Europäische Union

2010/12/: Beschluss der Kommission vom 5. Januar 2010 zur Ausnahme bestimmter Finanzdienstleistungen des Postsektors in Italien von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10382) (Text von Bedeutung für den EWR)

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9.1.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 6/8 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5. Januar 2010 zur Ausnahme bestimmter Finanzdienstleistungen des Postsektors in Italien von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10382) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/12/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absätze 4 und 6, gestützt auf die vier per E-Mail vom 8. Juli 2009 vorgelegten Anträge der Italienischen Republik, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   SACHLAGE (1) Am 8. Juli 2009 gingen bei der Kommission per E-Mail vier Anträge Italiens gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG ein. In ihrer E-Mail vom 24. September 2009 forderte die Kommission weitere Informationen an, die die italienischen Behörden nach Verlängerung der ursprünglichen Frist per E-Mail vom 16. Oktober 2009 übermittelten. (2) Die von der Italienischen Republik im Namen von Poste Italiane S.p.A. (nachstehend „Poste“) übermittelten Anträge betreffen verschiedene von Poste erbrachte Finanzdienstleistungen. Jeder der vier gesonderten Anträge gemäß Artikel 30 Absatz 4 bezieht sich auf verschiedene Finanzdienstleistungen, die unter vier verschiedenen Überschriften zusammengefasst sind. In diesen Anträgen werden die Dienste wie folgt beschrieben: a) Annahme von Spareinlagen von Kunden über ein Girokonto (nachstehend „Spareinlagen“); b) Kreditvergabe auf Rechnung von Banken und akkreditierten Finanzmittlern (nachstehend „Finanzierung“). Der Beschreibung zufolge bezieht sich diese Gruppe von Dienstleistungen vor allem auf die Tätigkeit von Poste als Vertreiber von — Krediten (vor allem Hypothekenkredite und Darlehen), — Verbraucherkrediten und — Finanzierungsleasing für Dritte; c) Anlagedienstleistungen und -tätigkeiten (nachstehend „Anlagen“). Neben Verwahrung und Management von Finanzinstrumenten umfasst diese Gruppe von Dienstleistungen die Folgephase (Vertrieb) der — Platzierung von Finanzinstrumenten (vor allem Anleihen) und — Platzierung von Zusatzrenten- und Finanz-/Versicherungsprodukten (vor allem Einzelpensionspolicen); d) Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen (nachstehend „Zahlungsverkehr“). Der Beschreibung zufolge umfasst diese Gruppe von Dienstleistungen zwei getrennte Kategorien, nämlich — Zahlungsdienstleistungen, die als Kredit- und Debitkartendienstleistungen definiert sind, und — Überweisungdienstleistungen, einschließlich internationaler Überweisungen über das Eurogiro-System oder internationale Zahlungsanweisungen sowie Postanweisungen innerhalb Italiens. (3) Dem Antrag sind zwei Entschließungen einer unabhängigen nationalen Behörde (Autorità per la vigilanza sui contratti pubblici di lavori, servizi e forniture, die italienische Aufsichtsbehörde für öffentliche Aufträge) beigefügt. In ihrer endgültigen Entschließung vom 12. November 2008 wird betont, dass — sollte Artikel 30 Absatz 1 auf einige oder alle betroffenen Dienstleistungen anwendbar sein — besondere Überwachungsmaßnahmen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaftsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge weiterhin angemessen auf alle von Poste im Rahmen anderer Tätigkeiten, auf die Artikel 30 Absatz 1 nicht anwendbar ist, vergebenen Aufträge angewandt werden. Die Schlussfolgerung lautet daher, dass Poste durch adäquate Maßnahmen sicherstellen muss, dass die Aufträge gesondert nach den Tätigkeiten, auf die sie sich beziehen, vergeben werden. (4) Dem Antrag ist ferner die Stellungnahme einer weiteren unabhängigen nationalen Behörde, der Autorità garante della concorrenza e del mercato (italienische Wettbewerbsbehörde), beigefügt. Darin wird die allgemeine Offenheit des italienischen Finanzsektors hervorgehoben, in dem über 800 Banken und mehr als 80 Bankengruppen sowie über 170 Versicherungsunternehmen tätig sind, von denen 68 reine Lebensversicherer, 77 reine Schadenversicherer und 17 sowohl Lebens- als auch Schadenversicherer sind. Der Sektor ist ferner geprägt durch einen relativ geringen Konzentrationsgrad, da die aggregierten Marktanteile der fünf größten Gruppen 2007 bei rund 51,5 % im Bankensektor bzw. rund 53 % in Bezug auf alle Lebensversicherungszweige lagen. In ihren allgemeinen Bemerkungen hebt die Behörde ferner die Tatsache hervor, dass Poste ihre Finanzdienstleistungen „durch ein auf ihrem Postgeschäft basierendes, sehr umfassendes und nicht mit anderen Betreibern vergleichbares Vertriebsnetz erbringt. Das Netz umfasst rund 14 000 Postämter (2), während die führende Bankgruppe in Italien über ein Netz von etwas mehr als 6 000 Filialen verfügt.“ (5) Aufgrund ihrer Erfahrung im Bereich von Bankfusionen gab die Behörde eingehende Kommentare zu den einzelnen in dem Antrag aufgeführten Dienstleistungen ab und erklärte abschließend: „Das von Poste Italiane eingeleitete Verfahren bezieht sich auf ein breites Spektrum von Tätigkeiten, die für die Sektoren Banken, Versicherungen und Verwaltung von Spareinlagen spezifisch sind. Diese Sektoren, zu denen ungehinderter Zugang besteht, weisen nach Feststellung der Wettbewerbsbehörde die typischen Merkmale offener Märkte auf […] In diesem Zusammenhang wird Poste Italiane als ein besonderer Betreiber betrachtet, sowohl aufgrund der für die Dienstleistungen von Bancoposta geltenden normativen Beschränkungen, als auch wegen ihres Kundenstamms. Dies wird bekräftigt durch Präzedenzfälle der Behörde, denen zufolge Poste Italiane weder Banken noch anderen in den betreffenden Märkten tätigen Finanzmittlern jemals vollständig assimiliert wurde. Insgesamt wurde festgestellt, dass Bancoposta-Dienstleistungen die Dienstleistungen von Banken ergänzen und ihnen ähneln, sie jedoch nicht ersetzen […] trotz der spezifischen Natur von Poste Italiane kann letztlich davon ausgegangen werden, dass die Erbringung von Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen in Italien auf Märkten stattfindet, zu denen ungehinderter Zugang besteht, auf denen verschiedene Betreiber tätig sind und deren Konzentrationsgrad mit europäischen Durchschnittswerten vergleichbar ist.“ (6) Gleichwohl hat die italienische Wettbewerbsbehörde zwischenzeitlich ein Verfahren gegen Poste Italiane SpA eingeleitet wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung im Bereich des Zahlungsverkehrs, genauer gesagt der Überweisungen mittels Postbankkonten. Verpflichtungen von Poste Italiane zur Lösung dieses Problems werden derzeit mit der Wettbewerbsbehörde erörtert (3). II.   RECHTLICHER RAHMEN (7) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/17/EG fällt die Erbringung der in Buchstabe c vierter Gedankenstrich definierten Finanzdienstleistungen nur insofern unter die Richtlinie, als diese Dienstleistungen von Einrichtungen erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie erbringen. Poste ist der einzige Auftraggeber in Italien, der die betreffenden Dienstleistungen anbietet. (8) Nach Maßgabe von Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer richtlinienrelevanten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors ermittelt. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der Mitgliedstaat die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zur Öffnung eines Sektors oder Teilsektors umgesetzt hat und anwendet. Sind — wie bei den hier betroffenen Dienstleistungen — in Anhang XI der Richtlinie keine einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften aufgeführt, so muss gemäß Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2 „der Nachweis erbracht werden, dass der Zugang zu diesem Markt de jure und de facto frei ist“. (9) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen hat die EU einen umfangreichen Bestand an Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene entwickelt, der der Liberalisierung der Niederlassung und der Erbringung von Dienstleistungen in diesem Sektor dient. Darüber hinaus hat die Kommission bereits im Rahmen verschiedener Fälle staatlicher Beihilfen in Zusammenhang mit Poste festgestellt, dass „der Bankensektor seit vielen Jahren für den Wettbewerb geöffnet ist. Der Wettbewerb, der unter Umständen bereits aufgrund des im EG-Vertrag vorgesehenen freien Kapitalverkehrs bestand, hat sich durch fortschreitende Liberalisierung verbessert.“ (4) Die in Artikel 30 Absatz 3 festgelegte Bedingung für den freien Marktzugang kann daher als erfüllt angesehen werden. (10) Ob eine Tätigkeit auf einem besonderen Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Kriterien beurteilt werden, von denen keines für sich genommen den Ausschlag gibt. Hinsichtlich der Märkte, die dieser Beschluss betrifft, ist der Marktanteil der Hauptakteure auf einem bestimmten Markt ein Kriterium, das berücksichtigt werden sollte. Ein weiteres Kriterium ist der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten. Da die Bedingungen für die verschiedenen Tätigkeiten, für die dieser Beschluss gilt, unterschiedlich sind, sollte die Prüfung der Wettbewerbslage die unterschiedlichen Situationen auf verschiedenen Märkten berücksichtigen. (11) Wenngleich in bestimmten Fällen engere Marktdefinitionen in Betracht kommen könnten, kann die genaue Definition des relevanten Marktes für die Zwecke dieses Beschlusses für eine Reihe von Diensten, die in dem Antrag von Poste aufgeführt wurden, offen gelassen werden, da das Ergebnis der Analyse unabhängig davon, ob sie sich auf eine enge oder eine weiter gefasste Definition stützt, gleich bleibt. (12) Dieser Beschluss lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt. III.   WÜRDIGUNG Spareinlagen (13) Wie in Erwägungsgrund 5 erläutert, hat die italienische Wettbewerbsbehörde sich mit mehreren Fusionen (5) von Banken oder anderen Finanzinstituten in Italien befasst und befunden, dass die von Poste in Verbindung mit ihren Postgirokonten erbrachten Dienstleistungen die von Banken durch die vielfältigen Arten von Bankkonten erbrachten Dienste eher „ergänzen“ als „ersetzen“. Diese Praxis ist jedoch vor dem Hintergrund einer Prüfung der Möglichkeiten von Poste zu sehen, Wettbewerbsdruck auf Banken auszuüben (6). Aus der eingehenden Analyse der italienischen Wettbewerbsbehörde geht hervor, dass eine große Mehrheit der Kunden (7), die über ein Bankkonto verfügen, nicht beabsichtigt, dieses Konto aufzulösen und ein Postgirokonto zu eröffnen. So verfügten 2005 mehr als 28 Mio. (juristische oder natürliche) Personen nur über ein Bankkonto, über 3 Mio. sowohl über ein Bank- als auch ein Postgirokonto und weniger als 2,3 Mio. Personen ausschließlich über ein Postgirokonto. Bemerkenswert ist ferner, dass die Zahl der Personen, die nur über ein Postgirokonto verfügen, weniger stark wächst als die Zahl der Personen, die sowohl über ein Postgiro- als auch ein Bankkonto verfügen. Diese Tatsachen lassen sich weitgehend durch die normativen Beschränkungen, denen Poste unterliegt, und ihr eingeschränkteres Dienstleistungsangebot in Verbindung mit den Konten erklären. Kunden mit Bedarf an einem breiten Dienstleistungsspektrum würden daher zögern, zu einem Postgirokonto zu wechseln, das ihnen nicht das gewohnte Dienstleistungsspektrum bietet (8). Der am häufigsten genannte Grund für das Führen beider Kontenarten ist „die Möglichkeit, jeweils das praktischste/einfachste und/oder das vorteilhafteste/sparsamste [Mittel] zu wählen“. (14) Mit diesem Beschluss soll festgestellt werden, ob die von Poste erbrachten Dienstleistungen auf Märkten mit freiem Zugang bis zu einem solchen Grad dem Wettbewerb ausgesetzt sind, dass gewährleistet ist, dass die Auftragsvergabe von Poste im Rahmen der hier betroffenen Tätigkeiten transparent und diskriminierungsfrei auf der Grundlage von Kriterien durchgeführt wird, anhand deren die wirtschaftlich günstigste Lösung ermittelt werden kann, auch ohne die Disziplin, die durch die in der Richtlinie 2004/17/EG festgelegten detaillierten Vorschriften für die Auftragsvergabe bewirkt wird. Zu diesem Zweck muss geprüft werden, ob die Banken die Möglichkeit haben, Wettbewerbsdruck auf Poste auszuüben. (15) Die in Erwägungsgrund 13 dargelegten Fakten — vor allem die Tatsache, dass für Kunden von Poste die Wahl eines Bankkontos entweder neue Dienstleistungen oder zumindest mehr Optionen bei der Nutzung der von beiden Kontoarten gebotenen Dienstleistungen bietet — legen deutlich den Eindruck nahe, dass Poste tatsächlich Wettbewerbsdruck von Seiten der Banken ausgesetzt ist. Dies geht auch aus dem Beschluss der Kommission K(2006) 4207 endg. vom 26.9.2006 (9) hervor, in dem die Kommission mit Bezug auf die Wettbewerbssituation von Poste am Markt für Finanzdienstleistungen ausdrücklich erklärt hat: „vor allem die Postgirokonten stehen an den Standorten im Wettbewerb mit den Bankgirokonten, an denen sowohl die Banken als auch die PI Bankdienste anbieten“ (10). Beachtenswert ist jedoch, dass im Bereich der staatlichen Beihilfen nur sehr allgemeine Marktanalysen durchgeführt werden, d. h. die Märkte sind nicht abgegrenzt und es werden keine spezifischen Markttests durchgeführt. Daher wird keine Marktuntersuchung durchgeführt, die jenen vergleichbar wäre, die die Kommission in Kartellfällen einleitet. (16) Im Sinne von Artikel 30 und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln müssen daher bei der Feststellung, ob Poste bei den Spardienstleistungen unmittelbarem Wettbewerb ausgesetzt ist, die von Banken und anderen Finanzinstituten angebotenen Dienstleistungen berücksichtigt werden. (17) Geografisch gesehen handelt es sich bei den Spareinlagen um regionale Märkte und der Marktanteil von Poste ist von Region zu Region unterschiedlich. Den neuesten verfügbaren Angaben zufolge, die von den italienischen Behörden am 16. Oktober 2009 übermittelt wurden, bewegt sich der Marktanteil von Poste zwischen 1,4 % in Trentino Alto Adige und dem regionalen Maximum von 11,8 % in Molise. Nach den vorliegenden Zahlen lag Postes Marktanteil 2006 landesweit bei 5,6 % und scheint in den Folgejahren gleich geblieben bzw. sogar leicht zurückgegangen zu sein. Angesichts des Konzentrationsgrads auf diesem Markt, auf dem die beiden größten Wettbewerber auf Landesebene über einen aggregierten Marktanteil verfügen, der 2008 auf 44,7 % geschätzt wurde, sollten diese Faktoren als Indikator dafür angesehen werden, dass diese Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind. Finanzierung (18) Die unter diese Überschrift fallenden Dienstleistungen werden als Kreditvergabe beschrieben, d. h. Hypotheken und Darlehen (für Dritte), Verbraucherkredite und Finanzierungsleasing. Angesichts der für Poste geltenden normativen Beschränkungen (sie kann keine Kredite an Kunden vergeben) ist Poste hauptsächlich als Intermediär tätig, der die betreffenden Finanz- und Anlageprodukte auf Rechnung von Banken und akkreditierten Finanzmittlern vertreibt. Durch ihre interne Abteilung BancoPosta ist Poste „hauptsächlich auf dem Privatkundenmarkt für Bank- und Finanzdienstleistungen und nur marginal auf dem Markt für Firmenkunden und öffentliche Verwaltungen tätig“. (19) Die hier betroffenen Dienstleistungen können wiederum anhand einer Vielzahl von Faktoren aufgeteilt werden, beispielsweise Zweck der Kreditaufnahme (11) oder typische Kunden (Verbraucher, KMU, größere Unternehmen oder öffentliche Verwaltungen) usw.. Wie in Erwägungsgrund 11 dargelegt, kann jedoch für die Zwecke dieses Beschlusses auf die genaue Definition verzichtet werden. (20) Je nach Berechnungsmethode lag der Marktanteil von Poste als Vertriebsstelle für Verbraucherkredite 2008 bei rund 4,8 % (12) — 5 %, während die aggregierten Marktanteile der drei größten Wettbewerber im Bereich der Verbraucherkredite sich im selben Jahr auf 43,6 % beliefen. Mit lediglich 0,03 % war ihr Marktanteil beim Finanzierungsleasing im Jahr 2008 vernachlässigbar. Ihr Marktanteil bei Hypothekenkrediten ist zwar etwas höher, mit nur 1,6 % im Jahr 2008 aber immer noch unbedeutend. Für die Zwecke dieses Beschlusses sollten diese Faktoren daher als Indikator dafür gewertet werden, dass diese Tätigkeit dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt ist. Anlagen (21) Im Anlagenbereich ist Poste hauptsächlich in der Folgephase (Vertrieb) für die Platzierung von Finanzinstrumenten (vor allem Anleihen) und die Platzierung von Zusatzrenten- und Finanz-/Versicherungsprodukten (vor allem Einzelpensionspolicen) tätig. Diese Dienstleistungen lassen sich vielfältig unterteilen — nach Art des Finanzinstruments, der Phase der Managementkette (Beginn/Folgephase), der Art der Kunden usw.. Auch hier kann für die Zwecke dieses Beschlusses auf die genaue Definition verzichtet werden (siehe Erwägungsgrund 11). (22) Den vorliegenden Angaben zufolge ist der Marktanteil von Poste in den einzelnen hier betroffenen Bereichen sehr begrenzt (19,8 % der gesamten indirekten Aufnahme, einschließlich BancoPosta-Anleihen) bis vernachlässigbar (beispielsweise im Bereich von Investmentfonds, wo sich ihr Marktanteil 2008 auf 0,7 % belief. In diesem letztgenannten Bereich liegen die aggregierten Marktanteile der zwei wichtigsten Wettbewerber bei 43,4 %; betrachtet man die einzelnen Vertriebskanäle für Investmentfonds, so wird der Wettbewerbsdruck noch deutlicher, da der Vertrieb durch Banken (13) und Promoter (14) einen aggregierten Marktanteil von 78,3 % ausmacht, während auf die Postämter nur 0,7 % entfallen. Im Bereich der Lebensversicherungen bot Poste 2008 zahlreiche verschiedene Versicherungsarten in den Versicherungszweigen I und III an, war aber in den Zweigen IV, V und VI nicht aktiv. Gemessen an der Zahl der Policen liegt ihr Marktanteil bei Lebensversicherungen in Versicherungszweig I bei 17,03 % und in Versicherungszweig III bei 19,4 %. Betrachtet man die aggregierten Zahlen für alle Versicherungszweige, so liegt ihr Marktanteil 2008 insgesamt bei 17,5 % der Zahl der Lebensversicherungspolicen. Bei der Einziehung der Lebensversicherungsprämien (d. h. bezogen auf den Wert) erzielte Poste 2008 einen Marktanteil von 10,1 %, während die Banken im gleichen Jahr 43,6 % erreichten und der Marktanteil der Vermittler 23,6 % betrug. Für die Zwecke dieses Beschlusses sollten diese Faktoren daher als Indikator dafür gewertet werden, dass diese Tätigkeit dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt ist. Zahlungsverkehr (23) Die hier betroffenen Zahlungsdienstleistungen umfassen Kreditkarten, einschließlich Revolving Credit Cards, Debitkarten und Prepaid-Karten. Aufgrund der vorstehend genannten normativen Beschränkungen ist Poste hauptsächlich als Intermediär tätig, der die von Dritten (die das volle Insolvenzrisiko tragen) ausgegebenen Karten vertreibt. Sie kann jedoch Debitkarten (Postamat) und Prepaid-Karten ausgeben. Den vorgelegten Angaben zufolge lag der wertmäßige Marktanteil von Poste in Bezug auf Kreditkarten im Jahr 2008 bei 0,8 % (15). Bei den Debitkarten sicherte sich Poste einen Anteil von 16,74 % an diesem Markt, der 44,6 % des gesamten Zahlungskartensektors in Italien ausmacht. Der übrige Teil des Debitkartensektors besteht aus Bankdebitkarten, mit denen Zahlungen an Verkaufsstellen getätigt werden können. Vor allem bei den Prepaid-Karten hat Poste seit der Einführung der PostePay-Card im November 2003 einen wesentlichen Marktanteil errungen, der von 59,8 % im Jahr 2007 auf 56,5 % im Jahr 2008 zurückging. Demgegenüber stiegen im gleichen Zeitraum die aggregierten Marktanteile der beiden größten Wettbewerber von 15,7 % auf 20,4 %, während die aggregierten Marktanteile der drei größten Wettbewerber von 18,8 % im Jahr 2007 auf 24,6 % im Jahr 2008 stiegen. Auch wenn Postes Position an diesem Markt, der 9,7 % des gesamten Zahlungskartensektors in Italien entspricht, weiterhin stark ist, erreicht doch der aggregierte (und wachsende) Marktanteil der drei größten Wettbewerber fast die Hälfte des Marktanteils von Poste, so dass sie einen erheblichen Wettbewerbsdruck auf Poste ausüben können (16). Für die Zwecke dieses Beschlusses sollten diese Faktoren daher als Indikator dafür gewertet werden, dass die Tätigkeit im Bereich Kreditkarten, Debitkarten und Prepaid-Karten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. (24) Wie in Erwägungsgrund 2 Buchstabe d dargelegt, bezieht sich der Antrag auch auf Überweisungsdienstleistungen. Nach den vorliegenden Informationen verfügte Poste 2008 bei Zahlungsanweisungen und Bankanweisungen über einen Marktanteil von 16 %. Derzeit laufen Gespräche, in denen es um die Erleichterung der Interoperabilität und des Wettbewerbs zwischen Bankanweisungen und Postanweisungen geht. Für internationale Zahlungsanweisungen weisen die verfügbaren Informationen keine spezifischen Marktanteile für Poste aus, da es offenbar schwierig ist, vergleichbare Statistiken zu internationalen Überweisungen innerhalb des Bankensystems zu erhalten. Da jedoch die Zahl der internationalen Zahlungsanweisungen nur etwas über 2 % der gesamten Zahlungs- und Bankanweisungen ausmacht, kann sie für die Zwecke dieses Beschlusses als vernachlässigbar erachtet werden, auch unter Berücksichtigung der fortschreitenden Liberalisierung in Bezug auf grenzüberschreitende Überweisungen, beispielsweise durch den Einheitlichen Euro- und Zahlungsverkehrsraum. Diese Faktoren sollten daher als Indikator dafür gewertet werden, dass die Überweisungdienstleistungen dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt sind. IV.   FAZIT (25) Angesichts der in den Erwägungsgründen 13 bis 24 untersuchten Faktoren sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, in Italien erfüllt ist: a) Annahme von Spareinlagen von Kunden über ein Girokonto. e) Kreditvergabe auf Rechnung von Banken und akkreditierten Finanzmittlern. f) Anlagedienstleistungen und -tätigkeiten. g) Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen. (26) Da auch die Bedingung des freien Zugangs zum Markt erfüllt ist, sollte die Richtlinie 2004/17/EG weder gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Erbringung der in Erwägungsgrund 25 Buchstaben a bis d aufgeführten Dienste in Italien ermöglichen sollen, noch wenn ein Wettbewerb für die Ausübung einer solchen Tätigkeit in Italien durchgeführt wird. (27) Dieser Beschluss beruht auf der Rechts- und Sachlage von Juli und Oktober 2009, wie sie sich aus den von der Italienischen Republik vorgelegten Informationen darstellt. Sie kann geändert werden, falls signifikante Änderungen der Rechts- oder der Sachlage dazu führen, dass die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht mehr erfüllt sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die die Ausführung folgender Dienste in Italien ermöglichen sollen: a) Annahme von Spareinlagen von Kunden über ein Girokonto. b) Kreditvergabe auf Rechnung von Banken und akkreditierten Finanzmittlern. c) Anlagedienstleistungen und -tätigkeiten. d) Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Italienische Re

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.