Europäische Union

2002/365/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2314 — BASF/Eurodiol/Pantochim) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1856)

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Avis juridique important | 32002D0365 2002/365/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2314 — BASF/Eurodiol/Pantochim) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1856) Amtsblatt Nr. L 132 vom 17/05/2002 S. 0045 - 0064 Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2314 - BASF/Eurodiol/Pantochim) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1856) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/365/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 27. März 2001 in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nach Aufforderung der beteiligten Unternehmen, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äußern, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 12. Februar 2001 wurde der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung") ein Zusammenschlussvorhaben gemeldet. Danach erwirbt das deutsche Unternehmen BASF AG (BASF) aufgrund eines verbindlichen Übernahmeangebots vom 29. Dezember 2000 die Kontrolle über die Gesamtheit der belgischen Unternehmen Pantochim SA (Pantochim) und Eurodiol SA (Eurodiol). (2) Nach Prüfung der Anmeldung kam die Kommission zu dem Schluss, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt. In der Anfangsphase der von der Kommission durchgeführten Marktuntersuchung wurden von den Parteien gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung Verpflichtungszusagen gemacht, um in der ersten Phase eine Freigabeentscheidung zu erwirken. Die Zusagen reichten jedoch nicht aus, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegen die Fusion auszuräumen. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass das Vorhaben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, und beschloss daher am 27. März 2001, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung einzuleiten. I. DIE PARTEIEN (3) Die BASF AG ist ein in der Herstellung und im Vertrieb von Spezialchemikalien und sonstigen chemischen Erzeugnissen, Nahrungsergänzungsprodukten und Zusatzstoffen für die Nahrungsmittelindustrie sowie in der Förderung und im Vertrieb von Erdöl und Erdgas tätiges Unternehmen mit weltweiten Geschäftstätigkeiten. (4) Die belgischen Unternehmen Eurodiol und Pantochim sind Tochtergesellschaften des in Italien und Luxemburg niedergelassenen SISAS-Konzerns. Pantochim stellt neben verschiedenen anderen Chemikalien hauptsächlich Phthalsäureanhydrid (PA) und Phthalate her. Eurodiol stellt 1,4-Butandiol (BDO) und die verwandten Chemikalien Gamma-Butyrolacton (GBL), N-Methylpyrrolidon (NMP) und Tetrahydrofuran (THF) her. (5) Am 18. September 2000 wurde vom Handelsgericht Charleroi ein Vergleichsverfahren gegen Eurodiol und Pantochim eröffnet. Gleichzeitig bestellte das Gericht vier Vergleichsverwalter, die während des Vergleichsverfahrens die Geschäftsführung von Eurodiol und Pantochim beaufsichtigen. Auch gegen die italienische Muttergesellschaft SISAS SPA Milano läuft ein Konkursverfahren. II. VORHABEN UND ZUSAMMENSCHLUSS (6) Die BASF plant den Erwerb von Eurodiol und Pantochim aufgrund eines verbindlichen Übernahmeangebots, das die BASF Antwerpen NV (eine 100%ige Tochter der BASF AG) am 29. Dezember 2000 an die Vergleichsverwalter von Pantochim und Eurodiol richtete. (7) Das angemeldete Vorhaben betrifft den Erwerb der alleinigen Kontrolle durch die BASF über die Unternehmen Eurodiol und Pantochim und stellt daher einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (8) Die fraglichen Unternehmen haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR(4). 1999 erwirtschaftete die BASF einen weltweiten Gesamtumsatz von 29,5 Mrd. EUR, während sich der gemeinsame Umsatz von Eurodiol und Pantochim auf 202 Mio. EUR belief. Die BASF, Eurodiol und Pantochim erzielten in zwölf Mitgliedstaaten zusammen einen Gesamtumsatz von über 100 Mio. EUR. In drei Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland und Italien) beläuft sich der Umsatz von BASF und von Pantochim und Eurodiol jeweils auf mehr als 25 Mio. EUR. Keines der beteiligten Unternehmen erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Das gemeldete Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung (siehe Tabelle 1). Tabelle 1 Umsatz BASF und Pantochim & Eurodiol 1999 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IV. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG A. SACHLICH RELEVANTE MÄRKTE 1. PHTHALSÄUREANHYDRID (PA) (9) PA ist ein Rohstoff, der hauptsächlich zur Herstellung von Phthalaten sowie von Alkydharzen und ungesättigten Polyesterharzen (UP-Harze) eingesetzt wird. PA kann in geschmolzener oder Blättchenform bezogen werden. (10) Die Parteien haben anhand von Daten zu belegen versucht, dass PA einen relevanten Produktmarkt darstellt. Diese Marktdefinition wurde durch die Marktuntersuchung der Kommission weitgehend bestätigt. 2. PHTHALATE (11) Phthalate sind Diester, die aus dem jeweiligen Alkohol und dem jeweiligen PA gebildet werden. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Eigenschaften können Phthalate nochmals in Standard-Phthalate und kurzkettige Phthalate unterteilt werden. Die anmeldenden Parteien machen jedoch geltend, dass es sich hierbei um ein und denselben Produktmarkt handelt, da zumindest ein Teil der europäischen Hersteller in der Lage sei, die Produktion umzustellen und anstatt Standard-Phthalate kurzkettige Phthalate herzustellen. (12) Den Parteien zufolge hängt das Ausmaß der erforderlichen Anpassungen von der Konstruktion der jeweiligen Produktionsanlage ab. Eine für die Herstellung von Standard-Phthalaten ausgelegte und verwendete Veresterungsanlage müsste nur in dem Abschnitt, in dem der Substanz der Alkohol entzogen wird und der Reinigungsprozess erfolgt, verändert werden. In dem Teil, in dem die Reinigung erfolgt, müssten nur an den Rohrleitungen einige kleinere Veränderungen vorgenommen werden. Nach einer zwei- bis dreitägigen Unterbrechung der Produktion könnten mit der Veresterungsanlage, so die Parteien, die verschiedenen Arten von Phthalaten hergestellt werden. Die Kosten dieser Anpassung würden ca. 5 % der Kosten für eine neue Anlage betragen. (13) Die Stellungnahmen, die die Kommission im Verlauf ihrer Nachforschungen erhielt, deuten jedoch darauf hin, dass eine Marktdefinition, bei der Standard-Phthalate und kurzkettige Phthalate zu ein und demselben Produktmarkt gezählt werden, zu weit gefasst wäre. Wettbewerbern der BASF zufolge sind die Möglichkeiten, abwechselnd Standard-Phthalate und kurzkettige Phthalate herzustellen, wegen der Kosten, die die Umstellung ihrer Anlagen auf kurzkettige Phthalate verursacht, äußerst begrenzt. Außerdem haben Standard-Phthalate und kurzkettige Phthalate völlig verschiedene Anwendungsgebiete. Die Parteien selbst erklären, dass Löslichkeit und Verträglichkeit der jeweiligen Phthalate mit bestimmten Polymeren je nach der Balance zwischen den polarisierbaren und den polaren Teilen der Moleküle und je nach der Länge ihrer Alkylkette variieren und dass sich deshalb nur kurzkettige Phthalate (d. h. C1- bis C4-Alkohole) für Anwendungen wie die Herstellung von Nitrocellulose oder die Phlegmatisierung von Peroxiden eignen. (14) Standard-Phthalate und kurzkettige Phthalate haben aufgrund ihrer unterschiedlichen chemischen Struktur andere Anwendungen. Standard-Phthalate (d. h. Phthalate mit C4- oder längeren Alkylketten) werden oft auch als Weichmacher bezeichnet, da ca. 95 % des Gesamtverbrauchs als Weichmacher in Kunststoffen verwendet werden. Die restlichen 5 % werden als Weichmacher in Klebstoffen, Lacken und Farben, als Inhibitoren für Peroxide sowie zur Herstellung von Nitrocellulose eingesetzt. Die so genannten kurzkettigen Phthalate DMP und DEP (Phthalate auf der Basis eines C1- bzw. C2-Alkohols) werden als Weichmacher bei der Herstellung von Zelluloseestern, als Inhibitor/Stabilisator für Peroxide, als Bindemittel in Kosmetika und als Verdünnungsmittel in Duftstoffen verwendet. (15) Ob Standard-Phthalate und kurzkettige Phthalate ein und denselben Produktmarkt oder zwei eigenständige Produktmärkte bilden, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da in beiden Fällen keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken bestehen. 3. 1,4-BUTANEDIOL (BDO) (16) Nach Angaben der BASF wird BDO als Rohstoff zur Herstellung von BDO-verwandten Chemikalien, namentlich der Lösungsmittel Gamma-Butyrolacton (GBL), N-Methylpyrrolidon (NMP) und Tetrahydrofuran (THF) sowie N-Vinylpyrrolidon (NVP), Polyvinylpyrrolidon (PVP), Polytetramethylenetherglycol (PTMEG), Polybutylenterephthalat (PBT) und Polyurethanen (PUR), verwendet. Laut BASF gibt es derzeit vier verschiedene gewerbliche Herstellungsverfahren von BDO: auf der Basis von Actylen, Butadin, Propylenoxid und Butan. Nach Ansicht der BASF bildet BDO jedoch einen einzigen Produktmarkt. (17) Von Dritten wurde die Marktdefinition der BASF bestätigt. Nach deren Aussage ist BDO wegen seiner chemischen Eigenschaften und Merkmale ein eigenes Produkt, das nicht durch andere Produkte ersetzt werden kann. Die grundlegenden Eigenschaften von BDO bleiben auch bei den anderen Herstellungsverfahren erhalten - das Endprodukt bleibt dasselbe. (18) Die Kommission betrachtet BDO daher als einen sachlich relevanten Markt. 4. BDO-VERWANDTE PRODUKTE (GBL, NMP UND THF) (19) Den Angaben der BASF in der Anmeldung zufolge gehören die Produkte GBL, NMP und THF zum größeren Markt der Speziallösungsmittel. Nach der BASF-Definition zählen zu diesem Markt auch bestimmte sauerstoffhaltige Lösungsmittel (Propylenglykolmonomethylätheracetat (PGMEA), Dimethylformamid (DMF), Dimethylacetamid (DMAC), Propylenkarbonat (PC), Dimethylsulfoxid (DMSO)) sowie Methylenchlorid. (20) 1999 machten Speziallösungsmittel lediglich einen kleinen Teil des gesamten EU-Marktes für organische Lösungsmittel aus. Den Markt für Speziallösungsmittel teilen sich, so BASF, eine Vielzahl von Anbietern auf. Ihr zufolge gibt es mehr als 20 verschiedene Unternehmen auf dem Markt, von denen keines die gesamte Produktpalette in diesem Bereich anbieten kann. Dennoch bilden diese Produkte nach Auffassung von BASF einen einzigen Markt, da unterschiedliche Lösungsmittel durchaus Konkurrenzprodukte sein können, weil sie für unterschiedliche Zwecke eingesetzt werden können. (21) Speziallösungsmittel kommen nach Angaben der BASF als Stripper in der Elektronikindustrie, als Farbablösungsmittel, in der verarbeitenden Industrie, in Reinigungsmitteln und in der agrochemischen und pharmazeutischen Industrie zum Einsatz. (22) Für jedes dieser Haupteinsatzgebiete hat die BASF eine Reihe von Alternativprodukten aufgeführt. In der Elektronikindustrie würden NMP-Photoresist-Stripper beispielsweise mit anderen Strippern konkurrieren, bei denen mit DMSO, Hydroxylamin, Ethylacetat, PGMEA u. a. gearbeitet wird. Außerdem werde, so BASF, derzeit an neuen Technologien gearbeitet, bei denen auf GBL, NMP und THF zugunsten anderer Substanzen völlig verzichtet werden kann. (23) Bei Lack- und Farbablösern konkurriert NMP nach Aussagen von BASF beispielsweise mit [...]*. (24) Bei den Chemikalien für die verarbeitende Industrie ist NMP nach Ansicht von BASF durch eine ganze Reihe alternativer Methoden und Produkte zu ersetzen (z. B. [...]*). Bei Anwendungen in der Reinigungsmittelindustrie steht, so BASF, je nach Art des zu reinigenden Materials eine breite Palette von Produkten wie beispielsweise [...]* usw. zur Verfügung. Bei pharmazeutischen und agrochemischen Anwendungen konkurrierten die Produkte mit verschiedenen anderen Technologien und neuen Zusammensetzungen. Als Beispiel führt BASF die Ersetzung von THF durch [...]* an. (25) Laut BASF zeigen diese Beispiele, dass Lösungsmittel der genannten Art (Speziallösungsmittel, sonstige oxygenierte und organische Lösungsmittel sowie anorganische Lösungsmittel) bis zu einem gewissen Grad austauschbar sind und daher als zu ein und demselben Produktmarkt gehörig betrachtet werden können. Soweit es um die Anmeldung gehe, sei jedoch die Untergruppe "Speziallösungsmittel" als sachlich relevanter Markt anzusehen. (26) In der Anmeldung geht es jedoch vor allem um BDO-verwandte Lösungsmittel (GBL, NMP und THF), weil dies die Produkte sind, die sowohl von Eurodiol als auch von BASF hergestellt werden. BDO-verwandte Lösungsmittel werden nur von einer Hand voll Unternehmen hergestellt, wobei die meisten das ganze Sortiment herstellen. BASF, Eurodiol und die meisten anderen Unternehmen, die BDO-verwandte Lösungsmittel herstellen, stellen alle drei BDO-verwandte Produkte wie auch BDO selbst in einem einzigen Produktionsprozess her. Grafik 1 und 2 zeigen in vereinfachter Form die je nach eingesetzter Technologie unterschiedlichen Produktionsprozesse. Einige andere Hersteller verwenden noch wieder andere Technologien als die unten gezeigten; in der BASF-Anmeldung ist die Rede von vier verschiedenen Technologien, doch lässt sich mit allen in der Regel die vollständige Produktpalette herstellen. Grafik 1 BASF-Herstellungsverfahren >PIC FILE= "L_2002132DE.004801.TIF"> Grafik 2 Eurodiol-Herstellungsverfahren >PIC FILE= "L_2002132DE.004802.TIF"> (27) Das Herstellungsverfahren von BASF nennt sich "Reppe"-Verfahren - eine schon relativ ausgereifte Technologie, die mit Acetylen und Formaldehyd arbeitet. Der Eurodiol-Prozess beruht auf einer ziemlich neuen Technologie, bei der Butan und Maleinsäureanhydrid (MSA) als Rohstoffe verwendet werden. Nach Aussage Dritter ist diese Verfahrenstechnik als "kostengünstig" einzustufen. Die Grafiken 1 und 2 zeigen, dass bei dem BASF-Herstellungsverfahren GBL und THF BDO-Derivate sind, wohingegen bei dem Eurodiol-Verfahren BDO ein Derivat von GBL ist. Deshalb wird in dieser Entscheidung im Zusammenhang mit GBL, NMP und THF der Begriff "BDO-verwandte Produkte" verwendet. (28) Die Kommission hat geprüft, ob BDO-verwandte Produkte, wie von der BASF vorgeschlagen, zusammen mit anderen, nicht auf BDO oder verwandten Substanzen basierenden Speziallösungsmitteln als ein einziger Produktmarkt oder unabhängig voneinander als gesonderte Produktmärkte anzusehen sind oder ob jedes für sich einen eigenständigen Produktmarkt bildet. (29) Im Verlauf der von der Kommission durchgeführten Marktuntersuchung fanden sich keine Belege für die von der BASF vorgeschlagene Marktdefinition. Nach Aussage Dritter unterscheiden sich die drei BDO-verwandten Produkte von anderen Speziallösungsmitteln und bilden daher eigenständige Produktmärkte. Die überwiegende Mehrheit der Kunden widersprach der Behauptung, dass GBL, NMP und THF untereinander oder durch andere Lösungsmittel substituierbar seien. Die besonderen technischen Eigenschaften und verschiedenen Einsatzgebiete machten in der Praxis den Austausch der fraglichen Produkte durch andere Chemikalien unmöglich. (30) Von dritter Seite wird betont, dass vor allem in der pharmazeutischen Industrie und in der Agrochemie der Substituierbarkeit enge Grenzen gesetzt sind. Ein Großteil der auf dem freien Markt abgesetzten BDO-verwandten Produkte geht jedoch in die pharmazeutische Industrie und die Agrochemie. In Europa fließen etwa [50-70 %]* der GBL-Produktion, [40-60 %]* der THF-Produktion und rd. [10-30 %]* der NMP-Produktion in Handelsprodukte dieser beiden Branchen. (31) GBL wird überwiegend (zu mehr als [...]*) zur Herstellung von NMP verwendet. Bei diesem Verfahren gibt es keinen Ersatz für GBL. GBL wird auch zur Herstellung von Pharmazeutika und Chemikalien für die Landwirtschaft sowie als Lösungsmittel verwendet. Bei diesen Anwendungen kommt nach Auskunft Dritter an sich nur GBL in Frage, da es im Vergleich zu anderen Lösungsmitteln bessere Eigenschaften aufweist und/oder kostengünstiger ist. (32) NMP ist ein hochwertiges Lösungsmittel für die meisten industriellen Harze. Aufgrund seines hohen Siedepunktes und hohen Lösevermögens verbessert es die Eigenschaften von Hochtemperatur-Einbrennlacken. In der Elektronikbranche wird NMP als Stripper und Reinigungsmittel verwendet. In der Agrochemie, der Elektronikindustrie und der Petrochemie wird es zudem als reaktives Lösungsmittel verwendet. (33) Eine wichtige Rolle spielt NMP bei der Herstellung von Drahtlack; [20-30 %]* der weltweiten NMP-Produktion werden als Lösungsmittel für Drahtlack verwendet. Nach Auskunft Dritter kann NMP in diesem speziellen Fall durch Methylphenole ersetzt werden. Es steht jedoch zu erwarten, dass der Einsatz von Methylphenolen bei der Herstellung von Drahtlack in Zukunft aus Umweltschutzgründen deutlich zurückgeht. Grundsätzlich ist zu sagen, dass NMP teurer ist als seine Substitute und daher nur dort verwendet wird, wo es gegenüber den Ersatzstoffen die weitaus besseren Eigenschaften aufweist oder wo Gesundheits- und Sicherheitsfragen im Vordergrund stehen. (34) Der größte Teil [ > 70 %]* der THF-Produktion wird zur Herstellung von PTMEG benutzt, das sich in Elastomeren und Elasthanfasern findet. Nach Auskunft Dritter kann THF bei dieser Anwendung nicht durch andere Produkte ersetzt werden. Die restliche THF-Produktion [< 25 %]* wird als Lösungsmittel in PVC-Zementen und Lacken sowie als reaktives Lösungsmittel in Pharmazeutika eingesetzt. Bei diesen Anwendungen ist THF nach Aussage Dritter anderen Lösungsmitteln überlegen und kostengünstiger und daher für die Kunden erste Wahl. (35) Vom Standpunkt der Abnehmer aus gesehen sind GBL, NMP und THF daher, wenn überhaupt, nur in geringem Maße austauschbar. Rein technisch gesehen, so die Auskunft Dritter, sind die Stoffe zwar grundsätzlich substituierbar, doch wäre dies ein zeitaufwändiges und kostspieliges Verfahren, da zunächst einmal aufwändige Forschungsarbeiten durchgeführt werden müssten, um andere geeignete Produkte zu finden und zu testen. Anschließend müssten Probeläufe durchgeführt und die Genehmigung der Behörden abgewartet werden. Außerdem würden BDO-verwandte Produkte in der Regel einzeln geordert, wobei die Nachfragestruktur bei jedem Produkt anders ist. Die Mehrzahl der befragten Kunden benötigten nicht alle drei BDO-verwandten Produkte gleichzeitig. Die BASF verlangt für die einzelnen BDO-verwandten Produkte außerdem unterschiedliche Preise. 1997 beispielsweise waren GBL und NMP noch um 30 % teurer als THF. 1999 lag der Preisunterschied nur noch bei knapp unter 5 %. BDO-verwandte Produkte verzeichneten außerdem im Europäischen Wirtschaftsraum zwischen 1997 und 2000 einen ziemlichen Preiseinbruch, der jedoch nicht bei allen Produkten gleich stark ausfiel. So sank der BASF-Preis für THF beispielsweise nur um 25 %, während bei NMP ein Preiseinbruch um fast 40 % stattfand. (36) Abgesehen von den Unterschieden bei den Eigenschaften und dem Leistungsvermögen der einzelnen Substanzen wurde in den Stellungnahmen Dritter auch auf die einzelstaatlichen und EU-Gesundheitsvorschriften hingewiesen(5), die die Neuformulierung eines Produkts bzw. den Austausch einer Substanz erschweren. (37) Keine der außenstehenden Parteien, die im Verlauf der Marktuntersuchung befragt wurden, hatte Kenntnis von irgendwelchen in der Entwicklung befindlichen Technologien, die GBL, THF und NMP in Zukunft austauschbar machen. (38) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass GBL, NMP und THF eigene, voneinander getrennte Produktmärkte bilden. B. RÄUMLICH RELEVANTE MÄRKTE 1. PA (39) Die anmeldenden Parteien machen geltend, dass der räumlich relevante Markt für PA zumindest den gesamten EWR umfasst. Des Weiteren sollten ihrer Ansicht nach die osteuropäischen Nachbarländer Polen, Ungarn, Slowenien sowie die Tschechische und die Slowakische Republik dazu gerechnet werden, da zwischen diesen Ländern und dem EWR keine Handelsschranken bestuenden und sich die Preise in etwa an den EWR-Preisen orientierten. Diese Marktdefinition wurde durch die Untersuchung der Kommission weitgehend bestätigt. (40) Eine genauere Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte erübrigt sich, da bei allen sonstigen in Betracht gezogenen Definitionen des räumlichen Marktes wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindert würde. 2. PHTHALATE (41) Der räumlich relevante Markt für alle Phthalate umfasst nach Ansicht der Parteien ebenfalls zumindest den gesamten EWR. Nach ihrem Dafürhalten gehören aber auch noch die osteuropäischen Länder Polen, Ungarn, Slowenien sowie die Tschechische und die Slowakische Republik dazu, weil es zwischen diesen Ländern und dem EWR keine Handelsschranken gibt und sich die Preise mehr oder weniger an den EWR-Preisen orientieren. Die Kommission fand diese Definition in ihrer Marktuntersuchung weitgehend bestätigt. (42) Eine genauere Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte erübrigt sich, da bei allen sonstigen in Betracht gezogenen Definitionen des räumlichen Marktes wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindert würde. 3. BDO UND BDO-VERWANDTE PRODUKTE (GBL, NMP und THF) (43) Nach Auffassung der BASF umfasst der räumlich relevante Markt für die Herstellung und den Absatz von BDO und Speziallösungsmitteln zumindest Westeuropa (EWR und Schweiz), da die Kunden BDO und Speziallösungsmittel in verschiedenen Mitgliedstaaten einkaufen würden. Da die Transportkosten nach Ansicht der BASF den Handel kaum beeinträchtigen, geht der relevante Markt nach ihrem Dafürhalten noch über Westeuropa hinaus und schließt aufgrund fehlender Handelsschranken und geringer Transportkosten auch Osteuropa mit ein. BDO und Speziallösungsmittel seien zudem unbegrenzt haltbar und ließen sich daher problemlos lagern, so dass auch dadurch der Handel innerhalb Europas nicht beeinträchtigt werde. Schließlich seien die Preise für vergleichbare Mengen innerhalb des räumlich relevanten Marktes mehr oder weniger dieselben. (44) Von dritter Seite wurden die Angaben der BASF insofern bestätigt, als die Kunden offensichtlich keine besonderen Präferenzen in Bezug auf den Herkunftsort der Produkte haben. Außer in Osteuropa ist die Qualität der Produkte nahezu überall gleich und die Frage der Haltbarkeit ist auf den betreffenden Märkten offenbar so gut wie kein Thema. a) Die wichtigsten Hersteller und Handelsströme (45) SISAS stellt BDO, GBL, NMP und THF in Belgien bei Eurodiol her; die BASF-Produktion erfolgt in Deutschland und in den Vereinigten Staaten. BDO wird von der BASF auch in Japan und Korea hergestellt, THF außerdem in Japan. Ihre Konkurrenten kommen entweder aus Europa oder aus den Vereinigten Staaten. International Specialty Products Inc. ("ISP") stellt alle vier Produkte in den Vereinigten Staaten her; BDO und THF werden darüber hinaus auch in Deutschland produziert. Lyondell Chemical Company ("Lyondell") produziert das genannte Sortiment ausschließlich in den USA. DuPont de Nemours International SA ("DuPont") verfügt über Produktionsanlagen in Spanien, in denen THF und GBL (nur für den Eigenbedarf) hergestellt werden, sowie in den USA (BDO und THF). (46) Laut BASF wurden im Jahr 2000 große Mengen an BDO in die USA ausgeführt [20-40 kt]* und nur geringe Mengen [1-5 kt]* eingeführt. Umgekehrt wurden erhebliche Mengen an GBL [1-10 kt]* und NMP [5-20 kt]* aus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.