzfristige Lieferungen ("just-in-time") (33) oder eine garantierte, regelmäßige Belieferung (34). Derartige Anforderungen sind mit Direktlieferungen von Versandorten auf dem Festland kaum zu erfuellen. Festländische Produzenten, die diese Anforderungen erfuellen wollten, müßten daher im Vereinigten Königreich eigene Lieferstützpunkte aufbauen (35). (19) Traditionell werden im Vereinigten Königreich alljährlich etwa 4-10 % des Inlandsverbrauchs eingeführt. Der Hauptgrund für diese Einfuhren liegt darin, daß Großverbraucher sich in Produzenten aus anderen Mitgliedstaaten eine zusätzliche Bezugsquelle sichern wollen (36) - primär als Argument für die Preisverhandlungen mit den inländischen Erzeugern, zum anderen aber auch in der Erwartung, bei Verknappung des inländischen Zuckerangebots (z. B. wegen Ernteausfalls) leichter Ersatzlieferungen beschaffen zu können (37). Solche Importlieferungen werden von den Abnehmern entweder direkt vom ausländischen Hersteller oder über einen Händler gekauft. Die Händler kaufen somit Importzucker vom Kontinent für diesen Zweck und auch als "Hebel" in den Preisverhandlungen mit den inländischen Herstellern für den Zucker, den sie für ihr Eigenhandelsgeschäft benötigen (un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.