Europäische Union

2004/895/EG Beschluss des Rates vom 19. November 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen#Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

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28.12.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 384/22 BESCHLUSS DES RATES vom 19. November 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (2004/895/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine (1) ist am 1. März 1998 in Kraft getreten. (2) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von Artikel 14 sowie den Bestimmungen eines Abkommens. (3) Für die Jahre 1995 bis 2001 unterlag der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen Abkommen zwischen den Vertragsparteien und 2002, 2003 und 2004 besonderen Regelungen. Für das Jahr 2004 sollte an die Stelle dieser Abkommen und Regelungen ein weiteres Abkommen treten, das den Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt. (4) Das Abkommen sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 (1)   Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. (2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 19. November 2004. Im Namen des Rates Der Präsident J. P. H. DONNER (1)   ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3. ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend „Gemeinschaft“ genannt), einerseits, und DIE REGIERUNG DER UKRAINE, andererseits (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) — in Erwägung nachstehender Gründe: Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine ist am 1. März 1998 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien wollen die geordnete und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine fördern. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von Artikel 14 sowie den Bestimmungen eines Abkommens. Die Ukraine beabsichtigt, der Welthandelsorganisation (WTO) beizutreten, und die Europäische Gemeinschaft unterstützt die Integration der Ukraine in das Welthandelssystem. Für die Jahre 1995 bis 2001 unterlag der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen Abkommen zwischen den Vertragsparteien und 2002, 2003 und 2004 besonderen Regelungen. Für das Jahr 2004 sollte an die Stelle dieser Abkommen und Regelungen ein weiteres Abkommen treten, das den Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt. Die Vertragsparteien wiederholen ihre Zusage, den Handel mit den unter dieses Abkommen fallenden Stahlerzeugnissen vollständig zu liberalisieren, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dieses Abkommen sollte durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Stahlindustrie ergänzt werden, einschließlich eines geeigneten Informationsaustauschs in der Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen, wie er in Artikel 22 Absatz 2 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens vorgesehen ist — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 (1)   Dieses Abkommen gilt für den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien. (2)   Im Handel mit den nicht in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnissen gelten keine mengenmäßigen Beschränkungen; dieser Handel unterliegt den einschlägigen Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens, insbesondere denjenigen über Antidumpingverfahren und Schutzmaßnahmen. (3)   In Fällen, die nicht in diesem Abkommen geregelt sind, finden die einschlägigen Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens Anwendung. Artikel 2 (1)   Die Vertragsparteien vereinbaren, während der Geltungsdauer dieses Abkommens für jedes Kalenderjahr die Höchstmengen gemäß Anhang II für ukrainische Ausfuhren der in Anhang I genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft festzusetzen und beizubehalten. Für diese Ausfuhren gilt ein System doppelter Kontrolle, dessen Einzelheiten in Protokoll A zu diesem Abkommen festgelegt sind (im Folgenden „Protokoll A“). (2)   Die Vertragsparteien wiederholen ihre Zusage, den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen vollständig zu liberalisieren, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. (3)   Für die Erzeugnisgruppen in Anhang I werden die Mengen, für die die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage des Beschlusses 2003/893/EG des Rates vom 15. Dezember 2003 Einfuhrgenehmigungen erteilt hat, ab dem 1. Januar 2004 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens von den in Anhang II genannten Höchstmengen abgezogen. (4)   Die Einfuhren von Mengen über die in Anhang II genannten Höchstmengen hinaus werden genehmigt, falls der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, die Binnennachfrage zu befriedigen und dies zu einem Versorgungsengpass für eines oder mehrere der in Anhang I genannten Erzeugnisse führt. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien finden unverzüglich Konsultationen statt, um das Ausmaß der Knappheit zu bestimmen. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konsultationen und auf objektive Beweise leitet die Europäische Gemeinschaft ihre internen Verfahren zur Erhöhung der in Anhang II genannten Mengen ein. (5)   Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen zu Folgendem ersuchen: — die Höhe der in Anhang II festgesetzten Höchstmengen, sofern sich die Bedingungen für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse erheblich verschlechtert oder verbessert haben; — die Möglichkeit, in Anhang II festgesetzte nicht ausgenutzte Mengen aus wenig in Anspruch genommenen Erzeugnisgruppen auf andere Gruppen zu übertragen. Artikel 3 (1)   Für die Überführung der in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten in Anhang I genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist eine von den Behörden der Ukraine erteilte Ausfuhrlizenz sowie ein Ursprungsnachweis nach Protokoll A vorzulegen. (2)   Für die Einfuhren der in Anhang I genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft gelten die in Anhang II festgesetzten Höchstmengen nicht, sofern bei der Anmeldung dieser Erzeugnisse angegeben wird, dass sie im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind. Artikel 4 (1)   Um das System doppelter Kontrolle so wirksam wie möglich zu gestalten und die Möglichkeit des Missbrauchs oder der Umgehung auf ein Mindestmaß zu beschränken, — unterrichten die Behörden der Gemeinschaft die ukrainischen Behörden bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Einfuhrgenehmigungen; — unterrichten die ukrainischen Behörden die Gemeinschaft bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Ausfuhrlizenzen. Werden unter Berücksichtigung des Faktors Zeit bei der Übermittlung dieser Informationen erhebliche Unterschiede festgestellt, können die Vertragsparteien Konsultationen beantragen, die umgehend eingeleitet werden. (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen. Die Vertragsparteien vereinbaren daher, die erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um wirksam gegen eine solche Umgehung vorgehen zu können; dazu gehört auch die Einführung zwingender Sanktionen für die betreffenden Ausführer und/oder Einführer. (3)   Gelangt eine Vertragspartei aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu der Auffassung, dass dieses Abkommen umgangen wird, so kann sie die andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen, die dann unverzüglich abgehalten werden. (4)   Bis zum Abschluss der in Absatz 3 genannten Konsultationen trifft die Regierung der Ukraine vorsorglich auf Antrag der Gemeinschaft und bei Vorliegen ausreichender Beweise die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle sich aus den Konsultationen nach Absatz 3 ergebenden Anpassungen der Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens nach Absatz 3 oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden. (5)   Gelingt es den Vertragsparteien, im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 3 nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht, sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine unter Umgehung dieses Abkommens eingeführt worden sind, die betreffenden Mengen auf die in Anhang II festgesetzten Höchstmengen anzurechnen. (6)   Gelingt es den Vertragsparteien in den Konsultationen nach Absatz 3 nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, und liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass falsche Angaben über die Menge, Bezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse gemacht wurden, so ist die Gemeinschaft berechtigt, die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse verweigern. (7)   Die Vertragsparteien kommen überein, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme zu vermeiden bzw. effizient zu lösen, die sich aus der Umgehung dieses Abkommens ergeben. Artikel 5 (1)   Die gemäß diesem Abkommen festgesetzten und in Anhang I genannten Höchstmengen für die Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft werden von der Gemeinschaft nicht nach Regionen aufgeteilt. (2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass plötzlich nachteilige Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen in die Gemeinschaft auftreten. Kommt es zu plötzlich auftretenden nachteiligen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen (einschließlich regionaler Konzentration oder des Verlustes traditioneller Abnehmer), so hat die Gemeinschaft das Recht, Konsultationen zu beantragen, um eine zufrieden stellende Lösung des Problems zu finden. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. (3)   Die Ukraine bemüht sich sicherzustellen, dass die Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt werden. Steigen die Einfuhren plötzlich mit nachteiligen Folgen an, so ist die Gemeinschaft berechtigt, im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung des Problems um Konsultationen zu ersuchen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. (4)   Erreichen die von den ukrainischen Behörden erteilten Lizenzen 90 % der Höchstmengen, so kann jede Vertragspartei vorbehaltlich der Konsultationen nach Artikel 2 Absatz 7 zusätzlich zu der in Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtung Konsultationen beantragen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. Bis zum Abschluss der Konsultationen können die ukrainischen Behörden weiterhin für die in Anhang I genannten Erzeugnisse Ausfuhrlizenzen erteilen, sofern die in Anhang II festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden. Artikel 6 (1)   Wird eines der in Anhang I genannten Erzeugnisse aus der Ukraine zu Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, die dazu führen, dass den Herstellern gleichartiger Erzeugnisse in der Gemeinschaft ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so übermittelt die Gemeinschaft der Ukraine alle einschlägigen Informationen, damit eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden kann. Die Vertragsparteien nehmen sofort Konsultationen auf. (2)   Gelingt es in den Konsultationen nach Absatz 1 nicht, innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen der Gemeinschaft eine Einigung zu erzielen, so kann die Gemeinschaft von ihrem Recht Gebrauch machen, nach Maßgabe der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens Schutzmaßnahmen zu treffen. (3)   Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Artikels 19 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens Anwendung. Artikel 7 (1)   Die Einreihung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (im folgenden „Kombinierte Nomenklatur“ genannt oder „KN“ abgekürzt). Änderungen der Kombinierten Nomenklatur, die nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden und in Anhang I genannte Erzeugnisse betreffen, sowie Entscheidungen über die Einreihung von Waren dürfen keine Herabsetzung der in Anhang II festgesetzten Höchstmengen bewirken. (2)   Der Ursprung der unter diesen Beschluss fallenden Waren wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Regeln festgelegt. Änderungen dieser Vorschriften werden der Regierung der Ukraine mitgeteilt und dürfen keine Herabsetzung der in diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen bewirken. Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der genannten Erzeugnisse sind in Protokoll A festgelegt. Artikel 8 (1)   Unbeschadet des regelmäßigen Informationsaustauschs über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, ausführliche statistische Informationen über den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen in geeigneten Abständen auszutauschen, wobei der kürzestmögliche Zeitraum zugrunde gelegt wird, in dem die betreffenden Informationen über die gemäß Artikel 3 erteilten Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen sowie über die Ein- und Ausfuhrstatistiken über die betreffenden Erzeugnisse zusammengestellt werden können. (2)   Bei erheblichen Abweichungen zwischen den ausgetauschten Informationen kann jede Vertragspartei um Konsultationen ersuchen. Artikel 9 (1)   Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel über die Aufnahme von Konsultationen in bestimmten Fällen finden auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen statt, wenn bei der Durchführung des Abkommens Probleme auftreten. Die Konsultationen finden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben statt, die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen. (2)   Für die Fälle, für die in diesem Abkommen unverzügliche Konsultationen vorgesehen sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3)   Für alle anderen Konsultationen gelten folgende Bestimmungen: — Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert. — Gegebenenfalls sind die Gründe für das Konsultationsersuchen innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Ersuchen in einem Bericht darzulegen. — Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach Erhalt des Konsultationsersuchens aufgenommen. — Die Parteien bemühen sich, die Konsultationen innerhalb eines Monats ab deren Beginn zu einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis zu führen, sofern von den Vertragsparteien keine Verlängerung dieses Zeitraums beantragt wird. Artikel 10 (1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Änderungen gilt es bis 31. Dezember 2004, sofern es nicht gemäß Absatz 3 gekündigt wird. (2)   Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem Abkommen vorschlagen, denen beide Vertragsparteien zustimmen müssen und die wie von den Vertragsparteien vereinbart in Kraft treten. (3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist, und die in diesem Abkommen festgesetzten Gemeinschaftshöchstmengen werden anteilsmäßig für den Zeitraum bis zu dem Tag verringert, an dem die Kündigung wirksam wird, sofern die Vertragsparteien keine anderweitige Vereinbarung treffen. (4)   Die Anhänge I und II, die Erklärungen 1, 2, 3 und 4, die Vereinbarte Niederschrift und das Protokoll A, die diesem Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 11 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles den Geschehen zu Brüssel am Brüsselis 'Eγινε στην Βρυξέλλες, στις Done at Brussels, Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselē, Priimta Briuselyje Kelt Brüsszelben, Magħmul fi Brussel, Gedaan te Brussel, Sporządzono w Brukseli, dnia Feito em Bruxelas, V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Udfärdat i Bryssel den Вчинено в м. Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Eυρωπαϊκή Koινóτητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen За Eвропейське Спiвтовариство За Кабiнет Мiнiстрiв Украïни ANHANG I SA Flacherzeugnisse SA1. (Coils)   7208100000   7208250000   7208260000   7208270000   7208360000   7208370010   7208370090   7208380010   7208380090   7208390010   7208390090   7211140010   7211190010   7219110000   7219121000   7219129000   7219131000   7219139000   7219141000   7219149000   7225200010   7225301000   7225309000 SA2. (Grobbleche)   7208400010   7208512010   7208512091   7208512093   7208512097   7208512098   7208519110   7208519190   7208519810   7208519891   7208519899   7208522010   7208522090   7208528010   7208528090   7208530010   7211130000   7225401210   7225401220   7225404010   7225404090   7225406000   7225990010 SA3. (Sonstige Flacherzeugnisse)   7208400090   7208530090   7208540010   7208540090   7208900010   7209150000   7209161000   7209169000   7209171000   7209179000   7209181000   7209189100   7209189900   7209250000   7209261000   7209269000   7209271000   7209279000   7209281000   7209289000   7209900010   7210110010   7210122010   7210128010   7210200010   7210300010   7210410010   7210490010   7210500010   7210610010   7210690010   7210701010   7210708010   7210903010   7210904010   7210908091   7211140090   7211190090   7211232010   7211233010   7211233091   7211238010   7211238091   7211290010   7211900011   7212101000   7212109011   7212200011   7212300011   7212402010   7212402091   7212408011   7212502011   7212503011   7212504011   7212506111   7212506911   7212509015   7212509017   7212600011   7212600091   7219211000   7219219000   7219221000   7219229000   7219230000   7219240000   7219310010   7219310090   7219321000   7219329010   7219329090   7219331000   7219339010   7219339090   7219341000   7219349010   7219349090   7219351000   7219359010   7219359090   7225401290   7225409000 SB Profilerzeugnisse SB1. (Träger) 7207198010 7207208010 7216311010 7216311090 7216319010 7216319090 7216321100 7216321900 7216329100 7216329900 7216331000 7216339000 SB2. (Walzdraht)   7213100000   7213200000   7213911000   7213912000   7213914100   7213914900   7213917000  

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.