Europäische Union

2010/12/: Beschluss der Kommission vom 5. Januar 2010 zur Ausnahme bestimmter Finanzdienstleistungen des Postsektors in Italien von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10382) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0012. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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publik gerichtet. Brüssel, den 5. Januar 2010 Für die Kommission Charlie McCREEVY Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. (2)  Siehe Corte dei Conti [Rechnungshof], Bericht über das Finanzmanagement von Poste Italiane für das Haushaltsjahr 2006. (3)  Provvedimento N.19778. Poste Italiane-Aumento Commissione bolletini, abrufbar unter www.agcm.it (4)  Siehe Beschluss der Kommission K(2006) 4207 endg. vom 26.9.2006 über die staatliche Beihilfe C42/06 (ex NN52/06) — Italien — Poste Italiane — BancoPosta, Nummer 59, und, im gleichen Sinne, Beschluss der Kommission K(2006) 5478 endgültig vom 22.11.2006 über die staatliche Beihilfe C49/06 (ex NN65/06) — Italien — Poste Italiane — BancoPosta, Nummer 72. (5)  Siehe insbesondere die Entscheidung der Behörde vom 20. Dezember 2007, Nr. 16249, C8027 Intesa/Sanpaolo, im Bull. 49/2006. (6)  In der eingehenden Analyse im vorstehend genannten Fall Intesa/Sanpaolo wurde u. a. geprüft, bis zu welchem Grad Bankkunden dazu neigen, zu den von Poste erbrachten Dienstleistungen zu wechseln. (7)  78,1 % wollen nicht zu einem Postgirokonto wechseln, während 10,1 % dies in Betracht ziehen. Die gleiche Tendenz ergab sich auch, als die Wechselbereitschaft der Bankkunden angesichts einer 5%igen Erhöhung der für die Nutzung des Bankkontos erhobenen Gebühren untersucht wurde. Auch in diesem Fall war die Mehrheit nicht bereit, ihr Bankkonto zugunsten eines Postgirokontos aufzugeben. (8)  Während die normativen Beschränkungen unverändert bleiben, hat Poste mit der Erweiterung ihres Dienstleistungsangebots begonnen, wodurch sich der Wettbewerb verschärfen dürfte. (9)  Beschluss der Kommission über die Staatliche Beihilfe C42/06 (ex NN52/06) — Italien Poste Italiane — BancoPosta „Verzinsung beim Staat eingelegter Girokontenguthaben“, veröffentlicht im ABl. C 290 vom 29.11.2006, S. 8. (10)  Nummer 60 des Beschlusses. Im gleichen Sinne siehe auch Nummer 73 des Beschlusses der Kommission K(2006)5478 endgültig vom 22.11.2006 über die Staatliche Beihilfe C-49/06 (ex NN 65/06) Italien — Poste Italiane — Postsparen, veröffentlicht im ABl. C 31 vom 13.2.2007, S. 11. (11)  Z. B. für allgemeine Zwecke oder für den Erwerb bestimmter Güter, etwa eines Kraftfahrzeugs. (12)  Einschließlich ihres Vertriebs von Darlehen der Deutschen Bank und von Compass. (13)  58,1 %. (14)  20,2 %. (15)  1,9 % gemessen an der Zahl der aktiven Kreditkarten. (16)  Dieser Argumentation wurde bereits in früheren Entscheidungen gefolgt, siehe z. B. Erwägungsgrund 17 der Entscheidung 2009/46/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Schweden von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 50.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.