Europäische Union

2000/389/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Beihilferegelung C 39/99 (ex E 2/97) des Vereinigten Königreichs "English Partnerships (EP)" nach dem "Partnerships Investment Programme (PIP)", im folgenden als "EP/PIP-Regelung" bezeichnet (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5208) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0389. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n mit dem betreffenden Produkt stattfindet. Im vorliegenden Fall vertreten die Behörden die Auffassung, daß die Kommission die vom Gerichtshof an sie gestellte Forderung nicht erfuellen könne, da der innergemeinschaftliche Immobilienerschließungsmarkt unerheblich sei. Potentielle Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (42) Die britischen Behörden kündigten an, prüfen zu wollen, ob einige Aspekte es EP/PIP-Programms unter den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(6) fallen und damit die Finanzierung der Beseitigung von "Altlasten" sowohl bei Erschließungen nach Maß als auch bei nicht zweckgebundenen Erschließungen abgedeckt werden kann. V. VON BETEILIGTEN VORGELEGTE STELLUNGNAHMEN (43) Die nachstehenden Beteiligten legten fristgemäß bis zum 28. September 1999 Stellungnahmen vor: English Partnerships, North West Development Agency, Durham County Council, Newcastle City Council, Derwentside District Council, City of Suonderland, One NorthEast, Local Government Association, Advantage West Midlands, Association of North East Councils und East of England Development Agency. Zahlreiche weitere interessierte Parteien äusserten sich nach Ablauf der Frist. Zunächst sei hierzu festgestellt, daß es sich bei allen Beteiligten, die sich zu Wort gemeldet haben, um betroffene Behörden und Erschließungseinrichtungen der örtlichen bzw. regionalen Ebene handelt und ihre Stellungnahmen weitgehend mit der der britischen Regierung übereinstimmen. Die wichtigsten Stellungnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen: (44) Die EP/PIP-Regelung ist ein sehr erfolgreiches Sanierungsprogramm. Gemessen am Direct Investment Programme hat sie sich als ungemein effizient und wirtschaftlich rentabel erwiesen. Ohne die Partnerschaft mit dem privaten Sektor und die Bereitschaft von EP, die vereinbarte Lückenfinanzierung zu übernehmen, wären viele Projekte nicht zustande gekommen. Die Vorschriften für Regionalbeihilfen lassen sich auf Sanierungsvorhaben nicht anwenden, weil für die EP-Finanzmittel dadurch die Intensitätshöchstgrenzen der Regionalbeihilfe in Fördergebieten gelten und die entsprechenden Beträge und Wirkungsfelder erheblich eingeschränkt würden. Die Beteiligten befürchten, daß bestimmte durch Altlasten kontaminierte Grundstücke, die über die EP-Finanzierung derzeit erschlossen werden können, aufgrund der geltenden Regeln zum Aufstellungsverfahren für Regionalbeihilfenkarten in diese nicht aufgenommen werden können. (45) Der Mechanismus der Lückenfinanzierung ist dafür gedacht, ein Marktversagen zu beheben und nicht marktfähigen Vermögensgegenständen zu Marktfähigkeit zu verhelfen. Er ist nicht als Beihilfe für Einzelunternehmen zu verstehen, sondern betrifft eher die "Projektunterstützung". Darüber hinaus entspricht die Höhe der Lückenfinanzierung dem für die Umsetzung des Projekts unverzichtbaren Mindestbetrag. Zur Berechnung der Lückenfinanzierung nimmt EP eine Bewertung des Projekts als Ganzes und seiner künftigen Marktfähigkeit vor und stellt sicher, daß der Antragsteller einen "normalen Gewinn erzielt, den er auch anderswo erwarten würde". (46) Durch die EP/PIP-Regelung wird der Wettbewerb nicht beeinträchtigt, sondern vielmehr verstärkt. Dabei handelt es sich um ein Finanzierungsprogramm, das Antragstellern jeder Art offensteht. (47) Ein Beteiligter bemängelte, daß die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen keine klaren Aussagen zur Art des Empfängers (Entwicklungsunternehmen, Investor, Grundeigentümer, Endnutzer) und zu den zu erschließenden Grundstücksklassen enthalten. Die Anwendung dieser Vorschläge in ihrer derzeitigen Form wäre problematisch für sogenannte Mehrzweckvorhaben, die die Infrastrukturentwicklung, die zweckgebundene Erschließung und die Erschließung nach Maß zum Gegenstand haben. (48) Die meisten Beteiligten bitten um Einräumung einer Übergangsfrist für Projekte, die sich derzeit im Bewertungs- oder Durchführungsstadium befinden. VI. BEWERTUNG DER BEIHILFE Vorliegen einer Beihilfe (49) Eingangs ist festzustellen, daß die nachstehenden Umstände, auf die sich die Regierung des Vereinigten Königreichs und/oder Beteiligte berufen haben, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht automatisch ausschließen, und somit auch Überlegungen zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nach diesem Artikel nicht ausgeschlossen sind: a) Die Tatsache, daß die Partnerschaft zwischen öffentlichem und privatem Sektor in dem Sinne kostengünstig ist, daß die Abwicklung des Programms für die öffentliche Hand weniger belastend ist als etwa das "Direct Investment Programme". Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, daß mit der Verfahrensweise, in der die Regelung praktiziert wird, für den Finanzierungsbetrag, der in jedem Einzelfall gewährt werden kann, oder, anders gesagt, für die Lückenfinanzierung im Verhältnis zu den Investitionskosten theoretisch keine Hoechstgrenzen bestehen. b) Die Tatsache, daß die Finanzierung erfolgt, um ein Marktversagen zu beheben: Das Vorgehen gegen ein Marktversagen auf dem Wege der öffentlichen Finanzierung von Einzelunternehmen schließt nicht aus, daß Unternehmen, die Wettbewerber im innergemeinschaftlichen Handel sind, möglicherweise eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erhalten können. c) Die Finanzierung beschränkt sich auf den Mindestbetrag, der für die Durchführung des Projekts notwendig ist. Dieses Argument läßt den Umstand außer acht, daß unter gewissen Bedingungen (beispielsweise bei Großunternehmen in Nicht-Fördergebieten) keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 zulässig sind. (50) Daher muß die Kommission unter Berücksichtigung der Argumente, die sowohl von der britischen Regierung als auch von den Beteiligten im Laufe des Verfahrens vorgebracht wurden, der Frage nachgehen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellt sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bezieht sich die nachfolgende Analyse auf beide Kategorien - die Erschließungen nach Maß und die nicht zweckgebundenen Erschließungen. (51) "Beihilfe": Die EP-Finanzierung bietet einem Entwicklungsunternehmen einen quantifizierbaren finanziellen Anreiz, der ihn zu Erschließungsarbeiten auf einem Grundstück befähigen soll, von dem EP angibt, daß sein "Zustand oder Standort Probleme aufwirft, die nicht dazu angetan sind, private Investoren anzuziehen". Das wird in den Unterlagen, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgelegt worden sind, an verschiedener Stelle betont: - "... den Investoren werden Anreize geboten, sich für EP-Schwerpunktgrundstücke zu entscheiden ..." - "... ohne das Engagement der Einrichtung wären in diesen Gebieten kaum Investitionen erfolgt..." - "... die EP-Unterstützung dient dazu, den privaten Investor von einem nicht marktfähigen Vermögensgegenstand zu befreien..." (52) Die Höhe der Lückenfinanzierung wird zunächst durch das Erschließungsunternehmen beantragt und nach dem internen EP-Prüfverfahren endgültig festgelegt. Mit diesem Betrag soll letztlich dem Finanzierungsbedarf des Erschließungsunternehmens entsprochen werden (indem ein Teil der Projektkosten einschließlich eines "angemessenen" Gewinns für das Erschließungsunternehmen übernommen wird), damit dieses das vorgeschlagene Projekt durchführt. Dieser Sachlage entsprechend vertritt die Kommission die Auffassung, daß der gesamte für die Lückenfinanzierung vorgesehene Betrag den notwendigen Anreiz zur Durchführung des Projekts und damit die konkrete Beihilfe bildet. (53) Was die Endnutzer angeht, so schließt die Versicherung der Behörden, daß von Endnutzern Marktpreise gezahlt werden, die Möglichkeit der Beihilfegewährung nur dann aus, wenn diese Preise von objektiven Gutachtern und nach objektiven Kriterien festgesetzt werden. (54) "Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen": EP ist eine öffentliche Einrichtung, die durch das Umweltministerium finanziert wird und öffentliche Interessen verfolgt und dem Gemeinwohl dient. Der Umstand, daß bestimmte immanente Grundsätze der EP-Philosophie wie etwa das Streben nach dem wirtschaftlich günstigsten Angebot erklärtermaßen marktorientiert sind, hat keine Auswirkungen auf ihren öffentlich-rechtlichen Status. Dieser öffentlich-rechtliche Status von EP bringt es mit sich, daß die Einrichtung sich zur Finanzierung eines risikobehafteten bzw. für private Investoren nicht lukrativen oder nicht attraktiven Erschließungsvorschlages entschließen kann, wenn das Projekt im Interesse der Öffentlichkeit bzw. des Gemeinwohls liegt. Von privaten Finanzinstituten, die unter herkömmlichen Marktverhältnissen tätig sind, wird nicht erwartet, daß sie ihren Entscheidungen öffentliche Interessen oder das Gemeinwohl zugrunde legen. (55) "Gleich welcher Art": Die EP-Finanzierung erfolgt über "eine breite Palette von Mechanismen", zu denen vor allem Zuschüsse, aber auch Mietkautionen, Joint-ventures mit Erschließungsunternehmen, u. a. in Form von Kapitalbeteiligungen an Personengesellschaften, Darlehen und Darlehensbürgschaften für Erschließungsunternehmen gehören. Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Beihilfen unabhängig von ihrer Form unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. (56) "Begünstigung bestimmter Unternehmen"; Auswahlkriterium: EP gewährt nach Prüfung zahlreicher eingereichter Projekte selektive Unterstützung für bestimmte Erschließungsunternehmen. Das Erschließungsunternehmen ist gegenwärtig der direkte Empfänger dieser Unterstützung und hervorragend feststellbar, da der Erschließungsvorschlag ja von ihm ausgeht. Das Auswahlkriterium wird auch durch den Umstand erfuellt, daß die EP-Unterstützung vorzugsweise an Erschließungsunternehmen gewährt wird, die in bestimmten Schwerpunktgebieten zugleich Eigentümer der betreffenden Grundstücke sind. (57) Unter diesen Umständen macht die Kommission geltend, daß die EP/PIP-Regelung dazu tendiert, bestimmte Unternehmen zu begünstigen, und somit unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt(7). (58) Die Beihilfen verfälschen den Wettbewerb, "soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen". Dem Europäischen Gerichtshof zufolge hängt die Tatsache, ob eine staatliche Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, nicht von den Gründen oder Zielen ab, für die sie gewährt wird, sondern von ihren Wirkungen(8). (59) Die Analyse der Kommission folgt dem Urteil des EuGH in der Rechtssache 248/84, Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission(9), in dem es um keinen Einzelfall, sondern um ein mit der EP/PIP-Regelung vergleichbares Beilhilfensystem geht und wo folgendes festgestellt wurde: "Im Fall eines Beihilfeprogramms kann sich die Kommission darauf beschränken, die Merkmale dieses Programms zu untersuchen, um zu beurteilen, ob es wegen hoher Beihilfebeträge oder -sätze, wegen der Merkmale der geförderten Investitionen oder wegen anderer in dem Programm vorgesehener Modalitäten den Beihilfeempfängern gegenüber ihren Wettbewerbern einen spürbaren Vorteil sichert und so beschaffen ist, daß es seinem Wesen nach vor allem Unternehmen zugute kommt, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligen." (60) Bei der EP/PIP-Regelung handelt es sich um ein Beihilfeprogramm, das der Sanierung und Erschließung von Grundstücken gewidmet ist und Unternehmen in allen Wirtschaftssektoren offensteht, ausgenommen solchen, die in den Sektoren Verkehr, Fischerei und Landwirtschaft tätig sind. Darüber hinaus haben sich bei der Erschließung nach Maß Fälle ergeben, in denen die Empfänger von EP-Finanzmitteln Unternehmen waren, die am innergemeinschaftlichen Handel beteiligt sind. Im Rahmen der Regelung wird ohne jedwede sektoralen Einschränkungen (ausgenommen die vorstehenden Einschränkungen für die Erschließung nach Maß) auch die nicht zweckgebundene Erschließung durch beliebige Unternehmen finanziert. Die Kommission ist der Überzeugung, daß von der ins freie Ermessen gestellten Vergabe der EP-Mittel nicht nur Unternehmen profitieren, die innerhalb des Vereinigten Königreichs im Handel mit altlastenbehafteten Grundstücken aktiv sind, sondern auch Unternehmen, die Grundstückserschließungen planen und durchführen, demzufolge eine Tätigkeit ausüben, bei der die Mobilität über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg sehr groß sein kann. Bezüglich der allgemeinen Merkmale des Programms sieht die Kommission Grund dafür, daß die Regelung möglicherweise Unternehmen zugute kommt, die sowohl auf dem Gebiet der Erschließung nach Maß als auch auf dem der nicht zweckgebundenen Erschließung in den Handel zwischen Mitgliedstaaten tätig sind. (61) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß sowohl bei Erschließungen nach Maß als auch bei nicht zweckgebundenen Erschließungen sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag aufgrund des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Sinne dieses Artikels erfuellt sind. (62) Mit Ausnahme der Fälle, in denen sich eine der Parteien in einem Sektor betätigt, für den besondere Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen gelten, muß nach Kommissionsauffassung zumindest bei Regionalbeihilfen nicht unbedingt ermittelt werden, welche der Parteien, Endnutzer oder Grundstückseigentümer/Erschließungsunternehmen die Beihilfe erhält. In jedem Fall müssen die Vorschriften für Regionalbeihilfen eingehalten werden. Unter diesen Umständen und zwecks Anwendung der Regelung ist die Kommission der Auffassung, daß bei Erschließungen nach Maß der Endnutzer als Beihilfeempfänger angesehen werden kann (damit ist auch das Vereinigte Königreich einverstanden) und bei nicht zweckgebundenen Erschließungen der Grundstückseigentümer/das Erschließungsunternehmen. In Zweifelsfällen, d. h. wenn die Bestimmung des Beihilfeempfängers weitere Auswirkungen nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen hat, kann eine Einzelnotifizierung erfolgen. Betätigt sich eine der Parteien in einem Sektor, in dem besondere Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen gelten, verlangt die Kommission eine gesonderte Notifizierung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und behält sich vor, die Identität des Beihilfeempfängers bzw. der Beihilfeempfänger festzustellen. Vereinbarkeit der Beihilfe (63) Nachdem festgestellt wurde, daß die EP/PIP-Regelung staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einschließt, besteht der einzige Weg, diese Regelung in Einklang mit dem Gemeinsamen Markt zu bringen, darin, sie so anzuwenden, daß die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und c) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen eingehalten werden. (64) Zu diesem Zweck sollte die Regelung in beiden Fällen - bei der Erschließung nach Maß und der nicht zweckgebundenen Erschließung - den einschlägigen Vorschriften für staatliche Beihilfen entsprechend angewendet werden. Hierzu gehören insbesondere die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(10), der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben(11), die Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(12), der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(13), die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen(14), der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(15), der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln(16) und die Vorschriften über staatliche Beihilfen für einzelne Branchen in sensiblen Sektoren (Chemiefasern, Kraftfahrzeugbau, Schiffbau, Stahl, Kohle, Fischerei und Landwirtschaft). (65) Hinsichtlich der Erschließung nach Maß haben die Behörden des Vereinigten Königreichs zugestimmt, die Regelung auf die Leitlinien für Regionalbeihilfen und weitere einschlägige Vorschriften für staatliche Beihilfen auszurichten. In diesem Fall läßt sich die Beihilfe für Erschließungen nach Maß im Rahmen der EP/PIP-Regelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren. (66) Nicht akzeptiert haben die britischen Behörden die von der Kommission vorgeschlagene Notifizierung in den Fällen, in denen einer der Projektbeteiligten (nicht der Endnutzer, sondern der Grundeigentümer oder das Erschließungsunternehmen) in Sektoren tätig ist, die besonderen Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen unterliegen. (67) Bezüglich der nicht zweckgebundenen Erschließung wird die Regelung angewendet, als ob sie keine staatliche Beihilfen einbeziehen würde. Aus diesem Grunde und da bei ihrer Umsetzung die Vorschriften für staatliche Beihilfen nicht in Betracht gezogen werden, läßt sie sich mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbaren - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die EP/PIP-Regelung in ihrer durch die teilweise Akzeptanz der zweckdienlichen Maßnahmen (siehe Absatz 65) abgeänderten Form ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern: - der Teil der Regelung, der die nicht zweckgebundene Erschließung betrifft, mit den einschlägigen Vorschriften für staatliche Beihilfen in Übereinstimmung gebracht wird (siehe Absatz 64); - die Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag sowohl bei Erschließung nach Maß als auch bei nicht zweckgebundener Erschließung sämtliche Fälle notifizieren, in denen einer der Beteiligten eine Tätigkeit in sensiblen Sektoren ausübt, auf die in Absatz 64 Bezug genommen wird. Artikel 2 Diese Entscheidung beendet die Durchführung der EP/PIP-Regelung, die in der Beihilfesache N 31/95 (Single Regeneration Budget) gebilligt wurde, wie dem Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 4. Mai 1995 mitgeteilt worden ist. Projekte, für die vor Erlaß dieser Entscheidung zumindest ein offizieller Antrag eingereicht wurde, werden im Rahmen der Regelung N 31/95 regulär bearbeitet. Artikel 3 Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1999 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 245 vom 28.8.1999, S. 9. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Siehe Jahresbericht für das am 31. Mai 1997 zu Ende gegangene Geschäftsjahr (Vorwort zum Jahresabschluß). (4) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 4. (5) Slg. EuGH 1985, S. 809. (6) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3. (7) Rechtssache C-241/94, Französische Republik gegen Kommission, Slg. EuGH 1996, S. I-4551, Randnrn. 22-24. (8) Rechtsache 173/73, Italienische Republik gegen Kommission, Slg. EuGH 1974, S. 709, Randnr. 13. (9) Slg. EuGH 1987, S. 4013. (10) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 4. (11) ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 1. (12) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (13) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3. (14) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (15) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (16) ABl. C 146 vom 14.5.1997, S. 6.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.