Europäische Union

2001/137/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 198)

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Avis juridique important | 32001D0137 2001/137/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 198) Amtsblatt Nr. L 050 vom 21/02/2001 S. 0009 - 0016 Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 198) (Nur die Texte in dänisch, deutsch, griechisch, spanisch, englisch, französisch, italienisch, niederländisch, portugiesisch und schwedisch sind verbindlich) (2001/137/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(3), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4, nach Anhörung des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 bestimmt die Kommission nach Anhörung des Fondsausschusses die von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließenden Ausgaben, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind. (2) Gemäß den genannten Artikeln der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 sowie gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/1999(5), nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt die Ergebnisse ihrer Überprüfungen den Mitgliedstaaten mit, nimmt deren Bemerkungen zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt diesen schließlich unter Bezugnahme auf die Entscheidung 94/442/EG der Kommission zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie(6), geändert durch die Entscheidung (EG) Nr. 2000/649/EG(7), förmlich ihre Schlussfolgerungen mit. (3) Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. In den Fällen, in denen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, sind die nach Abschluss der Verfahren erstellten Berichte von der Kommission geprüft worden. (4) Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 können nur die Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern bzw. nur die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt bzw. durchgeführt wurden. (5) Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzungen nicht erfuellt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, nicht finanziert werden kann. (6) Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannt werden, sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben. (7) Für die in diese Entscheidung einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die wegen der Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften auszuschließenden Beträge im Rahmen der Zusammenfassenden Berichte zur Kenntnis gebracht. (8) Die vorliegende Entscheidung greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofes in Rechtssachen ziehen wird, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung noch anhängig sind und Rechtsfragen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, betreffen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten, zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, erklärten Ausgaben der zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 5. Februar 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (2) ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1. (3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (4) ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. (5) ABl. L 273 vom 23.10.1999, S. 5. (6) ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 45. (7) ABl. L 272 vom 25.10.2000, S. 41. ANHANG BERICHTIGUNGEN INSGESAMT IN LANDESWÄHRUNG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> BERICHTIGUNGEN INSGESAMT IN EURO >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.