Europäische Union

2004/130/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Vicia faba L. (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 161)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2004-02-21

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2004D0130 — DE — 21.02.2004 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Januar 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Vicia faba L. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 161) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/130/EG) (ABl. L 037, 10.2.2004, p.32) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2004   L 52 77 21.2.2004 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Januar 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Vicia faba L. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 161) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/130/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die im Vereinigten Königreich verfügbare Menge Saatgut der Sommersorten von Ackerbohnen (Vicia faba L.), das den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG in Bezug auf die Keimfähigkeit entspricht und für die klimatischen Gegebenheiten geeignet ist, reicht nicht aus, um den Bedarf dieses Mitgliedstaats zu decken. (2) Auch in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern steht allen Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG entsprechendes Saatgut dieser Art nicht in einer Menge zur Verfügung, die ausreicht, um den Bedarf zu decken. (3) Das Vereinigte Königreich sollte daher ermächtigt werden, bis zum 15. Februar 2004 Saatgut dieser Art, das weniger strengen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen. (4) Außerdem sollte das Inverkehrbringen solchen Saatguts in anderen Mitgliedstaaten, die das Vereinigte Königreich mit Saatgut dieser Art beliefern können, zugelassen werden, unabhängig davon, ob das Saatgut in einem Mitgliedstaat oder in einem unter die Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländer und über die Gleichstellung von in Drittländer erzeugtem Saatgut ( 3 ) geerntet wurde. (5) Das Vereinigte Königreich sollte als Koordinator fungieren, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge des gemäß dieser Entscheidung zugelassenen Saatguts die in dieser Entscheidung festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Saatgut von Sommersorten von Ackerbohnen (Vicia faba L.), dessen Keimfähigkeit nicht den Mindestanforderungen der Richtlinie 66/401/EWG entspricht, wird bis zum ►M1  31. März 2004 ◄ zu den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen in der Gemeinschaft zum Verkehr zugelassen, sofern a) die Keimfähigkeit zumindest derjenigen im Anhang dieser Entscheidung entspricht; b) die mittels der amtlichen Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d) der Richtlinie 66/401/EWG bestätigte Keimfähigkeit auf dem amtlichen Etikett angegeben ist; c) das Saatgut erstmals gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung in Verkehr gebracht wurde. Artikel 2 Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind oder in den sie einführen. Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn, a) es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen, oder b) die Gesamtmenge, die nach der betreffenden Ausnahmeregelung in Verkehr gebracht werden darf, würde die im Anhang festgesetzte Höchstmenge übersteigen. Artikel 3 Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe. Das Vereinigte Königreich fungiert als koordinierender Mitgliedstaat in Bezug auf Artikel 1, um sicherzustellen, dass die zugelassene Gesamtmenge die im Anhang festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt. Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Dieser teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Höchstmenge führen würde. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wie viel Saatgut gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassen worden ist. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG Art Sorte Höchstmenge (in Tonnen) Mindestkeimfähigkeit ( % der reinen Körner) Vicia faba L. Ashleigh, Compass, Hobbit, Lobo, Maris Bead, Meli, Nile, Oena, Quattro, Syncro, Victor 4 035 75 ( 1 ) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. ( 2 ) ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23. ( 3 ) ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/403/EG (ABl. L 141 vom 7.6.2003, S. 23).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.