Europäische Union

2004/895/EG Beschluss des Rates vom 19. November 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen#Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

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Quellenkennung: 32004D0895. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Flacherzeugnisse SA1. Coils 80 007 SA2. Grobbleche 230 879 SA3. Sonstige Flacherzeugnisse 66 608 SB. Profilerzeugnisse SB1. Träger 13 481 SB2. Walzdraht 93 679 SB3. Sonstige Profilerzeugnisse 122 170 N.B.: SA und SB stellen „Erzeugniskategorien“ dar. SA1, SA2, SA3, SB1, SB2 und SB3 stellen „Erzeugnisgruppen“ dar. VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT Im Rahmen des am 22. November 2004 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen treffen die Vertragsparteien folgende Vereinbarung: — Im Zuge des in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Informationsaustausches über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen übermitteln die Vertragsparteien diese Informationen für die Gemeinschaft als Ganzes und zusätzlich für die einzelnen Mitgliedstaaten. — Bis zum zufrieden stellenden Abschluss der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Konsultationen kooperiert die Regierung der Ukraine, indem sie auf Ersuchen der Gemeinschaft keine Ausfuhrlizenzen erteilt, die die Probleme aufgrund plötzlich aufgetretener nachteiliger Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen verschlimmern würden. — Die Regierung der Ukraine trägt der Empfindlichkeit kleiner regionaler Märkte innerhalb der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich deren traditionellen Lieferbedarfs als auch hinsichtlich der Vermeidung regionaler Konzentration gebührend Rechnung. ERKLÄRUNG Nr. 1 Im Rahmen des am 22. November 2004 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen und insbesondere des Artikels 3 bestätigen die Vertragsparteien ihr Einvernehmen dazu, dass dieses Abkommen die bestehenden Einfuhr- und Zollregelungen für die in Anhang I des Abkommens genannten Eisen- und Stahlerzeugnisse unberührt lässt, die für den Bau, die Reparatur, die Wartung oder die Umrüstung bestimmter Kategorien von Schiffen, Booten und sonstigen Wasserfahrzeugen und von Bohrinseln und Förderplattformen sowie für Waren zur Ausrüstung dieser Schiffe, Boote oder sonstigen Wasserfahrzeuge bestimmt sind. ERKLÄRUNG Nr. 2 Beide Vertragsparteien streben nach einer vollen Liberalisierung des Handels mit Schrott aus Eisen oder Stahl und danach, die Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen oder anderer Maßnahmen gleicher Wirkung auf die Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl der Position 7204 der Kombinierten Nomenklatur der EG wie Zölle oder Abgaben zu gewährleisten. Derzeit ist die Ukraine jedoch zur uneingeschränkten Verwirklichung dieses Ziels nicht in der Lage und wendet eine Abgabe von 30 EUR pro Tonne auf die Ausfuhren von Schrott aus Eisen oder Stahl an. Die Höchstmengen in Anhang II dieses Abkommens berücksichtigen diese Abgabe. Als erster Schritt verpflichtet sich die Ukraine, diese Abgabe nicht zu erhöhen. Falls die Ukraine die Abgabe für die Ausfuhren von Schrott aus Eisen oder Stahl erga omnes senkt oder beseitigt, würden jene Höchstmengen folgendermaßen angepasst: a) falls die Abgabe auf 25 EUR/Tonne gesenkt wird, werden die Höchstmengen um 70 000 Tonnen erhöht; b) falls die Abgabe auf 20 EUR/Tonne gesenkt wird, werden die Höchstmengen um 130 000 Tonnen erhöht; c) falls die Abgabe auf 15 EUR/Tonne gesenkt wird, werden die Höchstmengen um 180 000 Tonnen erhöht; d) falls die Abgabe auf 10 EUR/Tonne gesenkt wird, werden die Höchstmengen um 220 000 Tonnen erhöht; e) falls die Abgabe auf 5 EUR/Tonne gesenkt wird, werden die Höchstmengen um 250 000 Tonnen erhöht; f) falls die Abgabe vollständig beseitigt wird, werden die Höchstmengen um 260 000 Tonnen erhöht. Die vorstehenden Erhöhungen beziehen sich auf das Jahr 2004. Falls die Senkung der Abgabe im Laufe dieses Jahres erfolgt, werden die entsprechenden Erhöhungen pro rata angepasst. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass jegliche Änderung der in Anhang II aufgeführten Mengen infolge dieser Erklärung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen ukrainischen Behörden vereinbart wird. ERKLÄRUNG Nr. 3 Beide Vertragsparteien streben nach der vollständigen Liberalisierung des Handels mit Stahlerzeugnissen. Vor diesem Hintergrund beabsichtigen beide Parteien, die Höchstmengen aufzuheben, sobald die Ukraine der WTO beigetreten ist. Sie erkennen außerdem an, dass eine wichtige Voraussetzung für die Förderung des Handels zwischen ihnen darin besteht, dass ihre jeweiligen Vorschriften über Wettbewerb, staatliche Beihilfen und Umweltschutz miteinander vereinbar sind. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen der ukrainischen Behörden leistet die Gemeinschaft nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel technische Hilfe bei der Verabschiedung und Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, die mit den von der Gemeinschaft verabschiedeten und angewandten Vorschriften vereinbar sind. Diese Hilfe wird in Projekten näher beschrieben, die von den Vertragsparteien zu vereinbaren sind und unter anderem klare Angaben zu den Zielen, den Mitteln und dem Zeitplan enthalten. ERKLÄRUNG Nr. 4 Für den Fall, dass ukrainische Wirtschaftsbeteiligte Servicezentren in der EU einrichten, die aus der Ukraine eingeführte und unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse weiterverarbeiten, erklärt die Ukraine, dass sie eine Erhöhung der in Anhang II vorgesehenen Höchstmengen beantragen könnte. In diesem Fall könnte die Kommission einen solchen Antrag auf Erhöhung prüfen, wenn die Marktlage dies zulässt, und wird der Ukraine binnen 60 Tagen eine Antwort geben. PROTOKOLL A TITEL I EINREIHUNG Artikel 1 (1)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, der Ukraine Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die unter das Abkommen fallende Erzeugnisse betreffen, mitzuteilen, bevor sie in der Gemeinschaft in Kraft treten. (2)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, den zuständigen Behörden der Ukraine Einreihungsentscheidungen, die unter das Abkommen fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mitzuteilen. Diese Mitteilungen enthalten: a) eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse, b) den KN-Code der Erzeugnisse, c) die Gründe für die Entscheidung. (3)   Hat eine Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis für ein unter das Abkommen fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft die Entscheidung erst nach einer Frist von dreißig Tagen nach der Mitteilung der Gemeinschaft in Kraft. Für Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten der Entscheidung versandt werden, gilt weiter die frühere Einreihungspraxis, sofern die betreffenden Erzeugnisse innerhalb von sechzig Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden. (4)   Betrifft eine Einreihungsentscheidung der Gemeinschaft, die eine Änderung der Einreihungspraxis für ein unter das Abkommen fallendes Erzeugnis zur Folge hat, eine Höchstmengen unterliegende Erzeugnisgruppe, so kommen die Vertragsparteien überein, nach Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens Konsultationen aufzunehmen, um der Verpflichtung des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens nachzukommen. (5)   Bestehen zwischen den zuständigen Behörden der Ukraine und den zuständigen Behörden der Gemeinschaft am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft Meinungsverschiedenheiten über die Einreihung von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen, so wird die Einreihung vorläufig anhand der Angaben der Gemeinschaft vorgenommen, bis Konsultationen nach Artikel 9 abgehalten werden, um eine Einigung über die endgültige Einreihung der betreffenden Erzeugnisse zu erzielen. TITEL II URSPRUNG Artikel 2 (1)   Für Ursprungserzeugnisse der Ukraine im Sinne der geltenden Verordnungen der Gemeinschaft, die nach der durch das Abkommen festgelegten Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, ist ein ukrainisches Ursprungszeugnis nach dem Muster im Anhang dieses Protokolls vorzulegen. (2)   Das Ursprungszeugnis wird von den nach ukrainischem Recht dazu befugten ukrainischen Stellen ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als ukrainische Ursprungserzeugnisse angesehen werden können. Artikel 3 Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die nach ukrainischem Recht zuständigen ukrainischen Stellen sorgen dafür, dass das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt ist, und verlangen zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht halten. Artikel 4 Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten Unterlagen begründet nicht schon allein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis. TITEL III SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE FÜR ERZEUGNISSE, DIE HÖCHSTMENGEN UNTERLIEGEN ABSCHNITT I Ausfuhr Artikel 5 (1)   Die zuständigen ukrainischen Behörden erteilen für alle Sendungen von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen aus der Ukraine eine Ausfuhrlizenz, bis die in Anhang II des Abkommens festgesetzten Höchstmengen erreicht sind. Artikel 6 (1)   Die Ausfuhrlizenz muss dem Muster im Anhang dieses Protokolls entsprechen und gilt für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft. (2)   In der Ausfuhrlizenz muss unter anderem bescheinigt werden, dass die Menge des betreffenden Erzeugnisses auf die in Anhang II des Abkommens festgesetzte Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet worden ist. Artikel 7 Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind unverzüglich über die Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Ausfuhrlizenz zu unterrichten. Artikel 8 (1)   Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt wurden, auch wenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird. (2)   Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 gilt der Zeitpunkt, zu dem sie auf das zur Ausfuhr bestimmte Beförderungsmittel verladen werden. Artikel 9 Für die Anwendung des Artikels 11 muss die Ausfuhrlizenz spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Erzeugnisse versandt worden sind. ABSCHNITT II Einfuhr Artikel 10 (1)   Für die Erzeugnisgruppen in Anhang I werden die Mengen, für die die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage des Beschlusses 2003/893/EG des Rates vom 15. Dezember 2003 Einfuhrgenehmigungen erteilt hat, ab dem 1. Januar 2004 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens von den Höchstmengen in Anhang II abgezogen. (2)   Für die Überführung der Höchstmengen unterliegenden Eisen- und Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen. Artikel 11 (1)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in Artikel 10 Absatz 2 genannte Einfuhrgenehmigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer. (2)   Die Einfuhrgenehmigung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung vier Monate für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft. (3)   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft widerrufen eine bereits erteilte Einfuhrgenehmigung, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz zurückgenommen worden ist. Werden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erst nach Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die entsprechenden Mengen auf die Höchstmenge für das betreffende Erzeugnis angerechnet. Artikel 12 Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, dass die Gesamtmenge, für die die zuständigen ukrainischen Behörden Ausfuhrlizenzen erteilt haben, die jeweilige Höchstmenge für die unter Anhang 2 des Abkommens fallenden Erzeugnisse überschreitet, so stellen die Behörden der Gemeinschaft die weitere Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für die betreffenden Erzeugnisse zeitweilig ein. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft umgehend die ukrainischen Behörden, und Konsultationen nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens werden unverzüglich aufgenommen. TITEL IV FORM UND VORLAGE DER AUSFUHRLIZENZ UND DES URSPRUNGSZEUGNISSES, GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT Artikel 13 (1)   Die Ausfuhrlizenz und das Ursprungszeugnis können mit Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Sie sind in englischer Sprache auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen. Die Dokumente haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Werden die Dokumente mit mehreren Durchschriften ausgestellt, so ist nur das zuoberst liegende Original mit einem guillochierten Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als „Original“ zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als „Durchschrift“ zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung zu Zwecken des Exports in die Gemeinschaft anerkannt. (2)   Jedes Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen: — zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: UA, — zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Mitgliedstaats, in dem die Zollabfertigung erfolgt, nach folgendem Code: BE = Belgien CZ = Tschechische Republik DK = Dänemark DE = Deutschland EE = Estland EL = Griechenland ES = Spanien FR = Frankreich IE = Irland IT = Italien CY = Zypern LV = Lettland LT = Litauen LU = Luxemburg HU = Ungarn MT = Malta NL = Niederlande AT = Österreich PL = Polen PT = Portugal SI = Slowenien SK = Slowakei FI = Finnland SE = Schweden GB = Vereinigtes Königreich, — eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des betreffenden Jahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „3“ für 2003, — eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland, — eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird. Artikel 14 Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ tragen. Artikel 15 (1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei den für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen zuständigen ukrainischen Behörden bzw. bei den nach ukrainischem Recht für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständigen ukrainischen Stellen ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen. (2)   Das Duplikat der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals ausgestellt werden. TITEL V ADMINISTRATIVE ZUSAMMENARBEIT Artikel 16 Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls eng zusammen. Beide Vertragsparteien fördern im Hinblick darauf Kontakte und Meinungsaustausche, auch über technische Fragen. Artikel 17 Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, unterstützen die Vertragsparteien einander bei der Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellten Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse bzw. aller nach Maßgabe dieses Protokolls abgegebenen Erklärungen. Artikel 18 Die Ukraine übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Namen und Anschriften der zur Erteilung und Überprüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen befugten ukrainischen Behörden und die Abdrücke der von diesen verwendeten Stempel sowie entsprechende Unterschriftsproben. Ferner teilt die Ukraine der Kommission jede diesbezügliche Änderung mit. Artikel 19 (1)   Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeugnisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben. (2)   In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Abschrift davon an die zuständigen ukrainischen Behörden zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe nennen, die eine Untersuchung rechtfertigen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird diese oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder der Kopie davon beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen. (3)   Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Artikel 2 dieses Protokolls. (4)   Das Ergebnis der nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen nachträglichen Prüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Ursprungserklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. Auf Ersuchen der Gemeinschaft sind ferner Kopien aller Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu ermitteln. Werden bei der Prüfung systematische Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der Ursprungszeugnisse festgestellt, so kann die Gemeinschaft für die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls in Anspruch nehmen. (5)   Für eine etwaige nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen ukrainischen Behörden nach Ablauf des Abkommens noch mindestens ein Jahr lang aufbewahrt. (6)   Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern. Artikel 20 (1)   Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 19 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder der Ukraine vorliegenden Informationen hervor oder scheint aus ihnen hervorzugehen, dass die Bestimmungen des Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten die beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng zusammen, um eine solche Umgehung oder Verletzung zu verhindern. (2)   Zu diesem Zweck führen die zuständigen ukrainischen Behörden auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Gemeinschaft geeignete Untersuchungen der Transaktionen durch, mit denen erwiesenermaßen oder nach Auffassung der Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt werden, bzw. veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen. Die Ukraine teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersuchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit, anhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzung sowie der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse festgestellt werden können. (3)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass von der Gemeinschaft benannte Vertreter bei den in Absatz 2 genannten Untersuchungen zugegen sind. (4)   Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und der Ukraine Informationen aus, die die eine oder die andere Vertragspartei zur Verhütung der Umgehung oder der Verletzung von Bestimmungen des Abkommens für sachdienlich erachtet. Dazu können auch Angaben über den Handel mit den unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen zwischen der Ukraine und Drittländern gehören, insbesondere wenn die Gemeinschaft begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die betreffenden Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch das Gebiet der Ukraine durchgeführt wurden. Diesen Informationen sind auf Ersuchen der Gemeinschaft auch Kopien aller verfügbaren sachdienlichen Unterlagen beizufügen. (5)   Liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt worden sind, so können die zuständigen Behörden der Ukraine und der Gemeinschaft vereinbaren, alle zur für die Verhütung einer Wiederholung einer solchen Umgehung oder Verletzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. AUSFUHRLIZENZ Text von Bild 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.